NJW-RR 1986, 415
Amtl. Leitsatz:
Hat die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben, daß er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so ist in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen.
Der Kl. war Geschäftsführer
einer inzwischen wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Steuerberatungsgesellschaft.
Zwischen dieser und der Bekl., einem Leasing-Unternehmen, bestanden drei
Leasingverträge, für deren Erfüllung sich der Kl. selbstschuldnerisch
verbürgt hatte.
Wegen rückständiger
Leasingraten aus diesen Verträgen und einem mit dem Kl. persönlich
abgeschlossenen Leasingvertrag erwirkte die Bekl. gegen den Kl., der am
2. 8. 1982 die Offenbarungsversicherung abgegeben hatte, am 13. 8. 1982
zwei Vollstreckungsbescheide über 38752,70 DM und 2892,20 DM. Mit
Schreiben vom 23. 9. 1982 kündigte sie die mit der Steuerberatungsgesellschaft
geschlossenen Verträge fristlos wegen Zahlungsverzuges und nahm die
Leasinggegenstände zurück. Aus diesen Verträgen stehen ihr
nach ihrer Darstellung Schadensersatzansprüche in Höhe von 157560,58
DM gegen den Kl. zu. Für die Bekl. besteht eine Kreditausfallversicherung,
wonach der Versicherer den Ausgleich von Forderungen der Bekl. in Höhe
von 60 % übernimmt, wenn sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen
erfolglos geblieben sind. Die Bekl. betreibt aus den beiden Vollstreckungsbescheiden
die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hin wurde am 5. 10. 1982 die
Zwangsversteigerung des Hälfteanteils des Kl. an einem Erbbaurecht
angeordnet. Nach der Zahlung von 750 DM und der Vereinbarung monatlicher
Ratenzahlungen von 1500 DM wurde das Versteigerungsverfahren einstweilen
eingestellt, am 7. 4. 1983 jedoch fortgesetzt, weil der Kl. keine weiteren
Zahlungen leistete.
Nach weiterem anwaltlichem
Schriftwechsel richtete der Kl. persönlich am 31. 5. 1983 ein Schreiben
an die Bekl., das dieser am 3. 6. 1983 zuging. Darin bot er eine einmalige
Abfindungszahlung in Höhe von 10000 DM an. Er setze voraus, daß
die Bekl. mit seinem Vorschlag einverstanden sei und überreiche einen
Verrechnungsscheck über 10000 DM. Er verzichte ausdrücklich auf
jede Gegenbestätigung oder sonstige Stellungnahme sowie insbesondere
auch auf die Abrechnung über die Verwertung der abgeholten Leasinggegenstände.
Dem Schreiben war der darin erwähnte - von Rechtsanwalt Dr. W am 27.
5. 1983 ausgestellte - Verrechnungsscheck beigefügt. Er trug den handschriftlichen
Hinweis: "Verwendungszweck: "Schreiben G (Kl.) vom 31. 5. 1983". Der Scheck
wurde von der Bekl. eingelöst. Das Schreiben des Kl. vom 31. 5. 1983
beantwortete die Bekl. zunächst nicht. Erst als sich der Kl. mit Schreiben
vom 29. 6. 1983 für die "Annahme" seines "Vergleichsangebotes" bedankt
und darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Versteigerungsantrag
noch nicht zurückgenommen sei, ließ die Bekl. durch Anwaltsschreiben
vom 7. 7. 1983 erklären, sie habe das Angebot des Kl. nicht angenommen
und halte ihren Versteigerungsantrag aufrecht. Daraufhin hat der Kl. mit
der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung aus den beiden Vollstreckungsbescheiden geltend gemacht.
Er hat die Auffassung vertreten, die Bekl. habe durch die Einlösung
des Verrechnungsschecks sein im Schreiben vom 31. 5. 1983 gemachtes Vergleichsangebot
angenommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben,
das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen:
... II. 1. Das BerGer. ist
davon ausgegangen, der Kl. habe der Bekl. mit dem Schreiben vom 31. 5.
1983 ein Abfindungsangebot gemacht, welches sich auf die Gesamtforderung
der Bekl. bezogen habe. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Er steht im
Einklang mit dem eindeutigen Inhalt des Schreibens.
