Gutglaubensschutz bei der Zession bei mehrfacher
Abtretung (§ 408 BGB); Bereicherungsausgleich nach § 816 II BGB
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX
ZR 171/14
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Der Sicherungszessionar,
dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gemäß §§
408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener
Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen
Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des
Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter
Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.
Zentrale Probleme:
Der Fall betrifft eine spezielle insolvenzrechtliche
Konstellation, die im Studium nur für den entsprechenden Schwerpunktbereich
von Interesse sein dürfte und auf die deshalb hier nicht weiter eingegangen
wird. Die zessionsrechtliche Grundproblematik und die
bereicherungsrechtlichen Folgen sollte man aber "drauf haben": Der
Sicherungszedent tritt eine bereits sicherungshalber an den
Sicherungszessionar (Z 1) abgetretene Forderung erneut an Z 2 ab. Der
Schuldner der abgetretenen Forderung, der keine Kenntnis hiervon hat, zahlt
an Z 2. Der immer noch gutgläubige Z 2 leitet dann den Betrag (aus
insolvenzrechtlichen Gründen) an den Zedenten (der nunmehr in der Insolvenz
ist) zurück: Der Schuldner ist hier nach §§ 408 I, 407 I BGB durch Zahlung
an Z 2 befreit. Z 1 hat jetzt gegen Z 2 einen Anspruch auf Herausgabe aus §
816 II BGB, dem Z 2 allerdings § 818 III BGB entgegenhalten kann, weil er
den Betrag an den Sicherungszedenten (bzw. dessen Insolvenzverwalter)
herausgegeben hat und deshalb nicht mehr bereichert ist (was wiederum
insolvenzrechtliche Gründe hat). Folge. Anspruch von Z 1 gegen den Zedenten
(bzw. den Insolvenzverwalter) aus Nichtleistungskondiktion, d.h,
Bereicherung "in sonstiger Weise" (§ 812 I S. 1 Alt. 2 BGB) - schönes
Dreieck (oder besser: Viereck)!
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die klagende S. war die Hausbank der
G. G. mbH (fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin
zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen
gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit
Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klägerin die von der Globalzession
erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen das H. aus den Auftragslosen 1,
4, 7 und 9 frei.
Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfändung,
die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden
sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die
Forderungen aus dem Auftragslos 2 an das Finanzamt ab. In der Zeit vom 17.
November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das H. Beträge von insgesamt
143.193,37 € auf Forderungen aus dem Los 2 an das Finanzamt.
2 Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der
Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die
insgesamt erhaltenen 143.193,37 € infolge der geltend gemachten
Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurück.
3 Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von
Belang - die Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen, wobei sie eine
Feststellungs- und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung
des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit
ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2014, 861): Ein Anspruch aus §
170 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Klägerin nicht zu, denn der Beklagte habe
keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch
ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO stehe der Klägerin nicht
zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die
Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine
Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 InsO
unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der
Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungsoder
Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden.
II.
6 Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, übersehen
jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage.
7 1. Der Klägerin steht kein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht an
den Beträgen zu, die der Beklagte im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen
hat.
8 a) Nach § 48 InsO kann der Aussonderungsberechtigte, dessen Recht durch
eine Verfügung des Schuldners oder des Verwalters vereitelt worden ist, die
Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch
aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Masse verlangen, soweit sie dort
noch unterscheidbar vorhanden ist. Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift
des § 48 InsO entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX
ZR 154/03, ZIP 2006, 959 Rn. 16, 21 ff).
9 Die Klägerin, der die Werklohnforderungen aus dem Auftragslos 2 zur
Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte
verzichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 InsO nach der
Eröffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten
Abtretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch
gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über
sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der
Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 InsO eine wirksame Verfügung
voraussetzt (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; Jaeger/Henckel,
InsO, § 48 Rn. 40 f; HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die Zahlungen,
welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann
aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit
Wirkung gegenüber der Klägerin.
10 Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen
Gegenleistung, die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die
Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei
geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der
Wert ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 InsO aber
gerade nicht vor (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; Schmidt/Thole,
InsO, 18. Aufl. § 48 Rn. 6).
11 b) An dem Anfechtungsanspruch aus §§ 143, 129 ff InsO und dem hierbei
erzielten Erlös hat die Klägerin keine Rechte erworben. Der
Anfechtungsanspruch entsteht originär mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, stellt damit kein Surrogat des zuvor durch Zahlung
erloschenen Absonderungsrechts der Klägerin dar.
12 2. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von
127.519,66 € nebst Zinsen folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB,
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
13 a) Der Beklagte hat die im Wege der Insolvenzanfechtung erlangten Beträge
unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangt.
14 aa) Bis zur Rückgewähr der 127.519,66 € zur Masse stand der
Klägerin gegen das Finanzamt ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf
Herausgabe dieses Betrages zu. Das Finanzamt hatte die wegen der vorgehenden
Sicherungszession nicht wirksam abgetretenen Werklohnforderungen, die das
Los 2 betrafen, unberechtigt eingezogen. Gemäß § 408, 407 Abs. 1 BGB musste
die Klägerin die Zahlungen gegen sich gelten lassen. Das Finanzamt hätte die
erlangten Beträge deshalb an die Klägerin herausgeben müssen.
