Abgrenzung zwischen Drohung
und Täuschung: Vertragsschluß nach vorgetäuschtem Selbstmordversuch
BGH, Urteil v. 22.11.1995 - XII ZR 227/94
(Frankfurt a.M.)
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1281
FamRZ 1996, 605
Leitsatz:
1.) Ein Verhalten kann gleichzeitig eine Drohung
und eine Täuschung darstellen und unter beiden Gesichtspunkten (mit
unterschiedlichem Beginn der Anfechtungsfrist) zur Anfechtung berechtigen.
2.) Zur Abgrenzung von Täuschung und Drohung.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige,
haben im November 1987 geheiratet. Die Ast. stammt aus einer vermögenden
Familie. Am 28. 12. 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag,
in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für die Vergangenheit
Zugewinnausgleichsansprüche ausschlossen. Am 9. 2. 1989 wurde ein
Kind der Parteien geboren. Die Parteien leben getrennt voneinander. Das
genaue Datum der Trennung ist zwischen ihnen streitig, der Ag. lebt aber
spätestens seit Ende 1991 mit einer anderen Partnerin in den USA zusammen,
zu der er schon vor der Ehe der Parteien Beziehungen hatte. Zwischen den
Parteien haben Verhandlungen wegen einer einvernehmlichen Scheidung stattgefunden.
Im Rahmen dieser Verhandlungen stellte der Ag. finanzielle Forderungen,
die zu erfüllen die Ast. nicht bereit war. Im Juli 1992 reichte die
Ast. einen Scheidungsantrag ein, der dem Ag. am 1. 8. 1992 zugestellt wurde.
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens macht der Ag. im Wege der Stufenklage
Zugewinnausgleichsansprüche geltend und verlangt in der ersten Stufe
Auskunft über das Endvermögen der Ast. Mit Schreiben seines erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten vom 30. 4. 1993 erklärte der Ag.
die Anfechtung des notariellen Vertrages vom 28. 12. 1988 "wegen arglistiger
Täuschung und vorsorglich auch wegen widerrechtlicher Drohung". Der
Ag. behauptet, er habe einen von dem Vater der Ast. initiierten Entwurf
eines Ehe- und Erbvertrages von einem Rechtsanwalt überprüfen
lassen. Dieser habe ihm geraten, den Vertrag nicht zu unterschreiben. Es
sei deswegen häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen der Ast. und
ihm gekommen, zuletzt am 16. 12. 1988. In der Nacht zum 17. 12. 1988 habe
er die Ast. verkrampft und in unnatürlicher Lage auf einem Sofa liegend
angetroffen. Im Bad auf der Ablage des Waschbeckens habe er zwei offene
Tablettenröhrchen gefunden. Eines sei leer gewesen; in dem anderen
hätten sich noch einige wenige Tabletten befunden. Er habe noch in
der Nacht einen befreundeten Arzt herbeigerufen, der ihm nach einer Untersuchung
der Ast. gesagt habe, ihr Zustand sei nicht akut besorgniserregend, man
müsse die Angelegenheit aber ernst nehmen. Die Ast. habe offensichtlich
Tabletten eingenommen. Sie sei wohl in einer verzweifelten Situation, weil
ihre Familie sie zum Abschluß des Ehevertrags dränge und weil
er - der Ag. - nicht bereit sei zu unterschreiben. Er solle sie im Auge
behalten und notfalls sofort ihn - den Arzt - verständigen. Außerdem
solle er sich überlegen, ob er ihr nicht entgegenkommen könne.
Schließlich müsse er auch an das Kind denken. Noch in der Nacht
habe er Freunde davon unterrichtet, daß die Ast. wegen seiner Weigerung,
den Vertrag zu unterzeichnen, Tabletten eingenommen habe. Am folgenden
Tag habe die Ast. ihm erzählt, sie sei wegen des Drucks, den ihre
Familie auf sie ausübe, verzweifelt gewesen, deshalb habe sie Tabletten
genommen. Aus Angst um ihr Leben und um das Leben des ungeborenen Kindes
habe er dann wenige Tage später den Ehe- und Erbvertrag unterschrieben.
Zweifel daran, daß es sich tatsächlich um einen Selbstmordversuch
der Ast. gehandelt habe, habe er bekommen, nachdem die Ast. im April 1993
bei ihrer Anhörung in einem Sorgerechtsverfahren erklärt habe,
sie habe nie einen Selbstmordversuch unternommen und auch keinen vorgetäuscht.
Kurze Zeit später habe er dann in Erfahrung gebracht, daß die
Ast. um die Jahreswende 1988/89 einer Freundin anvertraut habe, sie habe
ihm einen Selbstmordversuch vorgetäuscht, um auf diese Weise das Zustandekommen
des Ehe- und Erbvertrages zu erzwingen. Die Freundin der Ast. habe dies
Frau R weitererzählt.