Nicht zu beanstanden ist
auch, daß das BerGer. offengelassen hat, ob das Abfindungsangebot
rechtlich als Vergleichsangebot oder als Angebot auf Abschluß eines
Erlaßvertrages zu werten ist. In beiden Fällen wäre mit
der Annahme des Angebotes die Restforderung der Bekl. einschließlich
des titulierten Teils erloschen und demgemäß die Vollstreckungsabwehrklage
begründet.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt
ist jedoch die Auffassung des BerGer., die Bekl. habe das Abfindungsangebot
nicht angenommen.
a) Wenn der Antragende,
wie es hier nach der rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung des BerGer.
auch der Kl. getan hat, darauf verzichtet, daß die Annahme ihm gegenüber
erklärt wird, bedarf es gem. § 151 BGB einer derartigen Erklärung
für das Zustandekommen des Vertrages nicht. Ausreichend ist die Annahme
als solche, d. h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen
hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewille
unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352 (356) = NJW 1980, 1100; RGZ 84, 320
(323)).
aa) In welchen Handlungen
eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, läßt
sich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheiden. Dabei
ist - wovon auch das BerGer. ausgeht - mangels Erklärungsbedürftigkeit
der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§
157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines
unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers
aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen"
(§ 133 BGB) schließen läßt (vgl. Kramer, in:
MünchKomm, 2. Aufl., § 151 Rdnr. 50 m. w. Nachw.; Palandt-Heinrichs,
BGB, 44. Aufl., § 151 Anm. 2; Larenz, BGB AT, 6. Aufl., S. 521). Ein
solcher Schluß ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der
Anbietende dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten
Vertrages zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende
Handlung nur für den Fall der Annahme des Angebotes, also des Vertragsschlusses,
gestattet und der Angebotsempfänger diese Handlung vornimmt. Denn
grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Angebotsempfänger
sich rechtmäßig und redlich verhält und demgemäß
die Handlung nur ausführt, wenn er auch die Voraussetzung akzeptiert,
an die der Anbietende sie geknüpft hat (vgl. Larenz, S. 519, 521).
bb) Erforderlich ist
aber weiterhin, daß der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach
objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung das sogenannte
Erklärungsbewußtsein hatte, ihm also bewußt war, daß
sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte
(allg. M.; vgl. u. a. Piper, in: RGRK, 12. Aufl., § 151 Rdnr.
5; Kramer, in: MünchKomm, § 151 Rdnr. 50; Erman-Hefermehl, BGB,
7. Aufl., § 151 Rdnr. 8; Larenz, S. 521). Allerdings ist dann, wenn
nach objektiven Gesichtspunkten eine Annahmehandlung vorliegt, vom Angebotsempfänger
das Fehlen des Erklärungsbewußtseins darzulegen und zu beweisen
(Baumgärtel-Laumen, Hdb. d. Beweislast im ZivilR, § 151; Rdnr.
1; Larenz, S. 522; Kramer, in: MünchKomm, § 151 Rdnr. 57; Soergel-Lange-Hefermehl,
BGB, 11. Aufl., § 151 Rdnr. 26).
b) Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze erweist sich die vom BerGer. vorgenommene Beurteilung
des Sachverhaltes als rechtsfehlerhaft.
aa) Zu Recht rügt die
Revision als Verletzung des § 286 ZPO, das BerGer. habe nicht hinreichend
die Erklärung des Kl. im Schreiben vom 31. 5. 1983 gewürdigt,
daß er den Verrechnungsscheck, über den er nur verfügen
dürfe, um die bestehenden Verbindlichkeiten ein für allemal abzuwenden,
zur Erfüllung des Abfindungsangebotes überreiche und voraussetze,
daß die Bekl. sein Angebot annehme. Hieraus ergibt sich - was auch
das BerGer. nicht in Zweifel zieht - eindeutig, daß der Bekl. die
Einlösung des Schecks nur gestattet war, wenn sie das Abfindungsangebot
des Kl. annahm. Reichte sie - wie geschehen - den Scheck zur Einlösung
ein, ohne das Abfindungsangebot durch eine nach außen erkennbare
Willensäußerung abzulehnen, so zeigte sie damit aus der maßgeblichen
Sicht eines unbeteiligten Dritten, der von der Redlichkeit der Bekl. ausgeht,
ein Verhalten, das objektiv und unzweideutig die Betätigung ihres
Annahmewillens dokumentierte.
bb) Daß sie sich hierbei
dieser Deutungsmöglichkeit nicht bewußt gewesen war, sie sich
etwa über die Zweckbestimmung des übersandten Schecks im Irrtum
befand, ist nicht ersichtlich. Angesichts des klaren Inhalts des Schreibens
vom 31. 5. 1983 erscheint dies sogar ausgeschlossen. Es kann nicht angenommen
werden, daß die Bekl. entgegen geschäftlicher Gepflogenheit
den Inhalt des Schreibens zunächst nicht zur Kenntnis nahm und den
Scheck trotz des dort angebrachten Hinweises auf das Schreiben unbesehen
zur Einlösung gab. Das BerGer. hat zwar angenommen, dadurch, daß
sich der Kl. mit seinem Schreiben unmittelbar an die Bekl. gewandt habe,
habe die Möglichkeit nahegelegen, daß der Verrechnungsscheck
ohne vorherige Prüfung des Schreibens durch handlungsbefugte Mitarbeiter
der Bekl. in deren Geschäftsgang vorab eingelöst werde. Daß
sich diese - wie das BerGer. meint, vom Kl. und seinem Rechtsanwalt kalkulierte
- Möglichkeit tatsächlich verwirklicht hat, ist indessen nicht
festgestellt worden.
