Einrede aus dem Sicherungsvertrag gegen die
Grundschuld durch den Erwerber des belasteten Grundstücks
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX
ZR 79/16 - OLG Koblenz
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Wird der Erwerber eines mit
einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks aus der Grundschuld in Anspruch
genommen, ist er nicht befugt, Einreden aus dem Sicherungsvertrag zu
erheben, wenn der Rückgewähranspruch nicht auf ihn übertragen worden ist.
Zentrale Probleme:
Ein etwas komplizierter insolvenzrechtlicher Sachverhalt,
der aber sehr schön Grundfragen der Grundschuld behandelt (nur diese sind
für das Pflichtfachstudium ausbildungsrelevant):
Im Gegensatz zur Hypothek, die ohne gesicherte Forderung grundsätzlich nicht
bestehen kann (Akzessorietät, § 1113 I BGB) ist die Grundschuld
nichtakzessorisch (s. § 1192 I BGB). Wenn also die gesicherte Forderung
nicht existent ist oder erlischt, besteht die Grundschuld weiter. Allerdings
hat der Sicherungsgeber (Eigentümer des belasteten Grundstücks) aus dem
schuldrechtlichen Sicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr oder
Löschung der Grundschuld. Einer Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der
Zwangsvollstreckung (§§ 1192 I, 1147 BGB) kann er diesen Anspruch
grundsätzlich einredeweise entgegensetzen. Besteht bereits ein
vollstreckbarer Titel (idR eine Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung, § 794 I Nr. 5 ZPO), muss der Anspruch im Wege der
Vollstreckungsabwehr gem. § 767 BGB geltend gemacht werden. Ist die
Vollstreckung bereits erfolgt, kann der Erlös über § 812 I Alt. 2
(Bereicherung in sonstiger Weise) zurückgefordert werden.
Hier geht es darum, dass ein Käufer das belastete
Grundstück erworben hatte, ihm aber nicht der Anspruch auf Rückübertragung
bzw. Löschung der Grundschuld übertragen wurde. Dann muss er die
Zwangsvollstreckung dulden oder nach § 1142 den Gläubiger befriedigen mit
der Folge, dass die Forderung (wenn sie besteht) auf ihn übergeht (§§ 1192
I, 1142, 1143 BGB). Gegen den Sicherungsnehmer hat er, da er nicht Partei
des Sicherungsvertrags ist, keine Einrede (§ 1137 BGB gilt nicht für die
Grundschuld!), eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 BGB) oder ein
Bereicherungsanspruch steht ihm ebenfalls nicht zu.
©sl 2018
Tatbestand:
1 Der verstorbene Ehemann
der Klägerin war Eigentümer des Grundstücks A. in G. .
Zur Absicherung diverser Darlehen gewährte er der beklagten Bank
vier Sicherungsgrundschulden, eingetragen in Abteilung III unter
der laufenden Nummer 1 über 51.129,19 €, Nummer 2 über 46.016,27 €, Nummer
3a über 17.895,22 € und Nummer 4 über 94.589 €, und zwar die
Sicherungsgrundschulden mit den Nummern 1, 3a und 4 aufgrund vollstreckbarer
notarieller Urkunden. Am 31. Mai 2007 trat der verstorbene Ehemann
die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen gegenwärtigen
und künftigen Grundschulden, welche der Sicherungsgrundschuld der
Volksbank M. (künftig: Volksbank) über 50.000 € nebst Nebenforderung und
Zinsen im Grundbuch Abteilung III unter der laufenden Nummer 5 im Rang
vorgingen oder gleichstünden, nebst Zinsen und Nebenleistungen an
die Volksbank ab, auch soweit die Ansprüche bedingt waren oder erst
künftig entstehen würden. Im Jahr 2008 übertrug der Ehemann der Klägerin das
Grundstück; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3. Februar 2009.
2 Der Ehemann verstarb am 23. März 2010. Die Klägerin schlug die
Erbschaft aus. Das Nachlassgericht ordnete am 17. Mai 2010 eine
Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte eine
Nachlasspflegerin. Ihr gegenüber kündigte die Beklagte die gesamte
Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund. Am 28. September 2010 wurde das
Insolvenzverfahren über den Nachlass des Ehemanns eröffnet.
