Amtshaftung (§
839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG)
bei falscher Gehaltsauskunft vor
Beamtenernennung; Vertretenmüssen bei Rechtsirrtum; keine Berufung auf
"schuldloses Alternativverhalten"; Voraussetzungen eines Grundurteils (§ 304
ZPO)
BGH, Urteil vom 21. April
2005 - III ZR 264/04
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze:
a) Zu den
Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer unrichtigen Auskunft
über die Höhe der Besoldung, wenn der Empfänger aufgrund der Mitteilung
seine bisherige berufliche Position aufgibt und in das Beamtenverhältnis
wechselt.
b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem Dritten
einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlegenen Fachwissens in
Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft gegenüber
dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende
Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen
Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft
besteht.
Tatbestand
Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des beklagten
Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung
durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Auskunft über
die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an der
Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akademischen
Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil
Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbau-und
Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde ihm
der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992
war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender
Abteilungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die vom
Wissenschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur
"Leistungselektronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch,
wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme
des Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine
Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenschaftsministerium des Beklagten richtete
daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie
unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit,
daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend
einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten
werden."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den Ruf an und wurde mit
Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 wurde
er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem Text des
Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuß
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen im
Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet
geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung
(2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778,
1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung
von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186)
gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Kläger einen solchen Zuschuß nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die rückwirkende Nachzahlung
des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Mai 1997
ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.
Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht jedoch die
erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Dezember 1999 und wies
die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem 5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur
Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Kläger habe keinen
Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV, weil er die erste
für die Ernennung zum Professor unerläßliche Befähigung, den Abschluß eines
allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen
Bundesgebiet, sondern an einer Universität in der ehemaligen DDR erworben
habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des
"Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim Verbleib in der freien
Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen
Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das
Altbundesgebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 erteilten
Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des
Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum 31.
Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die
Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der
C 3-Besoldung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den
Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe
ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das
Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen
richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten habe mit ihrem Schreiben
vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei,
wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozesses bindend
feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die
Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu
der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur Formulierung des
Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die Bezüge nach der
Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten
Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft
gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, §
4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in dieser
Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer
unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuldhaft
unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger
entstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25.
April 1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur
angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die
Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße des
Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsgericht in
einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV
höchstrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10.
März 1993 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar
herausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner
Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das
Beitrittsgebiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer
höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz
1 BBesG unwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des
Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen
Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde
legen. Er müsse noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen
Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen
Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen
nach der Besoldungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden
Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes
zu berücksichtigen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger ab dem
25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die
Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.
B. Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit
die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die getroffenen
Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem
Ermessen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein
Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO).
Voraussetzung ist neben der Entscheidungsreife hinsichtlich des
Anspruchsgrundes, daß die geltend gemachte Forderung auch unter
Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit
in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muß dementsprechend
eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist
(z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR
2005, 149, 152; BGHZ 126, 217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141,
129, 136; 111, 125, 133). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen
nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon
aus, daß sich ein etwaiger Schaden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich
seiner derzeitigen Einkommenssituation, die durch seine Vergütung nach der
Besoldungsgruppe C 3 (Ost) bestimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle
des Verbleibs bei der A. erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der
Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der
Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) begrenzt, da im Falle einer
unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die
Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Auskunft vertrauen
durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwischen der
derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die bestanden
hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter
Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie
das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regelfall
bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche sowie
die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind
einerseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie
andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren
beruflichen Tätigkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen.
Hierzu fehlt es am Vortrag des Klägers und an Feststellungen des
Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich
ist, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt
ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffassung
des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschließen,
daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 839
Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.
a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werde im Falle der
Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren
Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran
beteiligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber
bestehenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß
vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger
zuverlässig disponieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354,
357; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414;
Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.).
Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im
vorliegenden Fall sogar lebenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis
der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch,
der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet
besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts Magdeburg unrichtig.
b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beamten des Beklagten
handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob dem
Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens mit
einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit
nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem
Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung möglicherweise
vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, daß
nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beamten
begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu
Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers
vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung
durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B.
