NJW 2000, 1033
Amtl. Leitsatz:
Macht eine Vorkaufsverpflichtete ein Verkaufsangebot
für ihr Grundstück, das nach ihrem Tod wirksam angenommen wird
(§ 153 BGB), so erlischt eine zugunsten des Vorkaufsberechtigten und
Alleinerben der Grundstückseigentümerin bestehende, bedingte
Auflassungsvormerkung. Seine Vorkaufsrechtsausübung geht ins Leere.
Zentrale Probleme:
Die Erblasserin hatte dem Beklagten
ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an Ihrem Grundstück eingeräumt.
Der (zukünftige) Übereignungsanspruch wurde durch eine Vormerkung
gesichert. Später hatte die Erblasserin das Grundstück an die
Kl. verkauft. Auch zu deren Gunsten wurde eine Vormerkung eingetragen.
Nach dem Tod der Erblasserin, die von dem Bekl. allein beerbt wurde, hatte
dieser das Vorkaufsrecht "ausgeübt". Die Kl. verlangen Löschung
der Vormerkung aus § 886 BGB. Ein Löschungsanspruch besteht dann,
wenn der Bekl. keinen Übereignungsanspruch aus dem ausgeübten
Vorkaufsrecht hat. Das Grundbuch ist dann überdies unrichtig (§
894 BGB), da die Vormerkung als akzessorisches Sicherungsrecht das Bestehen
eines (zumindest zukünftigen) Anspruchs vorausssetzt (§ 883 BGB).
Wenn ein Anspruch auf Übereignung aus dem Vorkaufsrecht nicht entstanden
ist und nicht mehr entstehen kann, besteht demzufolge auch keine Vormerkung.
Der BGH legt zutreffend dar, daß
die Ausübung des Vorkaufsrechts hier ins Leere geht, weil zu diesem
Zeitpunkt der Vorkaufsberechtigte den Vorkaufsverpflichteten bereits beerbt
hatte. Dann ist nicht erst ein entstandener Anspruch durch Konfusion erloschen
(das wäre der Fall, wenn nach Ausübung des Vorkaufsrechts der
Erbfall eintritt), sondern ergibt sich daraus, daß man nicht mit
sich selbst ein Schuldverhältnis begründen kann: Der Bekl. wäre
ja, da er nach § 1922 BGB die Rechtsposition der Erblasserin eingenommen
hat, gleichzeitig Käufer und Verkäufer.
Zutreffend ist auch, daß man
in diesem Fall auch nicht Billigkeitserwägungen abhelfen kann: Der
Bekl. bekommt ja den Kaufpreis. Will er unbedingt das Grundstück,
so muß er eben die Erbschaft ausschlagen: You can't have the cake
and eat it!
Anders hätte der Fall evtl.
ausgehen können, wenn - was der BGH kurz anspricht - der Kaufvertrag
mit den Kl. durch Ausübung des Vorkaufsrechts auflösend bedingt
gewesen wäre. Eine solche Klausel wirkt nicht gegen den Vorkaufsberechtigten(§
506 BGB), wohl aber gegenüber dem Käufer. Das ist für den
Verkäufer sehr wichtig und wird ständig praktiziert, weil er
sich nur so gegenüber Schadensersatzansprüchen des Käufers
schützen kann: Verkauft er nämlich an den Käufer und übt
der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht aus, bestehen zwei (wirksame!)
Kaufverträge, d.h. der Verkäufer wird zwangsläufig einer
Partei gegenüber schadensersatzpflichtig aus § 325 BGB, weil
er nur eine der Verpflichtungen erfüllen kann. Davor kann er sich
nur schützen, indem er den Kaufvertrag bedingt: Diese Bedingung ist
zwar dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam (§ 506 BGB),
so daß er weiter sein Vorkaufsrecht ausüben kann. Übt er
es aber aus, ist der Kaufvertrag mit dem Käufer wegen des Ausfalls
(oder des Eintritts, je nach der gewählten Konstruktion) der Bedingung
unwirksam, so daß nur ein wirksamer Kaufvertrag (mit dem Vorkaufsberechtigten)
besteht.
NB.: Das hier vorliegende
schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 504 ff BGB) unterscheidet
sich vom dinglichen Vorkaufsrecht u.a. dadurch, daß letzteres selbst
im Grundbuch eingetragen werden kann, während beim schuldrechtlichen
Vorkaufsrecht nur der (zukünftige) Auflassungsanspruch im Wege der
Vormerkung eingetragen werden kann. Vorteil des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts
ist die größere Flexibilität, weil die §§ 504
ff dispositives Recht sind, bei der Anwendung über § 1098 BGB
im Rahmen des dingl. Vorkaufsrechts aber zwingendes Recht sind (Typenzwang
im Sachenrecht).
