NJW 2000, 3558
JuS 2000, 1224 (Emmerich - lesenswert!)
Die Bekl. hatten Anteile an einer Immobilienfonds-GbR gekauft, die sie
mit einem Darlehen der Klägerin (Bank) finanziert hatten. Der Verkäufer
der Fondsanteile war dabei zugleich als Vermittler des Darlehnsvertrags
aufgetreten, mit dem Anlagegeschäft selbst hatte die Bank aber nichts
zu tun. Gegen den Anspruch der Bank auf Darlehnsrückzahlung wenden
die Bekl. nun ein Aufklärungsverschulden der Bank (Schadensersatzanspruch
aus c.i.c.) bzw. über § 9 IV, III VerbrKrG Ansprüche
gegen die Immobilienfonds-GbR ein.
Der BGH verneint zunächst ein eigenes Aufklärungsverschulden
der Bank. Diese ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Darlehensnehmer
über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären
und vor dem Vertragsschluß zu warnen. Nur ausnahmsweise kann eine
Aufklärungspflicht zu bejahen sein, wenn etwa die Bank in bezug auf
spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden
nicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen "Wissensvorsprung"
auch erkennen kann.
Damit war hier nur noch ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III
VerbrKrG (über § 9 IV VerbrKrG, weil es nicht um die Lieferung
einer Sache ging) möglich. Danach kann der Kreditnehmer dem Kreditgeber
Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft mit dem Dritten (die den
Kreditgeber eigentlich nichts angehen) entgegenhalten, wenn ein "verbundenes
Geschäft" i.S.v. § 9 I VerbrKrG vorliegt. Dem Kreditnehmer wird
unter diesen Voraussetzungen das sog. "Aufspaltungsrisiko" genommen. Das
setzt aber neben den Voraussetzungen des § 9 I VerbrKrG (wirtschaftliche
Einheit beider Verträge) voraus, daß der Kreditnehmer solche
Einwendungen gegen den Dritten hat. Das verneint der BGH hier aus den Grundsätzen
der "fehlerhaften Gesellschaft" (s. dazu die Anm.
zu BGH NJW 1992, 1501): Da die Bekl. aus gesellschaftsrechtlichen auch
gegen die Immobilienfonds-GbR keine Schadensersatzansprüche auf Rückerstattung
ihrer Einlage, sondern allenfalls ein - bisher nicht ausgeübtes -
Recht zur fristlosen Kündigung haben, existieren (derzeit) auch keine
Einwendungen i.S.v. § 9 III VerbrKrG.
Zur Vertiefung: | Baur/Stürner Sachenrecht § 20; Emmerich JuS 2000, 1224 (Erläuterung der vorliegenden Entscheidung) |
Zum Überblick: | Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I Rn. 345 (Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Geschäften) |
Zur Übung: | Köhler, PdW SchuldR II Fälle 50 - 52 |
© sl
a) Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Immobilienfondsanteilen.
b) Solange ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß
mangels Kündigung des Beitritts zu einer Immobilienfonds GbR gegenüber
der Fondsgesellschaft nicht durchgesetzt werden kann, kann er nach den
Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG)
auch für den Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Fondsanteile
geschlossen wurde, keine Wirkungen entfalten.
Tatbestand:
Die klagende Bank verlangt die Rückzahlung des restlichen Darlehens,
das sie den beklagten Eheleuten zur Finanzierung ihrer Beteiligung an einer
Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewährt
hat. Die Beklagten begehren mit der Widerklage die Rückzahlung geleisteter
Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile.
Aufgrund eines Werbegesprächs mit den Vermittlern Pe. und P. unterzeichneten
die Beklagten am 19. Dezember 1991 eine Erklärung, durch die sie sich
mit einer Einlage von 70.000 DM, die fremdfinanziert werden sollte, zum
Beitritt zur Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts S. Straße
3 und 5, D., Fonds Nr. 11, verpflichteten und ein auf den Abschluß
eines Treuhandvertrages gerichtetes Angebot abgaben. Im Hinblick auf den
noch abzuschließenden Darlehensvertrag unterschrieben die Beklagten
eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz. Der Vermittler
P. wies die Beklagten im Januar 1992 darauf hin, daß die Klägerin
sich zur Finanzierung des Fonds bereit erklärt habe. Am 24. Januar
1992 unterschrieben die Beklagten den bereits vollständig ausgefüllten,
ihnen vom Vermittler vorgelegten formularmäßigen Darlehensvertrag
über 82.585 DM, der als Verwendungszweck für die Darlehenssumme
den Erwerb von Anteilen an dem Fonds bezeichnete. Die Klägerin unterzeichnete
den Vertrag am 25. Februar 1992.
Mit Schreiben ihres Anwalts vom 28. Oktober 1996 fochten die Beklagten
den Darlehensvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Ferner
machten sie gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche
wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geltend, die sie dem
Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten.
Die Beklagten haben vorgetragen: Ihnen sei vorgespiegelt worden, daß
es sich bei der Fondsbeteiligung um eine ausgezeichnete Kapitalanlage handele.