Das AG - FamG - hat ohne Beweisaufnahme durch
Teilurteil den Auskunftsanspruch des Ag. abgewiesen. Das OLG hat - ebenfalls
ohne Beweisaufnahme - die Berufung des Ag. gegen dieses Teilurteil zurückgewiesen.
Die - zugelassene - Revision des Ag. führte zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Aus den Gründen:
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen
geht das BerGer. davon aus, daß eine Pflicht der Ast., dem Ag. Auskunft
über den Bestand ihres Endvermögens zu erteilen (§ 1379
I und II BGB), nur zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in
Betracht kommt, daß in dem notariellen Vertrag der Parteien vom 28.
12. 1988 der Zugewinnausgleich an sich wirksam ausgeschlossen worden ist
und daß das Auskunftsbegehren des Ag. deshalb nur begründet
sein kann, wenn der notarielle Vertrag unwirksam ist oder sich die Ast.
aus anderen Gründen nicht auf ihn berufen kann.
Weiter führt das BerGer. aus, selbst wenn
man den gesamten Tatsachenvortrag des Ag. als richtig unterstelle, ändere
das nichts daran, daß durch den notariellen Vertrag der Zugewinnausgleich
wirksam ausgeschlossen worden sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Tatsachenvortrag
des Ag. nicht, daß er berechtigt sei, den Vertrag wegen Drohung oder
arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Nach dem Vortrag
des Ag. komme eine Anfechtung des Vertrages in Frage, weil die Ast. den
Ag. durch eine widerrechtliche Drohung zum Abschluß des Vertrages
veranlaßt habe. Der Ag. behaupte, daß die Ast. durch einen
vorgetäuschten Selbstmordversuch bewußt die Furcht hervorgerufen
habe, sie werde einen weiteren Selbstmordversuch unternehmen, wenn er den
Vertrag nicht unterschreibe. Dies entspreche der typischen, einer Drohungsanfechtung
zugrundeliegenden Fallgestaltung. Die in dem Vortäuschen eines Selbstmordversuches
liegende Täuschung habe in diesem Zusammenhang keine selbständige
Bedeutung, sondern sei Teil der von der Ast. durch schlüssiges Verhalten
vorsätzlich ausgesprochenen Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Der Ag. sei deshalb, wenn man seinen Tatsachenvortrag als richtig unterstelle,
zunächst berechtigt gewesen, den notariellen Vertrag wegen einer widerrechtlichen
Drohung anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht habe er aber verloren, weil
er die Anfechtung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des §
124 I und II BGB erklärt habe. Nach dieser Vorschrift müsse die
Anfechtung im Falle einer Drohung binnen eines Jahres erfolgen, von dem
Zeitpunkt an, in dem die Zwangslage aufgehört habe. Die durch die
Befürchtung, die Ast. könne einen weiteren Selbstmordversuch
unternehmen, ausgelöste psychische Zwangslage des Ag. sei aber spätestens
beendet gewesen, nachdem er sich von seiner Familie getrennt habe und seit
Ende 1991 mit einer anderen Partnerin zusammenlebe. Die Anfechtung hätte
deshalb spätestens Ende 1992 erfolgen müssen, der Ag. habe sie
aber erstmals im April 1993 erklärt.
Selbst wenn man der in dem Vortäuschen eines
Selbstmordversuches liegenden Täuschungshandlung selbständige
Bedeutung beimessen wolle, komme eine Anfechtung des notariellen Vertrages
wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht, weil die Täuschungshandlung
jedenfalls nicht kausal geworden sei für die Bereitschaft des Ag.,
den notariellen Vertrag nun doch zu unterschreiben. Der Ag. habe nämlich
selbst vorgetragen, daß die Ast. offensichtlich nur eine geringe
Menge Tabletten eingenommen habe und daß er sich deshalb schon damals
nicht sicher gewesen sei, ob die Ast. sich habe umbringen wollen. Daraus
folge, daß der Ag. den Vertrag unterschrieben habe "bewußt
unter Einbeziehung der Möglichkeit ..., daß die Ast. entgegen
dem Anschein keinen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen" habe. Diese
Ausführungen des BerGer. halten einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
2. Zu Unrecht nimmt das BerGer. an, das von dem
Ag. behauptete Verhalten der Ast. in der Nacht zum 17. 12.1988 stelle nur
eine widerrechtliche Drohung i.S. des § 123 I BGB dar, nicht dagegen
zumindest auch eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Vorschrift.
