Widerruf
nach § 2255 BGB, Vermutung des Aufhebungswillens, Auslegung von
letztwilligen Verfügungen: Widerrufenes Testament als Auslegungshilfe eines
späteren unvollständigen Testaments
BayObLG,
Beschluß vom 1. 12. 2004 - 1Z BR 93/04
Fundstelle:
NJW-RR 2005, 525
Leitsatz:
Streicht ein Erblasser den Text seines
Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, so ist davon
auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat. Das widerrufene
Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren, unvollständig
gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses
Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag
verschlossen und aufbewahrt hat (Fortführung und Abgrenzung von BayObLGZ
1997, 209 = NJW-RR 1997, 1302).
Zum
Sachverhalt:
Der im März 2003 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war
verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau starb ein halbes Jahr nach ihm; sie
wurde von den Bet. zu 3 und 4 (einer Nichte der Ehefrau und dem Ehemann der
Nichte) beerbt. Die Bet. zu 1, 5 und 6 sind Neffen des Erblassers (Söhne
vorverstorbener Schwestern), die Bet. zu 2 und 7 Kinder des Bet. zu 1. Der
Erblasser hat zwei eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente verfasst,
die gemeinsam in einem Umschlag verwahrt nach seinem Tod aufgefunden wurden.
Das erste Testament trägt das Datum 27. 4. 1998 und lautet auszugsweise:
„Im
Vollbesitz meiner Kräfte verfüge ich, dass nach meinem Tode erben
sollen: 1. M (Bet. zu 5) Flur Nr. 47 und 50000 DM, 2. P (Bet. zu 6) Flur
Nr. 57 und 100000 DM, 3. Die Kinder von J (Bet. zu 1) aus erster Ehe
(Bet. zu 2 und 7), erstes Kind 25000 Euro, zweites Kind 25000 Euro, das
dritte Kind aus anderer Ehe soll 10000 Euro erhalten. 4. A (Bet. zu 3)
das Areal in O., 5. alles Übrige gehört meiner Frau. Ich erwarte von
meiner Frau, dass sie außer an ihre Verwandten auch noch an die Söhne
von Maria denkt.“
Dieses
Testament ist mit einem diagonalen Strich von unten links nach oben rechts
durchgestrichen. Auch ist die Unterschrift mehrfach mit waagerechten
Strichen und zusätzlich einer Art Schlangenlinie durchgestrichen. Bei der
durchgestrichenen Unterschrift findet sich ein (nicht durchgestrichenes)
Handzeichen des Erblassers. Der Zeitpunkt der Streichungen ist nicht
bekannt.
Das zweite Testament trägt auf Blatt 1 oben das Datum 16. 2. 2002 und lautet
auszugsweise:
„Im
Vollbesitz meiner Kräfte verfüge ich, dass nach meinem Tode erben
sollen: 1. M (Bet. zu 5) Flur Nr. 47 und 25000 Euro, 2. P (Bet. zu 6)
Flur Nr. 57 und 30000 Euro, 3. die Kinder von J (Bet. zu 1) aus erster
Ehe (Bet. zu 2 und 7) sollen jedes 15000 Euro erhalten, 4. die Kinder
von J (Bet. zu 1) aus zweiter Ehe sollen je 5000 Euro erhalten. - Blatt
2: Testamentsfortsetzung 1. die Münzensammlung soll erben 2. die
Familienbücher soll erben 3. meine Ehefrau hat für die zweite
Kellerhälfte noch 165000 Euro Schulden; diesen muss sie zur Verbesserung
des Anwesens D-Straße einbringen. Das Anwesen erbt meine Frau. 4. A
(Bet. zu 3) soll die zweite Hälfte des Kellers erben; 30000 Euro hat sie
als Wertsteigerung zu bezahlen. - Blatt 3: 5. Fortsetzung Testament. (Es
folgt auf Blatt 3 und 4 eine Auflistung von 16 Grundstücken mit
Flächenangaben, ohne Bestimmung eines Begünstigten). Das Testament wird
noch vervollständigt. 25. 11. 2002 Klinikum (Unterschrift)“.