Die Erblasserin E. S. (künftig nur: Erblasserin)
bot den Klägern mit notarieller Urkunde vom 18. April 1996 ihr bebautes
Grundstück in N. für einen Preis von 300.000 DM zum Kauf an.
Dieses bis zum 31. Dezember 1996 befristete Angebot nahmen die Kläger,
nachdem die Erblasserin am 19. September 1996 verstorben war, durch notariell
beurkundete Erklärung vom 17. Dezember 1996 an. Für sie wurde
am 21. Januar 1997 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte ist Neffe und Alleinerbe der Erblasserin
und als solcher seit 21. Januar 1997 im Grundbuch als Grundstückseigentümer
eingetragen. Die Erblasserin hatte ihm mit notariell beurkundetem Vertrag
vom 16. Dezember 1979 ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für das
genannte Grundstück zu einem festen Kaufpreis von 200.000 DM eingeräumt.
Aufgrund einer in diesem Vertrag enthaltenen Bewilligung ist für ihn
seit 15. Januar 1980 eine "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs
auf Auflassung ..." im Grundbuch eingetragen.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 17. Januar 1997
an den Notar und die Kläger erklärte er, daß er sein Vorkaufsrecht
ausübe.
Die Kläger sind der Ansicht, das Vorkaufsrecht
des Beklagten sei durch "Konfusion" erloschen und haben beantragt, ihn
zur Bewilligung der Löschung seiner Auflassungsvormerkung zu verurteilen
. Der Beklagte seinerseits verlangt von den Klägern widerklagend die
Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und
die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dagegen unter Abweisung
der Klage der Widerklage entsprochen. Dagegen wendet sich die Revision
der Kläger, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht verneint einen Löschungsanspruch der Kläger nach § 886 BGB und bejaht den Widerklageanspruch nach § 888 Abs. 1 BGB, weil die Auflassungsvormerkung der Kläger dem Beklagten gegenüber relativ unwirksam sei (§ 883 Abs. 2 BGB). Es meint - unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und Stimmen in der Literatur -, die vom Bestand eines zu sichernden Anspruchs abhängige Vormerkung des Beklagten sei nicht untergegangen. Das durch Erbfolge bedingte Zusammenfallen von Vorkaufsverpflichtung und Vorkaufsberechtigung habe nicht zu einer Konfusion geführt, weil das Sicherungsinteresse des Beklagten ein Weiterbestehen der Vormerkung gebiete, die gerade den vormerkungswidrigen Erwerb Dritter verhindern solle.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht verkennt, daß der Fall
unmittelbar nichts mit dem Problem der Konfusion, d.h. dem Erlöschen
einer Schuld durch Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner zu tun
hat. Eingeräumt hatte die Erblasserin dem Beklagten ein schuldrechtliches
Vorkaufsrecht (§ 504 BGB). Nicht dieses Vorkaufsrecht (Recht zur Ausübungserklärung
nach § 505 BGB) ist - wie das Berufungsgericht teilweise ungenau ausführt
- durch die Vormerkung abgesichert, sondern der erst durch die Ausübungserklärung
entstehende Anspruch aus dem Kaufvertrag (§ 505 Abs. 2 BGB) auf dingliche
Rechtsänderung, nämlich auf Übereignung des Grundstücks
(§ 433 Abs. 1 BGB), wie es auch die Grundbucheintragung zutreffend
wiedergibt. Nur dieser künftige oder bedingte Anspruch war überhaupt
vormerkungsfähig (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), und zwar schon mit
Schutzwirkung vom Zeitpunkt der Vormerkungseintragung an (vgl. Senatsurt.
