Unerheblichkeit eines Mangels nach § 323 V 2 BGB:
Rücktrittserklärung als maßgeblicher Zeitpunkt
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 -
IX ZR 133/15
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung
erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung
behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von
BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu BGHZ
201, 290 und insbesondere zu
BGH NJW 2011, 3708 sowie
BGH NJW 2014, 3229.
©sl 2016
Gründe:
1 Die Beschwerde deckt keinen
Zulassungsgrund auf.
2 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen
der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung vor der
Rücktrittserklärung behobene Mängel zugunsten des Käufers zu berücksichtigen
sind, ist geklärt. Bei der Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (BGH,
Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).
Daraus folgt im Gegenschluss, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung
behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben. Der von der
Beschwerde eingeforderten Grundsatzentscheidung bedarf es deshalb nicht.
3 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht darin erblickt werden,
dass das Berufungsgericht den von dem Kläger zum Nachweis der geltend
gemachten Mängel benannten Zeugen F. M. nicht gehört hat. Der Kläger hat auf
die Vernehmung des Zeugen konkludent verzichtet.
4 Ein Verzicht auf einen Zeugen kann darin gesehen werden, dass die Partei,
welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter
Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung
eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem
Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das
Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H. und dem anschließenden
Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung - mit der
bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als
erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92,
NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6; vom
10. November 2011 - IX ZR 27/11, Rn. 6; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12,
ZInsO 2013, 608 Rn. 7).
5 3. Die übrigen Rügen hat der Senat geprüft. Sie füllen keinen
Zulassungsgrund aus. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 544
Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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