Wettbewerbsrechtliche
Unzulässigkeit von Werbung durch unverlangte e-mails („spam“)
BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 81/01
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze:
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt
grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist
nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder
konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder
wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet
werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des
Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht
zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des
Schreibversehens eines Dritten kommt.
Tatbestand:
Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den
Internet-Bereich. Der Kläger ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "s
.de", unter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im
Jahre 1998 benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung
"mail@s .de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit den
Domain-Namen gebildeten Adressen eingingen.
Die Beklagte verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als "Newsletter"
bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und Werbung enthält. Sie
vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, die es per E-Mail
bestellen und jederzeit wieder abbestellen können.
In der Zeit von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eine
Vielzahl der Rundschreiben der Beklagten. Die wöchentlichen Sendungen der
Beklagten gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse "s @i .de"
ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die Beklagte wiederholt aufzufordern,
den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdings die E-Mail-Adresse
anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte.
Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohne
genaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne,
teilte ihr der Kläger die Adresse "s @i .de" mit und wies darauf hin, alle
Emails an "@s .de" und "@i .de" gehörten "direkt zu s ". Die Beklagte
entfernte daraufhin die Adresse "s @i .de" aus ihrem Verteiler.
Am 5. September 1998 nahm die Beklagte die wöchentliche Versendung des
Rundschreibens an den Kläger unter der E-Mail-Adresse "d @i .de" auf. Der
Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für den Fall, daß er weiter von
der Beklagten belästigt werde, rechtliche Schritte an und ließ die Beklagte
mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die Beklagte
wies die Abmahnung zurück und nahm - ihren Angaben im Schreiben vom 22.
Dezember 1998 zufolge nach Recherchen - die E-Mail-Anschrift "d @i .de" aus
ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, um Bestellungen unter
den Domain-Namen "s .de" und "i .de" auszusondern.
In der Zeit vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger
insgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der Beklagten. Der Kläger hat
vorgetragen, die Beklagte habe ihm auch unter der EMail-Anschrift "d @s .de"
ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke die Beklagte offensichtlich an
erfundene E-Mail-Adressen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte im wesentlichen einen
Unterlassungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit
Werbung, hilfsweise mit dem Rundschreiben der Beklagten, an beliebige
Empfänger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung
erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an den Kläger
lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. So
sei es zu der Versendung an die Anschrift "d @i .de" dadurch gekommen, daß
sich der Inhaber der E-Mail-Adresse "d @in .de" verschrieben habe, als er
den Rundbrief der Beklagten abonniert habe.
Das Landgericht hat der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage
verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige
Zustimmung des Klägers an diesen zu senden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im
Berufungsverfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr
herausgegebenen Newsletter ohne Einverständnis des Klägers an dessen Domain
"s .de" oder "i .de" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den
Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat - zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht - beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt
wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter - Beispiele:
Anlagen K4 und K16 - per E-Mail zu versenden, ohne daß das Einverständnis
der Empfänger vorliegt, wobei hiervon Sendungen an den Kläger nicht umfaßt
sind.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die
Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz
gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus § 823 Abs.
1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot erfasse den Versand von E-Mails an
beliebige E-Mail-Adressen des Klägers ohne dessen vorherige Zustimmung. Die
von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledige den
Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen "i .de"
und "s .de" gebildete Anschriften.
Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antrag habe der
Kläger zu erkennen gegeben, daß er das Urteil des Landgerichts anfechten
wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durch den
Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässige
Anschlußberufung des Klägers darstelle.
Die unbestellte Versendung des von der Beklagten herausgegebenen
Rundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1
UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn die
Beklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem Versand
fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit
des Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden
voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nicht geführt,
daß die Beklagte ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nicht
auszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift "s
@i .de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrunde gelegen
habe, die Zugang zum Computer des Klägers hätten. Die Beklagte habe, nachdem
ihr die fragliche Internet-Adresse mitgeteilt worden sei, die Zusendung des
Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unter der
E-Mail-Anschrift "d @s .de" sei der Vortrag der Parteien wenig substantiiert
und teilweise widersprüchlich. Wie die Adresse "d @i .de" in den Verteiler
der Beklagten für das Rundschreiben geraten sei, habe der Kläger nicht
dargelegt. Den Vortrag der Beklagten, es habe ein Schreibversehen eines
Dritten bei der Bestellung des Rundschreibens vorgelegen, habe der für die
fehlende Zustimmung zur Versendung beweispflichtige Kläger nicht widerlegt.
Aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 7. Juli 1998, alle E-Mails an "@s
.de" und "@i .de" beträfen den Kläger, sei die Beklagte nur verpflichtet
gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete Anschriften zu löschen, nicht
aber neu eingehende Bestellungen auf eine entsprechende E-Mail-Adresse zu
überprüfen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger beantragte
Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der Beklagten ohne
Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger im
Revisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die
Versendung des Newsletter der Beklagten an E-Mail-Adressen, die die
Domain-Namen "s .de" und "i .de" des Klägers enthalten, weil die Parteien
nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten im
Berufungsrechtszug den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben.
b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum einen durch
den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Ausnahme des in
der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und zum
anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend gemacht,
mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter
durch die Beklagte an andere Empfänger als den Kläger ohne deren
Einverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten
Unterlassungsantrag des Klägers zu befinden ist, ergibt sich allerdings
nicht bereits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den
Anspruch, mit dem er eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der
Versendung von E-Mails an den Kläger hinausgehende Untersagung der
unerbetenen Versendung von E-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit
der (Anschluß-)Berufung in der Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen.
Dazu gehört nach § 522a Abs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei
Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 fehlte und
ohne die eine wirksame Anschlußberufung nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v.
2.12.1988 - II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441).
Eine wirksame Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht aber mit
Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom
selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519 Abs. 3 ZPO a.F.)
…. (wird ausgeführt)
2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails an den
Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten
Unterlassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision
mit Erfolg.
a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des beanstandeten
Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von
Internet-Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische
Datenverarbeitung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb.
Danach ist davon auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen
gleicher oder verwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der
Dienstleistungen des Klägers durch den Absatz der Dienstleistungen der
Beklagten beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR
29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).
b) aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine
unerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der Beklagten
mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Versendung
von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der
angesprochenen Verkehrskreise dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerbetene Telefonwerbung
gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 27.1.2000 -
I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI). Auch
im geschäftlichen Verkehr hat der Bundesgerichtshof Telefonwerbung als
unzulässig angesehen, solange der Anzurufende weder ausdrücklich noch
konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat
und ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auch
nicht vermutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR
2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren).
Entsprechende Grundsätze gelten für die Werbung durch Telefaxschreiben (vgl.
BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 -
Telefax-Werbung).
Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Telefon-
und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung übertragbar.
Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der E-Mail-Empfänger selbst
bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß die
unverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der
Privatsphäre vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung
eintritt. Und die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden
sind, sind ebenfalls nur gering (vgl. Bräutigam/Leupold, Online-Handel, S.
1029 Rdn. 296).
Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken eine
Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht, wenn er
nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt oder wenn -
bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - nicht aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet
werden kann.
Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-Werbung
einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Feststellungen
getroffen. Dies ist indes unschädlich.
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maßgeblich
darauf abzustellen, daß das Internet eine weite Verbreitung gefunden hat und
durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch
Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese
Werbeart ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang
erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne
Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für
den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu
rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus
Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem
Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung). Eine Werbeart ist
aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer
weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden
unzumutbaren Belästigung führt (vgl. BGH GRUR 1996, 208, 209 -
Telefax-Werbung).
Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Provider
hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes
Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu
kommt der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener
E-Mails verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen
E-Mail gering. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail
verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail
ersichtlich ist, daß es sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere
Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt
jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. In der
Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher
ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als
unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: LG Traunstein NJW 1998, 1648;
LG Hamburg WRP 1999, 250; LG Ellwangen MMR 1999, 675, 676; vgl. auch KG MMR
2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin MMR 1999, 43; MMR 2000, 704).
Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation, ABl. Nr. L 201 v. 31.7.2002, S. 37) sieht vor, daß von den
Fällen des Art. 13 Abs. 2 abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen,
E-Mails für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Zustimmung des
Teilnehmers gestattet sind, wenn dieser eine natürliche Person ist. Für die
übrigen Teilnehmer haben die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der
Richtlinie für einen ausreichenden Schutz vor unerbetenen Nachrichten zu
sorgen.
bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, den Kläger
treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung des
Rundschreibens unverlangt erfolgt sei.
Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzulässig (vgl.
vorstehend II 2 b aa). Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) diejenigen
Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen
ihre Bedeutung nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997,
229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 472). Zu diesen gehört bei
E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis
(vgl. zur Telefonwerbung: BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI: zur
E-Mail-Werbung: KG MMR 2002, 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwerbung:
OLG Koblenz WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; OLG Oldenburg NJW 1998, 3208).
cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung
im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn die Beklagte
darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die
Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen.
Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu
fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder
Speicherung von E-Mail-Adressen.
(1) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse "s @i .de" hat
das Berufungsgericht zur Begründung eines Anspruchs aus § 1 UWG nicht
ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalb als zutreffend, weil
ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach § 21 UWG verjährt ist
(dazu nachfolgend unter II 3).
(2) Zu der Versendung von E-Mails durch die Beklagte mit dem Rundschreiben
an die E-Mail-Anschrift "d @s .de" hat das Berufungsgericht keine
abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich
angesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse
Rundschreiben der Beklagten versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein
daraus abgeleiteter Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG ebenfalls
verjährt (vgl. Abschnitt II 3). Soweit es auf die Zusendung von
Rundschreiben unter dieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das
Berufungsgericht der Behauptung des Klägers nachzugehen haben, noch im
November/Dezember 1998 unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu
haben (Schriftsatz vom 18. September 2000 S. 5).
(3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung des
Rundschreibens an die E-Mail-Adresse "d @i .de" in der Zeit zwischen dem 5.
September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einverständnis des
Klägers hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der Beklagten handelte es
sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-Mail-Adresse
für die Versendung des Rundschreibens. Da die Beklagte durch geeignete
Maßnahmen - beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen
E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle – sicherzustellen
hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer Versendung der
E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die Wettbewerbswidrigkeit nicht
auszuschließen.
3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des Klägers hat das
Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen
getroffen.
Der Senat kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des
Vortrags der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen "s
@i .de" und "d @i .de" versandten Rundschreiben selbst beurteilen.
Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998
gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 21 UWG verjährt.
Nicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit er
auf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten
Rundschreiben an die E-Mail-Adresse "d @i .de" gestützt wird.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von dem Zeitpunkt,
in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der Person des
Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen Zusendung
des Rundschreibens der Beklagten mittels E-Mail zu laufen (vgl. BGH, Urt. v.
26.1.1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 – Intermarkt
II; Baumbach/Hefermehl aaO § 21 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 21
Rdn. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999 nach §
209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Dies gilt
unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten
Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrund
dieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die Zusendung
des Rundschreibens der Beklagten durch E-Mail an Empfänger wandte, die
hierzu kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur
Verjährungsunterbrechung aus (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95,
GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94).
Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB
a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbrechung der
Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer
Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so
endet die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des
Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach
Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen
Einlegung der Anschlußberufung am 30. November 2000 mehr als sechs Monate
zugewartet. Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch
grundsätzlich auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen es auf eine Umgehung
des § 225 BGB hinauslaufen würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig
gemachten Prozesses durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der
Klageerhebung unberührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb
gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne
triftigen Grund nicht mehr weiterbetreibt (BGH, Urt. v. 28.9.1999 - VI ZR
195/98, NJW 1999, 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht
ausgegangen werden. Denn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18.
September 2000 zu erkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines
Anspruchs gegen die Beklagte, den Newsletter unaufgefordert zu versenden,
festhält. Dies reichte aus, um einen Prozeßstillstand seitens des Klägers zu
verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3774, 3776).
4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß diese es
unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen
E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis
der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht
auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an
diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits
E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s .de"
und "i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete
Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH
GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler).
Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfaßt
der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige
Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an
andere Empfänger ohne deren Zustimmung.
III. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die Beklagte
zu der Anschlußberufung des Klägers in der Tatsacheninstanz bisher kein
rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene Urteil auf die
Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der R
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