Widerruf nach § 2255 BGB, Vermutung des Aufhebungswillens, Auslegung von letztwilligen Verfügungen: Widerrufenes Testament als Auslegungshilfe eines späteren unvollständigen Testaments


BayObLG, Beschluß vom 1. 12. 2004 - 1Z BR 93/04


Fundstelle:

NJW-RR 2005, 525


Leitsatz:

Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, so ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat. Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat (Fortführung und Abgrenzung von BayObLGZ 1997, 209 = NJW-RR 1997, 1302).


Zum Sachverhalt:

Der im März 2003 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau starb ein halbes Jahr nach ihm; sie wurde von den Bet. zu 3 und 4 (einer Nichte der Ehefrau und dem Ehemann der Nichte) beerbt. Die Bet. zu 1, 5 und 6 sind Neffen des Erblassers (Söhne vorverstorbener Schwestern), die Bet. zu 2 und 7 Kinder des Bet. zu 1. Der Erblasser hat zwei eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente verfasst, die gemeinsam in einem Umschlag verwahrt nach seinem Tod aufgefunden wurden. Das erste Testament trägt das Datum 27. 4. 1998 und lautet auszugsweise:

„Im Vollbesitz meiner Kräfte verfüge ich, dass nach meinem Tode erben sollen: 1. M (Bet. zu 5) Flur Nr. 47 und 50000 DM, 2. P (Bet. zu 6) Flur Nr. 57 und 100000 DM, 3. Die Kinder von J (Bet. zu 1) aus erster Ehe (Bet. zu 2 und 7), erstes Kind 25000 Euro, zweites Kind 25000 Euro, das dritte Kind aus anderer Ehe soll 10000 Euro erhalten. 4. A (Bet. zu 3) das Areal in O., 5. alles Übrige gehört meiner Frau. Ich erwarte von meiner Frau, dass sie außer an ihre Verwandten auch noch an die Söhne von Maria denkt.“

Dieses Testament ist mit einem diagonalen Strich von unten links nach oben rechts durchgestrichen. Auch ist die Unterschrift mehrfach mit waagerechten Strichen und zusätzlich einer Art Schlangenlinie durchgestrichen. Bei der durchgestrichenen Unterschrift findet sich ein (nicht durchgestrichenes) Handzeichen des Erblassers. Der Zeitpunkt der Streichungen ist nicht bekannt.

Das zweite Testament trägt auf Blatt 1 oben das Datum 16. 2. 2002 und lautet auszugsweise:

„Im Vollbesitz meiner Kräfte verfüge ich, dass nach meinem Tode erben sollen: 1. M (Bet. zu 5) Flur Nr. 47 und 25000 Euro, 2. P (Bet. zu 6) Flur Nr. 57 und 30000 Euro, 3. die Kinder von J (Bet. zu 1) aus erster Ehe (Bet. zu 2 und 7) sollen jedes 15000 Euro erhalten, 4. die Kinder von J (Bet. zu 1) aus zweiter Ehe sollen je 5000 Euro erhalten. - Blatt 2: Testamentsfortsetzung 1. die Münzensammlung soll erben 2. die Familienbücher soll erben 3. meine Ehefrau hat für die zweite Kellerhälfte noch 165000 Euro Schulden; diesen muss sie zur Verbesserung des Anwesens D-Straße einbringen. Das Anwesen erbt meine Frau. 4. A (Bet. zu 3) soll die zweite Hälfte des Kellers erben; 30000 Euro hat sie als Wertsteigerung zu bezahlen. - Blatt 3: 5. Fortsetzung Testament. (Es folgt auf Blatt 3 und 4 eine Auflistung von 16 Grundstücken mit Flächenangaben, ohne Bestimmung eines Begünstigten). Das Testament wird noch vervollständigt. 25. 11. 2002 Klinikum (Unterschrift)“.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Immobilien, die das AG mit 1,4 Mio. Euro bewertet hat, sowie aus Geldvermögen in Höhe von rund 160000 Euro. Es liegen widersprechende Erbscheinsanträge des Bet. zu 1 und der Ehefrau des Erblassers vor. Der Bet. zu 1 ist der Auffassung, das erste - durchgestrichene - Testament entfalte keine Rechtswirkungen und das zweite Testament enthalte keine Erbeinsetzung. Er beantragte die Erteilung eines Erbscheins gemäß gesetzlicher Erbfolge (ausgehend vom Güterstand der Gütertrennung): Miterben seien die Ehefrau zu ½, er selbst zu ¼ und die Bet. zu 5 und 6 zu je 1/8. Die Ehefrau des Erblassers beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Die Bet. zu 3 bis 6 unterstützten in der Folge diesen Antrag. Sie tragen vor, dass es zwischen dem Erblasser und dem Bet. zu 1 in der Vergangenheit zu einem Zerwürfnis gekommen sei; der Erblasser habe mehrfach geäußert, dass eine Zuwendung an den Bet. zu 1 nicht in Betracht komme und seiner Ehefrau alles gehören solle. Der Bet. zu 1 behauptet, es sei in den letzten Jahren zu einer Annäherung zwischen ihm und dem Erblasser gekommen.

