NJW 2000, 1047
Kein Schadensersatz für Verletzung einer durch nächtlichen Faxanrufs erschrockenen Katze durch plötzlichen Sprung auf den Kratzbaum
Richtig! Zum Problem s. Übersicht Kausalität und Zurechnung
Der Kl. macht geltend, daß durch das zur
Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Bekl. sein Telefon geläutet
habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch
die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierbei verletzte.
Der Kl. hatte mit seiner Klage auf Schadensersatz
keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Schadensersatzansprüche scheiden zum einen
bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen der Handlung der Bekl. und dem Schaden auf Seiten des Kl. gegeben
ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Bekl. nicht mehr zu-gerechnet
werden. Darüber hinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch
erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist
fahrlässiges Handeln der Bekl., d.h. sie hätte bei Versendung
des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können
und müssen. Bei dem vom Kl. geschilderten Geschehensablauf handelt
es jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren
Umständen, daß hiermit die Bekl. keinesfalls rechnen mußte.
Somit scheiden Schadensersatzansprüche aus
§ 823 I BGB aus.
Auch Schadensersatzansprüche nach §
823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kl. behauptete Verhalten
§ 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber
und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. Ein Verstoß gegen
§ 117 OWiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich,
inwieweit tatsächlich Lärm i. S. von § 117 OWiG vorliegt.
Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, daß es sich um
das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen
der Kl. selbst für den Umstand verantwortlich ist, daß bei jedem
eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Kl.
nicht dargetan, daß die Bekl. seine Anschlußnummer absichtlich
gewählt hat. Da die Bekl. bestreitet, die Anschlußnummer des
Kl. angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen
nicht ausgeschlossen werden.