NJW 2000, 1110
Amtl. Leitsätze:
1. Behält sich der Verwender eines Formularvertrags
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die Erstlaufzeit
des Vertrags durch Ausübung eines Optionsrechts um einen bestimmten,
im Verhältnis zur Erstlaufzeit nicht unbeträchtlichen Zeitraum
zu verlängern, so ist für die Inhaltskontrolle der Optionsklausel
auch dann auf die sich bei Ausübung der Option ergebende Gesamtlaufzeit
des Vertrags abzustellen, wenn die Erstlaufzeit individuell vereinbart
oder ausgehandelt worden ist.
2. Zur Frage des Aushandelns einseitig vorformulierter
Vertragsbestimmungen.
3. Zur Frage der Angemessenheit einer langfristigen
(hier: mehr als zehnjährigen) Bindung eines Tankstellenhalters an
eine Alleinbezugsverpflichtung in einem Tankstellenvertrag.
4. Ein Vertrag, dessen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
festgelegte Laufzeit den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligt,
kann nicht mit einer kürzeren, noch angemessenen Laufzeit aufrechterhalten
werden.
5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen
eine Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer den
Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligenden Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entstanden ist, im Wege ergänzender Vertragsauslegung
geschlossen werden kann (im Anschluss an BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177 =
LM § 6 AGBG Nr. 3).
In der Entscheidung geht es darum, inwieweit eine einseitige Vertragsverlängerungsoption in einer Tankstellenalleinbezugsverpflichtung gegen § 9 AGBG verstößt. Für das Studium ist die Entscheidung weniger wegen des konkreten Problems, sondern hinsichtlich der Erörterung vieler wichtiger Einzelfragen des AGB-Gesetzes (Begriff der AGB, Begriff des "Aushandelns", Fehlerfolgen, Verbot der geltungserhaltenden Reduktion) sehr lehrreich (s. Leitsätze 2, 4, 5 sowie den fett wiedergegebenen Text).
Am 27. 1./31. 3. 1992 schlossen die Kl., ein Mineralölhandelsunternehmen,
und die Bekl., die auf eigenem Grundstück eine Tankstelle betrieb,
einen mit "Farb- und Lieferabkommen" überschriebenen Vertrag. Dieser
bestimmt im Wesentlichen, dass die Bekl. an der von ihr betriebenen Tankstelle
ausschließlich Markentreib- und -schmierstoffe der Kl. verkaufen
und diese Waren direkt von der Kl. beziehen sollte. Der Verkauf sollte
im Namen der Bekl. auf Rechnung der Kl. gegen Zahlung einer Vergütung
von 0,04 DM pro Liter verkauften Kraftstoffs erfolgen. Für die Laufzeit
des Vertrags bestimmt § 7 Nr. 1: "Dieser Vertrag beginnt am 1. 2.
1992 und läuft bis zum 31. 12. 1997. Danach räumt Partner (=
Bekl.) A (= Kl.) eine Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses
um fünf Jahre bis 31.12.2002 ein. Die Ausübung der Option hat
A gegenüber Partner ein Jahr vor Ablauf des Vertrags zum 31. 12. 1997,
also bis 31. 12. 1996, zu erklären." Die Kalenderdaten sind in die
dafür vorgesehenen, durch punktierte Linien gekennzeichneten Freiräume
der vorgedruckten Klausel handschriftlich eingefügt. Nach § 1
Nr. 5 des Vertrags stellte die Kl. der Bekl. für die Dauer des Vertrags
"Zapfsäulen, Master, Bedienpult, Mopedgerät, Airfix" leihweise
zur Verfügung. In der genannten Bestimmung heißt es weiter:
"Bei Neuinvestitionen findet eine Absprache über Kostenaufteilung
statt."
Der Vertrag wurde ab 1. 2. 1992 wie vereinbart
durchgeführt. Mit Schreiben vom 2. 5. 1996 teilte die Kl. der Bekl.
mit, sie nehme die ihr in § 7 Nr. 1 eingeräumte Option wahr,
so dass sich der Vertrag bis zum 31. 12. 2002 verlängere. Mit Schreiben
vom 3. 7. 1996 forderte das Landratsamt E die Bekl. unter Fristsetzung
zum 31. 7. 1996 "letztmals" auf, Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigungen
zu ergreifen, insbesondere die Fahrbahnfläche auszubessern und den
bereits zuvor beanstandeten Domschacht instand zu setzen. Die Kosten für
diese Maßnahmen beliefen sich nach einer von der Kl. bereits im Februar
1994 eingeholten Kostenrechnung auf rd. 160 000 DM. Mit Schreiben vom 17.
7. 1996 kündigte die Bekl. daraufhin den mit der Kl. geschlossenen
Vertrag unter Berufung auf dessen § 7 Nr. 4. Nach dieser Bestimmung
können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten
kündigen, wenn der Betrieb der Tankstelle infolge von behördlichen
Maßnahmen unmöglich oder unwirtschaftlich wird. Die Kl. widersprach
der Kündigung, weil sie diese Voraussetzungen nicht als erfüllt
ansah. Die Parteien streiten darüber, ob die Laufzeit des Vertrags
durch die Ausübung des Optionsrechts seitens der Kl. bis zum 31. 12.