Mit Beschluss vom 27. 1. 2004 wies das AG den Erbscheinsantrag des Bet. zu 1 ab. Am 5. 3. 2004 erließ das AG einen Vorbescheid, in dem es einen Alleinerbschein zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers ankündigte. Unter dem 23. 3. 2004 erteilte das AG einen Alleinerbschein zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage focht der Bet. zu 1 den Vorbescheid vom 5. 3. 2004 mit der Beschwerde an. Die zuletzt auf Einziehung des Erbscheins gerichtete Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 2. 8. 2004 zurück. Diesen Beschluss hat der Bet. zu 1 mit der weiteren Beschwerde angefochten. Das Rechtsmittel war erfolglos.

Aus den Gründen:

II. 1. Das LG hat die von ihm angenommene Alleinerbenstellung der Ehefrau des Erblassers damit begründet, dass diese im Testament von 1998 als Alleinerbin eingesetzt sei und diese Erbeinsetzung weder durch die Streichung auf der Urkunde noch durch das nachfolgende Testament von 2002 widerrufen worden sei. Die Einsetzung als Alleinerbin ergebe sich daraus, dass die Ehefrau „alles Übrige“ erhalten solle, während den anderen Begünstigten einzelne Vermögensgegenstände zugewendet seien; diese Zuwendungen würden trotz der Verwendung des Wortes „erben“ durch einen juristischen Laien wie den Erblasser nur Vermächtnisse darstellen. Auch im Schlusssatz des Testaments - er erwarte von seiner Frau, dass sie außer an ihre Verwandten auch an bestimmte andere Personen denken solle - bringe der Erblasser zum Ausdruck, dass er seiner Frau eine entscheidende Stellung bei der Regelung des Nachlasses habe einräumen wollen.

Bei der Streichung des Testaments von 1998 habe der Erblasser entgegen der Vermutungsregelung des § 2255 S. 2 BGB nicht die Absicht gehabt, die Alleinerbeinsetzung der Ehefrau aufzuheben. Das Durchstreichen des Testamentstextes habe nur der Vorbereitung eines neuen Testaments gedient; die Streichung habe aus der Sicht des Erblassers erst und nur soweit gelten sollen, als durch das in Vorbereitung befindliche neue Testament eine inhaltlich abweichende Regelung getroffen worden sei. Durch die gemeinsame Verwahrung beider Testamente in einem einzigen Umschlag habe der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass für ihn bis zuletzt beide Testamente Relevanz gehabt hätten. Im neuen Testament seien die Regelungen des alten Testaments erst teilweise durch Präzisierung und Neufassung „abgearbeitet“ worden. Manche Vermögensgegenstände seien ohne Begünstigte aufgeführt; am Schluss finde sich der Hinweis auf eine beabsichtigte Vervollständigung. Eine Erbeinsetzung sei in dem neuen Testament noch nicht erfolgt. Die Verfügung, das Anwesen „D-Straße“ erbe seine Frau, könne im Zusammenhang mit der vorangehenden Auflage zur Verbesserung des Anwesens keineswegs dahin verstanden werden, der Erblasser habe seine Ehefrau auf einen gegenständlich beschränkten Vermächtnisanspruch verweisen und damit deren Alleinerbenstellung widersprechen wollen. Der Erblasser habe lediglich klarstellend zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Ehefrau als Gegenleistung zu der Renovierungspflicht im Wege der Erbfolge das Eigentum an dem Anwesen erhalten sollte.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung, wenn auch nicht in allen Punkten, doch im Wesentlichen stand (§ 27 I FGG, § 546 ZPO).