3 Die Beklagte betreibt seit April 2011 die Zwangsversteigerung des
streitgegenständlichen Grundstücks aus ihren Grundschulden. Die
Volksbank trat - gestützt auf die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld
- dem Verfahren bei. Der neue Ehemann der Klägerin erhielt auf sein
Meistgebot in Höhe von 342.000 € am 4. Dezember 2013 den Zuschlag.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 teilte die Volksbank der
Beklagten die Abtretung der Rückgewähransprüche mit. Im
gerichtlichen Verteilungsplan vom 22. Januar 2014 wurde bei einer
Gesamtverteilungsmasse in Höhe von 343.700 € angeordnet, dass der Beklagten
für geleistete Vorschüsse 2.000 € und auf die Grundschulden insgesamt
330.431,12 € und der Klägerin auf eine in Abteilung III unter der laufenden
Nummer 3 eingetragene Eigentümergrundschuld ein Betrag in Höhe von 7.136,83
€ zugeteilt würden. Die Beklagte fiel im Hinblick auf die Grundschuld Nr. 4
mit 26.010,53 € und die Volksbank (lfd. Nr. 5) mit 97.992 € aus.
4 Die Klägerin widersprach im Verteilungstermin dem Teilungsplan insoweit,
als der Beklagten mehr als 145.841,23 € zugeteilt worden sind. Sie
behauptet, die durch die Grundschulden gesicherten Darlehen seien nur noch
in dieser Höhe valutiert. Das Vollstreckungsgericht verfügte daraufhin im
Wege der Hilfszuteilung, dass der streitige Erlösanteil der Klägerin
gebühre, soweit der Widerspruch für begründet erklärt werde. Der Betrag von
184.589,89 € wurde zugunsten der Klägerin und der Beklagten hinterlegt.
5 Die Klägerin hat gegen die beklagte Bank zunächst Widerspruchsklage nach §
115 Abs. 1 ZVG erhoben, nach einem richterlichen Hinweis die Klage geändert
und den Antrag gestellt, die von der Beklagten eingeleitete
Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, soweit der Beklagten ein
Betrag von mehr als 145.841,23 € zugeteilt werden solle. Das Landgericht hat
der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision
möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.
I.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die richtige Klageart sei die
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, weil die Klägerin materielle
Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundschulden
erhebe, wenn sie geltend mache, der Beklagten stünden besicherte Forderungen
nur in Höhe von 145.841,23 € zu. Die Zwangsvollstreckung der
Beklagten sei unzulässig, soweit sie über 145.841,23 € hinausgehe. Dass die
Grundschulden eine höhere Forderung sichern sollten, könne ohne
hinreichenden Sachvortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Vor
diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob und zu wessen Gunsten
Rückgewähransprüche hinsichtlich der die Vollstreckung zugrunde liegenden
Grundpfandrechte bestünden, ob diese durch den Zuschlag untergegangen seien
oder sich in einen Anspruch auf Mehrerlös umgewandelt hätten und ob solche
umgewandelten Ansprüche der Volksbank zustünden. Zwar könne die Klägerin mit
ihrer Klage nicht erreichen, dass der einen Betrag von 145.841,23 €
übersteigende Restbetrag aus der Versteigerung ihr zugeteilt werde, sondern
lediglich verhindern, dass dieser entsprechend dem Tilgungsplan der
Beklagten ausgekehrt werde. Zwar sei es richtig, dass es im
Verteilungsverfahren keiner Feststellung einer persönlichen Forderung
bedürfe. Doch schaffe der Ausgang des Verteilungsverfahrens für die Beklagte
keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlösanteils.
II.
8 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Die auf § 1191 BGB gestützte Zwangsvollstreckung der
Beklagten kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts insoweit für
unzulässig erklärt werden, als der Beklagten ein Betrag von mehr als
145.841,23 € zugeteilt worden ist.