2002 verlängert worden und die Bekl. demgemäß weiterhin
verpflichtet ist, ausschließlich Kraft- und Schmierstoffe der Kl.
zu beziehen und zu vertreiben. Da die Bekl. dies in Abrede stellt und auch
eine von der Kl. erwirkte einstweilige Verfügung, durch die ihr der
Vertrieb anderer als von der Kl. gelieferter Motorentreibstoffe untersagt
worden ist, nicht als endgültige Regelung hinzunehmen bereit ist,
hat die Kl. Unterlassungsklage mit dem Antrag erhoben, die Bekl. zu verurteilen,
es zur Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, an der von ihr betriebenen
Tankstelle andere als von der Kl. gelieferte Motorentreibstoffe anzubieten
und zu vertreiben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch stehe der Kl. nicht zu, weil das Vertragsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. 12. 1997 geendet habe. Das der Kl. in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags eingeräumte Optionsrecht benachteilige die Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher gem. § 9 I AGBG unwirksam. Die Optionsklausel sei als AGB zu beurteilen. Um eine solche handele es sich zwar dann nicht, wenn ein Vertragsformular für die Bestimmung der Vertragsdauer eine offene Textstelle enthalte und der Vertragspartner des Verwenders diese nach seiner freien Entscheidung ausfülle oder wenn die Ergänzung individuell ausgehandelt sei. Dagegen liege es nahe, eine Allgemeine Geschäftsbedingung anzunehmen, wenn der Verwender ein solches Vertragsformular üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von Vertragspartnern ergänzen lasse, ohne dass der zu ergänzende Text zum Gegenstand der Verhandlungen bei Vertragsschluss gemacht werde. Für die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne es ausreichen, wenn der Verwender seine Mitarbeiter dazu veranlasse, auf eine handschriftliche Eintragung der von ihm üblicherweise vorgesehenen langfristigen Laufzeiten hinzuwirken.
Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Kl. darauf angekommen, die Bindung
der Bekl. an den Vertrag so auszugestalten, dass sie den mit anderen Tankstellenpächtern
geschlossenen Verträgen entspreche. Sie habe deshalb den für
sie verhandelnden Mitarbeiter veranlasst, auf eine entsprechende handschriftliche
Eintragung der Laufzeit hinzuwirken. Die Kl. habe eingeräumt, dass
es sich bei der Bestimmung des § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags um einen
in ihrer EDV gespeicherten und von ihr mehrfach verwendeten Text handele
und dass auch die Option in § 7 Nr. 1 S. 2 als solche dem Normvertrag
entspreche. Sie habe allerdings vorgetragen, sowohl die erste feste Vertragslaufzeit
als auch die Verlängerung hätten voll zur Disposition der Bekl.
gestanden. Dies habe die Beweisaufnahme aber so nicht ergeben. Der Zeuge
T, der für die Kl. die Vertragsverhandlungen mit der Bekl. geführt
habe, sei nach seinen Angaben von der Kl. beauftragt gewesen, ein möglichst
an den Normvertrag angenähertes Vertragswerk einzuholen. Die Option
zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses um fünf Jahre
habe nach den Angaben des Zeugen dem von der Kl. üblicherweise angestrebten
Fünf-Jahres-Intervall entsprochen und sei nach der allerdings nicht
ganz sicheren Erinnerung des Zeugen Bestandteil der Normverträge gewesen.
Das spreche dagegen, dass die Bekl. unbeeinflusst über Laufzeit und
Option entschieden habe und diese Vertragsmodalitäten ausgehandelt
worden seien.
Die danach der Inhaltskontrolle nach § 9
AGBG unterliegende Optionsklausel könne keinen Bestand haben, weil
eine Vertragslaufzeit von knapp elf Jahren unter Gesamtabwägung der
für und gegen eine langfristige Bindung sprechenden Gesichtspunkte
die Bekl. unangemessen benachteilige. Vertragliche Bindungen von zehn Jahren
und mehr seien kritisch und nur beim Vorliegen besonderer Umstände
auf Seiten des Klauselverwenders nicht unangemessen. An solchen Umständen
fehle es. Für die Kl. als Klauselverwenderin spreche lediglich die
der Bekl. durch den Vertrag gebotene Versorgungssicherheit mit Produkten
der Kl. Demgegenüber habe sich die Kl. durch die Klausel einen gesicherten
Standort und Absatzmarkt geschaffen, ohne dass die von der Rechtsprechung
bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Amortisationsgesichtspunkte
griffen. Die Kl. habe nach dem Vertrag keine Investitionen in nennenswertem
Umfang erbracht. Nach § 1 Nr. 5 des Abkommens beschränkten sich
ihre Investitionen auf die leihweise Überlassung der dort genannten
Einrichtungen für die Dauer des Vertrags. Demgegenüber habe die
Kl. den bereits laufenden Tankstellenbetrieb übernommen. Das für
den Tankstellenbetrieb erforderliche Grundstück nebst den notwendigen
Einrichtungen habe die Bekl. gestellt und die Kl. dadurch in die Lage versetzt,
ihre Produkte anzubieten und zu vertreiben. Bei der Interessenabwägung
sei auch zu berücksichtigen, dass bei Vertragsabschluss jedenfalls
für den für die Kl. verhandelnden Zeugen T absehbar gewesen sei,
dass spätestens im Jahre 1997 aus Gründen des Umweltschutzes
ein erheblicher Investitionsbedarf auf die Bekl. zukommen werde. Mit der
Optionsklausel habe die Kl. sich auf Kosten der Bekl. die Entscheidung
vorbehalten, die Bekl. entweder für weitere fünf Jahre an den
Vertrag zu binden oder sie bei einer Beendigung desselben erheblichen wirtschaftlichen
Problemen
auszusetzen. Die in § 1 Nr. 5 des Vertrags vorgesehene Absprache
über eine Kostenaufteilung bei Neuinvestitionen
und die in § 7 Nr. 4 des Vertrags vorgesehene Kündigungsmöglichkeit
seien nicht geeignet, die Unangemessenheit der langfristigen Bindung der
Bekl. zu beseitigen. Beide Regelungen böten der Bekl. mangels hinreichender
Bestimmtheit keine gesicherte Rechtsposition. Bei der Inhaltskontrolle
nach § 9 AGBG seien zudem die besonderen Verhältnisse der im
Einzelfall beteiligten Vertragspartner ebenso außer Betracht zu lassen
wie die Handhabung der Klausel durch den Verwender.
