Kein Vergütungsanspruch
des Erbensuchers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 23.
Februar 2006 - III ZR 209/05
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der gewerbliche
Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen
Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder
ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des
Senatsurteils vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion
ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen
lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in
Belgien verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu
erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer
Einzelheiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den
Nachlassverwalter ausfindig.
Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % jetzt
noch Zahlung von 29.375,47 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.
Aus den Gründen:
I. ...
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.
2. Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall
anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) gegenüber dem von ihm
ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es
nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des
Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23. September 1999 im
Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim
Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und
interessengerechte Ergebnisse verneint (III ZR 322/98
- NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu § 677 BGB mit im Ergebnis zustimmender
Anmerkung Ehmann = JZ 2000, 521 mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender
Anmerkung Schultze = JuS 2000, 603 [LS] mit Besprechung Emmerich; ebenso
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048; OLG
Frankfurt OLG-Report 1998, 375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 677 Rn. 12;
Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 677 Rn. 4; Jauernig/Mansel, BGB 11. Aufl.,
Rn. 7 vor § 677; MünchKomm/Seiler, BGB, 4. Aufl., § 677 Rn. 12; Palandt/Sprau,
BGB, 65. Aufl. § 677 Rn. 7a; s. auch Falk, JuS 2003, 833, 838; Hau, NJW
2001, 2863, 2864; abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen
sind nach wie vor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im
Wesentlichen nur hinsichtlich des Begründungsansatzes - im Schrifttum
teilweise daran geäußerten Kritik und auch ungeachtet dessen, dass der
österreichische Oberste Gerichtshof sowie französische Gerichte für ihre
jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden haben, an seiner
Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt entgegen
der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung
innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich nicht erreicht. Die
Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird ersichtlich nicht
schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die
Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.
3. Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats nicht
entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt
zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch
BVerfG NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen im
Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur
bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar
die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt
letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie
(vgl. Senatsurteil vom 23. September 1999 aaO) und ist damit, ähnlich wie
etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes
selbst. |