v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). Geltend gemacht werden
kann diese Schutzwirkung allerdings erst mit der Entstehung eines entsprechenden
Auflassungsanspruchs (Senat, aaO). Dieser Anspruch ist hier jedoch nicht
entstanden und konnte demgemäß auch nicht durch sog. Konfusion
erlöschen. Der Beklagte hat seine Ausübungserklärung am
17. Januar 1997 abgegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte frühestens
ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Vorkaufsverpflichteten nach den Bedingungen
des sog. Drittkaufs zustande kommen können (§ 505 Abs. 2 BGB),
aus dem sich dann der durch Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch
ergeben hätte. Im maßgeblichen Zeitpunkt war die Erblasserin
jedoch schon gestorben, der Beklagte ihr Alleinerbe und Eigentümer
des streitgegenständlichen Grundstücks (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Mit sich selbst konnte der Beklagte aber keinen Kaufvertrag zustande bringen,
weil der Entstehungstatbestand für jeden Vertrag Personenverschiedenheit
voraussetzt. Die Ausübungserklärung kann auch nur wirksam gegenüber
dem Verpflichteten erfolgen (§ 505 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das war der
Beklagte selbst (§ 1922 Abs. 1 BGB). Im übrigen wäre ein
solcher Vertrag auch auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet
(§ 306 BGB), weil er auf Verschaffung von Eigentum zielte, das der
Beklagte bereits inne hatte (§ 1922 Abs. 1 BGB). Schon im Ansatz hat
der Fall also nichts mit der im Senatsurteil vom 30. April 1980 (V ZR 56/79,
NJW 1981, 447, 448) behandelten Konfusionswirkung, nämlich dem Zusammenfall
von Gläubiger und Schuldner hinsichtlich eines bereits bestehenden
Anspruchs zu tun, sondern betrifft das vorgelagerte Problem, daß
niemand mit sich selbst einen Vertrag abschließen kann. Ins Leere
gehen damit die Überlegungen des Berufungsgericht zur "interessengerechten"
Konfusionswirkung, für die es in dem Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 14. Juni 1995 (IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) Ansatzpunkte entnehmen
will. Auch dieses Urteil betraf im übrigen eine Fallgestaltung, in
der bereits vor Vereinigung von Forderung und Schuld ein Dritter ein Recht
an der Forderung erworben hatte, d.h. rechtlich geschützte Interessen
Dritter es geboten, nicht von einer Konfusion auszugehen (vgl. auch Senatsurt.
v. 30. April 1980, aaO).
Da die Bedingung des Auflassungsanspruchs (wirksame
Vorkaufsrechtsausübung) nicht eintrat und auch nicht mehr eintreten
kann, ist auch die Vormerkung des Beklagten erloschen (vgl. auch BGHZ 117,
390, 392; BayObLG, Rpfleger 1993, 58, 59 m.w.N.). Insoweit ist die Lage
nicht anders als bei einem formnichtigen Grundstückskaufvertrag (BGHZ
54, 56, 63 ff). Dann aber hat der Beklagte aus dieser Vormerkung gegen
die Kläger auch keinen Hilfsanspruch nach § 888 Abs. 1 BGB, weil
dieser voraussetzt, daß irgendwann ein Primäranspruch auf Übereignung
entstanden ist, der durch Vormerkung hätte gesichert werden können.
Das entspricht dem für die Vormerkung geltenden Akzessorietätsprinzip
(h.M., vgl. z.B. BGHZ 60, 47, 50; BayObLG, Rpfleger 1993, 58, 59; BGB-RGRK/Augustin,
12. Aufl., § 883 Rdn. 6; Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883
Rdn. 16 m.w.N.) und auch der vom Senat vertretenen Meinung, daß eine
zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers vereinbarte Verpflichtung
zur Eigentumsübertragung nicht durch Vormerkung gesichert werden kann
(vgl. Senatsurt. v. 20. Mai 1966, V ZR 182/63, NJW 1966, 1656, 1657).
Allgemeine Billigkeitsüberlegungen, etwa
des Inhalts, der Beklagte könne nicht deshalb schlechter gestellt
werden, weil er "die Verkäuferin" des Grundstücks beerbt habe,
können an diesem Ergebnis nichts ändern. Auch von seinem eigenen
Standpunkt aus übersieht der Beklagte nämlich folgendes: Derjenige
Kaufvertrag, den er als Auslöser seines Vorkaufsrechts ansieht (sog.
Vorkaufsfall) besteht nicht - wie dies § 504 BGB voraussetzt - mit
einem Dritten, sondern mit ihm als Erben der das Angebot abgebenden Erblasserin.
Deren Angebot überdauerte ihren Tod (§ 153 BGB), die Annahmeerklärung
der Kläger führte zu einem Vertragsabschluß unmittelbar
mit dem Beklagten.
Ob eine solche Fallgestaltung ihn überhaupt
berechtigen könnte, sein Vorkaufsrecht auszuüben, mag dahin stehen.