a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die inhaltliche Auslegung des gem. § 2247 I BGB formwirksam errichteten Testaments von 1998 dahin, dass der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat und die Zuwendungen an andere Personen Vermächtnisse darstellen. Diese Auslegung des LG wird von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.

b) Das Testament von 1998 ist aber deutlich erkennbar durchgestrichen. Nach § 2255 S. 1 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in Aufhebungsabsicht Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt, etwa indem er - wie hier - den Text durchstreicht. In diesem Fall ist ein entsprechender Aufhebungswille des Erblassers zu vermuten (§ 2255 S. 2 BGB).

c) Zu Unrecht hat das LG die Vermutung des § 2255 S. 2 BGB als widerlegt angesehen.

aa) Allerdings muss die äußerlich endgültige Handlung, die im Durchstreichen des Textes durch den Erblasser liegt, nicht in jedem Fall eine unbedingte Widerrufsabsicht ausdrücken. Vielmehr kann es auch dem Willen des Erblassers entsprechen, dass der durch diese Veränderung nahe gelegte Widerruf der Verfügung erst mit der Errichtung des neuen Testaments gelten soll. So kann es insbesondere liegen, wenn die Veränderung aus der Sicht des Erblassers lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dient, in dem er die durchgestrichenen Verfügungen inhaltlich aufrechterhalten will (vgl. BayObLGZ 1997, 209 = NJW-RR 1997, 1302 = FamRZ 1998, 258).

bb) Die Auslegung des LG, dass ein solcher Fall hier vorliege, lässt wesentliche Umstände außer Betracht. So sind - anders als in dem der vorgenannten Senatsentscheidung zu Grunde liegenden Fall - nicht etwa nur einzelne Verfügungen im Testament durchgestrichen; es findet sich ein Strich schräg über das gesamte Blatt. Darüber hinaus hat der Erblasser zusätzlich seine Unterschrift durchgestrichen, und zwar in einer Weise - mehrfaches Durchstreichen und „Durchkrängeln“ -, die bei lebensnaher Betrachtung eine Auslegung dahin, diese Unterschrift (und das durch sie in Geltung gesetzte Testament) solle gleichwohl noch gelten, wenn nicht ausschließt, so jedenfalls als sehr fern liegend erscheinen lässt. Durch Handzeichen hat der Erblasser überdies dokumentiert, dass die Durchstreichung von ihm stammt und seinem Willen entspricht. Mit diesen Gegebenheiten hat sich das LG nicht auseinander gesetzt.

cc) Da weitere Ermittlungen nicht Erfolg versprechend sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Schon die Art der Durchstreichung legt es im gegebenen Fall nahe, dass der Erblasser in Aufhebungsabsicht gehandelt hat. Jedenfalls ist die gesetzliche Vermutung hierfür nicht widerlegt. Über den Zeitpunkt und die näheren Umstände des Durchstreichens haben die Tatsacheninstanzen keine außerhalb der Testamentsurkunden liegenden Erkenntnisse gewinnen können; auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Senatsrechtsprechung in BayObLGZ 1997, 209 = NJW-RR 1997, 1302 = FamRZ 1998, 258 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Festgestellt ist nur, dass der Erblasser das Testament von 1998 noch im Jahr 2001 im Familienkreis vorgelesen hat. Im Jahr 2002 hat der Erblasser ein neues Testament errichtet, in welchem er, wie unten noch ausgeführt wird, über einen Teil seines Nachlasses formwirksam verfügt und dabei die Absicht späterer Vervollständigung zum Ausdruck gebracht hat. Diese Umstände stehen entgegen, das Testament von 1998 für sich als fortgeltend anzusehen.

