Formnichtiger Zusatz an ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament
mit Wiederverheiratungsklausel), Unterschriftserfordernis bei Zusätzen,
Testamenstauslegung, Gesamtnichtigkeit
BayObLG,
Beschluß vom 10. 12. 2003 - 1Z BR 71/03
Fundstelle:
NJW-RR 2004, 939
Amtl. Leitsätze:
1. Zu den Auswirkungen der Formnichtigkeit
einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen
Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des
Ehegatten zum Alleinerben.
2. Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im
Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer
Verfügung von Todes wegen.
Zum
Sachverhalt:
Die Erblasserin war seit 1949 mit dem Bet. zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe
sind zwei Kinder hervorgegangen, die Bet. zu 2 und 3. Sonstige Kinder hatte
die Erblasserin nicht. In drei handschriftlichen gemeinschaftlichen
Testamenten gleichen Inhalts vom 18. 12. 1993 bekundeten die Erblasserin und
ihr Ehemann ihren letzten Willen wie folgt: „Der überlebende Teil ist
Alleinerbe. Erst wenn beide verstorben sind, geht es an unsere beiden Kinder
B und C (Bet. zu 2 und 3). Die aus 1. Ehe (des Manns) stammende Tochter
erhält nichts, da sie geäußert hat, sie will von ihrem Vater nichts wissen -
sie führte sowieso ein liederliches Leben. Mein Ehemann schließt sich mit
derselben Meinung mit seiner Unterschrift an.“ Die drei gleichlautenden auf
den 18. 12. 1993 datierten Testamente wurden handschriftlich von der
Erblasserin geschrieben und unterschrieben. Der Bet. zu 1 hat seine
Unterschrift eigenhändig hinzugesetzt. Unterhalb der Unterschriften der
Erblasserin und des Bet. zu 1 wurde in den drei Testamentsurkunden von der
Erblasserin handschriftlich jeweils folgender Text angefügt: „P.S. Der
überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!“ Dieser Zusatz ist weder von der
Erblasserin noch von dem Bet. zu 1 unterschrieben. Die Testamente wurden am
23. 1. 2001 vor dem AG - NachlassG - eröffnet. Dabei erklärte der Bet. zu 1
zu Protokoll des NachlassG, es sei sein Wille und der Wille der Erblasserin
gewesen, dass der Nachlass des Erstversterbenden bei Wiederheirat des
überlebenden Ehegatten auf die Kinder übergehe.
Der Bet. zu 1 beantragte einen Erbschein nur zum Zweck der Berichtigung des
Grundbuchs, wonach die Erblasserin von ihm allein beerbt worden ist. Diesen
Erbschein hat das NachlassG am 22. 2. 2001 antragsgemäß erteilt. Am 14. 9.
2001 hat der Bet. zu 1 erneut geheiratet. Die Bet. zu 2 regte daraufhin mit
Schreiben vom 5. 9. 2002 gegenüber dem NachlassG die Einziehung des
Erbscheins an. Sie trug vor, das Testament vom 18. 12. 1993 enthalte eine
Wiederverheiratungsklausel, die zur Folge habe, dass der Bet. zu 1 nach
seiner erneuten Eheschließung nicht mehr Alleinerbe sei und statt dessen die
Erblasserin von den Bet. zu 2 und 3 beerbt worden sei.
Das AG - NachlassG - hat mit Beschluss vom 4. 11. 2002 die Einziehung des
Erbscheins abgelehnt, weil das in dem Testament vom 18. 12. 1993 enthaltene
Postskriptum mangels Unterschrift formnichtig sei. Das LG hat am 11. 6. 2003
den Beschluss des NachlassG aufgehoben und das NachlassG angewiesen, den
Erbschein einzuziehen. Das NachlassG hat außerdem Nachlasspflegschaft für
die unbekannten Erben der Erblasserin mit dem Wirkungskreis der Sicherung
und Verwaltung des Nachlasses angeordnet. Das LG hat die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Bet. zu 1 zurückgewiesen.
Die weiteren Beschwerden des Bet. zu 1 gegen beide Beschlüsse des LG blieben
erfolglos.
