Staatshaftung für
verzögerte Grundbucheintragung aus § 839 BGB; Prärogative des
Haushaltsgesetzgebers; enteignungsgleicher Eingriff
BGH, Urteil vom 11. Januar
2007 - III ZR 302/05
Fundstelle:
NJW 2007, 830
BGHZ 170, 260
Amtl. Leitsatz:
a) Der Staat hat seine
Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne
vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: übermäßige Dauer der
Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die
Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als
drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111,
272).
b) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen
pflichtwidriger Unterlassung.
c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von
Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von
Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen
Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus
enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und
136, 182).
Zentrale Probleme:
Ein Bauträger hatte auf seinem Grundstück
Eigentumswohnungen gebildet und diese an Interessenten verkauft. Die
Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen
im Grundbuch zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung
eingetragen waren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war
jedoch überlastet und trug die Vormerkungen deswegen erst nach einem Jahr
und acht Monaten ein. Wegen des dem insolvent gewordenen Bauträger
entstandenen Zinsschadens verlangt die finanzierende Sparkasse, der die
Ersatzansprüche abgetreten worden sind, von dem Bundesland Schadensersatz in
Höhe von zunächst etwa 450.000 €. Der BGH bejaht einen solchen
Anspruch grundsätzlich: Jede Behörde hat die Amtspflicht, Anträge mit der
gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des
zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständige
Behörde (Amtsgericht), sondern auch die übergeordneten Stellen (Landgericht,
Oberlandesgericht, Justizministerien) im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe
zu schaffen. Die diesbezüglichen Ausführungen zum Organisationsverschulden
und der Beweislastverteilung (Rn. 21 ff) sind von
besonderem Interesse. Inwieweit sie hierzu in der Lage gewesen wären, war in
dem vorliegenden Rechtsstreit bislang nicht hinreichend geklärt, so dass der
BGH insoweit an das Berufungsgericht zurückverweist. Soweit es dagegen um
die Zuweisung von Haushaltsmitteln und Stellen an die Gerichte durch den
Haushaltsgesetzgeber geht, hat der Bundesgerichtshof an seiner ständigen
Rechtsprechung festgehalten, dass auf eine etwaige Pflichtverletzung des
Gesetzgebers ein Schadensersatzanspruch des Bürgers nicht gestützt werden
kann, weil insoweit keine drittgerichtete Amtspflicht besteht (Prärogative
des Gesetzgebers). Kurz: Es wird dem Einzelnen nicht gehaftet, wenn
der Staat der Justiz zu wenig Geld zur Verfügung stellt, wohl aber, wenn das
zur Verfügung stehende Geld von den Justizbehörden falsch verteilt wird.
Die "nachgeordnete Verpflichtung der Judikative oder Exekutive zur
sachgerechten Verteilung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel" ist also
eine drittschützende Amtspflicht i.S.v. § 839 BGB.
Bei der hier in Rede stehenden unzumutbaren Verzögerung von
Eintragungsanträgen kommt außer dem Amtshaftungsanspruch noch ein Anspruch
des Grundstückseigentümers auf angemessene Entschädigung für die entgangene
Nutzung seines Eigentums aus dem Gesichtspunkt des so genannten "enteignungsgleichen
Eingriffs" in Betracht (Rn. 29 ff). Die
Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der allerdings nicht auf vollen
Schadensausgleich gerichtet ist, hat der Bundesgerichtshof hier für gegeben
erachtet: Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt
voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition
von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also
unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem
Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die
Allgemeinheit auferlegt wird. Insoweit greift der Senat auf die
Rechtsprechung zur rechtswidrigen Versagung von Baugenehmigungen zurück. Ein
erforderliches "Sonderopfer" sieht er darin, daß es sich bei der erheblichen
Überschreitung der angemessenen Bearbeitungszeit nicht um ein landesweit
auftretendes Phänomen handelt, sondern diese Überschreitung nur bei
einzelnen Behörden oder Gerichten auftritt.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die klagende Sparkasse nimmt aus abgetretenem und eigenem
Recht im Wege der Teilklage das Land S. auf Schadensersatz wegen verzögerter
Bearbeitung von Eintragungsanträgen durch das Grundbuchamt in Anspruch.
