Nichtigkeit einer Schenkung wegen Verstoßes gegen § 10 BAT - Begriff des Verbotsgesetzes
BGH, Urt.v. 14.12. 1999 - X ZR 34/98 (Hamm)
Fundstelle:

NJW 2000, 1186 ff


Zentrales Problem:

Es geht um die Nichtigkeit einer Schenkung wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB). Als ein solches Verbotsgesetz kam hier § 10 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) in Betracht. Die Norm lautet:

§ 10 BAT
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Hierbei stellen sich zwei Probleme: Fraglich ist zunächst, ob § 10 BAT überhaupt ein "Gesetz" i.S.v. Art. 2 EGBGB bzw. ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB sein kann. Der BGH läßt diese Frage offen, weil - Gesetzesqualität unterstellt - ein nur einseitiges Verbot vorliegt, welches nicht nach § 134 BGB Nichtigkeit bewirkt. Die Entscheidung legt lehrbuchartig die Kriterien für die Frage der Qualifikation als Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar (vgl. insbesondere die fett wiedergegebenen Passagen).

Amtl. Leitsatz:

Die allein gegen § 10 I BAT verstoßende Annahme eines Geschenks führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.


Zum Sachverhalt:

Der Bekl. ist Pfleger über den Nachlass des am 16. 4. 1996 verstorbenen B, der neben anderem Vermögen Wertpapiere besaß, die sich in einem Depot bei der Deutschen Bank in D. befanden. Der Kl. war Angestellter bei der Sparkasse D. In seinem Arbeitsvertrag vom 13. 5. 1974 hieß es, das Arbeitsverhältnis des Kl. richte sich unter anderem nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. 2. 1961 und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Kl. war in seiner Eigenschaft als Sparkassenangestellter auch für B tätig. Dieser unterzeichnete ein vom Kl. maschinenschriftlich aufgesetztes Schriftstück, welches das Datum "14. 9. 1995" trägt und als "Willenserklärung über eine Schenkung" überschrieben ist.
Das Schriftstück lautet auszugsweise wie folgt:

"Da ich handschriftlich diese Zeilen nicht mehr aufsetzen kann, gebe ich ... folgende Willenserklärung zur Niederschrift ab:
Herrn R = Kl.) ... schenke ich meine gesamten Wertpapiere (Aktien und Anleihen). Hiermit möchte ich mich bei ihm für die langjährige Betreuung und Hilfe erkenntlich zeigen. Diese Schenkungsabsicht harte ich mündlich schon einmal am 24. 8. 1993 verlauten lassen. Damit diese Schenkung nachvollziehbar ist, wird sie hiermit festgehalten und Herr R kann den rechtmäßigen Besitz nachweisen. Eine Auflage verbinde ich mit dieser Schenkung nicht. Begrüße es aber, wenn er nach meinem Tode die WWF, wie ich es bisher tat, durch Spenden weiterunterstützt."
Die Deutsche Bank händigte die Wertpapiere zunächst N, einem langjährigen Bekannten des B, aus, weil N eine vom 28. 3. 1996 datierende Depotvollmachr von B erhalten hatte. N übergab die Wertpapiere sodann dem Kl. Der Kl. machte der Sparkasse D. zunächst keine Mitteilung von dem Erhalt der Wertpapiere. Auf Veranlassung der Sparkasse D. hinterlegte er die Wertpapiere schließlich am 18. 7. 1996 beim AG. Der Kl. hat mit seiner Klage Zustimmung zur Herausgabe eines Teils der hinterlegten Wertpapiere verlangt. Der Bekl. hat seinerseits widerklagend begehrt, den Kl. zur Zustimmung zu verurteilen, dass sämtliche beim AG hinterlegten Wertpapiere an ihn herausgegeben werden.
Das LG hat die Widerklage abgewiesen und den Bekl. gemäß dem Klageantrag verurteilt. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG die Klage abgewiesen und unter Abweisung eines zwischenzeitlich gestellten weiteren Widerklageantrags auf die Widerklage hin den Kl. verurteilt, der Herausgabe der beim AG hinterlegten Wertpapiere und der Auszahlung zwischenzeitlich aus den Wertpapieren erlöster und bei der Gerichtskasse hinterlegter Beträge zuzustimmen (NJWRR 1999, 424). Die Revision war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen:

