IPR: Eheschließungsstatut (Art. 13 EGBGB), Formstatut (Art. 11 EGBGB), obligatorische Zivilehe und "Heilung durch Statutenwechsel"


Urteil S 19 RJ 367/03 vom 15.04.2005 - SG Hamburg 19. Kammer


Fundstelle:

IPRax 2007, 47 m. Besprechungsaufsatz Siehr aaO S. 30


Amtl. Leitsatz:

Eine formunwirksame Ehe kann durch Wechsel der Staatsangehörigkeit geheilt werden. Dies gilt insbesondere für eine vor einem Rabbiner geschlossene Ehe.


Zentrale Probleme:

S. insbesondere die Anm. von Siehr aaO., BGH FamRZ 2003, 838 sowie bereits BVerfGE 62, 323 ff = NJW 1983, 511.

©sl 2006


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Rücknahmebescheid der Beklagten, mit dem ihr die bereits bewilligte Witwenrente für die Zukunft entzogen wurde. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob zwischen der Klägerin und dem 1996 verstorbenen H. R. (im Folgenden: Versicherter) eine wirksame Ehe bestand.

Die 1932 geborene Klägerin und der 1919 in Polen geborene Versicherte waren polnische Staatsangehörige. Beide wurden 1949 in Lodz durch einen Rabbiner getraut. Nach Angaben der Klägerin sei 1949 die standesamtliche Trauung in Lodz erfolgt.

Im Jahr 1950 wanderten beide nach Israel aus, wo sie die israelitische Staatsangehörigkeit erhielten. 1955 siedelten sie in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und erwarben die amerikanische Staatsangehörigkeit. Dort wurde 1956 die gemeinsame Tochter geboren. Die Klägerin und der Versicherte lebten bis zu seinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin bezieht aus der amerikanischen Sozialversicherung eine zusammengefasste Versicherten- und Hinterbliebenenrente.

Am 29.08.2001 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 17.09.2001 wurde ihr die Leistung unter Vorbehalt bewilligt. Es wurde noch die Übersendung einer gültigen standesamtlichen Heiratsurkunde erbeten.

Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 31.10.2001 dahingehend, dass die jüdische Trauung durch den Rabbiner stets als rechtsgültige Eheschließung anerkannt worden sei. Die Klägerin fügte Kopien von Unterlagen bei, die ihrer Ansicht nach geeignet seien, ihre Witweneigenschaft nachzuweisen. Beigefügt waren eine traditionelle jüdische Heiratsurkunde, die israelitischen und amerikanischen Reisepässe der Klägerin und des Versicherten, sowie beide amerikanischen Einbürgerungsurkunden, in denen der jeweilige Familienstand mit „verheiratet" vermerkt war. In der Kopie der Geburtsurkunde ihrer Tochter wurde die Klägerin unter ihrem Mädchennamen als Mutter und der Versicherte als Vater eingetragen.

Die Beklagte ermittelte beim Standesamt in Lodz, ob eine Eintragung der kirchlichen Trauung erfolgt sei. Ergebnis der Anfrage war die Auskunft des Standesamtes, dass eine Heiratsurkunde im Archiv des Standesbeamten in Lodz nicht vorhanden sei.

Mit Anhörungsschreiben vom 06.11.2002 führte die Beklagte aus, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten keine rechtsgültig geschlossene Ehe bestanden habe. Nach internationalem Privatrecht seien die polnischen Formvorschriften für die Eheschließung zugrunde zu legen. Nach dem damaligen Eherecht in Polen sei eine kanonisch geschlossene Ehe verboten gewesen und eine rechtsgültige Eheschließung vor einem Standesbeamten sei nicht festzustellen.

Die Klägerin äußerte sich unter Berufung auf ihr bisheriges Vorbringen und reichte ergänzend eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen R1 R2 vom 23.12.2002 ein. Darin bestätigte der Zeuge bei der Hochzeitszeremonie der Klägerin und des Versicherten anwesend gewesen zu seien, wobei die Zeremonie vor dem Standesbeamten durchgeführt worden sei. Die Klägerin erklärte weiter, sie habe die Heiratsurkunde der standesamtlichen Trauung verloren.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 22.01.2003 die Rentenbewilligung auf und wiederholte zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben. Die Ermessensausübung begründete sie mit der Rücknahme der Bewilligung nur für die Zukunft.

Den am 29.01.2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2003 zurück und führte ergänzend aus, dass von den Standesämtern in Polen für die Zeit 1949 Personenstandsurkunden vollständig archiviert worden seien. Zeugenaussagen über eine standesamtliche Eheschließung seien daher nicht ausreichend.