II .Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kl. erkennen.
1. Für die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren der Kl. kommt es allein darauf an, ob und gegebenenfalls um welche Zeitspanne das Vertragsverhältnis der Parteien die am 31. 12. 1997 abgelaufene Erstlaufzeit nach § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags überdauert hat. Da die Erstlaufzeit bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz verstrichen war, bedarf ,es keiner Entscheidung der vom BerGer. erörterten Frage, ob auch § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags ungeachtet der handschriftlichen Einfügung der für Beginn und Ablauf der Erstlaufzeit maßgeblichen Kalenderdaten eine nach dem AGB-Gesetz zu beurteilende Formlarbestimmung darstellt. Auch wenn die Erstlaufzeit des Vertrags Gegenstand einer Individualvereinbarung der Parteien gewesen sein sollte, wie die Kl. stets behauptet hat, kann das Unterlassungsbegehren für die Zeit nach dem 31. 12. 1997 nur Erfolg haben, wenn und soweit die Ausübung der Option durch die Kl. zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit geführt hat.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die
Feststellung des BerGer., die Optionsregelung in § 7 Nr. 1 S. 2 des
Vertrags sei eine AGB.
a) AGB sind nach der Legaldefinition des §
1 1 AGBG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei - der Verwender - der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Danach ist die Optionsklausel
in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags eine AGB.
aa) Die äußere Erscheinungsform
des Texts begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
die Optionsklausel - ebenso wie fast der gesamte übrige Vertragsinhalt
- eine von der Kl. vorformulierte Vertragsbedingung darstellt. Die
in § 7 Nr. 1 S. 2 und 3 getroffene Regelung "Danach räumt Partner
A eine Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses um 5
Jahre bis ... ein. Die Ausübung der Option hat A gegenüber Partner
ein Jahr vor Ablauf des Vertrages zum ..., also bis ..., zu erklären"
ist - einschließlich der Zahl 5 - im Textformat des übrigen
Inhalts des Vertragsformulars vorgegeben. Lediglich in die durch punktierte
Linie gekennzeichneten Freiräume sind handschriftlich die Kalenderdaten
eingesetzt, die sich, ausgehend von einem Ablauf der Erstlaufzeit des Vertrags
zum 31. 12. 1997, für das Ende des Verlängerungszeitraums und
für die in § 7 Nr. 1 S. 3 geregelte Frist zur Ausübung der
Option ergeben. Die handschriftliche Einfügung des Datums "31. 12.
2002" in § 7 Nr. 1 S. 2 steht der Vermutung einer von der Kl. vorformulierten
Regelung mithin nicht entgegen. Wie schon das LG zutreffend erkannt hat,
handelt es sich dabei lediglich um die rechnerische Folgerung aus der formularmäßig
vorgegebenen Dauer der Vertragsverlängerung im Falle der Ausübung
der Option.
Dem Tatsachenvortrag der Kl. in.der Berufungsbegründung,
auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ist nichts zu entnehmen,
was gegen die Vermutung sprechen könnte, die Optionsklausel einschließlich
der Dauer des Verlängerungszeitraums von fünf Jahren sei von
der Kl. vorformuliert worden. Die Kl. räumt vielmehr ausdrücklich
ein, "dass § 7 Nr. 1 1 mit seinen drei Sätzen einen von der Kl.
mehrfach verwendeten Text enthält, der in der EDV der Kl. gespeichert
ist und ausgedruckt werden kann - mit den für die Kalenderdaten offenen
Stellen". Die Ziffer "5" in der zweiten Zeile dieses Texts sei allerdings
nicht allgemein gespeichert und werde "so nicht immer verwendet". Vielmehr
werde "von Fall zu Fall dort eine Zahl eingesetzt". Mit dieser Darstellung
ist nicht dargetan, dass die Zahl "5" in § 7 Nr. 1 S. 2 auf andere
Weise als durch die Kl. in den Formulartext eingefügt worden sein
könnte. Offene Textstellen enthielt der in der EDV der Kl. gespeicherte
Text des § 7 Nr. 1 nach dem soeben zitierten Vortrag der Kl. nur für
die Kalenderdaten. Anders als für diese fehlt es für die Angabe
der Anzahl von Jahren, um die sich der Vertrag bei Ausübung der Option
verlängern soll, an einer durch eine punktierte Linie oder sonstwie
gekennzeichneten offenen Stelle. Soweit die Darstellung der Kl., die Dauer
des Verlängerungszeitraums von fünf Jahren sei "in den Gesprächen
des Zeugen T mit dem Geschäftsführer der Bekl. ... im Einzelnen
vereinbart worden", dahin zu verstehen sein sollte, dass die Zahl "5" erst
nach einer entsprechenden Einigung des Zeugen T mit dem Geschäftsführer
der Bekl. in das Formular eingefügt worden sein soll, bleibt die Kl.
jede Erklärung dafür schuldig, warum die Zahl dann - anders als
die Kalenderdaten - nicht handschriftlich, aber auch ,nicht - wie sonstige
Ergänzungen des Formulartexts (§ 1 Nrn. 1, 5 u. 6, § 7 Nr.
8) - mir der dort verwendeten abweichenden Maschinenschrift, sondern im
Schriftbild des Formulartexts in diesen eingefügt worden sein soll.