Aus den Gründen:
II. …1. Gegenstand der Entscheidungen des NachlassG vom 4. 11. 2002 und des
LG vom 11. 6. 2003 war die Einziehung des dem Bet. zu 1 am 22. 2. 2001
erteilten Erbscheins. Die zwischenzeitlich vollzogene Einziehung kann zwar
nicht rückgängig gemacht werden; die Einziehungsanordnung kann aber im Wege
der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung eines neuen
gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BayObLGZ 1980, 72 [73]). Mit
diesem Ziel ist das Rechtsmittel zulässig.
a) Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Erbschein vom 22. 2. 2001 sei
einzuziehen, da er unrichtig sei. Maßgeblich für die Erbfolge seien die
gleichlautenden Testamente vom 18. 12. 1993. Auch der Zusatz: „P.S. Der
überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!“ sei wirksamer Bestandteil des
Testaments geworden, obwohl der Zusatz von der Erblasserin und dem Bet. zu 1
nicht erneut unterschrieben worden sei. Der Zusatz habe für sich betrachtet
keinen aussagekräftigen Inhalt, sondern stehe mit dem vor dem Zusatz
stehenden Text in einem widerspruchsfreien Zusammenhang. Die Formulierung „P.S.“
des von der Erblasserin eigenhändig hinzugefügten Zusatzes mache deutlich,
dass der Zusatz nach dem Willen der Erblasserin Bestandteil des Testaments
sein sollte. Der Zusatz entspreche nach Überzeugung des LG auch dem Willen
des Bet. zu 1.
Der Bet. zu 1 habe bei der Testamentseröffnung vor dem NachlassG am 23. 1.
2001 angegeben, es sei sein Wille und der Wille der Erblasserin gewesen,
dass der Nachlass des Erstversterbenden bei Wiederheirat des überlebenden
Ehegatten auf die Kinder übergehe. Die mündliche Anhörung der Bet. vor dem
LG am 23. 5. 2003 habe bestätigt, dass es dem Willen auch des Bet. zu 1 bei
Errichtung des Testaments entsprochen habe, einen Übergang des Nachlasses
auf die Kinder im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten
vorzusehen. Der Bet. zu 1 habe zum Zustandekommen des Zusatzes auf dem
Testament zwar widersprüchliche Angaben gemacht, letztlich aber eingeräumt,
dass er der Erblasserin hinsichtlich des Zusatzes nachgegeben und zu ihr „na
gut, dann schreibst Du es halt hinein“ gesagt habe. Die Bet. zu 2 habe
angegeben, es sei bei früheren Gesprächen mit ihren Eltern schon immer davon
die Rede gewesen, dass der überlebende Teil nicht wieder heiraten dürfe. Im
September 1998 habe der Bet. zu 1 gegenüber der Bet. zu 2 geäußert, er wolle
nicht wieder heiraten, da die Frauen alle nur sein Geld wollten, aber auch
seine Ehefrau (die Erblasserin) dürfe nicht mehr heiraten, weil er nicht
wollte, dass sich ein anderer Mann mit seinem schwer verdienten Geld ein
schönes Leben mache.
Die Auslegung des Testaments vom 18. 12. 1993 unter Einziehung des
formwirksamen Zusatzes ergebe, dass im Fall einer Wiederheirat des
überlebenden Ehegatten der Nachlass auf die bedachten Kinder übergehen
solle. Anhaltspunkte dafür, dass lediglich eine der gesetzlichen Erbfolge
entsprechende Regelung eintreten sollte, seien nicht vorhanden. Der dieser
Rechtslage nicht entsprechende Erbschein sei einzuziehen.
b) Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 I FGG, §
546 ZPO) zwar nicht in allen Punkten stand, erweist sich aber im Ergebnis
als richtig (§ 27 I FGG, § 561 ZPO).
aa) Das LG ist bei seiner Entscheidung, das Testament vom 18. 12. 1993
einschließlich des nicht unterschriebenen Zusatzes als formwirksam
anzusehen, zutreffend davon ausgegangen, dass die Erblasserin und der Bet.
zu 1 ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten (§ 2265 BGB) in der Form
des § 2267 S. 1 BGB errichten wollten.
bb) Der rechtlichen Nachprüfung hält allerdings nicht stand, dass das LG
den eigenhändigen nicht gesondert unterschriebenen Testamentszusatz von der
Hand der Erblasserin als durch die über dem Zusatz befindlichen
Unterschriften der Erblasserin und des Bet. zu 1 gedeckt und damit als der
Form des § 2247 I BGB entsprechend angesehen hat.
Die für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 I BGB
zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes
stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des
Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem
über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext
räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen
zu sichern (vgl. BayObLGZ 1991, 158 [161] = NJW-RR 1991, 1222; OLG Hamm,
FamRZ 1986, 728; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2247 Rdnrn. 11 und 13;
Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, § 2247 Rdnr. 16; Soergel/Mayer, BGB, 13.