2 Die zwischenzeitlich insolvent gewordene Zedentin, die U. GmbH, später
U.-gesellschaft mbH (im Folgenden: U. oder Zedentin), war Eigentümerin eines
im Grundbuch des Amtsgerichts O. in H. für W. eingetragenen Grundstücks. Sie
errichtete dort insgesamt 45 Eigentumswohnungen als Ferienwohnungen und
verkaufte diese ab 1992 an Interessenten. Die Finanzierung des Objekts
erfolgte durch die Klägerin. Voraussetzung für die Fälligkeit der
Kaufpreise, mit denen der Kontokorrentkredit der Klägerin in Höhe von
13.912.000 DM schrittweise zurückgeführt werden sollte, war nach den mit den
Erwerbern geschlossenen Kaufverträgen unter anderem die Eintragung einer
Auflassungsvormerkung. Nach dem Vorbringen der Klägerin lagen sämtliche
übrigen Fälligkeitsbedingungen seit dem Juli 1997 vor.
3 Am 6. September 1996 stellte der Urkundsnotar mit Ausnahme eines
Kaufvertrags, der am 28. November 1996 übersandt wurde, Anträge auf
Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch. Änderungen der
Teilungserklärung vom 6. August 1992 wurden unter anderem am 30. August 1996
und am 9. Oktober 1997 beurkundet. Der beim Grundbuchamt des Amtsgerichts O.
tätige Rechtspfleger wie auch andere Dezernate des Amtsgerichts waren
seinerzeit überlastet. Eintragungsanträge wurden vom Grundbuchamt in der
Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der Rechtspfleger legte im
vorliegenden Fall die Wohnungseigentumsgrundbücher erst am 30. Juli 1998 an
und trug am selben Tage die beantragten Vormerkungen ein. Mit Schreiben vom
13. Oktober 1997 hatte der Notar zuvor die ungewöhnlich lange
Bearbeitungszeit beanstandet und um Mitteilung gebeten, wann mit dem
Grundbuchvollzug gerechnet werden könne; gleichzeitig hatte er auf
erhebliche finanzielle Nachteile für den Bauträger hingewiesen. Weitere
mündliche Erinnerungen, insbesondere durch die U. , sind streitig.
4 Mit der Klage macht die Klägerin auf der Grundlage einer dem Grundbuchamt
eingeräumten Bearbeitungszeit von ca. acht Monaten ab Antragstellung am 28.
November 1996 Zinsschäden der Zedentin sowie eigene Ausfälle mit
Zinsforderungen infolge der Konkurseröffnung für den Zeitraum von Ende Juli
1997 bis Ende Juli 1998 in Höhe von 457.019,25 € nebst Zinsen geltend. Das
beklagte Land hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Das Landgericht
hat die Klage wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen, das
Oberlandesgericht hat ihr unter einer Korrektur des Zinszeitpunkts
stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des
Beklagten.
Entscheidungsgründe
5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
6 Das Berufungsgericht bejaht Amtshaftungsansprüche der Klägerin aus
abgetretenem Recht und führt dazu, soweit noch von Interesse, aus:
7 Bei Anträgen im behördlichen Verfahren bestehe die Amtspflicht, das Gesuch
gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu
bearbeiten und bei Entscheidungsreife zu erledigen. Sei eine Behörde über
längere Zeit stark belastet, so erfordere eine ordnungsgemäße öffentliche
Verwaltung, diese Behörde mit ausreichenden sachlichen und personellen
Mitteln auszustatten, damit sie die Angelegenheiten der Bürger bearbeiten
könne. Zwar bestehe eine solche Verpflichtung lediglich gegenüber der
Allgemeinheit. Wirke sich die unzureichende Ausstattung einer Behörde aber
so aus, dass diese die ihr dem Bürger gegenüber obliegenden Aufgaben nur mit
unvertretbaren Verzögerungen erfüllen könne, liege darin eine
Amtspflichtverletzung gegenüber dem Betroffenen. Im hier zu entscheidenden
Fall sei der Rechtspfleger jedenfalls nach dem Eingang der geänderten
Teilungserklärung vom 22. November 1996 gehalten gewesen, diese innerhalb
angemessener Zeit darauf zu untersuchen, ob die Bildung von
Wohnungseigentumsgrundbüchern möglich gewesen sei. Außerdem müssten Anträge
auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Regelfall zügig bearbeitet
werden. Die Berichtigung der Teilungserklärung vom 6. März 1997 habe
lediglich ein Schreibversehen betroffen. Allein die unrichtige und mit der
Änderung vom 9. Oktober 1997 berichtigte Bezeichnung der Tiefgarage hätte
ein Vollzugshindernis darstellen können. Dann hätte aber der Rechtspfleger
gemäß § 18 Abs. 1 GBO die U. hiervon unterrichten müssen; in diesem Fall
hätte der Notar die Beanstandung zeitnah erledigen können.