Schließlich spricht auch die Aussage des
Zeugen T nicht gegen die vom Schriftbild ausgehende Vermutung dafür,
dass die Optionsklausel einschließlich der Zahl "5" Bestandteil des
vorformulierten Vertragstexts gewesen ist. Dessen Aussage, die im Vertrag
vorgedruckten Passagen stellten den "Normvertrag" dar und die vom Schriftbild
her anders ausgestalteten Passagen seien die Abweichungen von diesem Normvertrag,
bestärkt vielmehr die vom Schriftbild ausgehende Vermutung für
eine von der Kl. vorformulierte Regelung. Dass auch die Zahl "5" in §
7 Nr. 1 S. 2 vorgedruckt war, hat der Zeuge zwar nicht mit Sicherheit bestätigen
können, indessen hinzugefügt, die Kl. habe bei den Optionen Fünf-Jahres-Intervalle
angestrebt, so dass er dazu neige, die Zahl ",5" als Bestandteil des Normvertrags
anzusehen. Auch diese Aussage spricht jedenfalls nicht gegen die Vermutung,
die Kl. habe die Optionsklausel einschließlich der fünfjährigen
Dauer des Verlängerungszeitraums vorformuliert.
bb) Dass die Optionsklausel in der von der
Kl. hier verwendeten Fassung von ihr für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert war, ergibt sich daraus, dass die Kl. für Vertragsverlängerungen
üblicherweise Fünf-Jahres-Intervalle anstrebte. Die dahingehende
Feststellung des BerGer., die sich auf die Aussage des Zeugen T stützt,
lässt die Revision ausdrücklich als zutreffend gelten. Damit
steht ungeachtet des Umstands, dass die Kl. nach ihrem zweitinstanzlichen
Sachvortrag den Verlängerungszeitraum bei der Verwendung der Optionsklausel
nicht stets auf fünf Jahre bemisst, fest, dass sie die Klausel in
der hier verwendeten Form für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
hat
(vgl. dazu Senat, NJW 1999, 2180 = LM H. 7/1999 § 1 AGBG Nr. 33 WM
1999, 1067 [unter II 1 a bb, b] m. w. Nachw.).
b) Ist nach alledem davon auszugehen, dass §
7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags einschließlich der Zahl "5" Bestandteil
des von der Kl. vorformulierten Vertragstexts war, so wäre der AGB-Charakter
der Optionsklausel nur dann zu verneinen, wenn ihr Inhalt zwischen den
Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre (§ 1 II
AGBG). Dass dies der Fall gewesen sei, ist dem Tatsachenvortrag der Kl.,
auf den die Revision verweist, indessen nicht zu entnehmen.
aa) "Aushandeln" i. S. des § 1 II AGBG
bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass das gestellte
Formular dem Verhandlungspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt,
dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den
Vorstellungen des Partners entspricht. Von einem Aushandeln in diesem Sinne
kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst
den in seinen AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt", also die den
wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden
Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner
Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest
der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen
zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten
Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlägt
sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten
Texts nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein Vertrag
auch dann als Ergebnis eines "Aushandelns" gewertet werden, wenn es schließlich
nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt
(BGH, NJW-RR 1987, 144 = LM § 1 AGBG Nr. 7 = WM 1987, 42 [unter I
2 a]; NJW 1988, 410 = LM § 1 AGBG Nr. 11 = WM 1988,28 [unter I2],
jew. m. w. Nachw.).
bb) Dem Tatsachenvortrag der Kl. ist nicht zu
entnehmen, dass die Optionsklausel als solche oder die Dauer des Zeitraums,
um den sich der Vertrag im Falle der Ausübung der Option verlängern
sollte, in diesem Sinne ausgehandelt worden wären. Die Kl. beschränkt
sich vielmehr auf die - mehrfach wiederholte - Behauptung, sowohl die erste
feste Vertragslaufzeit als auch die Verlängerung durch eine Option
habe in den Gesprächen des Zeugen T mit dem Geschäftsführer
der Bekl. für die Bekl. zur Disposition gestanden. Diesem allgemein
gehaltenen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge T als Verhandlungsführer
der Kl. gegenüber dem Geschäftsführer der Bekl. seine Bereitschaft
zu erkennen gegeben habe, auf eine Verlängerungsoption ganz zu verzichten
oder sich mit einem kürzeren als dem im Formular vorgedruckten fünfjährigen
Verlängerungszeitraum zu begnügen. Auch aus der Aussage des Zeugen
T, auf die sich die Kl. in diesem Zusammenhang bezieht, ergibt sich dafür
kein Anhaltspunkt. Nach seiner Darstellung entschied man sich zwar für
eine "eher minimale" Vertragslaufzeit von fünf (in Wahrheit: knapp
sechs) Jahren mit anschließender Verlängerungsoption, weil im
Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen ungewiss war, ob, wie und mit welchem
wirtschaftlichen Erfolg die Tankstelle nach dem Jahre 1997 angesichts der
dann erforderlich werdenden umweltschutzbedingten Investitionen weiterzuführen
sein würde. Den Bekundungen des Zeugen ist jedoch kein Anhaltspunkt
dafür zu entnehmen, dass er auch bereit gewesen wäre, den Vertrag
mit der "eher minimalen" Laufzeit bis 31. 12. 1997 unter Verzicht auf die
formularvertraglich vorgesehene Verlängerungsoption oder mit einem
kürzeren als dem vorgedruckten fünfjährigen Verlängerungszeitraum
abzuschließen.