Die Vorkaufsrechtsausübung würde jedenfalls nach ganz einhelliger
Auffassung den sog. Drittkauf nicht berühren (vgl. RGZ 121, 137, 138;
BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 505 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Westermann,
3. Aufl., § 505 Rdn. 5 und 10; Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., vor
§ 504 Rdn. 8; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 505 Rdn. 25; Staudinger/Mader,
BGB [1995] § 504 Rdn. 38 und 39). Der Beklagte bleibt an diesen mit
ihm selbst abgeschlossenen Vertrag auch nach der Vorkaufsrechtausübung
gebunden. Daran kann selbst die Tatsache nichts ändern, daß
die Kläger den Vertrag in Kenntnis des Vorkaufsrechts und der für
den Beklagten eingetragenen Vormerkung abgeschlossen haben. Entgegen einer
verbreiteten Übung enthält dieser Vertrag keine Rücktrittsklausel
oder eine ähnliche Sicherung für den Fall der Vorkaufsrechtsausübung
(vgl. § 506 BGB; Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., vor § 504 Rdn.
8). Dies kann ihm auch im Wege der Auslegung (vgl. dazu einerseits MünchKomm-BGB,
aaO, § 505 Rdn. 10; andererseits Staudinger/Mader, aaO, § 504
Rdn. 39) nicht entnommen werden. Vielmehr verpflichtet dieser Vertrag den
Verkäufer (= Beklagter) entsprechend dem Angebot der Erblasserin ausdrücklich,
die in Abteilung II eingetragene Vormerkung (d.h. die zugunsten des Beklagten)
zur Löschung zu bringen und demgemäß das Grundstück
den Klägern lastenfrei zu übereignen (§ 7 Abs. 1 des Vertrages).
Demgemäß wird im Vertrag bereits die Löschung dieser Vormerkung
beantragt (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Ist der Beklagte aber an diesen
Vertrag gebunden, dann schuldet er den Klägern die Auflassung des
Grundstücks (§ 433 Abs. 1 BGB) und zwar unter Löschung seiner
eigenen Vormerkung. Dafür erhält er auch den Kaufpreis. Seine
Vormerkung könnte allenfalls die Wirkung haben, sein Vorkaufsrecht
durchzusetzen, d.h. den Vollzug jenes - aus der Sicht des Beklagten wohl
fingierten - zweiten Vertrages (vgl. § 505 Abs. 2 BGB; Senatsurt.
v. 12. Januar 1996, V ZR 269/94, WM 1996, 794, 795) zu gewährleisten.
Sie könnte ihm aber nicht dazu verhelfen, sich seiner Verpflichtungen
aus dem Vertrag mit den Klägern zu entledigen, und zwar genausowenig
wie dies die Erblasserin hätte tun können, wäre der Vertrag
noch zu ihren Lebzeiten mit ihr zustande gekommen.
Der Beklagte kann die Übereignung des Grundstücks
an die Kläger auch nicht mit der Begründung verweigern, er sei
zugleich Vorkaufsberechtigter und daraus ergebe sich eine Rangfolge der
Vertragserfüllung. Eine solche existiert im Vorkaufsfall grundsätzlich
nicht, vielmehr stehen die beiden Kaufverträge, nämlich der sog.
Drittkauf und der durch die Ausübungserklärung zustande gekommene
Vertrag (§ 505 Abs. 2 BGB) - sofern sich ein solcher hier überhaupt
annehmen ließe - selbständig nebeneinander. Anders wäre
es nur dann, wenn sich die Vorkaufsrechtsausübung als Vertragseintritt
des Vorkaufsberechtigten darstellte. Diese Auffassung wird aber nach der
eindeutigen gesetzlichen Regelung zu Recht abgelehnt (vgl. z.B. RGZ 121,
137, 138; BGHZ 67, 395, 397 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28. November 1962, VIII
ZR 236/61, LM BGB § 505 Nr. 4). Ob sich eine solche Rangfolge dann
ergeben könnte, wenn die Kläger den Kaufvertrag noch zu Lebzeiten
der Erblasserin abgeschlossen hätten, der Beklagte sein Vorkaufsrecht
wirksam ausgeübt hätte und dann Erbe der Verkäuferin geworden
wäre, kann offenbleiben, da eine solche Fallgestaltung hier nicht
vorliegt.
III. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen. Der Beklagte hat mit - allerdings bestrittenem - Sachvortrag die Unwirksamkeit des mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrags unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB, insbesondere wegen eines angeblichen groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung geltend gemacht. Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachholen müssen.