8 Nach dem vorgerichtlichen Schreiben des beklagten Landes vom 22. November
2001 sei allerdings der Grundbuchrechtspfleger in der maßgebenden Zeit
außerordentlich stark überlastet gewesen, so dass es generell zu
Verzögerungen gekommen sei. Eine Umverteilung der Geschäfte sei aufgrund der
ungünstigen Personalsituation im Amtsgericht O. nicht möglich gewesen. Damit
sei jedoch die sachliche und personelle Ausstattung des Amtsgerichts
insgesamt unzureichend gewesen, ohne dass es sich um einen nur
vorübergehenden Engpass gehandelt habe. Eine Bearbeitungszeit von einem Jahr
und acht Monaten stelle zumindest in den alten Bundesländern keine
angemessene Bearbeitungsfrist dar. Ob und welche organisatorischen Maßnahmen
der Beklagte zur Verkürzung der Bearbeitungsfrist hätte treffen müssen,
bedürfe keiner Entscheidung, weil eine Verkürzung nicht objektiv unmöglich
gewesen sei.
9 Soweit die Klägerin aus der verzögerlichen Bearbeitung eigene
Schadensersatzansprüche herleite, sei sie als Grundschuldgläubigerin
ebenfalls geschützte Dritte im Sinne des § 839 BGB. Eine ordnungsgemäße
Bearbeitung der Grundbucheinträge hätte die geltend gemachten Zinsschäden
vermieden. Die Schadensersatzforderung sei auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB
wegen eines unterbliebenen Rechtsbehelfs ausgeschlossen. Wenn das
Mahnschreiben des Notars vom 13. Oktober 1997 unbeantwortet geblieben sei
und zu keiner Beschleunigung geführt habe, hätten auch die streitigen
mündlichen Erinnerungen die Bearbeitung nicht beschleunigt. Aufgrund der
unzureichenden personellen Ausstattung des Grundbuchamts, der darauf
beruhenden Überlastung des Rechtspflegers und des Grundsatzes, die Anträge
entsprechend ihrem zeitlichen Eingang zu bearbeiten, sei ein Vorziehen des
Vorgangs wegen Benachteiligung anderer Ferienwohnungsprojekte nicht zu
erwarten gewesen. Die finanziellen Nachteile wären dann bei den
zurückgestellten Vorgängen entstanden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder
eine Untätigkeitsklage wäre der U. nicht zumutbar gewesen und hätte darüber
hinaus keine Beschleunigung bewirkt. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit
scheide gleichfalls aus.
10 Ebenso wenig sei der abgetretene Amtshaftungsanspruch verjährt. Bei der
Nichtbearbeitung eines Vorgangs handele es sich um ein dauerhaftes
Unterlassen. Nach Eingang des Notarschreibens vom 13. Oktober 1997 habe der
Rechtspfleger keinen neuen Entschluss gefasst, sondern seine ursprüngliche
Absicht beibehalten, die Vorgänge entsprechend ihrem zeitlichen Eingang zu
bearbeiten. Die Verjährung habe damit frühestens mit der Kenntnis von der
Eintragung aufgrund der an den Notar gerichteten Vollzugsmitteilung vom 13.
August 1998 begonnen und sei ab dem 1. Februar 2001 durch Verhandlungen
gehemmt gewesen. Verjährt seien demgegenüber Ansprüche der Klägerin aus
eigenem Recht, die sie erstmals mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 erhoben
habe.
11 Die Klage sei schließlich, soweit sie auf abgetretenes Recht gestützt
werde, auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs
gerechtfertigt. Hiermit erledige sich zugleich die Verjährungsfrage, weil
die 30-jährige Verjährungsfrist eingreife. Eine Entschädigungspflicht wegen
enteignungsgleichen Eingriffs werde im Regelfall angenommen, wenn die
Behörde in einem förmlichen Verfahren das begehrte Verwaltungshandeln
entweder ablehne oder unterlasse, obwohl der Bürger einen Anspruch darauf
habe. Wenn durch das behördliche Handeln oder Unterlassen in Eigentumsrechte
des Bürgers eingegriffen werde, könne in der unterbliebenen Entscheidung
über einen Antrag auch ein enteignungsgleicher Eingriff liegen. Die
langfristige Verweigerung der Bearbeitung von Grundbucheintragungen sei als
enteignungsgleicher Eingriff und nicht als bloßes Unterlassen zu werten.