Schließlich gibt auch der von der Revision
angeführte Umstand, dass die Parteien in § 1 Nr. 5 des Vertrags
den vorgedruckten Text um die Bestimmung ergänzt haben, bei Neuinvestitionen
solle eine Absprache über Kostenaufteilung stattfinden, für die
Beantwortung der Frage, ob die Optionsklausel in § 7 Nr. 1 S. 2 des
Vertrags ausgehandelt worden ist, nichts her. Die Ergänzung des Formularvertrags
um diese Absprache erlaubt allenfalls Rückschlüsse darauf, dass
eine mögliche Beteiligung der Kl. an dem aus Umweltschutz-gründen
zu erwartenden Investitionsaufwand der Bekl. Gegenstand der Vertragsverhandlungen
gewesen ist. Ihr ist dagegen nichts dafür zu entnehmen, dass der Bekl.
statt dessen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, den Vertrag
ohne die formularmäßig vorgedruckte Optionsklausel oder mit
einem kürzeren als dem vorgegebenen fünfjährigen Verlängerungszeitraum
abzuschließen.
3. Die in § 7 Nr. 1 S. 2 des Vertrags enthaltene
Optionsklausel unterliegt somit als AGB - auch hinsichtlich der Dauer des
Verlängerungszeitraums - der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG.
Dieser hält sie nicht stand. Die Wertung des BerGer., eine Vertragsdauer
von knapp elf Jahren benachteilige die Bekl. entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Kl. erkennen.
a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung
ist unangemessen i.S. des § 9 I AGBG, wenn der Verwender durch einseitige
Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen
Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen
Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280 [284] = NJW 1984, 1531 = LM §
620 BGB Nr. 1; BGHZ 120, 108 [118] = NJW 1993, 326 = LM § 620 BGB
Nr. 3; BGH, NJW 1997, 3022 = LM H. 2/199 8 § 9 [Bm] AGBG Nr. 29 WM
1997, 1994 [unter II 2]; NJW 1999, 2279 = LM H. 9/1999 § 8 AGBG Nr.
34 = NVersZ 1999, 360 [unter A II 2 c], jew. m. w. Nachw.). Laufzeitklauseln
in Verträgen, die wie der hier zu beurteilende Tankstellenvertrag
dem Partner des Klauselverwenders Bezugsbindungen auferlegen, beschränken
diesen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit.
Ob diese Beschränkung ein nicht mehr hinnehmbäres Maß erreicht,
unterliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung und ist im Revisionsrechtszug
nur beschränkt nachprüfbar (Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984,
335 [unter II 2 b]). Die vom BerGer. in diesem Zusammenhang vorgenommene
Interessenabwägung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Auszugehen ist bei der Inhaltskontrolle der
Optionsklausel von der Gesamtdauer des Vertrags von zehn Jahren und elf
Monaten, die sich im Falle der Wirksamkeit der Klausel bei Ausübung
der Option ergäbe. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Dabei
macht es keinen Unterschied, ob, wovon das BerGer. ausgeht, auch die Bestimmung
der Erstlaufzeit in § 7 Nr. 1 S. 1 des Vertrags eine AGB darstellt
oder ob die Erstlaufzeit des Vertrags ausgehandelt worden ist, wie die
Kl. behauptet. Entscheidend ist allein, ob eine über die Erstlaufzeit
hinausgehende Bindung die Bekl. unangemessen benachteiligt. Eine solche
kann sich nach dem Vertragsinhalt allein aus dem Hinzutreten der formularmäßigen
Optionsklausel des § 7 Nr. 1 S. 2 zu der in § 7 Nr. 1 S. 1 festgelegten
Erstlaufzeit des Vertrags ergeben. Auch wenn der durch AGB geregelte Teil
der Gesamtlaufzeit nur fünf Jahre beträgt und für sich allein
betrachtet unbedenklich wäre, ist bei der Inhaltskontrolle der Optionsklausel
auf die Gesamtlaufzeit abzustellen, weil die mögliche Unangemessenheit
der Verlängerungsoption darin besteht, dass Erst- und Verlängerungslaufzeit
sich in ihrer Wirkung summieren. Der Umstand, dass nach der Klausel eine
Verlängerungsmöglichkeit um den erheblichen Zeitraum von fünf
Jahren ohne Rücksicht auf die vereinbarte Erstlaufzeit - und dazu
allein für den Verwender - gegeben ist, kann für seinen Vertragspartner
zu einer übermäßig belastenden Vertragsdauer und damit
zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.
Ob die hier vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung
von insgesamt knapp elfjähriger Dauer die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
und Selbstständigkeir des Vertragspartners zu Gunsten des Klauselverwenders
in unvertretbarer Weise einengt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung
der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen
(Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335; BGH, NJW-RR 1997, 942 = WM 1997, 1624
[unter II 2 b]; NJW 1997, 3022 = LM H. 2/1998 § 9 [Bm] AGBG Nr. 29
= WM 1997, 1994 [unter II 2 a], jew.m. w. Nachw.).
bb) Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge
der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht (BGH, NJW-RR 1997, 942
= WM 1997, 1624 m. w. Nachw.). Ob vertragliche Bindungen von zehn oder
jedenfalls von mehr als zehn Jahren Dauer allgemein als kritisch zu beurteilen
und nur beim Vorliegen besonderer Umstände auf Seiten des Klauselverwenders
als nicht unangemessen zu werten sind (so BGH, NJW-RR 1997, 942 = WM 1997,
1624; gegen die Festlegung auf eine zulässige Höchstlaufzeit
für den "Normalfall" dagegen Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335, in
Bezug auf die Frage der Sitten-widrigkeit von Bierlieferungsverträgen),
bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ebenso kann dahingestellt
bleiben, ob der zehnjährigen Höchstlaufzeit, von deren Einhaltung
die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 12 1 lit. c
der Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 der Kommission v. 22. 6. 1983 über
die Anwendung von Art. 85 III des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen,
ABlEG 1983 Nr. L 173, S. 5) die Freistellung von Tankstellenverträgen
von den Kartellverboten des Art. 85 I EGV a.F. abhängig macht, Leitbildfunktion
für die Angemessenheitsprüfung von Vertragsbindungsfrisren im
Rahmen der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen in formularmäßigen
Tankstellen-verträgen zukommt (so etwa PalandtlHeinrichs, BGB, 58.
Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 70 für Bierlieferungsverträge; vgl.
auch BGH, NJW-RR 1995, 1260 = LM H. 10/1995 § 9 [Bm] AGBG Nr. 22 =
WM 1995, 1636 [unter 1 4b]). Die Wertung des BerGer., die von der Kl. vorgegebene
Vertragslaufzeit von mehr als zehn Jahren benachteilige die Bekl. unangemessen,
wird nämlich jedenfalls von seiner rechtsfehlerfreien Erwägung
getragen, dass die Kl. sich vertraglich nicht zu Investitionen in nennenswertem
Umfang verpflichtet hat.
In der Rechtsprechung des BGH ist seit jeher anerkannt,
dass das höchstzulässige Maß an Bezugsbindungen davon abhängt,
wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem
Vertrag zu erbringen hat (vgl. etwa für Bierlieferungsverträge
Senat, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335; NJW 1985, 2693 = LM § 242 [Bb]
BGB Nr. 114 = WM 1985, 608 [unter III 1]; NJW 1992, 2145 = LM H. 1/1993
§ 138 [Bh] BGB Nr. 65 = WM 1992, 1285 [unter II 1], sowie zum Ganzen
Paulusch, Höchstrichterliche Rspr. z. Brauerei u. GaststättenR,
9. Aufl., Rdnrn. 115ff.). Auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen,
die nicht auf Warenabsatz gerichtet sind, macht die Rechtsprechung die
höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit davon abhängig,
welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit vorgebenden Vertragsteil für
die Erfüllung des Vertrags entsteht. Muss er hohe Entwicklungs-
und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer
amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige
Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, NJW 1985, 2328 = LM §
9 [Bb] AGBG Nr. 6 = WM 1985, 542, für die zehnjährige Laufzeit
eines Mietvertrags über eine Fernsprechnebenstellenanlage; NJW 1993,
1133 = LM H. 6/1993 § 9 [Bm] AGBG Nr. 18 = WM 1993, 791, für
eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eines BreitbandkabelAnschlussvertrags;
NJW 1997, 3022 = WM 1997, 1994, für eine 20-jährige Laufzeit
einer Versorgungsvereinbarung über Telekommunikationsanlagen).
Dieser Amortisationsgesichtspunkt ist stets auch bei Tankstellenverträgen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragslaufzeit herangezogen worden. Soweit der BGH bei Tankstellenstationärverträgen Laufzeiten bis zu 25 Jahren gebilligt hat, ging es jeweils um Fallgestaltungen, bei denen das Mineralölunternehmen nach dem Vertrag erhebliches Kapital langfristig einsetzte und nur bei einer entsprechend langfristigen Bindung des Stationärs die Gewähr erhielt, dieses im Laufe der Zeit aus den Gewinnen der Tankstelle zu amortisieren (BGHZ 52, 171 [176 f.] = NJW 1969, 1662 = LM § 624 BGB Nr. 1; BGHZ 83, 313 [316 f.] = NJW 1982, 1692 = LM § 138 [Bb] BGB Nr. 49). Auch die neuere Rechtsprechung zur zulässigen Laufzeit von Tankstellenbelieferungsverträgen stellt entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Mineralölunternehmen eine vertragliche Verpflichtung übernommen hat, Kapital für den Ausbau und Betrieb der Tankstelle zur Verfügung zu stellen (BGH, NJW 1998, 156=LMH. 10/1997§240 ZPO Nr. 27 = WM 1997, 1403 [unter III 4 d]). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
cc) Hiervon ausgehend ist die Annahme des BerGer.,
dass die Gegenleistungen oder Investitionen in die Tankstelle, zu denen
die Kl. sich vertraglich verpflichtet hat, eine Bezugsbindung der Bekl.
von mehr als zehn Jahren nicht zu rechtfertigen vermögen, aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des BerGer. beschränken
sich die vertraglich geschuldeten Investitionen der Kl. darauf, der Bekl.
für die Dauer des Vertrags die in § 1 Nr. 5 des Vertrags aufgeführten
Gerätschaften leihweise zur Verfügung zu stellen. Dass dafür
ein nennenswerter Kapitalaufwand erforderlich gewesen wäre, hat die
Kl. nicht vorgetragen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Soweit die Revision darauf verweist, dass die Kl. gem. § 1 Nr. 5 III
des Vertrags auch die Kosten der Anlieferung und des Einbaus der Leihgeräte
übernommen hat, handelt es sich um Positionen, die im Rahmen der Interessenabwägung
nicht nennenswert ins Gewicht fallen können. Der Erstanstrich der
Tankstelle in den Farben und mit den Markenzeichen der Kl. (§ 1 Nr.
4 des Vertrags) diente vor allem deren Interesse, die Tankstelle der Bekl.
für das Publikum als A-Tankstelle kenntlich zu machen. Die bis zur
Höhe von 10000 DM übernommenen Kosten des Erstanstrichs (§
9 Nr. 6 des Vertrags) können daher allenfalls zu einem geringen Bruchteil
als eine der Bekl. zugute kommende Investition der Kl. gewertet werden.
