Pflichtverletzung im
Geschäftsbesorgungsvertrag, oder: Was ein Anwalt alles wissen muss
BGH, Urteil vom 22.
September 2005 - IX ZR 23/04
Fundstelle:
NJW 2006, 501
Amtl. Leitsatz:
a) Liefert der von dem
Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für
rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten
beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der
Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren
Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
b) Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm
übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es
sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.
Zentrale Probleme:
Es geht in einem Regressprozess um die Frage, ob der Anwalt
die Nichtigkeit eines Kauf- bzw. Werklieferungsvertrages über
Einkaufswagenchips nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die
"Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
(MedVO)" hätte erkennen müssen. Diese Regelung verbietet die Herstellung
von Medaillen bestimmter Spezifikationen u.a. zur Verhinderung der
Verwechslung mit Kursmünzen. Sie ist etwa auch Schutzgesetz i.S.v. § 823 II
BGB für Automatenhersteller, welche durch den Einsatz solcher Chips anstelle
von Kursmünzen Schäden erleiden, s. BGH NJW 2004,
1949 f.
Der BGH legt dar, dass ein Anwalt auch entlegene Rechtsmaterien kennen muss,
dass allerdings hier der Sachverhalt, d.h. die dem Anwalt bekannten
tatsächlichen Umstände keinen Hinweis gaben, nach einer solchen zu forschen
(s. zu dieser Unterscheidung die fett markierten
Passagen.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin, die zu den Zentralorganisationen der R. -Handelsgruppe gehört,
bestellte unter dem 20. Januar 1998 anlässlich eines Jubiläums der P. -Kette
5 Millionen Einkaufswagen-Chips nebst Schlüsselring und Karabinerhaken, die
während der Jubiläumsfeiern an Kunden verschenkt werden sollten. 985.000
Stück der bestellten Ware wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt.
4,015 Millionen Stück konnten wegen Havarie des zum Warentransport
eingesetzten Frachtschiffes nicht fristgerecht geliefert werden. Die
Klägerin trat daraufhin von dem Vertrag, den sie als Fixgeschäft ansah,
zurück. Auf Zahlung des Kaufpreises gerichtlich in Anspruch genommen
beauftragte sie im Herbst 1998 die Beklagten mit ihrer Rechtsverteidigung.
Diese wandten ein, es liege ein Fixgeschäft vor. Die Klägerin unterlag in
beiden Tatsacheninstanzen. Ihre Revision wurde nicht angenommen. In der
Folgezeit nahm sie die Einkaufswagen-Chips, die sie bis auf eine Restmenge
von 15.000 Stück auch bezahlte, ab. Die Restmenge war nicht Gegenstand der
Kaufpreisklage gewesen.
In einem zweiten Vorprozess nahm die Verkäuferin die Klägerin auf Bezahlung
dieser Restmenge sowie auf Ausgleich von Wechselkursdifferenzen in Anspruch.
Die durch andere Rechtsanwälte vertretene Klägerin, die inzwischen eine
Abmahnung eines Automatenaufstellers erhalten hatte, verteidigte sich
nunmehr damit, dass der Kaufvertrag nichtig sei, weil er gegen die
Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520; fortan: MedVO) verstoße. Auch mit
dieser Verteidigung drang sie nicht durch. Der Bundesgerichtshof wies in
letzter Instanz die zugelassene Revision der Klägerin zurück, wobei er die
Frage nach dem Anwendungsbereich der MedVO offen ließ (BGH, Urt. v. 11.
Februar 2004 - VIII ZR 85/03, nicht veröffentlicht).
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich der durch den Verlust des
ersten Vorprozesses begründeten Zahlungspflichten von insgesamt 626.030,89 €
in Anspruch und begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten
für den weiteren Schaden, welcher der Klägerin dadurch entstanden sei oder
künftig noch entstehen werde, dass die Beklagten in dem ersten Vorprozess
nicht Tatsachen und rechtliche Erwägungen eingeführt hätten, aus denen sich
die Nichtigkeit des Kaufvertrags über die Einkaufswagen-Chips wegen
Verstoßes gegen die MedVO ergebe. Die Vorinstanzen haben die Anwendbarkeit
der Verordnung verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die
zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Einkaufswagen-Chips würden von der
MedVO nach deren Sinn und Zweck nicht erfasst. Die Ermächtigungsnorm (§ 12a
MünzG a.F.) lasse erkennen, dass die MedVO dazu diene, solche Marken und
Medaillen vom allgemeinen Verkehr fernzuhalten, die mit Münzen verwechselt
werden könnten. Zur Verwechslung fähig sei nur der Mensch mit seinen
geistigen und sinnlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten. Die Aufsteller von
Automaten gehörten hingegen nicht zu dem durch die MedVO geschützten
Personenkreis. Der Einkaufswagen-Chip sei durch sein sinnlich wahrnehmbares
Erscheinungsbild ohne weiteres von den zum Zahlungsverkehr zugelassenen
Münzen zu unterscheiden. Jedenfalls treffe die Beklagten kein Verschulden.
Bei dem Münzgesetz und der MedVO handele es sich um eine weitgehend
unbekannte Materie, welche die Beklagten nicht hätten kennen müssen.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung
stand.
1. Nicht zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
dass die Anwendbarkeit der MedVO auf den gelieferten Chip zu verneinen sei
und eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schon deshalb
ausscheide, weil es sich bei der MedVO um eine entlegene Rechtsmaterie
handele.
a) Der Bundesgerichtshof hat - allerdings erst nach Erlass des angefochtenen
Urteils - entschieden, die MedVO schütze als Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstellers. Er könne
den Vertreiber von Einkaufswagen-Chips im Falle eines Verstoßes gegen die
Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entstehe, dass
sich Automatenbenutzer die angebotene Leistung unrechtmäßig verschafften,
indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und
deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwendeten (BGH,
Urt. v. 16. März 2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 ff). Der
Bundesgerichtshof leitet dies aus dem der Entstehungsgeschichte zu
entnehmenden Schutzzweck der Vorgängerregelung her, von dem sich die
späteren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst haben (vgl.
BGH, aaO S. 1950).
In dem damals zu entscheidenden Fall hatte der auf Schadensersatz in
Anspruch genommene Beklagte sogenannte "Eikachips" aus Kunststoff, die in
ihren Abmessungen dem Markstück entsprachen, vertrieben. Die dort zum
Anwendungsbereich der MedVO getroffenen Erwägungen treffen erst recht auf
die im Streitfall gelieferten goldfarbigen Marken aus Eisen zu, deren
Vertrieb wegen ihres Durchmessers und ihrer Stärke gegen § 3 MedVO verstößt
und die von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 MedVO nicht erfasst
werden, weil sie in ihrem Zentrum kein Loch von mindestens 6,0 mm aufweisen.
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der um eine
Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden
Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig
zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf.
Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er
geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (BGH,
Urt. v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 13. März 1997 -
IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen
zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen auch
die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverordnungen
gehören (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 556). Notfalls muss
sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit
sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen (BGH,
Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896) und sich auch in eine
Spezialmaterie einarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR
64/01, WM 2001, 2455, 2457).
Mit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier
einschlägige Verordnungsermächtigung in § 12a MünzG a.F. stelle ebenso wie
die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung eine entlegene Rechtsmaterie
dar, welche den Beklagten nicht hätte bekannt sein müssen und nach der sie
generell nicht hätten zu forschen brauchen, nicht zu vereinbaren.
2. Auf diesen Fehlern des Berufungsgerichts beruht das Urteil jedoch nicht.
Die Beklagten waren nach den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, die
Wirksamkeit des Kaufvertrages unter münzrechtlichen Gesichtspunkten in
Zweifel zu ziehen.
a) Die Beklagten waren von der Klägerin in die Vertragsverhandlungen, die
schließlich zum Abschluss des Kaufvertrages über 5 Mio. Einkaufswagen-Chips
geführt hatten, nicht eingeschaltet worden. Ihr anwaltlicher Auftrag bezog
sich auf die weitere Vertragsabwicklung, nachdem bereits eine erste
Teillieferung abgenommen und vorbehaltlos bezahlt worden war. Der
vereinbarte Kaufgegenstand war ihnen von der Klägerin weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht als problematisch geschildert worden. Gleiches
gilt für den von der Verkäuferin zur Abnahme bereitgehaltenen Teil der Ware,
die in ihrer Ausführung unstreitig der ersten Teillieferung entsprach.
aa) Der anwaltliche Berater wäre überfordert, wenn von ihm allgemein
verlangt würde, dass er über eine im Wesentlichen lückenlose
Gesetzeskenntnis verfügen und sie in das Beratungsgeschehen einbringen
müsste. Erwartet wird von ihm nur eine mandatsbezogene Rechtskenntnis, die
zudem mit der Informationspflicht des Mandanten in Wechselwirkung steht:
Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die
Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen,
ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13. März
1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394). Dies gilt insbesondere für die
Informationserteilung, welche die berufliche Tätigkeit des Auftraggebers
betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437).
Der Rechtsanwalt muss sich allerdings um zusätzliche Aufklärung bemühen,
wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die
Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den
Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni
1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97,
WM 1998, 1542, 1544; v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 190;
v. 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077).
bb) Richtet sich der Auftrag des Mandanten - wie im Streitfall - darauf,
Ansprüche aus einem Vertrag abzuwehren, hat der Rechtsanwalt auf der
Grundlage des ihm mitgeteilten Sachverhalts in jeder Richtung zu prüfen, was
der Inanspruchnahme seines Mandanten entgegenstehen kann.
(1) Er hat dabei rechtshindernde Einwendungen, für die der mitgeteilte
Sachverhalt Anlass gibt, selbst dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Mandant
die Wirksamkeit des Vertrages nicht anzweifelt und sich nur auf
rechtsvernichtende Einwendungen oder auf Einreden bezieht. Dies gilt nicht
nur für die Beachtung etwaiger Formvorschriften oder
Genehmigungserfordernisse des bürgerlichen Rechts. Die Möglichkeit einer
Unwirksamkeit des Vertrages ist nach Lage des Falles auch unter dem
Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Vereinbarung, aus welcher der Gegner des
Mandanten Ansprüche herleitet, unter Verstoß gegen Bestimmungen des
öffentlichen Rechts zustande gekommen ist und ob die verletzten Bestimmungen
zu den Verbotsgesetzen im Sinne des § 134 BGB zählen. Hat der Rechtsanwalt
in dem Bereich, der aufgrund des von dem Mandanten mitgeteilten Sachverhalts
in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und gegebenenfalls in tatsächlicher
Hinsicht weiter aufzuklären ist, kein hinreichend präsentes Wissen, hat er
sich, wenn er das Mandant weiterführen will, in die Rechtsmaterie in dem
Maße einzuarbeiten, das für ihn erkennbar zur Wahrung des Interesses des
Auftraggebers notwendig ist. Unterlässt er dies und übersieht er trotz
gegebener tatsächlicher Anhaltspunkte Unwirksamkeitsgründe, kann er sich in
einem nachfolgenden Regressprozess nicht darauf berufen, dass diese in einer
weitgehend unbekannten Rechtsmaterie anzusiedeln seien.
(2) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt dem Rechtsanwalt
dagegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen,
welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der
Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden
ist, von sich aus zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts insoweit
nicht verpflichtet. Ohne entsprechende Anhaltspunkte hat er zum Beispiel
keine Suche nach Tatsachen anzustellen, aus denen sich die
Geschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner oder die Einordnung des
Vertrages als Scheingeschäft ergeben könnte. Er hat auch nicht von sich aus
danach zu forschen, ob der geschlossene Vertrag wegen eines
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung den Wuchertatbestand
erfüllt, wenn die von dem Mandanten mitgeteilten tatsächlichen Umstände
hierfür keine Anhaltspunkte bieten. Entsprechendes gilt für mögliche
Verstöße gegen Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB.
b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten, von der
Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts bestand in dem
Ausgangsrechtsstreit um die Bezahlung und Abnahme des zweiten
Chipkontingents über rund 4 Mio. Stück für die Beklagten keine Veranlassung,
der münzrechtlichen Gesetzmäßigkeit des Vertrages weiter nachzugehen.
aa) Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Beklagten die
Klägerin bei den Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin nicht anwaltlich
beraten haben und sie auch kein Mandat hatten, die erste Lieferung von
985.000 Einkaufswagen-Chips auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen. In der
Auftragsbestätigung vom 20. Januar 1998, die auf das Angebot vom 16. Januar
1998 Bezug nimmt, wird der gekaufte Artikel als "Ek-Wagen-Chips mit
Schlüsselanhänger" bezeichnet. Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstandes
als Einkaufswagen-Chip musste bei der Beklagten noch nicht den Verdacht auf
eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auslösen, zumal der
Zusatz "mit Schlüsselanhänger" einen möglichen Verstoß gegen Normen des
Münzrechts noch unwahrscheinlicher erscheinen ließ. Die Klägerin hat in den
Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt, dass die Verkäuferin nach dem
Schriftwechsel zwischen den damaligen Vertragsparteien, der schließlich zum
Vertragsschluss führte und der den Beklagten möglicherweise mit
Mandatserteilung übermittelt worden ist, berechtigt und in der Lage war,
funktionsfähige Einkaufswagen-Chips zu liefern, die den Anforderungen des
Münzrechts genügten. Der im Januar 1998 geschlossene Vertrag hatte somit
nach den von der Klägerin erteilten Informationen keinen Kaufgegenstand zum
Inhalt, der bei einem Rechtsanwalt geeignet war, den Verdacht zu erregen,
seine Beschaffenheit könne die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 134 BGB in
Verbindung mit den Vorschriften des Münzrechts nach sich ziehen. Allein der
Umstand, dass nach der Vereinbarung auch die Lieferung gesetzwidriger Ware
möglich war, verpflichtet den Anwalt nicht, im Streit um eine verspätete
Lieferung den Kaufgegenstand einer näheren Untersuchung zu unterziehen,
solange ihm keine Umstände mitgeteilt werden, die einen entsprechenden
Verdacht begründen können. Deshalb kann den Beklagten nicht als
Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie die Verteidigung auf den
Fixgeschäftcharakter des Vertrages konzentriert und
Verteidigungsalternativen, die an der möglichen Unwirksamkeit des Vertrages
anknüpften, außer Betracht gelassen haben.
bb) Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kaufpreisanspruch, den
die Beklagten abzuwehren hatten, an Gewährleistungsrechten der Klägerin aus
§§ 459, 462, 467 BGB a.F. gescheitert wäre, gilt das Entsprechende. Ohne auf
einen Mangel hindeutende Informationen durch die Klägerin brauchten die
Beklagten nicht von sich aus in Erwägung zu ziehen, dass hinsichtlich der
zweiten Teillieferung das Gewährleistungsrecht möglicherweise
erfolgversprechende Ansatzpunkte bot, den gegen die Klägerin gerichteten
Kaufpreisanspruch abzuwenden.
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