9 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die zunächst gegen den
Tilgungsplan erhobene Widerspruchsklage (§ 115 Abs. 1 ZVG) als
Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO) behandelt, zumindest
soweit die Klägerin der Zuteilung des 145.841,23 € übersteigenden
Versteigerungserlöses aus den Grundschulden mit den Nr. 1, 3a und 4 an die
Beklagte widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1981 - V ZR 85/80,
WM 1981, 693 unter A.I.2.a, 3., A.II.3.a). Im Anwendungsbereich dieser Klage
können Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht nur aus dinglichen Rechten,
sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden. Letztere
müssen jedoch geeignet sein, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines
anderen zu beschränken oder auszuschließen (BGH, Urteil vom 20. März 1981,
aaO, S. 694 f unter B.II.1.; vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002,
1578, 1579), hier die Beklagte zu verpflichten, den auf ihr dingliches Recht
entfallenden Erlösanteil der Klägerin zu überlassen.
10 2. In Betracht kommt hier allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB.
Doch hat die Beklagte die Zuteilung des Erlösanteils durch das
Vollstreckungsgericht, auch soweit die Grundschulden nicht mehr valutierten,
nicht auf Kosten der Klägerin erlangt.
11 a) Bei den streitgegenständlichen Grundschulden handelt es sich nach den
Feststellungen des Berufungsurteils um Sicherungsgrundschulden,
welche die Ansprüche der Grundschuldgläubigerin/Beklagten auf Rückzahlung
von Darlehen absicherten. Bestellt wurden die Grundschulden von dem
verstorbenen Ehemann der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als er noch Eigentümer
des Grundstücks war. Ein Grundstückseigentümer, der
Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den
Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend
bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf
Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH,
Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8). Der
Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Teile einer Sicherungsgrundschuld
begründet ein Widerspruchsrecht im Sinne von § 115 ZVG (BGH, Urteil
vom 20. Dezember 2001, aaO) und kann mit der
Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden
(BGH, Urteil vom 30. April 1980 - V ZR 159/78, BGHZ 77, 107, 109).
12 b) Als nicht akzessorisches Recht steht die Grundschuld ihrem
jeweiligen Gläubiger ohne Rücksicht darauf zu, ob eine durch die Grundschuld
gesicherte Forderung besteht oder nicht. Für die Erlösverteilung
ist grundsätzlich der Bestand des dinglichen Rechts maßgeblich.
Erhält der Grundschuldgläubiger auf das dingliche Recht mehr als den Betrag
der gesicherten Forderungen, so ist dieser Mehrbetrag an den
Rückgewährberechtigten herauszugeben (Gaberdiel/ Gladenbeck,
Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1141). Diesem
gebührt der Übererlös, der aus der über den Sicherungszweck hinausgehenden
dinglichen Belastung des Grundstücks entsteht.
13 Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und zu wessen Gunsten
Rückgewähransprüche hinsichtlich der der Vollstreckung zugrunde liegenden
Grundpfandrechte bestanden. Ist aber das Eigentum ohne die
Rückgewähransprüche auf die Klägerin übergegangen, so ist sie, wenn sie aus
den Grundschulden in Anspruch genommen wird, nicht befugt, Einreden aus dem
Sicherungsvertrag zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 -
IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 66 f, 68; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015,
Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff Rn. 304; MünchKomm-BGB/Lieder, 7. Aufl., § 1191
Rn. 162; Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 946). Die Rechte aus dem
Sicherungsvertrag stehen allein dem Sicherungsgeber oder, wenn dieser seine
Ansprüche abgetreten hat, dem Zessionar zu. Die Klägerin hat ohne eine
Abtretung keine geschützte Rechtsposition.
14 c) Der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin muss sich die
Beklagte schon deswegen widersetzen, weil sie sich gegenüber dem
Sicherungsgeber oder einem Rechtsnachfolger oder dem Zessionar
schadensersatzpflichtig macht, wenn sie die Grundschulden, soweit sie nicht
mehr valutieren, statt an den Inhaber der Rückgewähransprüche an die
Klägerin zurückgewährt, den darauf gerichteten Erlösanteil an diese auszahlt
oder die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin nicht
verhindert. Denn sie verletzte dadurch ihre sich aus dem Sicherungsvertrag
ergebenden Treuepflichten gegenüber dem Inhaber der Rückgewähransprüche
(vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732,
1733; vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl. Rn. 521;
Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 947, 1158). Den Betrag, den die Beklagte
aufgrund der Zwangsvollstreckung erhält, hat sie entsprechend der
Sicherungsabrede zu verwenden. Einen Übererlös hat sie an den Inhaber der
Rückgewähransprüche auszukehren, keinesfalls aber an den
Grundstückseigentümer, der nicht Inhaber der Rückgewähransprüche ist (vgl.
Gaberdiel/Gladenbeck, aaO Rn. 949). Das Berufungsgericht durfte deshalb
nicht offenlassen, wem die Rückgewährsansprüche bezüglich der Grundschulden
Nr. 1, 2, 3a und 4 zustanden.
III.
15 Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO).
16 1. Die Klägerin kann der Beklagten Einwendungen im Sinne von §
767 Abs. 1 ZPO aus den durch die Grundschuld gesicherten
Darlehensverhältnissen nicht entgegenhalten.
17 a) Beim Erwerb des Grundstücks vom Sicherungsgeber geht der
Rückgewähranspruch nicht ohne weiteres, sondern nur durch eine (auch durch
schlüssiges Verhalten mögliche) Mitübertragung auf den Erwerber über.
Denkbar ist auch, dass der Erwerber mit Zustimmung des Sicherungsnehmers in
den Sicherungsvertrag eintritt (BGH, Urteil vom 10. November 1989 -
V ZR 201/88, NJW 1990, 576, insoweit in BGHZ 109, 197 nicht abgedruckt;
Staudinger/ Wolfsteiner, BGB, 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff Rn. 262).
Die aufgrund der zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als
Sicherungsgeber und der Beklagten als Sicherungsnehmerin geschlossenen
Sicherungsverträge entstandenen Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden
sind weder aufgrund des Grundstücksübertragungsvertrages noch aus anderen
Gründen auf die Klägerin übergegangen. Der Senat konnte diesen
rechtlichen Schluss aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen
ziehen. Da die Klägerin die Erbschaft nach ihrem Ehemann
ausgeschlagen hat, ist sie nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922
Abs. 1 BGB) bezüglich der Rückgewähransprüche in dessen Rechtsstellung
eingerückt. Ihr verstorbener Ehemann hat ihr die Ansprüche gegen die
Beklagte auch nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, sie
insbesondere nicht an sie abgetreten.
18 aa) Eine ausdrückliche Abtretung im Zusammenhang mit dem
Grundstücksübertragungsvertrag hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen
nicht behauptet. Soweit sie eine Abtretung der Rückgewähransprüche durch den
verstorbenen Ehemann im Rahmen der Eigentumsübertragung vorprozessual
vorgetragen hatte, ist sie von den Vertretern der Beklagten darauf
hingewiesen worden, dass sich eine solche Abtretung nicht aus dem
notariellen Vertrag ergebe. Dem ist die Klägerin weder vorprozessual noch in
den Tatsacheninstanzen entgegengetreten. Sie macht auch nicht geltend, in
den Sicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes mit der Beklagten
eingetreten zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW
1986, 2108, 2110, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; vom 10.
November 1989, aaO).
19 Ebenso wenig hat sie weder vorprozessual (trotz ausdrücklichen Hinweises
der Beklagten) noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die persönlichen
Schulden ihres verstorbenen Ehemanns in dem Grundstücksübertragungsvertrag
übernommen oder die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns bei der Beklagten
getilgt zu haben. Im Zweifel wird der Rückgewähranspruch stillschweigend
abgetreten, wenn ein Grundstückskäufer in Anrechnung auf den Kaufpreis eine
auf dem Kaufgrundstück eingetragene Grundschuld übernimmt, weil der Erwerber
andernfalls Gefahr liefe, zweimal - aus der übernommenen Schuld und aus der
Grundschuld - in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1983
- VIII ZR 134/82, NJW 1983, 2502, 2503; vom 5. Februar 1991 - XI ZR 45/90,
NJW 1991, 1821, 1822). Wegen dieser Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme
gilt Entsprechendes, wenn der Käufer vertragsgemäß aus eigenen Mitteln die
Schuld des Veräußerers tilgt. Diese Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme
des Eigentümers besteht aber nicht, wenn der Veräußerer persönlich zur
Tilgung der Schuld verpflichtet bleibt. Dann verbleibt der
Rückgewähranspruch im Zweifel bei ihm, weil er, wenn er die gesicherte
Verbindlichkeit selbst tilgt, die Grundschuld als Ausgleich für den
Kaufpreis-nachlass erhalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR
178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Lieder, 7. Aufl., § 1191 Rn. 163;
Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, Vorb. §§ 1191 ff. Rn. 262; Ganter in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 90 Rn. 113;
Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn.
857).
20 Es spricht auch gegen eine Übertragung der Rückgewähransprüche durch den
verstorbenen Ehemann auf die Klägerin, dass dieser noch vor dem
Eigentumsübergang auf die Klägerin die Rückgewähransprüche betreffend die
Grundschulden lfd. Nr. 1, 2, 3a, 4 an die Volksbank abgetreten hat. Das
ergibt sich aus dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten
Grundschuldbestel-lungsurkunde betreffend die Grundschuld Nr. 5. An der
Wirksamkeit der Übertragung der Rückgewähransprüche bestehen keine Zweifel
(vgl. Gaberdiel/ Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl.,
Rn. 864 ff).
21 bb) Mithin hätte der verstorbene Ehemann der Klägerin aus seiner
Sicht allenfalls seine Ansprüche auf Rückübertragung der Rückgewähransprüche
abtreten können. Denn dieser hatte gegen die Volksbank einen Anspruch auf
Rückübertragung der abgetretenen Rückgewähransprüche, wenn und soweit diese
die abgetretenen Ansprüche nicht mehr benötigte, weil die Abtretung der
Rückgewähransprüche durch den verstorbenen Ehemann an die Volksbank nur zu
weiteren Sicherungszwecken erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 11.
Oktober 2012 - IX ZR 30/10, NZI 2012, 883 Rn. 15; Hintzen in Hintzen/Engels/Rellermeyer,
ZVG, 15. Aufl., § 114 Rn. 43; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch
Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 864 ff, 891 ff). Dass die Vertragsparteien dies
wollten, ist nicht dargelegt. Dagegen spricht auch, dass der verstorbene
Ehemann weiterhin die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen
erfüllen sollte.
22 cc) Ob die Volksbank infolge der Abtretung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens tatsächlich Rückgewährberechtigte geworden ist, ist
allerdings zweifelhaft. Eine gesicherte Rechtsposition, die dem
Erwerbsverbot des § 91 InsO standhält, erlangt der Zessionar nämlich nur,
wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des Sicherungszwecks im
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits entstanden war. Entsteht die im
Voraus abgetretene Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
kann der Zessionar gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich kein Forderungsrecht
zu Lasten der Masse mehr erwerben; nur wenn er bereits vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der
abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest. Eine
insolvenzfeste Rechtsposition erlangte die Volksbank daher nur, soweit im
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungszweck bereits endgültig
weggefallen und der Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede deshalb
fällig geworden war (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, NZI
2012, 883 Rn. 17 f). Doch kommt es nicht darauf an, ob die Volksbank oder
die Masse oder auch die Nachlasspflegerin Rückge-währberechtigte ist,
jedenfalls ist es nicht die Klägerin.
23 b) Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin mit dem
Insolvenzverwalter im Prozess unter anderem wegen der Anfechtung der
Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Ehemann auf sie
vergleichsweise vereinbart hat, mit dem Vergleichsschluss sei auch der
Komplex betreffend das streitgegenständliche Grundstück ein für alle Mal
erledigt. Die Klägerin hat nicht behauptet, gegenüber dem Insolvenzverwalter
die Übertragung der Rückgewähransprüche geltend gemacht zu haben; wenn dies
so geschehen wäre, wären diese Ansprüche allerdings von der
Erledigungsvereinbarung zum Nachteil der Klägerin umfasst. Etwaige
Rückgewähransprüche der Masse gegen Dritte sind durch diesen Vergleich und
die in ihm enthaltene gegenseitige Erledigungserklärung nicht berührt. Mit
der Anfechtungsklage hat der Insolvenzverwalter gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1
InsO begehrt, dass das streitgegenständliche Grundstück an die Masse
zurückgewährt wird. Er verlangte mithin die Rückgabe des mit den
Grundschulden belasteten Grundstücks. Soweit die Klägerin nach Zuschlag des
Grundstücks und Verlust des Eigentums gemäß § 90 Abs. 1 ZVG nach § 143 Abs.
1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB auf
Wertersatz haftete, verringerte der Wert der Grundschulden zumindest in Höhe
der überschießenden Sicherheiten die Höhe des Wertersatzes und zahlte die
Klägerin deswegen - bildlich gesprochen - weder auf die Grundschulden noch
auf die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen. Deswegen ist
insoweit auch kein Raum für eine stillschweigende Übertragung etwaiger
Rückgewähransprüche der Masse gegen die Beklagte. Dass der
Insolvenzverwalter der Klägerin außerhalb des Vergleichs etwaige
Rückgewähransprüche übertragen hätte, hat die Klägerin weder in den
Tatsacheninstanzen noch in der Revisionsinstanz vorgetragen.
24 c) Volksbank, Insolvenzverwalter und Nachlasspflegerin haben entgegen der
Ansicht der Klägerin ihre etwaigen Rückgewähransprüche nicht dadurch
verloren, dass sie sich am Verteilungsverfahren nicht beteiligt und gegen
die Zuteilung an die Beklagte im Verteilungstermin keinen Widerspruch
eingelegt haben. Auch wenn Rückgewährberechtigte ihre Rückgewähransprüche im
Verteilungsverfahren hätten geltend machen können (vgl. zur Möglichkeit,
Einwendungen gegen den Teilungsplan aus schuldrechtlichen Ansprüchen
herzuleiten: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002,
1578, 1579), haben sie diese Ansprüche durch die Nichtgeltendmachung nicht
verloren (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144
Rn. 6). Das Unterlassen hat lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Die
Geltendmachung eines besseren Rechts im Wege der Bereicherungsklage
außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens ist deswegen nicht
ausgeschlossen (vgl. §878 Abs. 2 ZPO, §812 BGB; Sievers in
Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl.,
§ 115 ZVG Rn. 3; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 115 Anm. 5.3; Hintzen in Hintzen/Engels/Rellermeyer,
ZVG, 15. Aufl., § 115 Rn. 27). Ihr durch den Wegfall des Sicherungszwecks
aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils
der Grundschulden wandelt sich nach deren Erlöschen in der
Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf
Herausgabe des Übererlöses um (BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR
134/91, NJW 1992, 1620; BGH, Urteil vom 27. April 2012, aaO).
25 2. Ob die Klage in eine Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan nach §
115 Abs. 1 ZVG, §§ 876, 878 ZPO hinsichtlich des Erlösanteils für die
Grundschuld Nr. 2, die nicht in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde
bestellt wurde, umgedeutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni
2015 - V ZB 160/14, WM 2015, 1425 Rn. 5), kann dahin stehen, weil auch eine
Widerspruchsklage jedenfalls keinen Erfolg hätte. Die Klägerin war
allerdings als Inhaberin einer Eigentümergrundschuld und als
Grundstückseigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin (vgl. Stöber, ZVG, 21.
Aufl., § 9 Anm. 3.28; Rellermeyer in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15.
Aufl., § 9 Rn. 6) Verfahrensbeteiligte nach § 9 ZVG und somit grundsätzlich
widerspruchsberechtigt im Sinne von § 115 ZVG (vgl. Stöber, aaO § 115 Anm.
3.4 Buchst. a). Doch steht ihr gegenüber der Beklagten nicht das bessere
Recht an dem Versteigerungserlös zu. Da sie nicht in Prozessstandschaft für
den Rückgewährberechtigten klagt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 -
IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579) und auch mit dem Widerspruch nicht die
Auszahlung an diesen verlangt (vgl. Stöber, aaO § 115 Anm. 3.4 Buchst. c),
kommt es darauf an, dass ihr selbst gegenüber der Beklagten das bessere
Recht zusteht. Zwar können Einwendungen gegen den Teilungsplan - wie
ausgeführt - nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus
schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden, sofern letztere den Inhaber
des dinglichen Rechts verpflichten, den auf sein dingliches Recht
entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen. Doch steht der
Klägerin ein solcher Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag, wie
ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, nicht zu.
26 3. Ebenso wenig kann die Klage in eine Klage auf Feststellung (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 767 Rn. 2 unter dem Stichwort) umgedeutet
werden, dass der Beklagten gegen den verstorbenen Ehemann aus den den
Sicherungsgrundschulden zugrunde liegenden Darlehen nur ein Anspruch in Höhe
von allenfalls 145.841,23 € zusteht. Da der Klägerin ein Anspruch auf
Auskehr eines etwaigen Übererlöses nicht zusteht, fehlt ihr das
erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage.
IV.
27 Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mithin gemäß § 563 Abs. 1 ZPO
aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst
entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die hiergegen von der
Klägerin geltend gemachte Gegenrüge greift nicht durch, sie sei durch das
Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen worden, für die Schlüssigkeit der
Klage komme es darauf an, dass sie Inhaberin der Rückgewähransprüche
geworden sei, dadurch habe das Berufungsgericht § 139 ZPO verletzt.
28 1. Allerdings kann der Revisionsbeklagte Verfahrensrügen grundsätzlich
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erheben (BGH, Urteil vom 17.
Dezember 1992 - III ZR 114/91, BGHZ 121, 65, 69 unter II. 1. aE), um ihm
ungünstige Feststellungen des Berufungsurteils aus der Welt zu schaffen, die
sich zwar zunächst nicht nachteilig für ihn ausgewirkt haben, die aber bei
anderer Beurteilung der Rechtslage durch das Revisionsgericht relevant
werden können (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 1976,
138). So kann der vor dem Berufungsgericht erfolgreiche Kläger, der in der
Revisionsinstanz zu unterliegen droht, rügen, dass für den Erfolg der Klage
wesentliche tatsächliche Feststellungen infolge eines Verfahrensverstoßes
unterblieben waren (BayObLG, NJW 1967, 57 f; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl.,
§ 557 Rn. 12).
29 2. Die Rüge hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht
hat seine Hinweispflichten aus § 139 ZPO nicht verletzt. Denn die Klägerin
ist von der Beklagten insbesondere auch in der Berufungsbegründung darauf
hingewiesen worden, dass sie Ansprüche auf einen Mehrerlös nur als Inhaberin
der Rückgewähransprüche habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR
142/13, NZI 2015, 799 Rn. 24). Im Übrigen hat die Klägerin ihre Rüge nicht
hinreichend ausgeführt. Sie hat nämlich (mit Ausnahme des vom Senat bereits
gewürdigten Instanzvortrags) nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen
hätte, wenn das Berufungsgericht den von ihr vermissten Hinweis erteilt
hätte (vgl. BayObLG, NJW 1967, 57, 58; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai
2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR
2015, 728 Rn. 12).
30 3. Unerheblich ist der Einwand der Klägerin in der Revisionsverhandlung,
es bleibe ein Übererlös, selbst wenn die Forderungen der Beklagten und der
Volksbank aus dem Vollstreckungserlös vollständig befriedigt würden. Zu
Gunsten der Klägerin wird weiter unterstellt, dass sämtliche
Nachlassverbindlichkeiten infolge des Insolvenzverfahrens und der
Zwangsvollstreckung beglichen sind. Dennoch steht in diesem Fall nicht der
Klägerin der Anspruch auf den gegebenenfalls noch bestehenden Übererlös zu,
sondern den (unbekannten) Erben des verstorbenen Ehemanns.
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