Der Nachlass
besteht im Wesentlichen aus Immobilien, die das AG mit 1,4 Mio. Euro
bewertet hat, sowie aus Geldvermögen in Höhe von rund 160000 Euro. Es liegen
widersprechende Erbscheinsanträge des Bet. zu 1 und der Ehefrau des
Erblassers vor. Der Bet. zu 1 ist der Auffassung, das erste -
durchgestrichene - Testament entfalte keine Rechtswirkungen und das zweite
Testament enthalte keine Erbeinsetzung. Er beantragte die Erteilung eines
Erbscheins gemäß gesetzlicher Erbfolge (ausgehend vom Güterstand der
Gütertrennung): Miterben seien die Ehefrau zu ½, er selbst zu ¼ und die Bet.
zu 5 und 6 zu je 1/8. Die Ehefrau des Erblassers beantragte einen Erbschein
als Alleinerbin. Die Bet. zu 3 bis 6 unterstützten in der Folge diesen
Antrag. Sie tragen vor, dass es zwischen dem Erblasser und dem Bet. zu 1 in
der Vergangenheit zu einem Zerwürfnis gekommen sei; der Erblasser habe
mehrfach geäußert, dass eine Zuwendung an den Bet. zu 1 nicht in Betracht
komme und seiner Ehefrau alles gehören solle. Der Bet. zu 1 behauptet, es
sei in den letzten Jahren zu einer Annäherung zwischen ihm und dem Erblasser
gekommen.
Mit Beschluss vom 27. 1. 2004 wies das AG den Erbscheinsantrag des Bet. zu 1
ab. Am 5. 3. 2004 erließ das AG einen Vorbescheid, in dem es einen
Alleinerbschein zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers ankündigte. Unter dem
23. 3. 2004 erteilte das AG einen Alleinerbschein zu Gunsten der Ehefrau des
Erblassers. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage focht der Bet. zu 1 den
Vorbescheid vom 5. 3. 2004 mit der Beschwerde an. Die zuletzt auf Einziehung
des Erbscheins gerichtete Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 2. 8.
2004 zurück. Diesen Beschluss hat der Bet. zu 1 mit der weiteren Beschwerde
angefochten. Das Rechtsmittel war erfolglos.
Aus den Gründen:
II. 1. Das LG hat die von ihm angenommene Alleinerbenstellung der Ehefrau
des Erblassers damit begründet, dass diese im Testament von 1998 als
Alleinerbin eingesetzt sei und diese Erbeinsetzung weder durch die
Streichung auf der Urkunde noch durch das nachfolgende Testament von 2002
widerrufen worden sei. Die Einsetzung als Alleinerbin ergebe sich daraus,
dass die Ehefrau „alles Übrige“ erhalten solle, während den anderen
Begünstigten einzelne Vermögensgegenstände zugewendet seien; diese
Zuwendungen würden trotz der Verwendung des Wortes „erben“ durch einen
juristischen Laien wie den Erblasser nur Vermächtnisse darstellen. Auch im
Schlusssatz des Testaments - er erwarte von seiner Frau, dass sie außer an
ihre Verwandten auch an bestimmte andere Personen denken solle - bringe der
Erblasser zum Ausdruck, dass er seiner Frau eine entscheidende Stellung bei
der Regelung des Nachlasses habe einräumen wollen.
Bei der Streichung des Testaments von 1998 habe der Erblasser entgegen der
Vermutungsregelung des § 2255 S. 2 BGB nicht die Absicht gehabt, die
Alleinerbeinsetzung der Ehefrau aufzuheben. Das Durchstreichen des
Testamentstextes habe nur der Vorbereitung eines neuen Testaments gedient;
die Streichung habe aus der Sicht des Erblassers erst und nur soweit gelten
sollen, als durch das in Vorbereitung befindliche neue Testament eine
inhaltlich abweichende Regelung getroffen worden sei. Durch die gemeinsame
Verwahrung beider Testamente in einem einzigen Umschlag habe der Erblasser
zum Ausdruck gebracht, dass für ihn bis zuletzt beide Testamente Relevanz
gehabt hätten. Im neuen Testament seien die Regelungen des alten Testaments
erst teilweise durch Präzisierung und Neufassung „abgearbeitet“ worden.