Dies gelte zumindest für die U. . Ob auch der Klägerin als finanzierender
Bank insoweit ein eigener Entschädigungsanspruch zustehe, sei dagegen
zweifelhaft und bleibe offen.
B.
12 Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
I.
13 Der Senat versteht das Vorbringen der Klägerin so, dass sie an erster
Stelle ihr abgetretene Ansprüche der U. und lediglich hilfsweise eigene
Ersatzforderungen gegen den Beklagten geltend macht. Nur auf übertragene
Ansprüche hat im Ergebnis auch das Berufungsgericht seine der Klage
stattgebende Entscheidung gestützt.
II.
14 Abgetretene Ansprüche
15 1. Amtshaftung
16 a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht
abschließend beurteilen, ob Bediensteten des beklagten Landes eine
Amtspflichtverletzung zur Last fällt.
17 aa) Allerdings hat im Rechtsstaat jede Behörde die Amtspflicht,
Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre
Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ
30, 19, 26; zum Bauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 -
WM 1972, 743; vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2092; vom
12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714; MünchKomm/Papier, BGB, 4.
Aufl., § 839 Rn. 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 Satz 2
VwVfG; s. ferner § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem entspricht für
gerichtliche Verfahren der Anspruch auf Justizgewährung und eine
Entscheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. Art: 6 Abs. 1 MRK).
Diese Verpflichtung trifft in erster Linie die unmittelbar mit der Sache
befassten Beamten, hier den Rechtspfleger des Grundbuchamts. Dass im
Streitfall die Amtspflicht zu zügiger Bearbeitung, die sich in
Grundbuchsachen auch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergibt (Bauer/v. Oefele/
Wilke, GBO, 2. Aufl., § 18 Rn. 1), bei einer Erledigungszeit von einem Jahr
und acht Monaten seit dem Eingang des letzten Antrags objektiv verletzt ist,
wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt.
18 bb) Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen setzen jedoch
nach der gesetzlichen Regelung ein individuelles Fehlverhalten des einzelnen
Beamten voraus; lediglich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
hierfür wird durch Art. 34 GG auf den Staat oder die öffentliche
Körperschaft, in deren Dienst er steht, verlagert. Danach kann auch eine
erhebliche Arbeitsüberlastung ein Verschulden des Beamten ausschließen, wenn
die Überlastung den vorgesetzten Stellen bekannt war oder zumindest bei
ordnungsgemäßer Aufsicht bekannt sein musste (Senatsurteil vom 24. Juni
1963 - III ZR 195/61 -VersR 1963, 1080, 1082; anders wohl MünchKomm/Papier,
aaO). Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht hier als gegeben an;
es hat auch dem Rechtspfleger selbst ersichtlich keinen Schuldvorwurf machen
wollen. Vergeblich beruft sich demgegenüber die Revisionserwiderung auf die
wirtschaftliche Bedeutung des Objekts für die Zedentin und die Dringlichkeit
der Angelegenheit. Es trifft zu, dass, soweit § 17 GBO nicht entgegensteht,
auch beim Grundbuchamt besondere Umstände die vordringliche Behandlung eines
Eintragungsantrags gebieten können (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 18 Rn. 1);
das gilt insbesondere, wenn der Antragsteller auf die Dringlichkeit
hingewiesen hat oder diese offenkundig ist. Ein Vorziehen des Vorgangs U.
hätte indes nach den von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur bedeutet, dass die
ebenso überfällige Bearbeitung anderer, im Bereich des Grundbuchamts O.
häufiger vorkommender Ferienwohnungsprojekte hätte zurückgestellt werden
müssen und die finanziellen Nachteile dann bei diesen eingetreten wären. Für
einen Ermessensfehler des Rechtspflegers bei der Erledigung der
Eintragungsanträge bietet der Streitstoff daher keine Grundlage.
19 cc) Eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten im Bereich der
Justiz des beklagten Landes kommt aber unter dem Gesichtspunkt eines
Organisationsmangels in Betracht.
20 (1) Der Staat hat kraft seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden
Verpflichtung zur Justizgewährung und zur Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes seine Gerichte so auszustatten, dass sie die
anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können. Es
ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die
geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr
dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat, insbesondere soweit
es um das Gebot der Beschleunigung von Haftsachen geht, die dafür
erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen,
bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG NJW 2000, 797; 2006, 668, 671;
ähnlich BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ [R] 2/03 - NJW 2005, 905,
906).
