Anwaltsvertrag als
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Haftung des eintretenden Partners nach
§ 8 PartGG
BGH, Urteil vom 19.
November 2009 - IX ZR 12/09
Fundstelle:
NJW 2010, 1360
Amtl. Leitsatz:
Ist ein Partner mit der Bearbeitung
eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die
Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag
befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.
Zentrale Probleme:
Es geht um 2 Fragen: Einerseits um die (nicht neue)
Aussage darüber, daß ein Anwaltsvertrag auch Schutzwirkungen für Dritte
entfalten kann. Zum anderen geht es um die Haftung des eintretenden
Partners: Nach dem PartGG haften für Berufsfehler alle Partner, die mit dem
Mandat befaßt sind, unabhängagig davon, wer den Fehler gemacht hat, als
Gesamtschuldner (§ 8 II PartGG). Nach § 8 I PartGG i.V.m. § 130 HGB haften
eintretende Partner für bestehende Verbindlichkeiten. Ist der eintretende
Partner nach seinem Eintritt auch mit dem Mandat befaßt, haftet er deshalb
nach § 8 II PartGG auch für Fehler, die vor seinem Eintritt gemacht wurden
und die er auch nicht mehr "ausbügeln" konnte. § 8 II PartGG verlangt also
insoweit keine Kausalität.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Anwaltskanzlei C. (fortan: die Kanzlei), eine
Partnerschaftsgesellschaft, wurde Ende des Jahres 2001 vom Ehemann der
Klägerin beauftragt, Provisionsansprüche aus dem
Handelsvertretervertragsverhältnis zwischen der H. BV (fortan: BV) und der
M. AG für die Zeit von Dezember 1997 bis Ende 1998 geltend zu machen. Mit
Klageschrift vom 28. Dezember 2001 erhob die Kanzlei im Namen des
Konkursverwalters über das Vermögen der BV gegenüber der M. AG Stufenklage
hinsichtlich der angeführten Provisionsansprüche beim Landgericht Koblenz.
Spätestens im Juni 1998 hatte der Ehemann der Klägerin die Kanzlei davon
unterrichtet, dass die Provisionsansprüche mit Vertrag vom 17. Dezember 1997
an die Klägerin abgetreten worden waren. In einem Schreiben der Kanzlei an
die M. AG vom 13. Oktober 1999 wurde ausgeführt, die Kanzlei vertrete nicht
nur die BV, sondern auch die Interessen der Klägerin.
2 Der Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2000 aus der Kanzlei
ausgeschieden; zum 1. Januar 2002 ist er wieder als Sozius eingetreten. Für
das Verfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Beklagte mit Schriftsatz
vom 6. Mai 2002 die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt. In der
mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002, die der Beklagte als
Klägervertreter wahrgenommen hat, wies das Gericht daraufhin, dass Bedenken
hinsichtlich der Klagebefugnis des Klägers bestünden. Mit Urteil vom 7. Juni
2002 wurde die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Nach
Berufungseinle-gung trat die Klägerin ihre Ansprüche an den Konkursverwalter
zur Geltendma-chung im Berufungsverfahren ab. Das Berufungsgericht änderte
hierauf das angegriffene landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die M.
AG zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1998.
Bezüglich der Provisionsansprüche für den Monat Dezember 1997 wurde dagegen
das erstin-stanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung
bestätigt. Die M. AG entrichtete auf die Provisionsansprüche für das Jahr
1998 insgesamt 109.116,65 €.
3 Die Klägerin macht geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kanzlei
hätte die M. AG auch die für den Monat Dezember 1997 angefallenen
Provisionen ausgezahlt. Der hierdurch entstandene Schaden belaufe sich auf
11.331,47 € [10.911,67 € Provisionen sowie 419,80 € Nebenkosten], wofür der
Beklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die eingeklagte Forderung stehe der
Klägerin zu, weil diese in den Schutzbereich des zwischen ihrem Ehemann und
der Kanzlei abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen sei. Dies
ergebe sich aus dem von der Kanzlei gefertigten Schreiben vom 13. Oktober
1999 an die M. AG, mit dem mitgeteilt worden sei, die Kanzlei vertrete neben
anderen Personen auch die Interessen der Klägerin. Das Interesse des
Ehemanns der Klägerin an der Wahrnehmung der Interessen seiner Ehefrau
ergebe sich aus dem Umstand, dass er bestrebt gewesen sei, die sich aus dem
Handelsvertretervertrag ergebenden Provisionsforderungen auf jeden Fall
durchzusetzen, unabhängig davon, wer der Inhaber der Forderungen sei. Dies
sei auch für die Kanzlei ersichtlich gewesen. Deshalb habe sie in dem
angeführten Anwaltschreiben auch die Zuordnung der Ansprüche zunächst offen
gehalten.
6 Die Kanzlei habe in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung vom 17.
Dezember 1997 die Provisionsansprüche dem Konkursverwalter und nicht der
Klägerin zugeordnet. Die Erhebung der Klage im Namen des Konkursverwalters
sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen
Klageabweisung geführt. Wegen eingetretener Verjährung habe dieser Fehler
nicht mehr im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte
Abtretungsund Treuhandvereinbarung beseitigt werden können.