1. Das BerGer. hat die Tatsachen festgestellt, die für einen Übergang des Eigentums an den später hinterlegten Wertpapieren von B auf den Kl. erforderlich sind. B und der Kl. hätten sich über eine Schenkung und den Eigentumsübergang geeinigt. Die Übergabe der Papiere habe N als bevollmächtigter Besitzmittler vollzogen. Daran, dass B bei Abgabe der jeweiligen Willenserklärungen geschäftsfähig gewesen sei, bestünden keine Zweifel. Rechtsfehler treten insoweit nicht zutage. Die ,,Willenserklärung über eine Schenkung" und die Aussagen der in den Tatsacheninstanzen vernommenen Zeugen tragen die getroffenen Feststellungen. N hat insbesondere angegeben, dass auch die Aushändigung der Wertpapiere an den Kl. mit B zuvor so vereinbart gewesen sei.

2. Das BerGer. ist ferner davon ausgegangen, dem Kl. sei das Geschenk in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit gemacht worden. Ausweislich der "Willenserklärung über eine Schenkung" habe die Zuwendung Ausdruck der Dankbarkeit für langjährige Betreuung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit des Kl. sein sollen. Private Kontakte zwischen B und dem Kl. habe es nicht gegeben. Auch ein anderer außerdienstlicher Grund für die Zuwendung sei nicht ersichtlich. Die von N als Zeuge geäußerte Vermutung, die Schenkung an den Kl. sei erfolgt, weil der langjährige Bekannte vorgeschlagen gehabt habe, die Ehefrau des Kl. zu begünstigen, habe sich der Kl. selbst nicht zu eigen gemacht.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision bedürfen aus den nachfolgend zu Nr. 3 erörterten Gründen keiner Bescheidung.

3. Das BerGer. hat gemeint, der Kl. sei den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) unterworfen gewesen. Er habe deshalb zu beachten gehabt, dass nach § 10 I BAT der Angestellte Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen darf. Gleichwohl habe er die erforderliche Zustimmung zur Schenkung der streitigen Wertpapiere - bewusst - nicht eingeholt. Mit der Annahme der Schenkung habe er deshalb gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, was gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts führe.
Der Zweck des in § 10 I BAT geregelten, mit einem Erlaubnisvorbehalt versehenen Verbotsgesetzes würde verfehlt, wenn der öffentlich Bedienstete die ohne Zustimmung des Arbeitgebers angenommene Belohnung behalten dürfe und lediglich disziplinarischen Konsequenzen ausgesetzt wäre. Aus diesem Grunde ergreife die Nichtigkeit auch nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern zugleich das dingliche Vollzugsgeschäft.

