Annahme nach § 151 S. 1 BGB: Erkennbarkeit des Annahmewillens (Unmaßgeblichkeit des Empfängerhorizonts), Erfordernis des Erklärungsbewußtseins
BGH, Urteil v. 18.12.1985  - VIII ZR 297/84 (Celle)
Fundstelle:

NJW-RR 1986, 415


Amtl. Leitsatz:

Hat die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben, daß er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so ist in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen.



Zum Sachverhalt:

Der Kl. war Geschäftsführer einer inzwischen wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Steuerberatungsgesellschaft. Zwischen dieser und der Bekl., einem Leasing-Unternehmen, bestanden drei Leasingverträge, für deren Erfüllung sich der Kl. selbstschuldnerisch verbürgt hatte.
Wegen rückständiger Leasingraten aus diesen Verträgen und einem mit dem Kl. persönlich abgeschlossenen Leasingvertrag erwirkte die Bekl. gegen den Kl., der am 2. 8. 1982 die Offenbarungsversicherung abgegeben hatte, am 13. 8. 1982 zwei Vollstreckungsbescheide über 38752,70 DM und 2892,20 DM. Mit Schreiben vom 23. 9. 1982 kündigte sie die mit der Steuerberatungsgesellschaft geschlossenen Verträge fristlos wegen Zahlungsverzuges und nahm die Leasinggegenstände zurück. Aus diesen Verträgen stehen ihr nach ihrer Darstellung Schadensersatzansprüche in Höhe von 157560,58 DM gegen den Kl. zu. Für die Bekl. besteht eine Kreditausfallversicherung, wonach der Versicherer den Ausgleich von Forderungen der Bekl. in Höhe von 60 % übernimmt, wenn sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Bekl. betreibt aus den beiden Vollstreckungsbescheiden die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hin wurde am 5. 10. 1982 die Zwangsversteigerung des Hälfteanteils des Kl. an einem Erbbaurecht angeordnet. Nach der Zahlung von 750 DM und der Vereinbarung monatlicher Ratenzahlungen von 1500 DM wurde das Versteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, am 7. 4. 1983 jedoch fortgesetzt, weil der Kl. keine weiteren Zahlungen leistete.
Nach weiterem anwaltlichem Schriftwechsel richtete der Kl. persönlich am 31. 5. 1983 ein Schreiben an die Bekl., das dieser am 3. 6. 1983 zuging. Darin bot er eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von 10000 DM an. Er setze voraus, daß die Bekl. mit seinem Vorschlag einverstanden sei und überreiche einen Verrechnungsscheck über 10000 DM. Er verzichte ausdrücklich auf jede Gegenbestätigung oder sonstige Stellungnahme sowie insbesondere auch auf die Abrechnung über die Verwertung der abgeholten Leasinggegenstände. Dem Schreiben war der darin erwähnte - von Rechtsanwalt Dr. W am 27. 5. 1983 ausgestellte - Verrechnungsscheck beigefügt. Er trug den handschriftlichen Hinweis: "Verwendungszweck: "Schreiben G (Kl.) vom 31. 5. 1983". Der Scheck wurde von der Bekl. eingelöst. Das Schreiben des Kl. vom 31. 5. 1983 beantwortete die Bekl. zunächst nicht. Erst als sich der Kl. mit Schreiben vom 29. 6. 1983 für die "Annahme" seines "Vergleichsangebotes" bedankt und darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Versteigerungsantrag noch nicht zurückgenommen sei, ließ die Bekl. durch Anwaltsschreiben vom 7. 7. 1983 erklären, sie habe das Angebot des Kl. nicht angenommen und halte ihren Versteigerungsantrag aufrecht. Daraufhin hat der Kl. mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den beiden Vollstreckungsbescheiden geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Bekl. habe durch die Einlösung des Verrechnungsschecks sein im Schreiben vom 31. 5. 1983 gemachtes Vergleichsangebot angenommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen:

... II. 1. Das BerGer. ist davon ausgegangen, der Kl. habe der Bekl. mit dem Schreiben vom 31. 5. 1983 ein Abfindungsangebot gemacht, welches sich auf die Gesamtforderung der Bekl. bezogen habe. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Er steht im Einklang mit dem eindeutigen Inhalt des Schreibens.