Die im Juli 1995 nachträglich vereinbarte Erhöhung der der Bekl.
zustehenden Litervergütung von 0,04 DM auf 0,055 DM ist eine von der
Kl. nachträglich erbrachte freiwillige Leistung, die im Rahmen der
hier anzustellenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden
kann. Zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung, ob die Optionsklausel
die Bekl. unangemessen benachteiligt, ist der Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses;
wurde die Bekl. durch die Optionsklausel nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt
unangemessen benachteiligt, so ist die Klausel von Anfang an unwirksam
und kann nicht durch eine nachträgliche freiwillige Erhöhung
der Gegenleistungen der Kl. Wirksamkeit erlangt haben (vgl. BGH, WM 1984,
88 = ZIP 1984, 335; WM 1997, 1403 [unter III 4 d ddj, jew. f. die gleichgelagerte
Frage im Rahmen der Prüfung des § 1381 BGB).
b) Die Unangemessenheit der Optionsklausel wird
nicht durch andere Regelungen des Vertragswerks ausgeglichen. Die in §
1 Nr. 5 aufgenommene ergänzende Abrede, bei Neuinvestitionen solle
eine Absprache über Kostenaufteilung stattfinden, ist inhaltlich unbestimmt
und taugt daher nicht als Grundlage für einen hinreichend sicher realisierbaren
Kostenbeteiligungsanspruch der Bekl. Sie kann daher bei der gebotenen Interessenabwägung
weder als nennenswerte Gegenleistung der Kl. bewertet noch unter Amortisationsgesichtspunkten
berücksichtigt werden. Auch das in * 7 Nr. 4 des Vertrags geregelte
Sonderkündigungsrecht vermag die Nachteile einer langfristigen Bindung
durch die Optionsklausel nicht in hinreichendem Maße auszugleichen.
Es erlaubt der Bekl. eine vorzeitige Lösung aus der vertraglichen
Bindung nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb der Tankstelle infolge
von behördlichen Maßnahmen unmöglich oder unwirtschaftlich
wird. Bis zu dieser Grenze hat die Bekl. die nachträglich eintretenden
Erschwernisse bei dem Betrieb der Tankstelle ohne die Möglichkeit
einer Kündigung zu tragen.
Darüber hinaus wird die Bekl. durch die Unschärfe
insbesondere des Begriffs "unwirtschaftlich" mit dem Risiko der zutreffenden
Einschätzung, der Darlegung und der Feststellbarkeit der Kündigungsvoraussetzungen
belastet und daher für die Dauer des Optionszeitraums wesentlich schlechter
gestellt, als sie im Falle der Unwirksamkeit der Optionsklausel steht.
Dies zeigt anschaulich die Tatsache, dass unter den Parteien tatsächlich
Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob durch die Auflagen
des Landratsamts E vom Juli 1996 die Kündigungsvoraussetzungen des
§ 7 Nr. 4 des Vertrags erfüllt worden sind.
c) Die Unangemessenheit der in § 7 Nr.
1 S. 2 des Vertrags enthaltenen Optionsklausel hat zur Folge, dass diese
vollständig und ersatzlos entfällt. Dispositives Gesetzesrecht,
das an die Stelle der unwirksamen Klausel treten könnte, gibt es nicht.
Eine teilweise Aufrechterhaltung der Optionsklausel mit einem die Bekl.
weniger belastenden Inhalt, etwa einer geringeren als der in der Klausel
vorgesehenen fünfjährigen Verlängerungsdauer, widerspräche
dem in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden
Reduktion unangemessener AGB und kommt deshalb nicht in Betracht.
aa) Für Bierlieferungsverträge mit
individualvertraglich vereinbarter Laufzeit entspricht es allerdings gefestigter
Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Verträge, die allein ihrer
übermäßig langen Laufzeit wegen sittenwidrig sind, mit
einer kürzeren, dem tatsächlichen oder zu vermutenden Parteiwillen
entsprechenden Laufzeit aufrechterhalten werden können (z.B. Senat,
NJW-RR 1990, 816 = LM § 138 [BbI BGB Nr. 62 = WM 1990, 1392 [unter
2 b]; vgl. ferner die Nachw. bei Paulusch, Rdnrn. 144 ff.).
bb) Im Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes ist
eine solche Rückführung einer übermäßig langen
Vertragsdauer auf ein angemessenes Maß dagegen nicht zulässig
(BGH, NJW 1986, 1173 = LM § 652 BGB Nr. 99 = WM 1986, 72; BGHZ
127, 35 [47] = NJW 1994, 2693 = LM H. 1/1995
§ 9 [Bk] AGBG Nr. 22; vgl. auch Senat, NJW 1983, 1320 = LM §
9 [Ba] AGBG Nr. 4 = WM 1983, 308 [unter II 2 d]; NJW 1984, 48 = LM §
6 AGBG Nr.2 = WM 1983,1153 [unter II 1 a]). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte,
für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende
und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem
Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich
zulässig ist (BGHZ 84, 109 [115, 117] = NJW 1982, 2309 = LM §
3 AGBG Nr. 3). Eine teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Laufzeitklausel
würde zudem dem Ziel des AGB-Gesetzes zuwiderlaufen, auf einen angemessenen
Inhalt der in der Praxis verwendeten oder empfohlenen AGB hinzuwirken und
den Kunden die Möglichkeit sachgerechter Information über die
ihnen aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten
zu verschaffen (BGHZ 84, 109 [116] = NJW 1982, 2309 LM § 3 AGBG Nr.