21 (2) Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen
Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen danach differenziert, ob es bei der
Zuweisung von Dienstkräften und Sachmitteln an die für die Bearbeitung von
Anträgen zuständigen Eingangsbehörden oder Fachstellen um den
Aufgabenbereich der Zentralbehörden oder den der unteren Behörden ging. Nur
im letzteren Falle hat er den Schutzzweck solcher Amtspflichten in der
Befriedigung auch der Interessen von Einzelpersonen gesehen, während er
hinsichtlich der Tätigkeit von Zentralstellen prinzipiell nur ein
öffentliches Interesse ohne Drittschutz dem Einzelnen gegenüber angenommen
hat (BGHZ 111, 272, 273 ff.; Urteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 -
NJW 1959, 574 f.; Urteil vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - VersR 1963,
1080, 1082). An dieser Rechtsprechung hält der Senat mit Blick auf den
verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz und die eingangs
angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr
uneingeschränkt fest. Freilich bleibt es dabei, dass bei der
Entscheidung über die Besetzung der einzelnen Dienststellen auch andere
Umstände als die Einzelinteressen der Antragsteller wie insbesondere die
finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die
Möglichkeit zur Aufbringung der notwendigen Mittel berücksichtigt werden
müssen, wie der Senat in den genannten früheren Entscheidungen hervorgehoben
hat (BGHZ 111 aaO S. 274; Urteil vom 10. November 1958 aaO S. 273).
Solche - weiterhin maßgebenden -Aspekte betreffen insbesondere die
Prärogative des Haushaltsgesetzgebers bei der Zuweisung von Stellen und der
Bewilligung von Mitteln. In dieser Beziehung hält es der Senat auch nach
nochmaliger Überprüfung für zutreffend, dass den gesetzgebenden Organen -
abgesehen von sogenannten Maßnahmen- oder Einzelfallgesetzen - Amtspflichten
nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht in Richtung auf bestimmte Personen
oder Personenkreise obliegen (Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 84, 292,
300; 87, 321, 335; 140, 30, 32; Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 -
NJW 1989, 101). Das hindert aber nicht, die dem nachgeordnete
Verpflichtung der Judikative oder Exekutive zur sachgerechten Verteilung der
ihr zur Verfügung stehenden Mittel dann als drittschützend zu werten, wenn
es an einzelnen Verwaltungsstellen wegen Überlastung der zuständigen
Bediensteten zu unzumutbaren Verzögerungen kommt und es allein in der Hand
der übergeordneten (Zentral-)Behörde liegt, hier für Abhilfe zu sorgen
(noch weitergehend Soergel/Vinke, BGB, 13. Aufl., § 839 Rn. 119: mangelnde
Personal- oder Sachmittelausstattung könne eine Verzögerung nicht
rechtfertigen).
22 (3) Nach diesen Maßstäben kommt es für den Streitfall darauf an, ob
der Direktor des Amtsgerichts O. , die Präsidenten des übergeordneten
Landgerichts und des Oberlandesgerichts oder das Justizministerium des
Landes die ihnen - nach Maßgabe der beamtenrechtlichen oder
tarifvertraglichen Bestimmungen, wobei die berechtigten Belange der
betroffenen Beamten oder Angestellten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen
- jeweils möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um eine
Erledigung der von der Zedentin gestellten Eintragungsanträge in
angemessener Zeit sicherzustellen. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür
ist der Beklagte, da dem geschädigten Dritten solche internen Abläufe im
Behördenbetrieb in aller Regel nicht bekannt sind und auch nicht bekannt
sein müssen (vgl. zum Organisationsverschulden Staudinger/Wurm, BGB, 13.
Bearb., § 839 Rn. 229).
23 Tragfähige Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht
getroffen. Es hat einerseits ohne erkennbare Vorbehalte oder Einschränkungen
auf das vorgerichtliche Schreiben des beklagten Landes vom 22. November 2001
Bezug genommen, wonach es beim Grundbuchamt des Amtsgerichts O. wegen der
Vielzahl von großen Wohnungseigentumsanlagen (Ferienwohnungen) generell zu
Verzögerungen gekommen und eine Umverteilung der Geschäfte aufgrund der
Personalsituation des Amtsgerichts nicht möglich gewesen sei, und zugleich
andererseits mangels einer näheren Begründung letztlich nur unterstellt,
dass eine Verkürzung der Bearbeitungsfrist nicht objektiv unmöglich gewesen
sei. Welche Maßnahmen im Einzelnen amtspflichtwidrig unterlassen worden sein
sollen, lässt das Berufungsgericht offen. Infolgedessen kann das
angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
24 b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Verjährung mit der Folgerung, die Verjährung habe
vorliegend frühestens mit der Kenntnis des Geschäftsführers der Zedentin von
den am 30. Juli 1998 erfolgten Eintragungen beginnen können.