Manche Vermögensgegenstände seien ohne Begünstigte aufgeführt; am Schluss
finde sich der Hinweis auf eine beabsichtigte Vervollständigung. Eine
Erbeinsetzung sei in dem neuen Testament noch nicht erfolgt. Die Verfügung,
das Anwesen „D-Straße“ erbe seine Frau, könne im Zusammenhang mit der
vorangehenden Auflage zur Verbesserung des Anwesens keineswegs dahin
verstanden werden, der Erblasser habe seine Ehefrau auf einen gegenständlich
beschränkten Vermächtnisanspruch verweisen und damit deren
Alleinerbenstellung widersprechen wollen. Der Erblasser habe lediglich
klarstellend zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Ehefrau als
Gegenleistung zu der Renovierungspflicht im Wege der Erbfolge das Eigentum
an dem Anwesen erhalten sollte.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung, wenn auch nicht
in allen Punkten, doch im Wesentlichen stand (§ 27 I FGG, § 546 ZPO).
a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die inhaltliche Auslegung des gem. §
2247 I BGB formwirksam errichteten Testaments von 1998 dahin, dass der
Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat und die Zuwendungen
an andere Personen Vermächtnisse darstellen. Diese Auslegung des LG wird von
der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.
b) Das Testament von 1998 ist aber deutlich erkennbar durchgestrichen. Nach
§ 2255 S. 1 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der
Erblasser in Aufhebungsabsicht Veränderungen vornimmt, durch die der Wille,
eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt,
etwa indem er - wie hier - den Text durchstreicht. In diesem Fall ist ein
entsprechender Aufhebungswille des Erblassers zu vermuten (§ 2255 S. 2 BGB).
c) Zu Unrecht hat das LG die Vermutung des § 2255 S. 2 BGB als widerlegt
angesehen.
aa) Allerdings muss die äußerlich endgültige Handlung, die im Durchstreichen
des Textes durch den Erblasser liegt, nicht in jedem Fall eine unbedingte
Widerrufsabsicht ausdrücken. Vielmehr kann es auch dem Willen des Erblassers
entsprechen, dass der durch diese Veränderung nahe gelegte Widerruf der
Verfügung erst mit der Errichtung des neuen Testaments gelten soll. So kann
es insbesondere liegen, wenn die Veränderung aus der Sicht des Erblassers
lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dient, in dem er die
durchgestrichenen Verfügungen inhaltlich aufrechterhalten will (vgl.
BayObLGZ 1997, 209 = NJW-RR 1997, 1302 = FamRZ 1998, 258).
bb) Die Auslegung des LG, dass ein solcher Fall hier vorliege, lässt
wesentliche Umstände außer Betracht. So sind - anders als in dem der
vorgenannten Senatsentscheidung zu Grunde liegenden Fall - nicht etwa nur
einzelne Verfügungen im Testament durchgestrichen; es findet sich ein Strich
schräg über das gesamte Blatt. Darüber hinaus hat der Erblasser zusätzlich
seine Unterschrift durchgestrichen, und zwar in einer Weise - mehrfaches
Durchstreichen und „Durchkrängeln“ -, die bei lebensnaher Betrachtung eine
Auslegung dahin, diese Unterschrift (und das durch sie in Geltung gesetzte
Testament) solle gleichwohl noch gelten, wenn nicht ausschließt, so
jedenfalls als sehr fern liegend erscheinen lässt. Durch Handzeichen hat der
Erblasser überdies dokumentiert, dass die Durchstreichung von ihm stammt und
seinem Willen entspricht. Mit diesen Gegebenheiten hat sich das LG nicht
auseinander gesetzt.
cc) Da weitere Ermittlungen nicht Erfolg versprechend sind, kann der Senat
die Auslegung selbst vornehmen. Schon die Art der Durchstreichung legt es im
gegebenen Fall nahe, dass der Erblasser in Aufhebungsabsicht gehandelt hat.
Jedenfalls ist die gesetzliche Vermutung hierfür nicht widerlegt. Über den
Zeitpunkt und die näheren Umstände des Durchstreichens haben die
Tatsacheninstanzen keine außerhalb der Testamentsurkunden liegenden
Erkenntnisse gewinnen können; auch insoweit unterscheidet sich der
vorliegende Fall von dem der Senatsrechtsprechung in BayObLGZ 1997, 209 =
NJW-RR 1997, 1302 = FamRZ 1998, 258 zu Grunde liegenden Sachverhalt.
Festgestellt ist nur, dass der Erblasser das Testament von 1998 noch im Jahr
2001 im Familienkreis vorgelesen hat. Im Jahr 2002 hat der Erblasser ein
neues Testament errichtet, in welchem er, wie unten noch ausgeführt wird,
über einen Teil seines Nachlasses formwirksam verfügt und dabei die Absicht
späterer Vervollständigung zum Ausdruck gebracht hat. Diese Umstände stehen
entgegen, das Testament von 1998 für sich als fortgeltend anzusehen.
3. Die Entscheidung des LG erweist sich im Ergebnis gleichwohl als
zutreffend.
a) Die Vorinstanzen haben das Schriftstück vom 16. 2./25. 11. 2002 als gem.