Das begegnet - wie die Revision zu Recht rügt - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift beinhaltet § 10 I BAT allerdings einen Schenkungen i. S. des § 516 BGB betreffenden Verbotstatbestand. Dabei kann dahinstehen, ob das Verbot, was der Wortlaut der Vorschrift nahe legen könnte, dem Angestellten, der eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht eingeholt hat, lediglich das Vollzugsgeschäft untersagt. Wäre dies gem. § 134 BGB nichtig, wäre nämlich auch ein auf die Gewährung der Zuwendung gerichtetes Verpflichtungsgeschäft nichtig (§ 306 BGB; BGH, NJW 1995, 2026 [2027] = LM H. 11/1995 § 134 BGB Nr. 149).
b) § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, jedoch nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt - wie bei § 10 I BAT - eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rspr., BGH, NJW 1996, 926 [928] = LM H. 6/1996 HWiG Nrn. 24, 25; BGHZ 110, 230 [240] = NJW 1990, 1473 = LM § 506 BGB Nr. 2; BGHZ 93, 264 [267] = NJW 1985, 1020 = LM § 134 BGB Nr. 112). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 115, 123 [125] = NJW 1991 2955 - LM H. 5/1992 § 134 BGB Nr. 134 m.w. Nachw.).
c) Diese Prüfung ergibt, dass in Fällen, in denen - wie hier - die Annahme eines Geschenks allein gegen § 10 I BAT verstößt, kein Verbot missachtet ist, dessen Verletzung zur Unwirksamkeit führt (i. E. ebenso Mayer-Maly, in: MünchKomm., 3. Aufl., § 134 Rdnr. 28 a; Staudinger/Sack, BGB, 1996, § 134 Rdnr. 24 m.w. Nachw.; a.A. Stach, NJW 1988, 943). Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt. Diese unterschiedliche Bewertung kommt bereits in den "Motiven zu dem Entwurf eines BGB" zum Ausdruck (Bd. 1, 5. 210), entspricht seit dem Beschluss der Vereinigten Zivilsenate des RG vom 17. 3. 1905 (RGZ 60, 273 [276 f.]) der Rechtsprechung dieses Gerichts und ist auch vom BGH - gegen Stimmen in der Literatur (vgl. z.B. Canaris, Gesetzliches Verbot und Rechtsgeschäft, S. 9, 23 m.w. Nachw.) - seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt worden (vgl. BGHZ 118, 142 [145] = NJW 1992, 2021 = LM H. 10/1992 § 318 HGB Nr. 2 m.w. Nachw.). Hieran ist festzuhalten. Die Unterscheidung führt dazu, dass in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert.
Auf dieses Erfordernis kommt es auch im vorliegenden Fall entscheidend an. Das Verbot des § 10 I BAT richtet sich einseitig an den tarifvertraglich gebundenen Angestellten, der eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Annahme der Schenkung bzw. der Belohnung nicht eingeholt hat. Nur unter besonderen Umständen findet das Verhalten des Zuwenden-den eine rechtliche Missbilligung (§§ 333 ff. StGB). Umstände, dass hier ein solcher Fall vorliegen könnte, sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.
d) Der bloße Verstoß gegen § 10 I BAT erfordert nicht die Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts. Die Auslegung, mit Sinn und Zweck der Vorschrift sei es unvereinbar, die Zuwendung hinzunehmen und bestehen zu lassen, verbietet sich wegen § 4 III TVG. Danach können Regelungen eines Tarifvertrags durch abweichende Abmachung zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Die Vorschrift macht dabei keinen Unterschied, ob der Tarifvertrag die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst beschäftigter Personen oder anderer Arbeiter oder Angestellten betrifft (Hagemaier/Kempen/Zachert/Zilius, TyG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 149 m.w. Nachw.). Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Norm des Tarifvertrags ein Ge- oder ein Verbot enthält. Auch eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, die vorsieht, dass bestimmte Handlungen unterbleiben, kann mit dem § 4 III TVG zugrunde liegenden so genannten Günstigkeitsprinzip überwunden werden (vgl. BAGE 63, 211 [219 ff.] für ablösender Betriebsvereinbarung entgegenstehende Abrede über das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze; ebenso Löwisch, DB 1989, 1185; Löwisch/Rieble, TVG, 1992, § 4 Rdnrn. 