25 aa) Nach dem im Streitfall noch anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt
bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung die Verjährung in der
Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das setzt das Entstehen eines
Anspruchs einschließlich des Schadenseintritts voraus. Objektiv wäre dies
hier, ginge es nur um eine mit dem ersten pflichtwidrigen Unterlassen
abgeschlossene unerlaubte Handlung, nach dem Klagevorbringen mit dem Ablauf
der von der Klägerin dem Grundbuchamt eingeräumten, nicht unangemessenen
Bearbeitungsfrist bis zum Ende des Monats Juli 1997 gegeben. Zu diesem
Zeitpunkt wäre der Schadensersatzanspruch der U. dann nach dem Grundsatz der
Schadenseinheit auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Zinsbeträge
als unselbständige Teilposten des Gesamtschadens entstanden (vgl. hierzu
BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01 - NJW-RR
2006, 694, 696 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05
- Umdruck S. 26 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt).
26 bb) Das Berufungsgericht will indes abweichend ein dauerhaftes
Unterlassen und einen Verjährungsbeginn grundsätzlich erst mit dem Ende der
Verletzungshandlung und Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Maßnahme
annehmen, eine Ausnahme allerdings dann gelten lassen, wenn während des
Unterlassens neue Umstände zu überprüfen seien und auch diese Überprüfung
aufgrund eines Willensentschlusses des Schädigers unterbleibe.
27 cc) Dem folgt der Senat nicht. Auf das vom Berufungsurteil für seine
Auffassung genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1978 - X
ZR 19/76 - NJW 1978, 1377, 1378 lässt sich diese Rechtsansicht nicht
stützen. Der Senat hat vielmehr in dem bereits erwähnten, nach dem
Berufungsurteil ergangenen Beschluss vom 12. Oktober 2006 (aaO Rn. 34 ff.)
mit Rücksicht auf die Abgrenzungsschwierigkeiten sowie auf den Gedanken des
Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens eine den Verjährungsbeginn
hinausschiebende "Dauerhandlung" in derartigen Fällen ebenso abgelehnt wie
einen einheitlichen Beginn der Verjährung schon mit dem ersten Rechtsverstoß
des Schädigers und ist dem entgegen von mehrfachen neuen Eingriffen ähnlich
wie bei der Wiederholung einer schädigenden Handlung in Fällen positiven
Tuns ausgegangen (so auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 aaO). Das
bedeutet im Streitfall, dass für jeden durch die Verzögerung der
Antragsbearbeitung eingetretenen Teil des Zinsschadens im Grundsatz ein
unterschiedlicher Beginn der Verjährungsfrist und auch vor dem vom
Berufungsgericht angenommenen Stichtag anzusetzen ist.
28 dd) Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann aber die Verjährung darüber
hinaus erst dann beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass die Amtshandlung
widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverletzung
darstellt. Dafür genügt im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen
Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend
und eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage -mithin
als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung
zugemutet werden kann (Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186; 160, 216, 231;
Beschluss vom 12. Oktober 2006 aaO S. 21 Rn. 27). Hingegen setzt § 852 Abs.
1 BGB a.F. aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich
nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die
zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senatsentscheidungen aaO). Geht es
um ein Unterlassen, wie hier, wird man im Allgemeinen von einem Wissen um
die Pflichtwidrigkeit der Amtsausübung ausgehen können, wenn sich auch einem
außen stehenden Dritten aufdrängen muss, dass die angemessene
Bearbeitungszeit ganz erheblich überschritten ist. Dabei ist vorliegend
nicht auszuschließen, dass der Geschäftsführer der U. bereits vor Erhalt der
Eintragungsnachricht im August 1998 über die für einen Verjährungsbeginn
notwendigen Kenntnisse verfügte, zumal er bereits am 29. Dezember 1997
Schadensersatzansprüche gegen das Land S. "aus Amtshaftung bzw.
Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Anlegung der Wohnungsbzw.
Teileigentumsgrundbuchblätter …" an sich abgetreten hatte. Auch deswegen
lässt sich ein durchsetzbarer Amtshaftungsanspruch in voller Höhe nach dem
gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht feststellen.