Die Klägerin hat am 28.04.2003 Klage erhoben und beruft sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 22.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und hält diese für rechtmäßig.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Sachakten der Beklagten beigezogen und beim Standesamt in Lodz angefragt, ob Unterlagen über die Eheschließung der Klägerin und des Versicherten vom XX.XX.1949 dort vorliegen. Das Standesamt in Lodz hat mitgeteilt, dass eine Heiratsurkunde der Klägerin und des Versicherten vom XX.XX.1949 nicht registriert sei.

Das Gericht hat mit einem Vertreter der Beklagten am 01.10.2004 die Sach- und Rechtslage erörtert; für die Klägerin ist niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:



Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 22.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2003 beschwert die Klägerin, denn er ist rechtswidrig, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG , so dass er aufzuheben ist. Die Beklagte durfte den Bescheid vom 17.09.2001, in dem der Klägerin Witwenrente bewilligt wurde, nicht zurücknehmen. Die Klägerin hat als Witwe des Versicherten Anspruch auf die Gewährung einer Witwenrente.

Gemäß § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der zurückgenommene Verwaltungsakt war nicht rechtswidrig.

Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Klägerin ist Witwe des Versicherten. Witwe ist, wer mit dem versicherten Ehegatten bei dessen Tod verheiratet gewesen ist. Das ist vorliegend erfüllt.

Zwischen der Klägerin und dem Versicherten bestand eine wirksame Ehe. Die Formungültigkeit der Eheschließung (dazu unter 1.) wurde sowohl durch den Erwerb der israelitischen Staatsangehörigkeit (hierzu zu 2.) als auch durch das tatsächliche gutgläubige Führen einer ehelichen Gemeinschaft über Jahrzehnte hinweg geheilt (dazu unter 3.).

1.) Die Wirksamkeit der Ehe bestimmt sich gemäß Art. 11 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nach dem polnischen Recht. Der Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist für im Ausland zwischen Ausländern geschlossene Ehen die speziellere Vorschrift gegenüber Art. 13 Abs. 1 EGBGB . Der Art. 13 EGBGB regelt insoweit nur die materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung einschließlich der Folgen ihres Fehlens sowie die Form einer Eheschließung im Inland (Heldrich in Palandt, Art. 13 EGBGB Rn. 1, 64. Auflage). Es handelt sich vorliegend um eine Auslandsehe zwischen Ausländern. Die Klägerin und der Versicherte waren zum Zeitpunkt der Eheschließung in Polen im Jahre 1949 polnische Staatsangehörige.

Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

Die Eheschließung der Klägerin ist danach nicht formgültig. Denn die Formerfordernisse des polnischen Eherechts sind nicht eingehalten worden. Nach dem zu der Zeit geltenden polnischen Eherecht war Voraussetzung einer wirksamen Ehe die Trauung vor dem Standesbeamten (Galla in Bergmann/Ferid/Henrich; Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, Stand 01.10.2003, S. 23 f.).

Nach Auffassung der Kammer ist es nicht nachgewiesen, dass tatsächlich eine standesamtliche Eheschließung in Lodz erfolgt ist. Erforderlich ist diesbezüglich der Vollbeweis. Die Tatsache, dass die Klägerin „Witwe" ist, muss daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Zwar hat die Klägerin ihre entsprechenden Angaben unter anderem durch die Vorlage eines Auszuges aus dem israelitischen Reisepass des Versicherten, in dem sie als Ehegattin bezeichnet und durch eine Kopie der amerikanischen Einbürgerungsurkunden, in denen der jeweilige Familienstand mit „verheiratet" vermerkt wurde, bestätigt. Eingereicht wurde auch eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter, aus der als Eltern die Klägerin und der Versicherte hervorgehen. Diese Unterlagen sind allerdings nicht geeignet, die standesamtliche Trauung (voll) zu beweisen. Aus diesen Unterlagen geht lediglich hervor, dass die Klägerin als verheiratet mit dem Versicherten galt.

Eine Glaubhaftmachung reicht nach Meinung der Kammer für die Tatsache einer Eheschließung bzw. eines „Witwenstatusses" nicht aus. Daher ist die von der Klägerin eingereichte eidesstattliche Versicherung des Zeugen R2 als Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ) nicht geeignet, den erforderlichen Vollbeweis zu bringen.

