Anwaltsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Haftung des eintretenden Partners nach § 8 PartGG


BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09


Fundstelle:

NJW 2010, 1360


Amtl. Leitsatz:

Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.


Zentrale Probleme:

Es geht um 2 Fragen: Einerseits um die (nicht neue) Aussage darüber, daß ein Anwaltsvertrag auch Schutzwirkungen für Dritte entfalten kann. Zum anderen geht es um die Haftung des eintretenden Partners: Nach dem PartGG haften für Berufsfehler alle Partner, die mit dem Mandat befaßt sind, unabhängagig davon, wer den Fehler gemacht hat, als Gesamtschuldner (§ 8 II PartGG). Nach § 8 I PartGG i.V.m. § 130 HGB haften eintretende Partner für bestehende Verbindlichkeiten. Ist der eintretende Partner nach seinem Eintritt auch mit dem Mandat befaßt, haftet er deshalb nach § 8 II PartGG auch für Fehler, die vor seinem Eintritt gemacht wurden und die er auch nicht mehr "ausbügeln" konnte. § 8 II PartGG verlangt also insoweit keine Kausalität.

©sl 2010


Tatbestand:

1 Die Anwaltskanzlei C. (fortan: die Kanzlei), eine Partnerschaftsgesellschaft, wurde Ende des Jahres 2001 vom Ehemann der Klägerin beauftragt, Provisionsansprüche aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis zwischen der H. BV (fortan: BV) und der M. AG für die Zeit von Dezember 1997 bis Ende 1998 geltend zu machen. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2001 erhob die Kanzlei im Namen des Konkursverwalters über das Vermögen der BV gegenüber der M. AG Stufenklage hinsichtlich der angeführten Provisionsansprüche beim Landgericht Koblenz. Spätestens im Juni 1998 hatte der Ehemann der Klägerin die Kanzlei davon unterrichtet, dass die Provisionsansprüche mit Vertrag vom 17. Dezember 1997 an die Klägerin abgetreten worden waren. In einem Schreiben der Kanzlei an die M. AG vom 13. Oktober 1999 wurde ausgeführt, die Kanzlei vertrete nicht nur die BV, sondern auch die Interessen der Klägerin.

2 Der Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2000 aus der Kanzlei ausgeschieden; zum 1. Januar 2002 ist er wieder als Sozius eingetreten. Für das Verfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002, die der Beklagte als Klägervertreter wahrgenommen hat, wies das Gericht daraufhin, dass Bedenken hinsichtlich der Klagebefugnis des Klägers bestünden. Mit Urteil vom 7. Juni 2002 wurde die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Nach Berufungseinle-gung trat die Klägerin ihre Ansprüche an den Konkursverwalter zur Geltendma-chung im Berufungsverfahren ab. Das Berufungsgericht änderte hierauf das angegriffene landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die M. AG zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1998. Bezüglich der Provisionsansprüche für den Monat Dezember 1997 wurde dagegen das erstin-stanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung bestätigt. Die M. AG entrichtete auf die Provisionsansprüche für das Jahr 1998 insgesamt 109.116,65 €.

3 Die Klägerin macht geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kanzlei hätte die M. AG auch die für den Monat Dezember 1997 angefallenen Provisionen ausgezahlt. Der hierdurch entstandene Schaden belaufe sich auf 11.331,47 € [10.911,67 € Provisionen sowie 419,80 € Nebenkosten], wofür der Beklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die eingeklagte Forderung stehe der Klägerin zu, weil diese in den Schutzbereich des zwischen ihrem Ehemann und der Kanzlei abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem von der Kanzlei gefertigten Schreiben vom 13. Oktober 1999 an die M. AG, mit dem mitgeteilt worden sei, die Kanzlei vertrete neben anderen Personen auch die Interessen der Klägerin. Das Interesse des Ehemanns der Klägerin an der Wahrnehmung der Interessen seiner Ehefrau ergebe sich aus dem Umstand, dass er bestrebt gewesen sei, die sich aus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Provisionsforderungen auf jeden Fall durchzusetzen, unabhängig davon, wer der Inhaber der Forderungen sei. Dies sei auch für die Kanzlei ersichtlich gewesen. Deshalb habe sie in dem angeführten Anwaltschreiben auch die Zuordnung der Ansprüche zunächst offen gehalten.

6 Die Kanzlei habe in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung vom 17. Dezember 1997 die Provisionsansprüche dem Konkursverwalter und nicht der Klägerin zugeordnet. Die Erhebung der Klage im Namen des Konkursverwalters sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen Klageabweisung geführt. Wegen eingetretener Verjährung habe dieser Fehler nicht mehr im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte Abtretungsund Treuhandvereinbarung beseitigt werden können.

7 Der Beklagte hafte hierfür gemäß § 8 PartGG. Er sei zwar in die Bearbeitung des Mandats erst nach Begehung des Anwaltsfehlers, der Erhebung der Klage namens des Konkursverwalters eingebunden gewesen. Sein Beitrag bei der Bearbeitung des Mandats habe im Hinblick auf den Umstand, dass er den Schriftsatz vom 6. Mai 2002 angefertigt und den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2002 wahrgenommen habe, keine untergeordnete Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG aufgewiesen. Auf die Kausalität des Bearbeitungsbeitrages zum Bearbeitungsfehler komme es nicht an.

II.

8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

9 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich des zwischen der Kanzlei und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrags erfasse auch die Vermögensinteressen der Klägerin, ist rechtlich zutreffend.

10 a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primären Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen sekundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647).

11 b) In tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kanzlei vom 13. Oktober 1999 und des Willens des Ehemanns der Klägerin, die Provisionsansprüche auf jeden Fall durchzusetzen, annehmen können, dass auch die Interessen der Klägerin hinsichtlich des Erhalts der Provisionsbezüge vom Schutzbereich des Anwaltsvertrages erfasst werden. Dies steht in Einklang mit den vorgenannten, zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen.

12 c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten sowie die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogenen Personen vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16). Der Anwalt hat hierbei, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen.

13 d) Gegen diese Grundsätze hat die Kanzlei mit der gegen die M. AG gerichteten Klage hinsichtlich der für den Monat Dezember 1997 zu beanspruchenden Provisionen verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der Klägerin kein Vertragserfüllungsanspruch zugesprochen. Sie macht lediglich den Schaden aus der Verletzung ihres negativen Interesses geltend, der im Verlust ihrer Provisionsansprüche besteht. Dieses Interesse ist, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, vom Schutzbereich des Anwaltsvertrages erfasst. Der Annahme eines Schadens kann ferner nicht die Erwägung der Revision entgegen gehalten werden, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Kanzlei bevollmächtigt habe, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Kanzlei der Abschluss der im Berufungsrechtszug zustande gekommenen Abtretungs- und Treuhandvereinbarung auch vor Eintritt der Verjährung hätte erfolgen oder die Provisionsansprüche anderweitig hätten gesichert werden können. Daher ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Partnerschaftsgesellschaft mit der fehlerhaften Klageerhebung gegenüber der Klägerin bestehende Schutzpflichten verletzt hat und der hierdurch eingetretene Verlust von Provisionsansprüchen für den Monat Dezember 1997 ihr zuzurechnen ist.

14 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe neben der Partnerschaftsgesellschaft für die festgestellte Pflichtverletzung einzustehen, erweist sich als rechtsfehlerfrei.

15 a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 HGB haftet der neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung (BGHZ 154, 370, 374, 376 f).

16 b) Diese Erwägung trifft gleichermaßen auch für Verbindlichkeiten zu, die sich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben. Soweit im Schrifttum teilweise davon gesprochen wird, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des § 130 HGB gelte nicht für Verbindlichkeiten aus dem Bereich der beruflichen Pflichtverletzungen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 8 PartGG Rn. 6; Henssler PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 38), wird hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Sonderregelung der Haftungskonzentration in § 8 Abs. 2 PartGG für Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Bereich lediglich den weit gefassten Haftungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG modifiziert, nicht aber ausschließt. Der neu eintretende Partner kann zwar vor seinem Eintritt nicht mit der "Bearbeitung eines Auftrags befasst" gewesen sein (Henssler, aaO), danach aber schon, und dies genügt, um ihn in den Kreis der Haftenden miteinzubeziehen. Grundsätzlich gilt daher § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG auch für die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 40; Jungk AnwBl. 2005, 283, 284; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 26; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 380; a.A. Graf v. Westphalen in Meili-cke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolf, PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 33).

c) Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartGG gibt nichts her für eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen Fehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration für berufliche Fehler im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG verfolgt den Zweck, den betroffenen Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermitteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Mithin sollen die Risiken unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung eingeschränkt werden (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Unbeteiligte Partner sind hierbei die Partner, die mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Auftrages nicht befasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). In der Gesetzesbegründung wird selbst hervorgehoben, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung aller Gesellschafter, wie in § 8 Abs. 1 PartGG niedergelegt, für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung ebenso gilt, wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder wenn kein Partner sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache befasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. aaO). Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befassung gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem konkreten Berufsausübungsfehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 PartGG kann mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung verstanden werden (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 21). Sie trifft auch solche an der Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 28; wohl auch Jungk aaO). In der Amtlichen Begründung wird ausgeführt, der Rechtsverkehr erwarte bei Partnerschaften mit mehreren Partnern nicht, "dass jeder, der mit der Sache gar nicht befasst war, persönlich für Berufsfehler eines anderen mithaftet". Weiter heißt es, ein Bearbeitungsbeitrag, der "den Berufsfehler selbst mitgesetzt" habe, könne niemals von untergeordneter Bedeutung sein (BT-Drucks. aaO). Daraus ist zu schließen, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den Partnern einen Bearbeitungsbeitrag von nicht untergeordneter Bedeutung geleistet hat und dass ein Bearbeitungsbeitrag nicht schon deshalb von untergeordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner begangen wurde. Wer den Fehler intern begangen hat, können die Partner oft nicht leicht erkennen. Umso mehr gilt dies auch für den Mandanten oder einen mitgeschützten Dritten. Wer mit der Sache befasst war, erschließt sich eher. Da der Gesetzgeber eine "einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung" schaffen wollte (BT-Drucks. aaO), darf ein Geschädigter denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit seiner Sache befasst hat.

18 Das Berufungsgericht hat daher zu Recht verneint, den Begriff des Befasstseins mit einem kausalen Element zu verknüpfen (ebenso Jawansky DB 2001, 2281, 2283). Auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners am konkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an.

19 d) Für eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufsfehler, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch Genommene der Partnerschaft angehörte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Die gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. Der Wortlaut des § 8 PartGG gibt hierfür ersichtlich nichts her. Aber auch aus der Systematik der angesprochenen Bestimmung können für die Erwägungen der Revision keine verlässlichen Anhaltspunkte hergeleitet werden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Haftung nur für während der Zugehörigkeit des Partners verursachte Berufsfehler angestrebt, so wäre es nahe liegend gewesen, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des § 130 HGB für den Haftungsbereich des § 8 Abs. 2 PartGG auszuschließen. Dies ist nicht geschehen. Der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordnete Haftungsausschluss bezieht sich nur auf Partner, die mit der Angelegenheit nicht oder nur in untergeordneter Weise befasst waren. Für weitere haftungsbeschränkende Elemente fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

20 e) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem konkreten Mandat befasst war, nämlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die M. AG. Diese Befassung war nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG. Als Beispiele für eine untergeordnete Bedeutung nennt die Begründung zum Regierungsentwurf Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene inhaltliche Bearbeitung oder geringfügige Beiträge aus nur am Rande betroffenen Berufsfeldern, wie etwa eine konsularische Beiziehung (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. aaO). Hieraus wird deutlich, dass eine inhaltliche Befassung mit dem Mandat, bei dem konkrete Sachentscheidungen zu treffen sind, keine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein kann. Der sachlichen Entgegnung der Klägerseite auf eine Klageerwiderung liegt regelmäßig eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff zugrunde, so dass ein untergeordnetes Tätigsein nicht in Betracht kommen wird. Das Berufungsgericht hat dies in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls, wogegen die Revision keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, für den Schriftsatz vom 6. Mai 2002 bejahen können. Gleiches gilt für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins vom 17. Mai 2002.

21 f) Die Haftung für berufliche Fehler im Sinne des § 8 PartGG erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche des Mandanten selbst. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend näher dargelegten Normzweck weit zu fassen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Daher fallen hierunter auch Ansprüche eines im Rahmen des Anwaltsvertrages geschützten Dritten wegen schuldhafter Vertragsverletzung (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, aaO; Henssler/Prütting PartGG § 8 Rn. 19; Michal-ski/Römermann, PartGG 3. Aufl. § 8 Rn. 24; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO § 22 Rn. 7).
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