Nicht zu beanstanden ist auch, daß das BerGer. offengelassen hat, ob das Abfindungsangebot rechtlich als Vergleichsangebot oder als Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages zu werten ist. In beiden Fällen wäre mit der Annahme des Angebotes die Restforderung der Bekl. einschließlich des titulierten Teils erloschen und demgemäß die Vollstreckungsabwehrklage begründet.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist jedoch die Auffassung des BerGer., die Bekl. habe das Abfindungsangebot nicht angenommen.
a) Wenn der Antragende, wie es hier nach der rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung des BerGer. auch der Kl. getan hat, darauf verzichtet, daß die Annahme ihm gegenüber erklärt wird, bedarf es gem. § 151 BGB einer derartigen Erklärung für das Zustandekommen des Vertrages nicht. Ausreichend ist die Annahme als solche, d. h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352 (356) = NJW 1980, 1100; RGZ 84, 320 (323)).
aa) In welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, läßt sich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheiden. Dabei ist - wovon auch das BerGer. ausgeht - mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen läßt (vgl. Kramer, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 151 Rdnr. 50 m. w. Nachw.; Palandt-Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 151 Anm. 2; Larenz, BGB AT, 6. Aufl., S. 521). Ein solcher Schluß ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Anbietende dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrages zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende Handlung nur für den Fall der Annahme des Angebotes, also des Vertragsschlusses, gestattet und der Angebotsempfänger diese Handlung vornimmt. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Angebotsempfänger sich rechtmäßig und redlich verhält und demgemäß die Handlung nur ausführt, wenn er auch die Voraussetzung akzeptiert, an die der Anbietende sie geknüpft hat (vgl. Larenz, S. 519, 521).
bb) Erforderlich ist aber weiterhin, daß der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung das sogenannte Erklärungsbewußtsein hatte, ihm also bewußt war, daß sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte (allg. M.; vgl. u. a. Piper, in: RGRK, 12. Aufl., § 151 Rdnr. 5; Kramer, in: MünchKomm, § 151 Rdnr. 50; Erman-Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 151 Rdnr. 8; Larenz, S. 521). Allerdings ist dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten eine Annahmehandlung vorliegt, vom Angebotsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewußtseins darzulegen und zu beweisen (Baumgärtel-Laumen, Hdb. d. Beweislast im ZivilR, § 151; Rdnr. 1; Larenz, S. 522; Kramer, in: MünchKomm, § 151 Rdnr. 57; Soergel-Lange-Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 151 Rdnr. 26).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die vom BerGer. vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes als rechtsfehlerhaft.
aa) Zu Recht rügt die Revision als Verletzung des § 286 ZPO, das BerGer. habe nicht hinreichend die Erklärung des Kl. im Schreiben vom 31. 5. 1983 gewürdigt, daß er den Verrechnungsscheck, über den er nur verfügen dürfe, um die bestehenden Verbindlichkeiten ein für allemal abzuwenden, zur Erfüllung des Abfindungsangebotes überreiche und voraussetze, daß die Bekl. sein Angebot annehme. Hieraus ergibt sich - was auch das BerGer. nicht in Zweifel zieht - eindeutig, daß der Bekl. die Einlösung des Schecks nur gestattet war, wenn sie das Abfindungsangebot des Kl. annahm. Reichte sie - wie geschehen - den Scheck zur Einlösung ein, ohne das Abfindungsangebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abzulehnen, so zeigte sie damit aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten, der von der Redlichkeit der Bekl. ausgeht, ein Verhalten, das objektiv und unzweideutig die Betätigung ihres Annahmewillens dokumentierte.
bb) Daß sie sich hierbei dieser Deutungsmöglichkeit nicht bewußt gewesen war, sie sich etwa über die Zweckbestimmung des übersandten Schecks im Irrtum befand, ist nicht ersichtlich. Angesichts des klaren Inhalts des Schreibens vom 31. 5. 1983 erscheint dies sogar ausgeschlossen. Es kann nicht angenommen werden, daß die Bekl. entgegen geschäftlicher Gepflogenheit den Inhalt des Schreibens zunächst nicht zur Kenntnis nahm und den Scheck trotz des dort angebrachten Hinweises auf das Schreiben unbesehen zur Einlösung gab. Das BerGer. hat zwar angenommen, dadurch, daß sich der Kl. mit seinem Schreiben unmittelbar an die Bekl. gewandt habe, habe die Möglichkeit nahegelegen, daß der Verrechnungsscheck ohne vorherige Prüfung des Schreibens durch handlungsbefugte Mitarbeiter der Bekl. in deren Geschäftsgang vorab eingelöst werde. Daß sich diese - wie das BerGer. meint, vom Kl. und seinem Rechtsanwalt kalkulierte - Möglichkeit tatsächlich verwirklicht hat, ist indessen nicht festgestellt worden.