Aufl., § 2247 Rdnr. 25; Voit, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und
Erbvertrag, 4. Aufl., § 2247 Rdnr. 22). Eine „Oberschrift“ genügt daher
nicht (vgl. BGHZ 113, 48 [51] = NJW 1991, 487; BGH, NJW 1992, 829 [830]).
Änderungen und Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des
Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der
Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet
werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar
unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der
Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz
sinnvoll wird, z.B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen
lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche
Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen
Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH, NJW 1974, 1083 [1084]; BayObLGZ
1974, 440 [442]; BayObLG, FamRZ 1984, 1270; OLG Köln, NJW-RR 1994, 74 =
FamRZ 1994, 330; Palandt/Edenhofer, § 2247 Rdnr. 18; Bamberger/Roth/Litzenburger,
§ 2247 Rdnr. 18; Soergel/Mayer, § 2247 Rdnr. 30; Voit, § 2247 Rdnr. 26;
Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb., § 2247 Rdnrn. 62ff.).
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Auch ohne den von der Hand der
Erblasserin hinzugefügten Zusatz läge ein vollständiges gemeinschaftliches
Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und
Schlusserbeneinsetzung der im Testament begünstigten Kinder nach dem Tod des
Überlebenden (§ 2269 BGB) vor, das sinnvoll durchgeführt werden könnte. Es
handelt sich bei dem nicht gesondert unterschriebenen Zusatz daher nicht um
eine Ergänzung oder Erläuterung eines für sich genommen lückenhaften durch
die Unterschriften gedeckten Testamentstextes. Der diesem Text hinzugefügte
nicht unterschriebene Zusatz hat vielmehr ersichtlich das Ziel, dass der
überlebende Ehegatte im Fall seiner Wiederverheiratung den Nachlass des
Erstversterbenden ganz oder teilweise den als Erben eingesetzten gemeinsamen
Abkömmlingen herauszugeben hat. Mit dem Zusatz wird somit substanziell in
das mit dem vorstehenden Testamentstext begründete Alleinerbrecht des
überlebenden Ehegatten eingegriffen. Dies geht über die Bedeutung eines
lediglich ergänzenden Zusatzes weit hinaus, so dass für die Wirksamkeit des
Zusatzes im Interesse der Rechtssicherheit eine gesonderte Unterschrift
notwendig ist.
Die Feststellung des LG, dass sich der Testierwille der Erblasserin und des
Bet. zu 1 auch auf ein an den jeweils überlebenden Ehegatten gerichtetes
Verbot der Wiederheirat im Sinne einer Wiederverheiratungsklausel gerichtet
habe, ist nicht geeignet, die fehlenden Unterschriften unter dem Zusatz als
unbeachtlich erscheinen zu lassen. Im Fall der Feststellung eines
entsprechenden Testierwillens ist es nämlich unerlässlich, dass sich die
Unterschrift - nicht nur der Testierwille - auch auf den nicht
unterschriebenen Zusatz erstreckt (vgl. Voit, § 2247 Rdnr. 26 m.w. Nachw.).
Würde im Fall der Feststellung eines Testierwillens im Sinne eines nicht
unterschriebenen eigenständigen Zusatzes der Formzwang des § 2247 I BGB
aufgegeben, hätte dies zur Folge, dass auch sonstige nicht unterschriebene
Texte als wirksam behandelt werden müssten, wenn sich nur ein entsprechender
Testierwille feststellen ließe. Dies wäre weder mit dem oben dargestellten
Sinn und Zweck des durch § 2247 I BGB festgelegten Formzwangs noch mit den
Erfordernissen der Rechtssicherheit zu vereinbaren.
cc) Der Umstand, dass entgegen der Auffassung des LG von der
Formunwirksamkeit des Zusatzes zu dem gemeinschaftlichen Testament
auszugehen ist, hat allerdings nicht die Aufhebung der
Beschwerdeentscheidung des LG und die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Beschlusses zur Folge, da sich die landgerichtliche
Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist.
(1) Das LG hat ausgeführt, dass die nicht unterschriebene
Wiederverheiratungsklausel dem Willen der Erblasserin und auch dem Willen
des Bet. zu 1 entsprach. Diese vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffene
Feststellung und dessen Beweiswürdigung sind im Verfahren der weiteren
Beschwerde (§ 27 I FGG) nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BayObLGZ 1991,
17 [20]; 1999, 1 [4] = NJW-RR 1999, 1309; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl.,
§ 27 Rdnr. 42 m.w. Nachw.). Ein solcher liegt nicht vor. Das LG hat den
maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, sich bei der Erörterung des
Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinander gesetzt und
hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften
sowie gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und
die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt.