3. Die Entscheidung des LG erweist sich im Ergebnis gleichwohl als zutreffend.

a) Die Vorinstanzen haben das Schriftstück vom 16. 2./25. 11. 2002 als gem. § 2247 BGB formwirksam errichtetes Testament gewürdigt, in welchem der Erblasser über einen Teil seines Nachlasses verfügt hat. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Testament ist nicht deshalb unwirksam, weil der Erblasser die spätere Vervollständigung ankündigt (vgl. § 2086 BGB). Dafür, dass das als Testament bezeichnete und mit Schlussdatum, Ortsangabe und Unterschrift versehene Schriftstück etwa nur ein Entwurf sein sollte, ist nichts ersichtlich.

b) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zur Auslegung des Testaments von 2002 auch das durchgestrichene Testament von 1998 herangezogen werden kann. Dies rügt die weitere Beschwerde zu Unrecht. Die Auslegung letztwilliger Verfügungen (§§ 133, 2084 BGB) hat neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde alle Umstände, auch solche außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen; dazu gehört auch der Inhalt früher errichteter, widerrufener Testamente (BGH, LM § 2247 BGB Nr. 6 = JR 1981, 23; BayObLGZ 1982, 159 [164f.]).

c) Das LG hat im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts beider Testamente und der sonstigen Umstände die Überzeugung gewonnen, dass der Erblasser die Verfügungen im durchgestrichenen Testament in seinem neuen Testament, dessen Vervollständigung er beabsichtigte, im Wesentlichen aufrechterhalten wollte.

Die Parallelitäten im Inhalt beider Testamente sind augenfällig. Der Erblasser beginnt in beiden Testamenten mit Zuwendungen von Immobilien und Geldbeträgen an die zwei Kinder der einen vorverstorbenen Schwester, wobei jedem Kind im alten wie im neuen Testament dasselbe Grundstück vermacht wird. Es folgt in beiden Testamenten die Zuwendung von Geldbeträgen an den Stamm der anderen vorverstorbenen Schwester, und zwar, unter Übergehung des Bet. zu 1 als Sohn der Schwester, an deren Enkel. Ein zwischen der Errichtung des alten und des neuen Testaments geborenes Kind ist im neuen Testament mitberücksichtigt. In beiden Testamenten ist von der Verwandtschaftsseite der Ehefrau die Bet. zu 3 bedacht. Im alten Testament steht die mit den Worten „alles Übrige gehört“ verfügte Alleinerbeinsetzung der Ehefrau am Schluss. Das neue Testament ist insoweit unvollständig.
Allerdings ist die Ehefrau des Erblassers nunmehr im neuen Testament mit dem Anwesen „D-Straße“ bedacht, dessen Wert zwar erheblich ist, aber nicht den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmacht. Das LG hat sich auch damit auseinander gesetzt. Es hat die Einsetzung der Ehefrau auf dieses Anwesen nicht als Alleinerbeinsetzung angesehen; doch sollte nach Auslegung des LG durch diese Zuwendung die noch beabsichtigte Alleinerbeinsetzung der Ehefrau keineswegs ausgeschlossen werden. Dabei hat das LG berücksichtigt, dass auch außerhalb der Testamentsurkunden keine Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Erblasser seine Ehefrau etwa nicht mehr als Alleinerbin einsetzen wollte. Insgesamt ist die Auslegung des LG jedenfalls vertretbar und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Der Erblasser war sich der Unvollständigkeit seines Testaments vom 16. 2./25. 11. 2002 bewusst. Er hat dies durch den unmittelbar vor der Unterschrift - offensichtlich im Krankenhaus - angefügten Satz „Das Testament wird noch vervollständigt“ deutlich zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl hat er dem Testament durch abschließende Unterschrift mit Angabe von Ort und Datum zur Wirksamkeit verholfen. Aus dem Umstand, dass er das durch Streichung - insbesondere seiner Unterschrift - unwirksam gemachte Testament vom 17. 4. 1998 in einem gemeinsamen Umschlag mit dieser neuen Verfügung verschlossen und aufbewahrt hat, konnte das LG rechtsfehlerfrei entnehmen, dass der gestrichene Text der aufgehobenen Verfügung die verbliebene Lücke einstweilen schließen sollte. Die vom LG angenommene Alleinerbenstellung der Ehefrau ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.