Es ist schon fraglich, ob der Ag. die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Drohung dargelegt hat. Nach
der Rechtsprechung des BGH ist Drohung die Ankündigung eines künftigen
Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken
zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte
nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt
(NJW 1988, 2599 (2600f.) = LM § 123 BGB Nr. 67 m.Nachw.). Die Drohung
muß nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sie kann vielmehr
auch versteckt oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, NJW
1988, 2599 (2601) = LM § 123 BGB Nr. 67 m.Nachw.). Sie muß aber
vorsätzlich erfolgen, d.h. der Drohende muß bewußt den
Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung
zu veranlassen (Kramer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 123 Rdnr.
33). Der Bedrohte muß den Erklärungen oder dem Verhalten des
Drohenden entnommen haben, dieser werde dafür sorgen, daß das
angedrohte Übel eintritt, wenn er - der Bedrohte - die Willenserklärung
nicht abgeben sollte (BGH,NJW 1988, 2599 (2601) = LM § 123 BGB Nr.
67). Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernstzunehmende
Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern die Sicht des
Bedrohten (BGH, NJW 1982, 2301 (2302) = LM § 123 BGB Nr. 59 m.Nachw.;
Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 55; Erman/Brox, BGB,
9. Aufl., § 123 Rdnr. 58). Wurde eine entsprechende Ankündigung
nicht als Drohung aufgefaßt, so entsteht keine Anfechtbarkeit der
Willenserklärung (Staudinger/Dilcher, § 123 Rdnr. 55).
Der Ag. behauptet, er sei sich - auch nach dem
Gespräch mit dem Arzt - nicht sicher gewesen, ob es sich um einen
Selbstmordversuch gehandelt habe oder ob die Ast. in ihrer Verzweiflung
lediglich Tabletten eingenommen habe, ohne sich töten zu wollen. Daß
die Ast. ausdrücklich erklärt hat, sie werde einen zweiten Selbstmordversuch
unternehmen, behauptet der Ag. nicht. Er behauptet auch nicht, er habe
damals schon mit der Möglichkeit gerechnet, die Ast. habe einen Selbstmordversuch
vorgetäuscht, um ihn zum Abschluß des Ehevertrages zu bewegen.
Aus dem Umstand allein, daß die Ast. möglicherweise versucht
hatte, sich zu töten, konnte er nicht herleiten, daß sie in
der Absicht gehandelt habe, ihn damit unter Druck zu setzen. Hätte
der für möglich gehaltene Selbstmordversuch der Ast. Erfolg gehabt,
so wäre es gerade nicht mehr zum Abschluß eines notariellen
Vertrages zwischen den Parteien gekommen, es wäre vielmehr uneingeschränkt
die gesetzliche Erbfolge eingetreten und der Anspruch des Ag. auf Zugewinnausgleich
wäre pauschal abgegolten worden (§ 1371 I BGB). Ob dem in diesem
Punkt unklaren und auch wechselnden Vortrag des Ag. entnommen werden kann,
er habe sich damals von der Ast. bedroht gefühlt, weil sie stillschweigend
für den Fall, daß er den Vertrag nicht unterschreibe, einen
weiteren Selbstmordversuch angekündigt habe, ist zweifelhaft. Der
Ag. macht zwar geltend, insbesondere auch nach Rücksprache mit dem
Arzt habe er nicht ausschließen können, daß die
Ast. wegen des Konfliktes, in dem sie sich befand, ernsthaft selbstmordgefährdet
sein könne; er habe das daraus resultierende Risiko - auch mit Rücksicht
auf das ungeborene Kind - nicht eingehen wollen. Damit behauptet der Ag.
aber nur, er habe sich damals in einer Zwangslage befunden. Das Vorliegen
einer seelischen Zwangslage und sogar das Ausnutzen einer solchen Zwangslage
reicht nicht aus, um eine Anfechtung wegen Drohung zu begründen (vgl.
BGH, NJW 1988, 2599 (2601) = LM § 123 BGB Nr. 67 m.w.Nachw.).
3. Die Frage, ob der Ag. eine Anfechtungsberechtigung
wegen Drohung schlüssig dargelegt hat und ob eine Anfechtung wegen
Drohung rechtzeitig erfolgt wäre, kann aber letztlich offenbleiben.