15 bb) Dieser Anspruch der Klägerin gegen das Finanzamt ist durch dessen
Zahlungen an den Beklagten entfallen.
16 (1) In welchem Verhältnis die Ansprüche des Sicherungszessionars aus §
816 Abs. 2 BGB und des Verwalters aus § 143 InsO zueinander stehen, ist
gesetzlich nicht geregelt. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass
der Verwalter nicht gemäß oder entsprechend § 166 Abs. 2 InsO berechtigt
ist, den Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB geltend zu
machen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt kein Surrogat des durch
Zahlung an einen nachrangigen Abtretungsempfänger erloschenen Anspruchs dar
und gehört nicht zur Masse. Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem
Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätig
werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367, 1368;
Be-schluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29; ebenso
HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14.
Aufl., § 166 Rn. 29). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der Senat nicht
angenommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus
abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtungsrecht
ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er dahin
gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs nicht
angenommen. In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit
abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des
Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der
Senat einen Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff InsO gegen
diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB
bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, NZI 2011,
855). Danach bestehen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der
Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich
gegen eine Inanspruchnahme nicht mit dem Bestand des jeweils anderen
Anspruchs verteidigen.
17 (2) Ist der Zahlungsempfänger, wie hier das Finanzamt, aufgrund
des Anfechtungsanspruchs auf Rückgewähr zur Masse in Anspruch genommen
worden und hat er diesen Anspruch erfüllt, kann er sich gegenüber dem
Anspruch des Sicherungszessionars, hier der Klägerin, gemäß § 818 Abs. 3 BGB
auf Entreicherung berufen (HmbKomm-InsO/Büchler, 5. Aufl., § 166
Rn. 15 f). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Anfechtungsanspruch oder dem
Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB der Vorrang gebührt (aA Primozic/Schwab, NZI
2011, 927, 928; Freitag, NZI 2014, 862, 863). Der
Bereicherungsanspruch der Klägerin ist also mit der Zahlung an den Beklagten
erloschen.
18 b) Der Beklagte hat die Zahlungen des Finanzamtes ohne
rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch des Beklagten gegen das
Finanzamt aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 oder § 133 Abs. 1 InsO auf
Rückgewähr oder Wertersatz stellte im Verhältnis zur Klägerin keinen
Rechtsgrund dar. Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keinen
rechtlichen Grund für das Behaltendürfen des Anfechtungsgegenstandes (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 ff;
vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden
dinglichen Wirkung vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147
Rn. 39).
19 c) Rechtsfolge des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die
Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Da die streitgegenständlichen
Beträge erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gelangt
sind, stellt der Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3
InsO eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015
- IX ZR 258/12, WM 2015, 385 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Gegen die Forderungsberechnung hat der Beklagte keine Einwände mehr erhoben.
20 d) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 29.
September 2011 (IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Auch in dem Fall, der dieser
Entscheidung zugrunde lag, hatte die spätere Insolvenzschuldnerin eine
bereits sicherungsabgetretene Werklohnforderung erfüllungshalber an eine
Gläubigerin abgetreten, welche die Forderung einzog. Der Verwalter focht die
Zahlung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Der Senat hat trotz der
vorangegangenen Sicherungsabtretung eine Gläubigerbenachteiligung gemäß §
129 Abs. 1 InsO bejaht, weil die Sicherungszessionarin zwar gemäß § 51 Nr.
1, § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, das Recht
zur Einziehung oder anderweitigen Verwertung jedoch gemäß §166 Abs. 2 InsO
dem Verwalter zustehe. Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im Kern
geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die
Gläubigerin entgangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die
Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen
Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse
den zurückgewährten Betrag behalten darf oder aber an die
Sicherungszessionarin auszukehren hat. Die Entscheidung ist teilweise zwar
im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etwa Habereder, EWiR 2012,
291, 292; Freitag, NZI 2014, 862; aA etwa Dahl, NJW-Spezial 2011, 758; iE
auch Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928). Auch insoweit gilt jedoch, dass
die Anfechtung als solche nur im Verhältnis der Insolvenzmasse zum
Anfechtungsgegner einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegenüber insoweit
unbeteiligten Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR
282/13, WM 2014, 2189 Rn. 12 ff).
21 e) Ein Wertungswiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das
Absonderungsrecht der Klägerin dann, wenn die Schuldnerin die fraglichen
Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wozu sie berechtigt
gewesen wäre - selbst eingezogen hätte, ersatzlos erloschen wäre. So lag der
Fall hier nicht. Hätten die Forderungen nach der Eröffnung noch bestanden,
hätte die Klägerin ein Absonderungsrecht gehabt. So lag der Fall hier
allerdings ebenfalls nicht. Die Schuldnerin hatte die Forderungen
unberechtigt nochmals abgetreten, woraufhin sie unrechtmäßig eingezogen
worden sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB, der sich nach
vollzogener Insolvenzanfechtung als Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
BGB gegen die Masse fortsetzt, kann nicht mit der Begründung verneint
werden, dass in anderen Fallkonstellationen kein Anspruch oder ein Anspruch
in anderer rechtlicher Ausgestaltung bestanden hätte.
III.
22 Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst
in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
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