cc) Eine andere Beurteilung der Frage, ob in der Scheckeinreichung die Betätigung eines Annahmewillens zu erblicken ist, wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn man die Umstände berücksichtigt, auf die das BerGer. bei der Verneinung eines Annahmewillens abgestellt hat. Zwar könnten das Mißverhältnis zwischen der Gesamtforderung der Bekl. und der Höhe des Abfindungsangebotes des Kl. sowie das Bestehen der Kreditausfallversicherung und der im Falle einer Annahme des Abfindungsangebotes zu erwartende Verlust der Versicherungsansprüche die Annahme des Abfindungsangebotes als wirtschaftlich unvernünftig erscheinen lassen und ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens durch die Scheckeinreichung darstellen. Diese Gesichtspunkte treten aber bei der Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten (s. o. II 2 a aa) hinter das tatsächliche äußere Verhalten der Bekl. zurück. Ausschlaggebendes Beurteilungskriterium ist nämlich, daß von der Redlichkeit des Angebotsempfängers auszugehen ist. Da der Bekl. die Scheckeinlösung lediglich für den Fall der Annahme des Abfindungsangebotes gestattet war, kann daher die Scheckeinreichung trotz der vom BerGer. in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte objektiv nur als angebotskonformes Verhalten und demzufolge als Betätigung des Annahmewillens der Bekl. gewertet werden.
Unerheblich ist auch, ob - wie das BerGer. annimmt - mit Rücksicht auf die vorausgegangenen Telefongespräche der Anwälte der Parteien und deren Schriftwechsel mit der Annahme des Angebots des Kl. nicht zu rechnen und der Vorschlag einer Gesamtabfindung für die Bekl. überraschend war und deshalb möglicherweise ein Element der Überrumpelung enthielt. Das Schreiben des Kl. vom 31. 5. 1983, das alle für die Entscheidungsfindung der Beklagten maßgeblichen Umstände aufführte, ist der Bekl. zugegangen. Außerdem enthielt der Scheck den eindeutigen Vermerk: "Verwendungszweck: Schreiben G (Kl.) vom 31. 5. 1983". Entscheidend ist daher auch insoweit allein, wie sich die Bekl. nach Erhalt des Schreibens und des Schecks in Kenntnis deren Inhalts verhalten hat.
dd) Sollte die Bekl. - wovon das BerGer. ausgegangen ist und wofür manches sprechen mag - bei Veranlassung der Scheckeinlösung tatsächlich insgeheim den Willen gehabt haben, das Abfindungsangebot des Kl. - dem Verwendungszweck des Schecks widersprechend - gleichwohl nicht anzunehmen, so wäre diese unbeachtlich. Ist - wie hier der Bekl. - dem Empfänger eines Vertragsangebotes eine bestimmte Handlung vom Anbietenden nur für den Fall gestattet, daß er das Vertragsangebot annimmt und führt er in Kenntnis der Sachlage diese Handlung aus, hat dabei aber den Willen, das Angebot nicht anzunehmen, so gleicht er demjenigen, der eine Willenserklärung unter dem geheimen Vorbehalt abgibt, sie solle nicht gelten. Deshalb ist in solchen Fällen nach allgemeiner Auffassung das Fehlen eines Annahmewillens entsprechend § 116 BGB rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Larenz, S. 521; Kramer, in: MünchKomm, § 151 Rdnr. 50; Palandt-Heinrichs, § 151 Anm. 2; Piper, in: RGRK, § 151 Rdnr. 5).
Mit der vom BerGer. gegebenen Begründung läßt sich somit das angefochtene Urteil nicht halten.
III. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.
1. Die Bekl. hat allerdings bestritten, daß ihr Sachbearbeiter, der die Einlösung des Schecks veranlaßt hat, eine Vollmacht zur Annahme des Abfindungsangebotes besessen habe. Fehlte die Vollmacht, dann wäre es nicht zu einem die Bekl. bindenden Abschluß des vom Kl. angebotenen Abfindungsvertrages gekommen. Auch auf die Annahme i. S. des § 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung (§§ 164 ff. BGB) anwendbar (vgl. Erman-Hefermehl, § 151 Rdnr. 8; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 151 Rdnr. 14). Hätte der Sachbearbeiter ohne Vertretungsmacht gehandelt, so wäre die Wirksamkeit des Abfindungsvertrages daher von der Genehmigung der Bekl. abhängig gewesen (§ 177 I BGB). Diese hat eine Genehmigung aber nicht erteilt.