Es bleiben noch Unsicherheiten über eine tatsächliche standesamtliche Trauung, weil die polnischen Standesämter auch zur 1949 alle Eheschließungen zu registrieren hatten. Trotz bestehender Archive war kein Nachweis aus dem örtlichen Standesamt in Lodz über die Trauung zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu bekommen. Hinzu kommt, dass nach Angabe der Klägerin bereits vor der standesamtlichen Trauung die Eheschließung durch einen Rabbiner stattgefunden hat. Nach dem damaligen polnischen Eherecht war es unter Strafe verboten, die kirchliche Trauung vor der standesamtlichen Eheschließung vorzunehmen (Bergmann/ Ferid/ Henrich; Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O.).

2.) Die Formungültigkeit der Eheschließung ist jedoch dadurch geheilt worden, dass die Klägerin und der Versicherte mit dem Auswandern nach Israel im Jahr 1950 die israelitische Staatsangehörigkeit erworben haben.

Haben die Ehegatten nach der Eheschließung eine andere Staatsangehörigkeit erworben und ist die Ehe nach ihrer neuen Staatsangehörigkeit, trotz Verletzung des Heimatrechts der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung, gültig, so kommt es zu einer Heilung durch Wechsel der Staatsangehörigkeit (Heldrich in Palandt, Art. 13 EGBGB Rn. 4).

Nach israelischem Eherecht ist die Eheschließung durch Trauung vor einem Rabbiner anerkannt und rechtsgültig (so auch v. Gamillscheg in Staudinger, Band 2, Sonderausgabe, Art. 13 EGBGB, Rn. 592). Israel ist wegen der religionsmäßig betonten Zusammensetzung seiner Bevölkerung ein Land mit einer obligatorischen religiösen Ehe. Dabei gelten für die verschiedenen Religionsangehörigen nur ihre religiösen Eherechte (Scheftlewitz in Bergmann/Ferid/Henrich; Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Israel, Stand 01.04.1987 III.A.1, S. 17).

Die jüdische Trauung hat die Klägerin mit ihrer Heiratsurkunde nachgewiesen und ist mithin Witwe des Versicherten. Durch die Heilung der formungültigen Eheschließung hat die Klägerin die „Witweneigenschaft" erfüllt.

3.) Die Formunwirksamkeit der Eheschließung in Polen wurde auch dadurch geheilt, dass tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft über mehr als 45 Jahre im Vertrauen auf das wirksame Bestehen einer Ehe geführt wurde.

Die gesetzliche Bestimmung des § 46 SGB VI bindet weder die Verwaltung noch die Gerichte an einer - sozialversicherungsrechtlichen - Auslegung des Begriffs „Witwe", die mit den Vorschriften über den familienrechtlichen Status einer Witwe deckungsgleich ist. Vielmehr lässt die Vorschrift eine verfassungskonforme Auslegung zu, die den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerecht werden muss.

Nach Art. 6 Abs. 1 GG , der auch für Ausländer anzuwenden ist, wird die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) enthält diese Verfassungsbestimmung sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, als auch eine Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm. Nach den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, ist das dieser Norm vorgegebene Institut der Ehe, die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. Dabei setzt Art. 6 Abs. 1 GG gesetzliche Regelungen über die Form der Eheschließung und ihre sachlichen Voraussetzungen voraus. Wesentlich ist aber auch die Willensübereinstimmung der Verlobten, miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Partner, die bei Abschluss einer so genannten „hinkenden Ehe" ihre Verbindung als dauernde Gemeinschaft beabsichtigen und versprechen, können daher insoweit die Voraussetzungen für eine Ehe erfüllt haben (BVerfG in SozR 2200 § 1264 Nr. 6). Dies gilt insoweit nicht für eine gewählte nichteheliche oder eheähnliche Gemeinschaft, die sich nicht dem staatlichen Eherecht unterstellen wollen und damit bewusst auch dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG entzogen haben.

Die Klägerin und der Versicherte haben nicht nur als Ehepaar gelebt. Sie haben auch wichtige Entscheidungen im Leben gemeinsam vollzogen. So sind sie gemeinsam aus Polen nach Israel ausgewandert und anschließend in die USA. Die Klägerin und der Versicherte haben sich offen zueinander als Eheleute bekannt, was durch die eingereichten Unterlagen belegt ist. Die Klägerin trug den Namen des Versicherten.

Sie wurde in seinem israelitischen Reisepass als Ehefrau eingetragen. Das Zueinanderbekennen kommt deutlich dadurch zum Ausdruck, dass der Versicherte die Klägerin in seinem Testament zur Alleinerbin einsetzte.

Auch in ihrem Heimatland den USA galt ihre Ehe als rechtswirksam. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin Witwenrente aus der amerikanischen Sozialversicherung bezieht. Das geht ebenfalls aus den eingereichten Unterlagen wie den Kopien der Einbürgerungsurkunden und der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter hervor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .