Abgrenzung zwischen Drohung und Täuschung: Vertragsschluß nach vorgetäuschtem Selbstmordversuch

BGH, Urteil v. 22.11.1995  - XII ZR 227/94 (Frankfurt a.M.)


Fundstellen:

NJW-RR 1996, 1281
FamRZ 1996, 605



Leitsatz:

1.) Ein Verhalten kann gleichzeitig eine Drohung und eine Täuschung darstellen und unter beiden Gesichtspunkten (mit unterschiedlichem Beginn der Anfechtungsfrist) zur Anfechtung berechtigen.
2.) Zur Abgrenzung von Täuschung und Drohung.



Zum Sachverhalt:

Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im November 1987 geheiratet. Die Ast. stammt aus einer vermögenden Familie. Am 28. 12. 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für die Vergangenheit Zugewinnausgleichsansprüche ausschlossen. Am 9. 2. 1989 wurde ein Kind der Parteien geboren. Die Parteien leben getrennt voneinander. Das genaue Datum der Trennung ist zwischen ihnen streitig, der Ag. lebt aber spätestens seit Ende 1991 mit einer anderen Partnerin in den USA zusammen, zu der er schon vor der Ehe der Parteien Beziehungen hatte. Zwischen den Parteien haben Verhandlungen wegen einer einvernehmlichen Scheidung stattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlungen stellte der Ag. finanzielle Forderungen, die zu erfüllen die Ast. nicht bereit war. Im Juli 1992 reichte die Ast. einen Scheidungsantrag ein, der dem Ag. am 1. 8. 1992 zugestellt wurde. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens macht der Ag. im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche geltend und verlangt in der ersten Stufe Auskunft über das Endvermögen der Ast. Mit Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 30. 4. 1993 erklärte der Ag. die Anfechtung des notariellen Vertrages vom 28. 12. 1988 "wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich auch wegen widerrechtlicher Drohung". Der Ag. behauptet, er habe einen von dem Vater der Ast. initiierten Entwurf eines Ehe- und Erbvertrages von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Dieser habe ihm geraten, den Vertrag nicht zu unterschreiben. Es sei deswegen häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen der Ast. und ihm gekommen, zuletzt am 16. 12. 1988. In der Nacht zum 17. 12. 1988 habe er die Ast. verkrampft und in unnatürlicher Lage auf einem Sofa liegend angetroffen. Im Bad auf der Ablage des Waschbeckens habe er zwei offene Tablettenröhrchen  gefunden. Eines sei leer gewesen; in dem anderen hätten sich noch einige wenige Tabletten befunden. Er habe noch in der Nacht einen befreundeten Arzt herbeigerufen, der ihm nach einer Untersuchung der Ast. gesagt habe, ihr Zustand sei nicht akut besorgniserregend, man müsse die Angelegenheit aber ernst nehmen. Die Ast. habe offensichtlich Tabletten eingenommen. Sie sei wohl in einer verzweifelten Situation, weil ihre Familie sie zum Abschluß des Ehevertrags dränge und weil er - der Ag. - nicht bereit sei zu unterschreiben. Er solle sie im Auge behalten und notfalls sofort ihn - den Arzt - verständigen. Außerdem solle er sich überlegen, ob er ihr nicht entgegenkommen könne. Schließlich müsse er auch an das Kind denken. Noch in der Nacht habe er Freunde davon unterrichtet, daß die Ast. wegen seiner Weigerung, den Vertrag zu unterzeichnen, Tabletten eingenommen habe. Am folgenden Tag habe die Ast. ihm erzählt, sie sei wegen des Drucks, den ihre Familie auf sie ausübe, verzweifelt gewesen, deshalb habe sie Tabletten genommen. Aus Angst um ihr Leben und um das Leben des ungeborenen Kindes habe er dann wenige Tage später den Ehe- und Erbvertrag unterschrieben. Zweifel daran, daß es sich tatsächlich um einen Selbstmordversuch der Ast. gehandelt habe, habe er bekommen, nachdem die Ast. im April 1993 bei ihrer Anhörung in einem Sorgerechtsverfahren erklärt habe, sie habe nie einen Selbstmordversuch unternommen und auch keinen vorgetäuscht. Kurze Zeit später habe er dann in Erfahrung gebracht, daß die Ast. um die Jahreswende 1988/89 einer Freundin anvertraut habe, sie habe ihm einen Selbstmordversuch vorgetäuscht, um auf diese Weise das Zustandekommen des Ehe- und Erbvertrages zu erzwingen. Die Freundin der Ast. habe dies Frau R weitererzählt.
Das AG - FamG - hat ohne Beweisaufnahme durch Teilurteil den Auskunftsanspruch des Ag. abgewiesen. Das OLG hat - ebenfalls ohne Beweisaufnahme - die Berufung des Ag. gegen dieses Teilurteil zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Ag. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Aus den Gründen:

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen geht das BerGer. davon aus, daß eine Pflicht der Ast., dem Ag. Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zu erteilen (§ 1379 I und II BGB), nur zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Betracht kommt, daß in dem notariellen Vertrag der Parteien vom 28. 12. 1988 der Zugewinnausgleich an sich wirksam ausgeschlossen worden ist und daß das Auskunftsbegehren des Ag. deshalb nur begründet sein kann, wenn der notarielle Vertrag unwirksam ist oder sich die Ast. aus anderen Gründen nicht auf ihn berufen kann.
Weiter führt das BerGer. aus, selbst wenn man den gesamten Tatsachenvortrag des Ag. als richtig unterstelle, ändere das nichts daran, daß durch den notariellen Vertrag der Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen worden sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Tatsachenvortrag des Ag. nicht, daß er berechtigt sei, den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Nach dem Vortrag des Ag. komme eine Anfechtung des Vertrages in Frage, weil die Ast. den Ag. durch eine widerrechtliche Drohung zum Abschluß des Vertrages veranlaßt habe. Der Ag. behaupte, daß die Ast. durch einen vorgetäuschten Selbstmordversuch bewußt die Furcht hervorgerufen habe, sie werde einen weiteren Selbstmordversuch unternehmen, wenn er den Vertrag nicht unterschreibe. Dies entspreche der typischen, einer Drohungsanfechtung zugrundeliegenden Fallgestaltung. Die in dem Vortäuschen eines Selbstmordversuches liegende Täuschung habe in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung, sondern sei Teil der von der Ast. durch schlüssiges Verhalten vorsätzlich ausgesprochenen Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Ag. sei deshalb, wenn man seinen Tatsachenvortrag als richtig unterstelle, zunächst berechtigt gewesen, den notariellen Vertrag wegen einer widerrechtlichen Drohung anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht habe er aber verloren, weil er die Anfechtung  nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 124 I und II BGB erklärt habe. Nach dieser Vorschrift müsse die Anfechtung im Falle einer Drohung binnen eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an, in dem die Zwangslage aufgehört habe. Die durch die Befürchtung, die Ast. könne einen weiteren Selbstmordversuch unternehmen, ausgelöste psychische Zwangslage des Ag. sei aber spätestens beendet gewesen, nachdem er sich von seiner Familie getrennt habe und seit Ende 1991 mit einer anderen Partnerin zusammenlebe. Die Anfechtung hätte deshalb spätestens Ende 1992 erfolgen müssen, der Ag. habe sie aber erstmals im April 1993 erklärt.
Selbst wenn man der in dem Vortäuschen eines Selbstmordversuches liegenden Täuschungshandlung selbständige Bedeutung beimessen wolle, komme eine Anfechtung des notariellen Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht, weil die Täuschungshandlung jedenfalls nicht kausal geworden sei für die Bereitschaft des Ag., den notariellen Vertrag nun doch zu unterschreiben. Der Ag. habe nämlich selbst vorgetragen, daß die Ast. offensichtlich nur eine geringe Menge Tabletten eingenommen habe und daß er sich deshalb schon damals nicht sicher gewesen sei, ob die Ast. sich habe umbringen wollen. Daraus folge, daß der Ag. den Vertrag unterschrieben habe "bewußt unter Einbeziehung der Möglichkeit ..., daß die Ast. entgegen dem Anschein keinen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen" habe. Diese Ausführungen des BerGer. halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Zu Unrecht nimmt das BerGer. an, das von dem Ag. behauptete Verhalten der Ast. in der Nacht zum 17. 12.1988 stelle nur eine widerrechtliche Drohung i.S. des § 123 I BGB dar, nicht dagegen zumindest auch eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Vorschrift.
Es ist schon fraglich, ob der Ag. die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Drohung dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Drohung die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (NJW 1988, 2599 (2600f.) = LM § 123 BGB Nr. 67 m.Nachw.). Die Drohung muß nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sie kann vielmehr auch versteckt oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, NJW 1988, 2599 (2601) = LM § 123 BGB Nr. 67 m.Nachw.). Sie muß aber vorsätzlich erfolgen, d.h. der Drohende muß bewußt den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (Kramer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 123 Rdnr. 33). Der Bedrohte muß den Erklärungen oder dem Verhalten des Drohenden entnommen haben, dieser werde dafür sorgen, daß das angedrohte Übel eintritt, wenn er - der Bedrohte - die Willenserklärung nicht abgeben sollte (BGH,NJW 1988, 2599 (2601) = LM § 123 BGB Nr. 67). Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernstzunehmende  Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern die Sicht des Bedrohten (BGH, NJW 1982, 2301 (2302) = LM § 123 BGB Nr. 59 m.Nachw.; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 55; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 123 Rdnr. 58). Wurde eine entsprechende Ankündigung nicht als Drohung aufgefaßt, so entsteht keine Anfechtbarkeit der Willenserklärung (Staudinger/Dilcher, § 123 Rdnr. 55).
Der Ag. behauptet, er sei sich - auch nach dem Gespräch mit dem Arzt - nicht sicher gewesen, ob es sich um einen Selbstmordversuch gehandelt habe oder ob die Ast. in ihrer Verzweiflung lediglich Tabletten eingenommen habe, ohne sich töten zu wollen. Daß die Ast. ausdrücklich erklärt hat, sie werde einen zweiten Selbstmordversuch unternehmen, behauptet der Ag. nicht. Er behauptet auch nicht, er habe damals schon mit der Möglichkeit gerechnet, die Ast. habe einen Selbstmordversuch vorgetäuscht, um ihn zum Abschluß des Ehevertrages zu bewegen. Aus dem Umstand allein, daß die Ast. möglicherweise versucht hatte, sich zu töten, konnte er nicht herleiten, daß sie in der Absicht gehandelt habe, ihn damit unter Druck zu setzen. Hätte der für möglich gehaltene Selbstmordversuch der Ast. Erfolg gehabt, so wäre es gerade nicht mehr zum Abschluß eines notariellen Vertrages zwischen den Parteien gekommen, es wäre vielmehr uneingeschränkt die gesetzliche Erbfolge eingetreten und der Anspruch des Ag. auf Zugewinnausgleich wäre pauschal abgegolten worden (§ 1371 I BGB). Ob dem in diesem Punkt unklaren und auch wechselnden Vortrag des Ag. entnommen werden kann, er habe sich damals von der Ast. bedroht gefühlt, weil sie stillschweigend für den Fall, daß er den Vertrag nicht unterschreibe, einen weiteren Selbstmordversuch angekündigt habe, ist zweifelhaft. Der Ag. macht zwar geltend, insbesondere auch nach Rücksprache mit dem Arzt habe er nicht  ausschließen können, daß die Ast. wegen des Konfliktes, in dem sie sich befand, ernsthaft selbstmordgefährdet sein könne; er habe das daraus resultierende Risiko - auch mit Rücksicht auf das ungeborene Kind - nicht eingehen wollen. Damit behauptet der Ag. aber nur, er habe sich damals in einer Zwangslage befunden. Das Vorliegen einer seelischen Zwangslage und sogar das Ausnutzen einer solchen Zwangslage reicht nicht aus, um eine Anfechtung wegen Drohung zu begründen (vgl. BGH, NJW 1988, 2599 (2601) = LM § 123 BGB Nr. 67 m.w.Nachw.).
3. Die Frage, ob der Ag. eine Anfechtungsberechtigung wegen Drohung schlüssig dargelegt hat und ob eine Anfechtung wegen Drohung rechtzeitig erfolgt wäre, kann aber letztlich offenbleiben. Eine Anfechtung wegen Drohung und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung schließen sich nicht gegenseitig aus, beide Anfechtungsrechte können vielmehr nebeneinander bestehen. Nach dem Vortrag des Ag. hat zumindest auch eine arglistige Täuschung der Ast. ihn zum Abschluß des notariellen Vertrages veranlaßt. Der Ag. behauptet, nach seiner heutigen Kenntnis habe die Ast. ihm bewußt einen Selbstmordversuch vorgespielt, um seinen Widerstand gegen den von ihrem Vater gewünschten Ehe- und Erbvertrag zu brechen. Nach diesem vom BerGer. als wahr unterstellten Vorbringen hat die Ast. bewußt und arglistig bei dem Ag. den Irrtum hervorgerufen, daß sie akut suizidgefährdet sei und daß er, wenn er den Vertrag nicht unterschreibe, mit einem weiteren Selbstmordversuch rechnen müsse. Diese Täuschung ist nicht, wie das BerGer. meint, lediglich ein Element einer widerrechtlichen Drohung, sie ist vielmehr der eigentliche Anfechtungsgrund im Rahmen des § 123 I BGB.
