IPR: Statut des
Transportvertrages bei multimodalem internationalen Transport; Reichweite
des Vertragsstatuts: Bedeutung des Vorbehalts in Art. 32 II EGBGB
("Berücksichtigung" des Rechts des Erfüllungslandes)
BGH, Urt. v. 29. Juni 2006
- I ZR 168/03
Fundstelle:
NJW-RR 2006, 1694
Amtl. Leitsatz:
1. Zur Frage, welches
Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden multimodalen
Transport anzuwenden ist.
3. Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein
schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut.
Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB über das mit zu berücksichtigende
Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln
nicht, die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den
Haftungsmaßstab betreffen.
Zentrale Probleme:
Es geht um das auf einen Transportvertrag anwendbare
Recht. Der Senat prüft alternativ eine (konkudente) Rechtswahl nach Art. 27
EGBGB und eine objektive Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB. Beides führt zur
Anwendbarkeit deutschen Rechts. Damit unterliegen auch die Voraussetzungen
und Folgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung deutschem Recht (Art. 32 I
Nr. 3 EGBGB). Daran ändert, wie der Senat näher darlegt, auch Art. 32 Abs. 2
nichts, wonach das Recht des Staates, indem eine Verpflichtung zu erfüllen
ist. Gemeint sind damit etwa Feiertagsregelungen, Rügepflichten und
dergleichen, nicht aber die rechtlichen Voraussetzungen der Haftung (etwa
Verschuldenserfordernis etc.).
©sl 2006
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH mit Sitz in Göttingen (im
Weiteren: Versenderin). Diese beauftragte die Beklagte, die einen
Paketbeförderungsdienst betreibt, mit der Beförderung von zwei Paketen zu
der L. America in Troy/USA. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000
übernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg
in Verlust.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober
Organisationsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die
in ihm enthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar
gehabt. Die Klägerin habe die Versenderin wegen des Schadens in Höhe von
118.876,83 DM entschädigt.
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Die Klägerin hat die Beklagte daher aus übergegangenem Recht auf Zahlung von
52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den
Verlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Da die
Absenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in Höhe
der Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens.
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser
vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter
Berücksichtigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur
Zahlung von 1.034,22 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme nebst
Zinsen abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt.
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Mit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet erachtet
und hat hierzu ausgeführt:
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Die Beklagte habe sich gegenüber der Versenderin verpflichtet, das Paket zu
fixen Kosten von Göttingen nach Troy/USA zu befördern, und daher
hinsichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers
gehabt. Da das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags zunächst
mit dem Lkw und sodann mit dem Flugzeug habe befördert werden sollen, habe
es sich um einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte vermöge
nicht zu beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportwegs das
Paket verloren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachträglich aus ihrem
Datenbestand gefertigte Sendungsverlaufsprotokoll erbringe keinen Beweis
dafür, dass das Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in Philadelphia
transportiert worden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf
einer bestimmten Teilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den
allgemeinen Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB.
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Die Klägerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag zum
Vorliegen von Anhaltspunkten für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten
nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine
Schnittstellenkontrollen durchführe, sei ihre Betriebsorganisation grob
fehlerhaft. Die Bestimmung des § 531 ZPO bezwecke nicht, das
Berufungsgericht zu zwingen, sehenden Auges materiell-rechtlich falsche
Entscheidungen zu treffen, und stehe daher der Berücksichtigung instanzlich
nicht vorgetragener gerichtsbekannter Tatsachen nicht entgegen. Sie sei
außerdem deshalb nicht anzuwenden, weil das Landgericht die Klägerin nicht
darauf hingewiesen habe, dass diese nach der neuen höchstrichterlichen
Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte für die Berechtigung des von ihr
erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte.
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Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf
leichtfertiger Schadensverursachung i.S. des § 435 HGB, so dass die Beklagte
für den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Der Einwand mitwirkenden
Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht
durch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei
wertdeklarierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle
durchführe. Die Aktivlegitimation der Klägerin folge jedenfalls daraus, dass
die Versenderin der Klägerin die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt
und dieser damit konkludent die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden
Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Die im zweiten Rechtszug
durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Versenderin durch den
Verlust des Pakets ein Schaden in Höhe von 52.300 US-Dollar entstanden sei.
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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit
nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin bei
der Entstehung des Schadens verneint hat.