(2) Auf Grund der vom LG getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen,
dass die Erblasserin mit dem Testament vom 18. 12. 1993 das Ziel verfolgte,
den Nachlass des Erstversterbenden zunächst dem überlebenden Ehegatten
zukommen zu lassen, zugleich aber auch den begünstigten Kindern das Erbe des
Erstversterbenden zu erhalten. Der in dem Testament zum Ausdruck gebrachte
Wille der Erblasserin ging dahin, in ein und derselben Verfügung ihren
Ehegatten unter Ausschluss der gemeinsamen Kinder von der Erbfolge und damit
in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge zum Erben zu bestimmen und
zugleich die Begünstigung des Überlebenden mit der Sicherstellung der
Weitergabe des Nachlasses an die Kinder und dem Ausschluss des etwaigen
neuen Ehegatten im Wege einer Wiederverheiratungsklausel zu verbinden.
Infolge der Formnichtigkeit der Wiederverheiratungsklausel kann dieser Wille
der Erblasserin, auch wenn er im Testament seinen Niederschlag gefunden hat,
keine Gültigkeit erlangen. Andererseits entspricht die uneingeschränkte
Einsetzung des Bet. zu 1 zum Alleinerben, die sich ohne Berücksichtigung der
formnichtigen Wiederverheiratungsklausel aus dem Testament ergäbe, nicht dem
Willen der Erblasserin. Bei dieser Sachlage kann die einheitliche Verfügung
der Erblasserin nicht durch Anwendung der §§ 139, 2085 BGB in einen
unwirksamen und einen wirksamen Bestandteil aufgespalten werden. Die
teilweise Aufrechterhaltung der einheitlich die Erbfolge der Erblasserin
regelnden Verfügung kommt nämlich nur in Frage, wenn diese einheitliche
Verfügung in mehrere für sich selbstständig bestehende Teile zerlegt werden
kann (vgl. BGH, NJW 1962, 912 [913]; Leipold, in: MünchKomm, 3. Aufl., §
2085 Rdnr. 8; Soergel/Loritz, § 2085 Rdnr. 10; Bamberger/Roth/Litzenburger,
§ 2085 Rdnr. 3). Ist die einheitliche Verfügung wie hier nicht teilbar,
ist weder § 2085 BGB noch § 139 BGB anzuwenden; vielmehr führt der Umstand,
dass der Wille der Erblasserin in dem Testament mangels abschließender
Unterschrift nicht formwirksam (§ 2247 BGB) seinen Niederschlag gefunden
hat, insgesamt zur Formnichtigkeit der letztwilligen Verfügung in ihrer
Gesamtheit.
Die in dem Erbschein vom 22. 1. 2001 ausgewiesene Alleinerbenstellung des
Bet. zu 1 findet somit in dem Testament vom 18. 12. 1993 keine Stütze. Da
sich eine Alleinerbenstellung des Bet. zu 1 auch nicht aus einer anderen
letztwilligen Verfügung der Erblasserin oder aus dem Gesetz ergibt, hat das
LG im Ergebnis zu Recht die Einziehung des Erbscheins vom 22. 1. 2001
angeordnet.
2. Die weitere Beschwerde, mit der sich der Bet. zu 1 dagegen wendet, dass
das LG mit Beschluss vom 21. 10. 2003 die Beschwerde gegen die Anordnung der
Nachlasspflegschaft zurückgewiesen hat, ist ebenfalls unbegründet.
a) Gemäß § 1960 I und II BGB kann das NachlassG für die unbekannten Erben
einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Es
entspricht allgemeiner Meinung, dass der Erbe auch unbekannt ist, wenn
mehrere Erben in Betracht kommen, etwa bei konkreten Zweifeln an der
Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 308;
Bamberger/Roth/Seidl, § 1960 Rdnr. 4; Staudinger/Marotzke, § 1960 Rdnr. 8).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch
die Tatsacheninstanzen nicht zu beanstanden. Das LG hat dargelegt, dass ohne
eine letztinstanzliche Entscheidung über die Gültigkeit der
Wiederverheiratungsklausel im Erbscheinsverfahren offen bleibt, wer Erbe
geworden ist. Auch ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass konnte das LG
ebenso wie zuvor das NachlassG mit der Begründung bejahen, aus dem
Akteninhalt werde ersichtlich, dass zwischen den Bet. erhebliche
Auseinandersetzungen bestehen und eine ordnungsgemäße Verwaltung des
Nachlasses bis zur Klärung der Erbberechtigung nicht gesichert sei. Diese
ist dem NachlassG vorbehalten, dem Erbscheinsanträge der Bet. zu 2 und 3
vorliegen.
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