Zu Unrecht meint das BerGer. in einer Hilfsbegründung, zwischen dieser Täuschung und dem Entschluß des Ag., den Vertrag zu unterschreiben, bestehe keine hinreichende Kausalität, weil der Ag. es jedenfalls für möglich gehalten habe, daß die Ast. keine ernsthaften Selbstmordabsichten gehabt habe, und weil er sich auch für diesen Fall zum Abschluß des notariellen Vertrages entschlossen habe. Nach der Darstellung des Ag. hatte er aufgrund des vorgetäuschten Selbstmordversuches die Befürchtung, die Ast. könne einen zweiten Versuch unternehmen, wenn er sich weiterhin weigere, den Vertrag zu unterschreiben. Allein diese von der Ast. arglistig herbeigeführte falsche Vorstellung, es bestehe ein entsprechendes Risiko, hat den Ag. nach seinem Vortrag dazu veranlaßt, den Vertrag zu unterschreiben. Insofern besteht eine Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und dem Abschluß des Vertrages.
4. Im Falle der arglistigen Täuschung beginnt nach § 124 II BGB die einjährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Nach dem von dem BerGer. als richtig unterstellten Vortrag des Ag. hat er erst im Anschluß an den Termin in der Sorgerechtssache am 15. 4. 1993 erfahren, daß die Ast. ihm einen Selbstmordversuch vorgetäuscht habe, um hierdurch das Zustandekommen des Ehe- und Erbvertrages zu erreichen. Das BerGer. hat keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Es ist deshalb in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Anfechtungserklärung mit Schriftsatz vom 30. 4. 1993 rechtzeitig erfolgt ist.
5. Da entgegen den Ausführungen des BerGer. der Ag. nach seinem vom BerGer. unterstellten Vortrag den Ehe- und Erbvertrag wirksam angefochten hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Zwar hat der Ag. nach Abschluß des Ehe- und Erbvertrages Erklärungen abgegeben, die als - formlos mögliche (§ 144 II BGB) - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes i.S. des § 144 I BGB angesehen werden könnten. Das gilt insbesondere für das von seinem anwaltlichen Bevollmächtigten unter dem Datum 5. 8. 1992 übermittelte Schreiben, in dem es heißt, der Ag. habe "schließlich ohne einen Moment zu zögern, etwa ein Jahr nach der Eheschließung, den Ehe- und Erbvertrag der Parteien" unterzeichnet. Der Ag. hat diese Erklärung aber abgegeben, bevor er nach seinem Vortrag ab April 1993 Kenntnis davon hatte, daß die Ast. einen Selbstmordversuch vorgetäuscht hatte. Anhaltspunkte dafür, daß er auch nach diesem Zeitpunkt den Ehe- und Erbvertrag i.S. des § 144 I BGB bestätigt hat, ergeben sich nicht. Die wirksame Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes nach § 144 I BGB setzt aber voraus, daß der Anfechtungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem er die Bestätigungserklärung abgibt, die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (Mayer-Maly, in: MünchKomm, § 144 Rdnr. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 144 Rdnr. 2 jeweils m.Nachw.).
6. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden (§ 565 III ZPO). Die Sache muß an das BerGer. zurückverwiesen werden, damit das BerGer. die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Es muß vor allem Feststellungen dazu treffen, ob der Vortrag des Ag. richtig ist, die Ast. habe ihm bewußt einen Selbstmordversuch vorgetäuscht, um ihn zum Abschluß des Ehe- und Erbvertrages zu bewegen. Welche Beweise dazu zu erheben sind, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung.



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