cc) Eine andere Beurteilung
der Frage, ob in der Scheckeinreichung die Betätigung eines Annahmewillens
zu erblicken ist, wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn man die Umstände
berücksichtigt, auf die das BerGer. bei der Verneinung eines Annahmewillens
abgestellt hat. Zwar könnten das Mißverhältnis zwischen
der Gesamtforderung der Bekl. und der Höhe des Abfindungsangebotes
des Kl. sowie das Bestehen der Kreditausfallversicherung und der im Falle
einer Annahme des Abfindungsangebotes zu erwartende Verlust der Versicherungsansprüche
die Annahme des Abfindungsangebotes als wirtschaftlich unvernünftig
erscheinen lassen und ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung
des Annahmewillens durch die Scheckeinreichung darstellen. Diese Gesichtspunkte
treten aber bei der Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten
Dritten (s. o. II 2 a aa) hinter das tatsächliche äußere
Verhalten der Bekl. zurück. Ausschlaggebendes Beurteilungskriterium
ist nämlich, daß von der Redlichkeit des Angebotsempfängers
auszugehen ist. Da der Bekl. die Scheckeinlösung lediglich für
den Fall der Annahme des Abfindungsangebotes gestattet war, kann daher
die Scheckeinreichung trotz der vom BerGer. in den Vordergrund gerückten
Gesichtspunkte objektiv nur als angebotskonformes Verhalten und demzufolge
als Betätigung des Annahmewillens der Bekl. gewertet werden.
Unerheblich ist auch, ob
- wie das BerGer. annimmt - mit Rücksicht auf die vorausgegangenen
Telefongespräche der Anwälte der Parteien und deren Schriftwechsel
mit der Annahme des Angebots des Kl. nicht zu rechnen und der Vorschlag
einer Gesamtabfindung für die Bekl. überraschend war und deshalb
möglicherweise ein Element der Überrumpelung enthielt. Das Schreiben
des Kl. vom 31. 5. 1983, das alle für die Entscheidungsfindung der
Beklagten maßgeblichen Umstände aufführte, ist der Bekl.
zugegangen. Außerdem enthielt der Scheck den eindeutigen Vermerk:
"Verwendungszweck: Schreiben G (Kl.) vom 31. 5. 1983". Entscheidend ist
daher auch insoweit allein, wie sich die Bekl. nach Erhalt des Schreibens
und des Schecks in Kenntnis deren Inhalts verhalten hat.
dd) Sollte die Bekl. - wovon
das BerGer. ausgegangen ist und wofür manches sprechen mag - bei Veranlassung
der Scheckeinlösung tatsächlich insgeheim den Willen gehabt haben,
das Abfindungsangebot des Kl. - dem Verwendungszweck des Schecks widersprechend
- gleichwohl nicht anzunehmen, so wäre diese unbeachtlich. Ist - wie
hier der Bekl. - dem Empfänger eines Vertragsangebotes eine bestimmte
Handlung vom Anbietenden nur für den Fall gestattet, daß er
das Vertragsangebot annimmt und führt er in Kenntnis der Sachlage
diese Handlung aus, hat dabei aber den Willen, das Angebot nicht anzunehmen,
so gleicht er demjenigen, der eine Willenserklärung unter dem geheimen
Vorbehalt abgibt, sie solle nicht gelten. Deshalb ist in solchen Fällen
nach allgemeiner Auffassung das Fehlen eines Annahmewillens entsprechend
§ 116 BGB rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Larenz, S. 521; Kramer, in:
MünchKomm, § 151 Rdnr. 50; Palandt-Heinrichs, § 151 Anm.
2; Piper, in: RGRK, § 151 Rdnr. 5).
Mit der vom BerGer. gegebenen
Begründung läßt sich somit das angefochtene Urteil nicht
halten.
III. Es stellt sich auch
nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.
1. Die Bekl. hat allerdings
bestritten, daß ihr Sachbearbeiter, der die Einlösung des Schecks
veranlaßt hat, eine Vollmacht zur Annahme des Abfindungsangebotes
besessen habe. Fehlte die Vollmacht, dann wäre es nicht zu einem die
Bekl. bindenden Abschluß des vom Kl. angebotenen Abfindungsvertrages
gekommen. Auch auf die Annahme i. S. des § 151 BGB sind die Vorschriften
über die rechtsgeschäftliche Vertretung (§§ 164 ff.
BGB) anwendbar (vgl. Erman-Hefermehl, § 151 Rdnr. 8; Staudinger-Dilcher,
BGB, 12. Aufl., § 151 Rdnr. 14). Hätte der Sachbearbeiter ohne
Vertretungsmacht gehandelt, so wäre die Wirksamkeit des Abfindungsvertrages
daher von der Genehmigung der Bekl. abhängig gewesen (§ 177 I
BGB). Diese hat eine Genehmigung aber nicht erteilt.
Das BerGer. hat - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - die Vollmacht des Sachbearbeiters nicht erörtert.
Der Senat kann indessen die Frage abschließend beurteilen, weil es
insoweit keiner tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf. Es ist davon
auszugehen, daß der die Scheckeinlösung veranlassende Sachbearbeiter
Vollmacht zum Abschluß des Abfindungsvertrages hatte. Das Bestreiten
der Bekl. ist nämlich unbeachtlich, weil es der erforderlichen Substantiierung
ermangelt. Da es dem an sich darlegungs- und beweispflichtigen Kl. mangels
Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, insbesondere des organisatorischen
Aufbaus des beklagten Unternehmens nicht möglich war, den die Vertretung
der Bekl. betreffenden Sachverhalt darzulegen, die Bekl. ihrerseits dazu
aber unschwer in der Lage war und zudem bei einem kaufmännisch eingerichteten
Unternehmen eine Vermutung dafür spricht, daß der für das
Unternehmen handelnde Sachbearbeiter auch eine entsprechende Handlungsvollmacht
besitzt, hätte es der Bekl. oblegen, ihr Bestreiten mit Tatsachen
zu untermauern, die schlüssig die mangelnde Vertretungsmacht ihres
Sachbearbeiters ergaben, der die Scheckeinreichung veranlaßte. Hieran
hat es die Bekl. fehlen lassen. In der Berufungsbegründung hat sie
lediglich die Vermutung geäußert, daß der - namentlich
nicht genannte - Sachbearbeiter, dem das Schreiben vom 31. 5. 1983 nebst
Scheck vorgelegen habe, nicht zur Annahme des Abfindungsangebotes bevollmächtigt
gewesen sei. In einem späteren Schriftsatz hat sie sich auf die Schilderung
beschränkt, wie eingehende Schreiben und Schecks normalerweise in
ihrem Unternehmen vorsortiert und die Schecks von einer mit keinerlei Entscheidungsbefugnis
ausgestatteten Bürokraft zur Einreichung weitergeleitet werden, ohne
aber darzulegen, daß auch im konkreten Falle so verfahren wurde,
obwohl dem Scheck angesichts des auf ihm befindlichen Vermerks und des
beiliegenden, auf dem Scheck erwähnten Schreibens eine - auch für
eine einfache Bürokraft ersichtliche - besondere Bedeutung zukam.
Zudem ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, daß
nicht eine Bürokraft, sondern ein "Sachbearbeiter" den Scheck einlösen
ließ.
2. Die von der Bekl. vorsorglich
wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung des
Abfindungsvertrages vermag das angefochtene Urteil gleichfalls nicht zu
tragen. Denn die Anfechtung greift, was das LG zutreffend angenommen und
das BerGer. von seinem Standpunkt aus nicht zu erörtern brauchte,
nicht durch.
a) Abgesehen davon, daß
die Bekl. einen Irrtum i. S. des § 119 BGB nicht dargetan hat, und
ungeachtet der strittigen Frage, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen
des § 151 BGB überhaupt in Betracht kommt, scheiterte die Anfechtung
jedenfalls deshalb, weil sie nicht unverzüglich erklärt wurde.
Die Bekl. hat von einem eventuellen Irrtum spätestens durch das Schreiben
des Kl. vom 29. 6. 1983 Kenntnis erlangt, mit dem sich der Kl. für
die Annahme seines Abfindungsangebotes bedankte. Die Anfechtung hat sie
indessen erst mit Schriftsatz vom 27. 9. 1983 und damit nicht unverzüglich
(§ 121 BGB) erklärt. Das Schreiben ihrer Anwälte vom 7.
7. 1983 enthält entgegen der Auffassung der Bekl. keine Anfechtungserklärung.
Aus ihm ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Willensmangel. Dies wäre
aber erforderlich gewesen, um dem Schreiben den Willen der Bekl. entnehmen
zu können, den Abfindungsvertrag wegen eines Willensmangels nicht
bestehen lassen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1984, 2279 = WM 1984, 1018 (1020
unter II) m. w. Nachw.).
b) Für eine arglistige
Täuschung fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Bekl. hat nicht dargetan,
worüber sie trotz des klaren Inhalts des Schreibens vom 31. 5. 1983
getäuscht worden sein soll.