Eine Anfechtung wegen Drohung und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
schließen sich nicht gegenseitig aus, beide Anfechtungsrechte können
vielmehr nebeneinander bestehen. Nach dem Vortrag des Ag. hat zumindest
auch eine arglistige Täuschung der Ast. ihn zum Abschluß des
notariellen Vertrages veranlaßt. Der Ag. behauptet, nach seiner heutigen
Kenntnis habe die Ast. ihm bewußt einen Selbstmordversuch vorgespielt,
um seinen Widerstand gegen den von ihrem Vater gewünschten Ehe- und
Erbvertrag zu brechen. Nach diesem vom BerGer. als wahr unterstellten Vorbringen
hat die Ast. bewußt und arglistig bei dem Ag. den Irrtum hervorgerufen,
daß sie akut suizidgefährdet sei und daß er, wenn er den
Vertrag nicht unterschreibe, mit einem weiteren Selbstmordversuch rechnen
müsse. Diese Täuschung ist nicht, wie das BerGer. meint, lediglich
ein Element einer widerrechtlichen Drohung, sie ist vielmehr der eigentliche
Anfechtungsgrund im Rahmen des § 123 I BGB.
Zu Unrecht meint das BerGer. in einer Hilfsbegründung,
zwischen dieser Täuschung und dem Entschluß des Ag., den Vertrag
zu unterschreiben, bestehe keine hinreichende Kausalität, weil der
Ag. es jedenfalls für möglich gehalten habe, daß die Ast.
keine ernsthaften Selbstmordabsichten gehabt habe, und weil er sich auch
für diesen Fall zum Abschluß des notariellen Vertrages entschlossen
habe. Nach der Darstellung des Ag. hatte er aufgrund des vorgetäuschten
Selbstmordversuches die Befürchtung, die Ast. könne einen zweiten
Versuch unternehmen, wenn er sich weiterhin weigere, den Vertrag zu unterschreiben.
Allein diese von der Ast. arglistig herbeigeführte falsche Vorstellung,
es bestehe ein entsprechendes Risiko, hat den Ag. nach seinem Vortrag dazu
veranlaßt, den Vertrag zu unterschreiben. Insofern besteht eine Kausalität
zwischen der Täuschungshandlung und dem Abschluß des Vertrages.
4. Im Falle der arglistigen Täuschung beginnt
nach § 124 II BGB die einjährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt,
in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Nach dem
von dem BerGer. als richtig unterstellten Vortrag des Ag. hat er erst im
Anschluß an den Termin in der Sorgerechtssache am 15. 4. 1993 erfahren,
daß die Ast. ihm einen Selbstmordversuch vorgetäuscht habe,
um hierdurch das Zustandekommen des Ehe- und Erbvertrages zu erreichen.
Das BerGer. hat keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Es ist deshalb
in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Anfechtungserklärung
mit Schriftsatz vom 30. 4. 1993 rechtzeitig erfolgt ist.
5. Da entgegen den Ausführungen des BerGer.
der Ag. nach seinem vom BerGer. unterstellten Vortrag den Ehe- und Erbvertrag
wirksam angefochten hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig. Zwar hat der Ag. nach Abschluß
des Ehe- und Erbvertrages Erklärungen abgegeben, die als - formlos
mögliche (§ 144 II BGB) - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes
i.S. des § 144 I BGB angesehen werden könnten. Das gilt insbesondere
für das von seinem anwaltlichen Bevollmächtigten unter dem Datum
5. 8. 1992 übermittelte Schreiben, in dem es heißt, der Ag.
habe "schließlich ohne einen Moment zu zögern, etwa ein Jahr
nach der Eheschließung, den Ehe- und Erbvertrag der Parteien" unterzeichnet.
Der Ag. hat diese Erklärung aber abgegeben, bevor er nach seinem Vortrag
ab April 1993 Kenntnis davon hatte, daß die Ast. einen Selbstmordversuch
vorgetäuscht hatte. Anhaltspunkte dafür, daß er auch nach
diesem Zeitpunkt den Ehe- und Erbvertrag i.S. des § 144 I BGB bestätigt
hat, ergeben sich nicht. Die wirksame Bestätigung eines anfechtbaren
Rechtsgeschäftes nach § 144 I BGB setzt aber voraus, daß
der Anfechtungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem er die Bestätigungserklärung
abgibt, die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest
mit ihr rechnet (Mayer-Maly, in: MünchKomm, § 144 Rdnr. 4; Palandt/Heinrichs,
BGB, 54. Aufl., § 144 Rdnr. 2 jeweils m.Nachw.).
6. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend
zu entscheiden (§ 565 III ZPO). Die Sache muß an das BerGer.
zurückverwiesen werden, damit das BerGer. die notwendigen Feststellungen
nachholen kann. Es muß vor allem Feststellungen dazu treffen, ob
der Vortrag des Ag. richtig ist, die Ast. habe ihm bewußt einen Selbstmordversuch
vorgetäuscht, um ihn zum Abschluß des Ehe- und Erbvertrages
zu bewegen. Welche Beweise dazu zu erheben sind, ist Sache der tatrichterlichen
Beurteilung.
<- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres
Browsers
|