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1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
Beklagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 452 Satz 1 HGB
i.V. mit §§ 407, 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt haftet.
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a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwischen der
Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Güterbeförderungsvertrag
das deutsche Recht anzuwenden ist.
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aa) Nach den Umständen des Falles spricht alles dafür, dass die in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien des Vertrags konkludent eine
entsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2004 -
II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3708). Außerdem wird bei einem
Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet,
dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem
der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung
hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort
oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der
Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen
mit einem anderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl.,
Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale
Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller,
Transportrecht, 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 4). Im
Streitfall spricht nichts dafür, dass hier solche engeren Verbindungen mit
einem anderen Staat bestehen.
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bb) Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der
Versenderin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB
insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch den
Vertrag begründeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit
missverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem
Vertragsstatut auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus
Vertragsverletzungen (OLG Köln RIW 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106,
107; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 16; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4.
Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut
bestimmt sich insbesondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende
Ansprüche ein schuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen
(Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46;
AnwK-BGB/Leible aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
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cc) Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht
anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in
Bezug auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in
den Vorinstanzen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der
Sendung in den USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen
Anforderungen an Sorgfalt, Kontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die
von den in Deutschland entwickelten strengen Maßstäben erheblich abweichen
würden. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB bezieht sich jedoch
allein auf solche Regeln, die lediglich - wie etwa Regelungen über Feiertage
oder Geschäftszeiten, die die tatsächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten
fixieren, sowie Bestimmungen über tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere
Abwicklung der Erfüllung betreffen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32
EGBGB Rdn. 84-87). Sie erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die
Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haftungsmaßstab - betreffen
(Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.).
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b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu
beweisen vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges
das Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine Rügen
erhoben. Danach ist im Streitfall kein Raum für eine Anwendung des § 452a
HGB und damit - anders als das Landgericht angenommen hat - auch kein Raum
für eine Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens.
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c) Wie der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision entschieden hat,
kann eine gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßende Zulassung eines neuen Angriffs-
oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision gerügt werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urt. v.
2.4.2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urt. v. 13.2.2006 - II ZR
62/04, NJW-RR 2006, 760, 761).
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Aus demselben Grund hat auch die Rüge der Revision keinen Erfolg, das
Berufungsgericht hätte den von ihm angenommenen Verstoß des Landgerichts
gegen seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.
3, § 529 Abs. 2 ZPO nur dann berücksichtigen dürfen, wenn die Klägerin ihn
in der Berufungsbegründung gerügt hätte.
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d) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem
streitgegenständlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen
Kontrollen vorgesehen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich allein
den Vorwurf der bewussten Leichtfertigkeit i.S. des § 435 HGB (vgl. BGHZ
158, 322, 330 ff.). Damit stellen sich die von der Revision als
rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen, ob elektronische
Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis für den tatsächlichen
Sendungsverlauf von Transportgut und die tatsächliche Durchführung der darin
aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen können, ob der
Frachtführer im Rahmen der §§ 425, 435 HGB seiner sekundären Darlegungslast
nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsaufzeichnungen
vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen gegebenenfalls
zu speichern wären, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich dar.
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2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versenderin durch den
Verlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden i.H. von 52.300 US-Dollar
entstanden sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und
wird auch von der Revision nicht angegriffen.
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3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen
insoweit, als dieses ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der
Versenderin verneint hat.
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a) Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Fall des qualifizierten
Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 m.w.N.).
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b) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB greift den
Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden
Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein
mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem
daraus ergeben, dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor
dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 1. Juli 1998 zu §
254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche
Änderungen auf § 425 HGB übertragen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206).
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c) Danach traf die Versenderin angesichts des Werts der Sendung i.H. von
52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu ermöglichen,
geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die Frage, ob
die Versenderin Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass die
Beklagte das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn sie den
tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte, kam es insoweit nicht an (vgl.
BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209).
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d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, dass der
Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf
die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die
Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur
Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des
Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des insoweit gegebenen
Mitverschuldenseinwands kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer
trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine
besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Die
Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht
eingetreten wäre, wenn die Versenderin die gebotene Wertangabe gemacht
hätte. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - bislang nicht nachgegangen.
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III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufzuheben, als das
Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hinweises
auf den außergewöhnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die Sache war
insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu
entscheiden haben.
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