Das BerGer. hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Vollmacht des Sachbearbeiters nicht erörtert. Der Senat kann indessen die Frage abschließend beurteilen, weil es insoweit keiner tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf. Es ist davon auszugehen, daß der die Scheckeinlösung veranlassende Sachbearbeiter Vollmacht zum Abschluß des Abfindungsvertrages hatte. Das Bestreiten der Bekl. ist nämlich unbeachtlich, weil es der erforderlichen Substantiierung ermangelt. Da es dem an sich darlegungs- und beweispflichtigen Kl. mangels Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, insbesondere des organisatorischen Aufbaus des beklagten Unternehmens nicht möglich war, den die Vertretung der Bekl. betreffenden Sachverhalt darzulegen, die Bekl. ihrerseits dazu aber unschwer in der Lage war und zudem bei einem kaufmännisch eingerichteten Unternehmen eine Vermutung dafür spricht, daß der für das Unternehmen handelnde Sachbearbeiter auch eine entsprechende Handlungsvollmacht besitzt, hätte es der Bekl. oblegen, ihr Bestreiten mit Tatsachen zu untermauern, die schlüssig die mangelnde Vertretungsmacht ihres Sachbearbeiters ergaben, der die Scheckeinreichung veranlaßte. Hieran hat es die Bekl. fehlen lassen. In der Berufungsbegründung hat sie lediglich die Vermutung geäußert, daß der - namentlich nicht genannte - Sachbearbeiter, dem das Schreiben vom 31. 5. 1983 nebst Scheck vorgelegen habe, nicht zur Annahme des Abfindungsangebotes bevollmächtigt gewesen sei. In einem späteren Schriftsatz hat sie sich auf die Schilderung beschränkt, wie eingehende Schreiben und Schecks normalerweise in ihrem Unternehmen vorsortiert und die Schecks von einer mit keinerlei Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Bürokraft zur Einreichung weitergeleitet werden, ohne aber darzulegen, daß auch im konkreten Falle so verfahren  wurde, obwohl dem Scheck angesichts des auf ihm befindlichen Vermerks und des beiliegenden, auf dem Scheck erwähnten Schreibens eine - auch für eine einfache Bürokraft ersichtliche - besondere Bedeutung zukam. Zudem ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, daß nicht eine Bürokraft, sondern ein "Sachbearbeiter" den Scheck einlösen ließ.
2. Die von der Bekl. vorsorglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung des Abfindungsvertrages vermag das angefochtene Urteil gleichfalls nicht zu tragen. Denn die Anfechtung greift, was das LG zutreffend angenommen und das BerGer. von seinem Standpunkt aus nicht zu erörtern brauchte, nicht durch.
a) Abgesehen davon, daß die Bekl. einen Irrtum i. S. des § 119 BGB nicht dargetan hat, und ungeachtet der strittigen Frage, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des § 151 BGB überhaupt in Betracht kommt, scheiterte die Anfechtung jedenfalls deshalb, weil sie nicht unverzüglich erklärt wurde. Die Bekl. hat von einem eventuellen Irrtum spätestens durch das Schreiben des Kl. vom 29. 6. 1983 Kenntnis erlangt, mit dem sich der Kl. für die Annahme seines Abfindungsangebotes bedankte. Die Anfechtung hat sie indessen erst mit Schriftsatz vom 27. 9. 1983 und damit nicht unverzüglich (§ 121 BGB) erklärt. Das Schreiben ihrer Anwälte vom 7. 7. 1983 enthält entgegen der Auffassung der Bekl. keine Anfechtungserklärung. Aus ihm ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Willensmangel. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Schreiben den Willen der Bekl. entnehmen zu können, den Abfindungsvertrag wegen eines Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1984, 2279 = WM 1984, 1018 (1020 unter II) m. w. Nachw.).
b) Für eine arglistige Täuschung fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Bekl. hat nicht dargetan, worüber sie trotz des klaren Inhalts des Schreibens vom 31. 5. 1983 getäuscht worden sein soll.