29 2. Enteignungsgleicher Eingriff
30 Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zum enteignungsgleichen
Eingriff tragen die Verurteilung des beklagten Landes in dem zuerkannten
Umfang gleichfalls nicht.
31 a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen dem
Amtshaftungsanspruch und einem auf demselben Tatsachenkomplex beruhenden
Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Anspruchskonkurrenz
besteht. Unerheblich ist, ob der Kläger die Klage ausdrücklich auch auf
enteignungsgleichen Eingriff stützt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf
der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge
zugleich aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten lässt; ist dies der
Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozessstoff
auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen (Senatsurteile BGHZ
136, 182, 184; 146, 365, 371). Infolgedessen bestehen keine Bedenken, dass
das Berufungsgericht von sich aus Entschädigungsansprüche aus
enteignungsgleichem Eingriff in seine Prüfung einbezogen hat.
32 b) In der Sache hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch der U.
allerdings dem Grunde nach zu Recht bejaht.
33 aa) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt
voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition
von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also
unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem
Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die
Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 117,
240, 252; 125, 258, 264; Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR
2002, 714, 715). Das hat der Senat auch in einem Fall bejaht, in dem es um
die rechtswidrige Versagung einer Genehmigung nach dem
Grundstückverkehrsgesetz und eine dadurch bedingte Verzögerung in der
Veräußerung des Grundstücks ging (BGHZ 136, 182, 184 f.; s. ferner
Senatsurteil BGHZ 146 aaO). Der Senat hat dabei im Anschluss an das die
Ablehnung einer Teilungsgenehmigung betreffende Senatsurteil BGHZ 134, 316
als entscheidend gewertet, dass der Eigentümer durch die Versagung der
Genehmigung in seiner durch Art. 14 GG geschützten Freiheit, sein Grundstück
im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen, in
einer Weise beeinträchtigt werde, die er bei Rechtswidrigkeit der Versagung
nicht entschädigungslos hinzunehmen brauche. Die Veräußerungsbefugnis gehöre
zu dem geschützten Kernbereich des Eigentums. Auch ein "fühlbarer Nachteil"
im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 134, 316 lasse sich bei der
Vereitelung eines konkret in Aussicht genommenen Kaufvertrags nicht leugnen.
34 bb) Diese Grundsätze sind entgegen der Revision, die allein die spätere
Fälligkeit der Kaufpreisforderungen herausstellt und daher nur das Vermögen
als solches beeinträchtigt sieht, auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu
übertragen. Ähnlich wie dort ist der Zedentin im Streitfall das mit dem
Verkauf der Eigentumswohnungen bereits unmittelbar in Anspruch genommene
Recht zur Veräußerung ihres Grundstücks zeitweilig entzogen worden. Solange
die Wohnungseigentumsgrundbücher nicht angelegt waren, war ihr eine
Übertragung des Eigentums objektiv unmöglich. Es handelte sich dabei zwar
nicht um ein Verbot als förmlichen Rechtsakt, sondern um eine rein
faktische "Veräußerungssperre". In der Rechtsprechung des Senats ist aber
seit langem anerkannt, dass insbesondere eine Verzögerung bei Erteilung
einer Bauerlaubnis (faktische Bausperre) oder die verzögerte Bearbeitung
einer nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden Bauvoranfrage ebenso
einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen kann wie eine förmliche, dem
geltenden Recht widersprechende Ablehnung der Baugenehmigung (BGHZ 65,
182, 188 f.; Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992,
1119, 1121 = VersR 1993, 185, 186; Urteil vom 12. Juli 2001 aaO). Nicht
entscheidend anders liegen die Dinge hier, soweit die Eintragungen im
Grundbuch über eine ordnungsgemäße Bearbeitungszeit hinaus - und trotz der
Erinnerung des Notars vom 13. Oktober 1997 - rechtswidrig verzögert worden
sind. Für Rechtswidrigkeit in diesem Sinne genügt im Gegensatz zum
Amtshaftungsanspruch ein Verstoß gegen die objektive Rechtslage (vgl.
Senatsurteile BGHZ 99, 249, 253; 123, 191, 197; 166, 22, 25 Rn. 11).