Senat in BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 -
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die
Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als
unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch
aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden
war (Senat in BGHZ aaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, daß
die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer
sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da
derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Umstände,
wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die
Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f;
Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl.,
§ 839 Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde
Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem
Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung"
gezahlt wurde, ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen
sind, die Veranlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten geben
können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10. März 1993 habe
die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich
telefonisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des
Finanzministeriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die
Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der
Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben
sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der in dieser konkreten
Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des Finanzministeriums
fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstieß, indem er einen Anspruch des
Klägers auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von
der Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommenen
überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am
Zustandekommen der Auskunft vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im
Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung
hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und
vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Kläger
bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001,
1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der
Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß dieser Amtsträger die Rechtslage
zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte.
Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht entlasten, wenn seine
Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvorwurf
dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der
Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([Nichtannahme-]Beschluß
vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden
23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954;
siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242).
c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffenden
und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden ist,
da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen
Angaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründen den Eintritt eines
Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage
entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist
dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines
Sachvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des
Berufungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines
Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche
sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht
schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein
solcher Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil er bereits in seiner
Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige
Dispositionen des Klägers bestritten und diesen Vortrag mit seiner
Berufungserwiderung wenigstens andeutungsweise wiederholt hat. Es kann auf
sich beruhen, ob auch unter Berücksichtigung der Erweiterung der
Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz ein gerichtlicher Hinweis
auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage entbehrlich ist,
wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vorgebracht hat. Ein ergänzender
Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine
Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat,
weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14.
Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Schadens des
Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in der
Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem
vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber die
Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinreichend
dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein
Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Urteils
nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung
seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die
Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben
habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West)
bekommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien
im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen
erwarten, daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht
Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner
bereits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die
Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach
entnehmen, daß sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersatzanspruch nicht
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser
Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als
die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von
Schadensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des
Schadensersatzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des
Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche
zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere
Besoldung zu erzielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die
ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherungen, Vereinbarungen
und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn der
Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel,
Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für
Amtshaftungsansprüche: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn.
17). Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein
Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem
Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer
Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21.
Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 -
III ZR 182/82 -VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen
den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das
jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu
beurteilenden Fall sogar auf das positive Interesse gerichteten -
Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen diesen Bezügen
und den nach der höheren Gehaltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
BBesG oder § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher
Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG
Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe
auch OVG Koblenz NVwZ 2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon
abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufungsurteil
aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageabweisung
nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Auskunft
vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers nicht mit
Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (BVerwGE
101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende
Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme
der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.:
Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten
Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, da
der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei der A. aufzugeben.
Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkommensverluste,
verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht
diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des
Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des
derzeitigen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht gerechtfertigt, den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254
Abs. 1 BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des
vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der
Beklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser
dotierte Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des
Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß
er eine "Westbesoldung" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem
niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) nicht habe zufriedengeben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des
Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat,
welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger
seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem
anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die
Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb
abweisungsreif, weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der
"Westbesoldung" bezieht.
Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf den
Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "Westgehalt"
gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlangen,
die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wobei
sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft vom
10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so
daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost)
und C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft,
nicht ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen
Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag
zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen
entsprechenden Hinweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben,
seinen Antrag anzupassen.
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich
darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu
Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des
Bescheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die
Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999 am
5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1
BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem
Amtshaftungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte
weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft
war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung
darstellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die
tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als
nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen
lassen, daß dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur
mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ
160, 216, 231; 150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die
Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen
Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen
verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu
erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem
Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine
Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl.
Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR
121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Stau-dinger/Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner
Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164).
Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche
Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (Senat in BGHZ
aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) bestanden, wie das für
den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg belegt, in dem
sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt hat, Zweifel, ob dem
Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "Ost-" und "Westgehalt"
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht
zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung
zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, eine
Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des
Amtshaftungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei
Gericht eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage
rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz
2 EGBGB).
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