7 Der Beklagte hafte hierfür gemäß § 8 PartGG. Er sei zwar in die
Bearbeitung des Mandats erst nach Begehung des Anwaltsfehlers, der Erhebung
der Klage namens des Konkursverwalters eingebunden gewesen. Sein Beitrag bei
der Bearbeitung des Mandats habe im Hinblick auf den Umstand, dass er den
Schriftsatz vom 6. Mai 2002 angefertigt und den Termin zur mündlichen
Verhandlung am 17. Mai 2002 wahrgenommen habe, keine untergeordnete
Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG aufgewiesen. Auf die Kausalität des
Bearbeitungsbeitrages zum Bearbeitungsfehler komme es nicht an.
II.
8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
9 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich des zwischen der
Kanzlei und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrags erfasse
auch die Vermögensinteressen der Klägerin, ist rechtlich zutreffend.
10 a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem
Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt
auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die -
notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in
den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er
zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen
primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen
eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben
(Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2.
Aufl. Rn. 1648). Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge
mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1.
Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR
294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551,
2552). Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der
objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit
Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant
ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn.
1647).
11 b) In tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes hat das
Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kanzlei vom
13. Oktober 1999 und des Willens des Ehemanns der Klägerin, die
Provisionsansprüche auf jeden Fall durchzusetzen, annehmen können, dass auch
die Interessen der Klägerin hinsichtlich des Erhalts der Provisionsbezüge
vom Schutzbereich des Anwaltsvertrages erfasst werden. Dies steht in
Einklang mit den vorgenannten, zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen.
12 c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten sowie
die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogenen Personen vor
voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Eine solche
Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu
verjähren drohen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW
1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29.
November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR
136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16). Der Anwalt hat hierbei, wenn
verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu
gehen.
13 d) Gegen diese Grundsätze hat die Kanzlei mit der gegen die M. AG
gerichteten Klage hinsichtlich der für den Monat Dezember 1997 zu
beanspruchenden Provisionen verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision
wird der Klägerin kein Vertragserfüllungsanspruch zugesprochen. Sie macht
lediglich den Schaden aus der Verletzung ihres negativen Interesses geltend,
der im Verlust ihrer Provisionsansprüche besteht. Dieses Interesse ist, wie
das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, vom Schutzbereich des
Anwaltsvertrages erfasst. Der Annahme eines Schadens kann ferner nicht die
Erwägung der Revision entgegen gehalten werden, es sei nicht ersichtlich,
dass die Klägerin die Kanzlei bevollmächtigt habe, ihre Ansprüche
gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen
der Kanzlei der Abschluss der im Berufungsrechtszug zustande gekommenen
Abtretungs- und Treuhandvereinbarung auch vor Eintritt der Verjährung hätte
erfolgen oder die Provisionsansprüche anderweitig hätten gesichert werden
können. Daher ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die
Kanzlei als Partnerschaftsgesellschaft mit der fehlerhaften Klageerhebung
gegenüber der Klägerin bestehende Schutzpflichten verletzt hat und der
hierdurch eingetretene Verlust von Provisionsansprüchen für den Monat
Dezember 1997 ihr zuzurechnen ist.
14 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe neben der
Partnerschaftsgesellschaft für die festgestellte Pflichtverletzung
einzustehen, erweist sich als rechtsfehlerfrei.
15 a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 HGB haftet
der neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete
Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck
kommende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den
Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der
Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung (BGHZ 154, 370, 374, 376
f).
16 b) Diese Erwägung trifft gleichermaßen auch für Verbindlichkeiten zu,
die sich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben. Soweit im Schrifttum
teilweise davon gesprochen wird, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte
Bezugsnorm des § 130 HGB gelte nicht für Verbindlichkeiten aus dem Bereich
der beruflichen Pflichtverletzungen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. §
8 PartGG Rn. 6; Henssler PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 38), wird hierbei nicht
hinreichend berücksichtigt, dass die Sonderregelung der
Haftungskonzentration in § 8 Abs. 2 PartGG für Verbindlichkeiten aus dem
vorgenannten Bereich lediglich den weit gefassten Haftungstatbestand des § 8
Abs. 1 Satz 2 PartGG modifiziert, nicht aber ausschließt. Der neu
eintretende Partner kann zwar vor seinem Eintritt nicht mit der "Bearbeitung
eines Auftrags befasst" gewesen sein (Henssler, aaO), danach aber schon, und
dies genügt, um ihn in den Kreis der Haftenden miteinzubeziehen.
Grundsätzlich gilt daher § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG auch für die
Verbindlichkeiten aus Berufshaftung (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4.
Aufl. Kap. VII Rn. 40; Jungk AnwBl. 2005, 283, 284; Vollkommer/Greger/Heinemann,
Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 26; Sieg in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 380; a.A. Graf v. Westphalen in
Meili-cke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolf, PartGG 2. Aufl. § 8 Rn.
33).
c) Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartGG gibt nichts her für
eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen
Fehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration für
berufliche Fehler im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG verfolgt den Zweck, den
betroffenen Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu
vermitteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen
(Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Mithin
sollen die Risiken unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung
eingeschränkt werden (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15).