Insofern steht auch der Grundsatz, dass es keine Enteignung durch
Unterlassen gibt, der Gewährung eines Entschädigungsanspruchs nicht
entgegen. Mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte
Veräußerungsfreiheit geht es hier vielmehr um einen Fall des "qualifizierten
Unterlassens", das als Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen zu
werten ist (vgl. dazu etwa Senatsurteile BGHZ 102, 350, 364; 118, 253, 255;
120, 124, 132; Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96 - VersR 1997, 1363,
1365). Auch ein Sonderopfer lässt sich nicht verneinen, wenn es sich, wie
hier, bei der erheblichen Überschreitung der angemessenen Bearbeitungszeit
nicht um ein landesweit auftretendes Phänomen handelt, sondern diese
Überschreitung nur bei einzelnen Behörden oder Gerichten auftritt.
35 cc) Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gewähren jedoch - was das
Berufungsgericht verkennt - keinen vollen Schadensausgleich, sondern
lediglich eine "angemessene Entschädigung". Die Zedentin, und an ihrer
Stelle jetzt die Klägerin, kann auf dieser Grundlage also nur eine
Entschädigung für den "Substanzverlust" verlangen, den jene dadurch erlitten
hat, dass sie in der Möglichkeit der Veräußerung ihres Grundstücks zeitweise
behindert war (BGHZ 136, 182, 185 f.). Bei der Verhinderung oder Verzögerung
der Veräußerung eines Grundstücks zu Bauzwecken hat der Senat den Umfang des
Entschädigungsanspruchs inhaltlich an der "Bodenrente" orientiert, d.h. an
dem Betrag, den ein potentieller Nutzer für die Erlaubnis zeitweiliger
Nutzung bezahlt haben würde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins), und hat hieran
auch für die rechtswidrige Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung
festgehalten (BGHZ 136 aaO S. 186 f.).
36 Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die vorliegende
Fallgestaltung. Mit der rechtswidrigen Verzögerung der beantragten
Eintragungen im Grundbuch wird der Eigentümer des Grundstücks vorübergehend
an dessen Veräußerung gehindert und ihm damit dessen wirtschaftlicher
Gegenwert in Gestalt des Veräußerungserlöses zeitweise vorenthalten. Dieser
Erlös tritt - eigentumsrechtlich gesehen - an die Stelle des Grundstücks,
jedoch der Höhe nach nur bis zu dessen objektiven Wert. "Genommen" wird dem
Eigentümer damit die Möglichkeit der Nutzung des an die Stelle des
Grundstücks tretenden Kapitals, also dessen angemessene Verzinsung. Der so
ermittelte Kapitalnutzungswert wird der Höhe nach regelmäßig der Bodenrente
entsprechen. Hingegen hat der Eigentümer auf dieser Grundlage keinen
Anspruch auf vollen Ersatz des ihm durch die Belastung mit Kreditzinsen
entstandenen Zinsschadens (vgl. BGHZ 125, 258, 265; 136 aaO; ferner Urteil
vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - NVwZ 1998, 1329, 1330). Der Anspruch aus
enteignungsgleichem Eingriff kann daher die uneingeschränkte Verurteilung
des Beklagten der Höhe nach nicht rechtfertigen.
37 dd) Derartige Ansprüche sind, wie das Berufungsgericht insoweit
zutreffend entschieden hat, nicht verjährt. Bis zum 31. Dezember 2001 galt
hierfür die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. (vgl. nur BGHZ
117, 287, 294). Nach der gesetzlichen Neuregelung der Verjährung durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist - obwohl der Gesetzgeber von einer
entsprechenden Vorschrift abgesehen hat - jetzt § 195 BGB n.F. mit seiner
dreijährigen Regelverjährung entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom
12. Oktober 2006 aaO S. 16 f. Rn. 19; s. ferner BVerwG NJW 2006, 3225, 3226
zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; a.A. Mansell, NJW 2002, 89,
91; Heselhaus, DVBl. 2004, 411 ff.). Besonderheiten des öffentlichen Rechts
stehen nicht entgegen. Diese neue, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
4 Satz 1 EGBGB ab 1. Januar 2002 laufende Verjährung ist aber rechtzeitig
gehemmt worden.
III.
38 Eigene Ansprüche
39 Über Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht ist gegenwärtig nicht zu
entscheiden. Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass es, soweit
dabei Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Rede stehen, an der
Beeinträchtigung eines eigenen eigentumsrechtlich geschützten Rechts der
Klägerin fehlt.
IV.
40 Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit zum Nachteil des beklagten Landes
erkannt worden ist. In der neuen Berufungsverhandlung hat das
Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Verfahrensrügen der
Revision im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB
auseinanderzusetzen.
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