§ 2247 BGB formwirksam errichtetes Testament gewürdigt, in welchem der
Erblasser über einen Teil seines Nachlasses verfügt hat. Das begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Das Testament ist nicht deshalb unwirksam, weil der
Erblasser die spätere Vervollständigung ankündigt (vgl. § 2086 BGB). Dafür,
dass das als Testament bezeichnete und mit Schlussdatum, Ortsangabe und
Unterschrift versehene Schriftstück etwa nur ein Entwurf sein sollte, ist
nichts ersichtlich.
b) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zur Auslegung
des Testaments von 2002 auch das durchgestrichene Testament von 1998
herangezogen werden kann. Dies rügt die weitere Beschwerde zu Unrecht.
Die Auslegung letztwilliger Verfügungen (§§ 133, 2084 BGB) hat neben dem
gesamten Inhalt der Testamentsurkunde alle Umstände, auch solche außerhalb
des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen; dazu gehört auch der Inhalt
früher errichteter, widerrufener Testamente (BGH, LM § 2247 BGB Nr. 6 = JR
1981, 23; BayObLGZ 1982, 159 [164f.]).
c) Das LG hat im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts
beider Testamente und der sonstigen Umstände die Überzeugung gewonnen, dass
der Erblasser die Verfügungen im durchgestrichenen Testament in seinem neuen
Testament, dessen Vervollständigung er beabsichtigte, im Wesentlichen
aufrechterhalten wollte.
Die Parallelitäten im Inhalt beider Testamente sind augenfällig. Der
Erblasser beginnt in beiden Testamenten mit Zuwendungen von Immobilien und
Geldbeträgen an die zwei Kinder der einen vorverstorbenen Schwester, wobei
jedem Kind im alten wie im neuen Testament dasselbe Grundstück vermacht
wird. Es folgt in beiden Testamenten die Zuwendung von Geldbeträgen an den
Stamm der anderen vorverstorbenen Schwester, und zwar, unter Übergehung des
Bet. zu 1 als Sohn der Schwester, an deren Enkel. Ein zwischen der
Errichtung des alten und des neuen Testaments geborenes Kind ist im neuen
Testament mitberücksichtigt. In beiden Testamenten ist von der
Verwandtschaftsseite der Ehefrau die Bet. zu 3 bedacht. Im alten Testament
steht die mit den Worten „alles Übrige gehört“ verfügte Alleinerbeinsetzung
der Ehefrau am Schluss. Das neue Testament ist insoweit unvollständig.
Allerdings ist die Ehefrau des Erblassers nunmehr im neuen Testament mit dem
Anwesen „D-Straße“ bedacht, dessen Wert zwar erheblich ist, aber nicht den
überwiegenden Teil des Nachlasses ausmacht. Das LG hat sich auch damit
auseinander gesetzt. Es hat die Einsetzung der Ehefrau auf dieses Anwesen
nicht als Alleinerbeinsetzung angesehen; doch sollte nach Auslegung des LG
durch diese Zuwendung die noch beabsichtigte Alleinerbeinsetzung der Ehefrau
keineswegs ausgeschlossen werden. Dabei hat das LG berücksichtigt, dass auch
außerhalb der Testamentsurkunden keine Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten
sind, dass der Erblasser seine Ehefrau etwa nicht mehr als Alleinerbin
einsetzen wollte. Insgesamt ist die Auslegung des LG jedenfalls vertretbar
und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Der Erblasser war sich der Unvollständigkeit seines Testaments vom 16.
2./25. 11. 2002 bewusst. Er hat dies durch den unmittelbar vor der
Unterschrift - offensichtlich im Krankenhaus - angefügten Satz „Das
Testament wird noch vervollständigt“ deutlich zum Ausdruck gebracht.
Gleichwohl hat er dem Testament durch abschließende Unterschrift mit Angabe
von Ort und Datum zur Wirksamkeit verholfen. Aus dem Umstand, dass er das
durch Streichung - insbesondere seiner Unterschrift - unwirksam gemachte
Testament vom 17. 4. 1998 in einem gemeinsamen Umschlag mit dieser neuen
Verfügung verschlossen und aufbewahrt hat, konnte das LG rechtsfehlerfrei
entnehmen, dass der gestrichene Text der aufgehobenen Verfügung die
verbliebene Lücke einstweilen schließen sollte. Die vom LG angenommene
Alleinerbenstellung der Ehefrau ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
|