Unbeteiligte Partner sind hierbei die Partner, die mit der Bearbeitung des
in Rede stehenden Auftrages nicht befasst waren. Befassung bedeutet, dass
der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht
hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen
(Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). In der
Gesetzesbegründung wird selbst hervorgehoben, dass der Grundsatz der
persönlichen Haftung aller Gesellschafter, wie in § 8 Abs. 1 PartGG
niedergelegt, für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung ebenso gilt,
wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder wenn kein Partner
sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache befasst,
dann haften diese gesamtschuldnerisch (Begründung des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. aaO). Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befassung
gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem konkreten
Berufsausübungsfehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 PartGG kann
mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung verstanden werden (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer,
aaO Rn. 21). Sie trifft auch solche an der Bearbeitung beteiligte
Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer,
aaO Rn. 28; wohl auch Jungk aaO). In der Amtlichen Begründung wird
ausgeführt, der Rechtsverkehr erwarte bei Partnerschaften mit mehreren
Partnern nicht, "dass jeder, der mit der Sache gar nicht befasst war,
persönlich für Berufsfehler eines anderen mithaftet". Weiter heißt es, ein
Bearbeitungsbeitrag, der "den Berufsfehler selbst mitgesetzt" habe, könne
niemals von untergeordneter Bedeutung sein (BT-Drucks. aaO). Daraus ist zu
schließen, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den
Partnern einen Bearbeitungsbeitrag von nicht untergeordneter Bedeutung
geleistet hat und dass ein Bearbeitungsbeitrag nicht schon deshalb von
untergeordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner
begangen wurde. Wer den Fehler intern begangen hat, können die Partner oft
nicht leicht erkennen. Umso mehr gilt dies auch für den Mandanten oder einen
mitgeschützten Dritten. Wer mit der Sache befasst war, erschließt sich eher.
Da der Gesetzgeber eine "einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung
der Handelndenhaftung" schaffen wollte (BT-Drucks. aaO), darf ein
Geschädigter denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn
erkennbar - mit seiner Sache befasst hat.
18 Das Berufungsgericht hat daher zu Recht verneint, den Begriff des
Befasstseins mit einem kausalen Element zu verknüpfen (ebenso Jawansky
DB 2001, 2281, 2283). Auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners
am konkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an.
19 d) Für eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 PartGG auf
Berufsfehler, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch Genommene
der Partnerschaft angehörte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein
Raum. Die gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen
Ansatzpunkt. Der Wortlaut des § 8 PartGG gibt hierfür ersichtlich nichts
her. Aber auch aus der Systematik der angesprochenen Bestimmung können für
die Erwägungen der Revision keine verlässlichen Anhaltspunkte hergeleitet
werden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Haftung nur für während der
Zugehörigkeit des Partners verursachte Berufsfehler angestrebt, so wäre es
nahe liegend gewesen, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm
des § 130 HGB für den Haftungsbereich des § 8 Abs. 2 PartGG auszuschließen.
Dies ist nicht geschehen. Der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordnete
Haftungsausschluss bezieht sich nur auf Partner, die mit der Angelegenheit
nicht oder nur in untergeordneter Weise befasst waren. Für weitere
haftungsbeschränkende Elemente fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
20 e) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass der Beklagte mit dem konkreten Mandat befasst war, nämlich
der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die M. AG. Diese Befassung war nicht
von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG. Als Beispiele
für eine untergeordnete Bedeutung nennt die Begründung zum Regierungsentwurf
Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene inhaltliche Bearbeitung oder
geringfügige Beiträge aus nur am Rande betroffenen Berufsfeldern, wie etwa
eine konsularische Beiziehung (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks.
aaO). Hieraus wird deutlich, dass eine inhaltliche Befassung mit dem Mandat,
bei dem konkrete Sachentscheidungen zu treffen sind, keine Tätigkeit von
untergeordneter Bedeutung sein kann. Der sachlichen Entgegnung der
Klägerseite auf eine Klageerwiderung liegt regelmäßig eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff zugrunde, so dass ein
untergeordnetes Tätigsein nicht in Betracht kommen wird. Das
Berufungsgericht hat dies in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des
Einzelfalls, wogegen die Revision keine inhaltlichen Einwendungen erhoben
hat, für den Schriftsatz vom 6. Mai 2002 bejahen können. Gleiches gilt für
die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins vom 17. Mai 2002.
21 f) Die Haftung für berufliche Fehler im Sinne des § 8 PartGG erfasst
nicht nur Schadensersatzansprüche des Mandanten selbst. Der
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend näher
dargelegten Normzweck weit zu fassen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn.
15). Daher fallen hierunter auch Ansprüche eines im Rahmen des
Anwaltsvertrages geschützten Dritten wegen schuldhafter Vertragsverletzung (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer,
aaO; Henssler/Prütting PartGG § 8 Rn. 19; Michal-ski/Römermann, PartGG 3.
Aufl. § 8 Rn. 24; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO § 22 Rn. 7).
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