3). Sie würde dem Klauselverwender die Möglichkeit eröffnen,
bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze
des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen,
als dass die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht
auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird
(BGHZ 84, 109 [114ff.] = NJW 1982, 2309 = LM § 3 AGBG Nr. 3; BGHZ
92, 312 [315] = NJW 1985, 319 = LM § 9 [C] AGBG Nr. 3).
Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung
vom 27. 2. 1985 (NJW 1985, 2693 = WM 1985, 608 [unter III 2]) die zeitlich
beschränkte Aufrechterhaltung eines Bierlieferungsvertrags mit einer
formularmäßig bestimmten übermäßig langen Laufzeit
nicht am Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hat scheitern lassen,
handelte es sich um einen Altvertrag, der vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes
abgeschlossen worden und nach dem damaligen Rechtszustand nicht zu beanstanden
war. Für diesen Sonderfall hat der Senat das Eingreifen des Verbots
der geltungserhaltenden Reduktion mit der Erwägung verneint, die Aufrechterhaltung
des früheren Rechtszustands bedeute keinen unerträglichen Widerspruch
zu den grundlegenden Wertungsmaßstäben des AGB-Gesetzes. Diese
Erwägung trifft auf den hier zu beurteilenden, im zeitlichen Geltungsbereich
des AGB-Gesetzes abgeschlossenen Vertrag der Parteien nicht zu.
4. Die Laufzeit des Vertrags kann entgegen
der Auffassung der Revision auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung
auf eine die vereinbarte Erstlaufzeit übersteigende angemessene Laufzeit
herabgesetzt werden.
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung zur
Schließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegenden Klausel entstanden
ist, setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke
einer Vervollständigung bedarf (BGHZ 90, 69 [74] = NJW 1984, 1177
= LM § 6 AGBG Nr.3; BGHZ 96, 18 [26] = NJW 1986, 1610 = LM PflVG 1965
Nr. 52). Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur
Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose
Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen
des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung
bietet (BGHZ 90, 69 [75] = NJW 1984, 1177 = LM § 6 AGBG Nr.3; BGHZ
96, 18 [26] = NJW 1986, 1610 = LM Pf1VG 1965 Nr. 52; BGHZ 107, 273 1276]
= NJW 1989, 3010 = LM * 6 AGBG Nr. 12; BGHZ117,92 [98 f.] = NJW 1992, 1164
= LM H. 7/1992 § 9 [Bk] AGBG Nr. 14; BGHZ 137, 153 [157] = NJW 1998,
450 = LM H. 6/1998 § 765 BGB Nr. 124).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der ersatzlose Wegfall der Optionsklausel in § 7 Nr. 1 des Vertrags
hat zur Folge, dass dessen Laufzeit sich auf die vereinbarte Erst-laufzeit
von fünf Jahren und elf Monaten beschränkt. Es ist nicht ersichtlich
und wird von der Kl. auch nicht geltend gemacht, dass dies eine unangemessene,
den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung wäre.
Unerheblich ist hierbei, ob die Kl. die Möglichkeit gehabt hätte,
formularmäßig eine der Inhaltskontrolle noch stand-haltende
längere als die vereinbarte Erstlaufzeit festzulegen. Ebenso wenig
wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln sind
die Gerichte berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die
Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen,
die der Verwender der AGB voraussichtlich gewählt haben würde,
wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen
wäre (BGHZ 84, 109 [117] = NJW 1982, 2309 = LM § 3 AGBG Nr. 3;
BGHZ 87, 309 [321] = NJW 1983, 2817 = LM § 656 BGB Nr. 3; BGHZ 96,
18 [26] = NJW 1986, 1610 = LM PflVG 1965 Nr. 52). Der
Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr
im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der
Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm
ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der
von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat.
b) Überdies muss eine ergänzende Vertragsauslegung
.nach gefestigter Rechtsprechung des BGH dann ausscheiden, wenn zur Ausfüllung
einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten
in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung
die Parteien getroffen hätten (BGHZ 62, 83 [89 f.] = NJW 1974, 551
= LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53; BGHZ 62, 323 [326 f.] = NJW
1974, 1322 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 56; BGHZ 90, 69 [80]
= NJW 1984, 1177 = LM § 6 AGBG Nr. 3; BGHZ 93, 358 [370] = NJW 1985,
3013 = LM § 8 AGBG Nr. 8; BGHZ 107, 273 [276] NJW 1989, 3010 = LM‘§
6 AGBG Nr. 12; Senat, NJW 1990, 115 = LM § 6 AGBG Nr. 13 = WM 1989,
1729 [unter III 1 c]). So liegt es hier. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür,
oh die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen
überhaupt eine längere als die vereinbarte Erstlaufzeit festgelegt
hätten. Dagegen spricht der auch nach der Darstellung der Kl. beiden
Seiten im Zeitpunkt der .Vertragsverhandlungen bewusste Umstand, dass das
Jahr 1997 wegen des dann zu erwartenden umweltschutzbedingten Investitionsbedarfs
Unsicherheiten hinsichtlich der Fortführung der Tankstelle durch die
Bekl. mit sich bringen würde. Unter dieser Voraussetzung lief jedwede
Regelung, die die Bekl. für die Zeit nach dem Jahre 1997 an der Bezugsbindung
festhielt, deren Interessen offenkundig zuwider. Es spricht deshalb nichts
dafür, dass die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden
Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise eine
über den 31. 12. 1997 hinausgehende Erstlaufzeit oder auch nur eine
zeitlich weniger weitreichende Verlängerungsoption zu Gunsten der
Kl. vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der in §
7 Nr. 1 S. 2 geregelten Optionsklausel bekannt gewesen wäre.