172 f.). Da auch § 10 I BAT etwas anderes nicht zum Ausdruck bringt, ist es den Tarifvertragsunterworfenen mithin gestattet, die Bedingungen bestehender Arbeitsverträge durch Vereinbarung zwischen Angestelltem und Arbeitgeber auch dadurch zu verbessern, dass sie den Angestellten von dem Verbot dieser Vorschrift befreien. Hierdurch unterscheidet sich § 10 I BAT grundlegend von den ansonsten vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften. § 10 I BAT regelt anders als diese ein Verbot, das letztlich zur vertraglichen Disposition steht. Dispositive Verbote verlangen aber nicht nach grundsätzlicher Nichtigkeitssanktion (vgl. Mayer-Maly, in: MünchKomm, § 134 Rdnr. 43; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 134 Rdnr. 9). Angesichts ihrer Nachgiebigkeit kann für sie nichts anderes als bei bloßen Ordnungsvorschriften gelten, deren Sinn ebenfalls grundsätzlich nicht erfordert, dass entgegenstehende Geschäfte nichtig sind (BGH, NJW 1992, 1159 [1160] = LM H. 7/1992 § 675 BGB Nr. 177 m.w. Nachw.).
Im Falle eines Verstoßes gegen § 10 I BAT reicht es auch aus, dem Verbotszweck durch andere Maßnahmen Nachdruck zu verleihen (vgl. hierzu BGHZ 93, 264 [267 f.] = NJW 1985, 1020 = LM § 134 BGB Nr. 112). Das Verbot untersagt dem dem BAT unterworfenen Angestellten die Annahme von Geschenken und Belohnungen nicht wegen wirtschaftlicher Interessen von Zuwendenden, die denen vergleichbar wären, die dem Heimgesetz und dessen § 141 zugrunde liegen (vgl. hierzuBGHZ 110,235 [240] = NJW 1990, 1603 = LM § 14 HeimG Nr. 1). Auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange aus sozialen Gründen schützenswerter Dritter ist § 10 I BAT nicht gerichtet; er soll das maßgeblich durch das Verhalten ihrer Angestellten bedingte Erscheinungsbild und Ansehen öffentlicher Verwaltungen oder anderer Institutionen oder Unternehmen schützen, die Angestellte beschäftigen. Es geht darum, dass die Angestellten durch Zurückhaltung beim Auftreten dazu beitragen sollen, die unbestechliche und uneigennützige Tätigkeit der eigenen Organisation zu gewährleisten (vgl. Fürst, GKÖD, T 10, Rdnr. 1). Deshalb soll - wenn ihm Zuwendungen angeboten werden - der Angestellte über die weitere Behandlung nicht selbst entscheiden und Belohnungen oder Geschenke, von denen der Arbeitgeber nichts weiß, nicht entgegennehmen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits ein diesem Anliegen entgegenstehendes Verhalten des Angestellten, nicht erst seine rechtsgeschäftlichen Folgen Anlass zu Zweifeln an der Uneigennützigkeit der betreffenden Verwaltung, Institution oder Unternehmung geben können. Ihre Ursache kann deshalb auch durch die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht beseitigt werden. Es gilt, vornehmlich auf den Verstoß in einer Weise zu reagieren, die zukünftigen Zuwider-handlungen entgegenwirkt, um so den Eindruck zu verhindern, die Angestellten seien durch Zuwendungen in ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinflussbar. Das kann in geeigneter und ausreichender Weise durch arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung geschehen.

4. Im zu entscheidenden Fall greift mithin nicht die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge; die Schenkung an den Kl. und das Vollzugsgeschäft sind wirksam und der Kl. ist aufgrund dieser Geschäfte berechtigter Eigentümer der streitigen Wertpapiere.

Wie vom LG festgestellt, kann deshalb der Kl. (und nicht der Bekl.) Zustimmung zur Herausgabe dieser Vermögenswerte verlangen. Das landgerichtliche Urteil ist daher wiederherzustellen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob § 10 I BAT überhaupt bzw. unter welchen Voraussetzungen diese Regelung eine Rechtsnorm i. S. von Art. 2 EGBGB, § 134 BGB ist, sowie ob § 10 I BAT von dem Kl. als Rechtsnorm unabhängig von der - vom BerGer. nicht getroffenen - Feststellung zu beachten gewesen wäre, dass er Mitglied einer Tarifvertragspartei des BAT oder dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt war.