Der Vermittler Pe. habe unter Verwendung einer Werbebroschüre zum
Fondsbeitritt damit geworben, daß das von den Gesellschaftern aufzubringende
Kapital in Höhe von 14.070.000 DM für den Grundstückserwerb
und die Errichtung der Gebäude verwendet werden würde. Tatsächlich
seien - wie sich aus dem Emissionsprospekt ergebe - hierfür nur 10.556.196
DM vorgesehen gewesen. Dieser Prospekt, dessen Inhalt die Klägerin
gekannt habe, sei ihnen vorenthalten worden. Letztlich sei sogar nur ein
Betrag von 6.133.196 DM für Grundstück und Gebäude aufgewandt
worden, während 4.423.000 DM an den Fondsinitiator geflossen seien.
Dies begründe gegen den Fonds einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens
bei Vertragsschluß, den sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch
entgegenhalten könnten, weil Fondsbeitritts- und Darlehensvertrag
ein verbundenes Geschäft gewesen seien.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
68.150,42 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht,
dessen Urteil in WM 1999, 1818 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen
und die Klägerin auf den Hilfsantrag der Widerklage hin zur Zahlung
von 8.950,73 DM nebst 4 % Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile
verurteilt. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung
der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten und zur Abweisung der Widerklage.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Beklagten stehe gegenüber dem unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch
ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen
Verletzung einer Aufklärungspflicht zu, der dazu führe, daß
die Beklagten die Erfüllung des Darlehensvertrages verweigern könnten.
Die Klägerin selbst und deren Vermittler Pe. und P., deren Verhalten
sie sich zurechnen lassen müsse, hätten darauf hinweisen müssen,
daß die in den Immobilienfonds fließenden Gelder der Gesellschafter
nur zu ca. 75% für den Erwerb der Grundstücke und die Errichtung
der Gebäude verwendet werden sollten und daß damit die zu erwerbenden
Anteile an dem Immobilienfonds nicht so werthaltig waren, wie der Werbeprospekt
vorgespiegelt habe. Die Klägerin habe den Emissionsprospekt gekannt.
Dagegen sei nicht bewiesen, daß dieser Prospekt bei der Beratung
durch die Vermittler vorgelegen habe und den Beklagten übergeben worden
sei. Wegen der unmittelbaren Haftung der Klägerin könne dahinstehen,
ob die Beklagten sich auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs.
3 VerbrKrG berufen könnten.
Die Widerklage sei teilweise begründet. Die Beklagten könnten
von der Klägerin Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens
in Höhe der auf den Darlehensvertrag entrichteten Zinsen von 8.950,73
DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung
der Fondsanteile verlangen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Beklagten
dem unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin keinen
Anspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten entgegenhalten.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts:
Eine finanzierende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über
die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären
und vor dem Vertragsschluß zu warnen (BGH, Urteile vom 28. November
1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196, 197; vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96,
WM 1997, 662 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679).
Ausnahmsweise kann allerdings u.a. dann eine Aufklärungspflicht
zu bejahen sein, wenn die Bank in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens
eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich
ist, und sie diesen "Wissensvorsprung" auch erkennen kann (vgl. BGH,
Urteile vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898, vom 24. April
1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 922, vom 31. März 1992 - XI ZR
70/91, WM 1992, 901, 902, vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977,
vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662, vom 11. Februar 1999 -
IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,
WM 2000, 1245, 1246).
b) Die tatsächlichen Voraussetzungen, die nach diesen Grundsätzen
eine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen könnten,
hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, sie sind auch sonst
nicht ersichtlich.
Von einem erkennbaren Wissensvorsprung und einer daraus folgenden Aufklärungspflicht
kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin bei der Kreditgewährung
Anfang 1992 davon ausgehen durfte, daß die Beklagten über den
vom Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig erachteten, aus
dem Emissionsprospekt ersichtlichen Umstand, daß nur etwa 75% der
in den Immobilienfonds fließenden Gelder für Grundstückserwerb
und Errichtung der Gebäude verwendet werden sollten, informiert waren.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten den Emissionsprospekt
nicht erhalten oder entgegen der Erklärung im Gesellschaftsbeitritt
nicht zur Kenntnis genommen hatten, hatte die Klägerin nicht. Es ist
auch nicht festgestellt oder ersichtlich, daß der Klägerin bekannt
war, daß nur insgesamt 6.133.196 DM in Grundstück und Gebäude
investiert werden sollten und ein Betrag von über 4 Millionen DM für
den Fondsinitiator bestimmt war. Aus dem Emissionsprospekt ergibt sich
dies nicht.
c) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts,
die Klägerin müsse sich zurechnen lassen, daß die Vermittler
Pe. und P. die Beklagten nicht auf die aus dem Emissionsprospekt ersichtlichen
Nachteile der Fondsbeteiligung hingewiesen hätten. Zwar wurden Pe.
und P. auch als Verhandlungsgehilfen der Klägerin tätig, als
sie den Beklagten eine Finanzierung durch die Klägerin anboten. Zurechnen
lassen muß sich die Beklagte deren Verhalten aber nur, soweit es
den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft. Nur insoweit sind
sie als Erfüllungsgehilfen im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der
Immobilienanteile selbst nicht eingeschalteten Klägerin tätig
geworden (§ 278 BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992
- XI ZR 301/90, WM 1992, 602; OLG Hamm WM 1998, 1230, 1232; OLG Braunschweig
WM 1998, 1223, 1229). Die Nachteile des Anteilserwerbs, auf die die Vermittler
nach Ansicht des Berufungsgerichts hätten hinweisen müssen, betrafen
indes nicht das Kreditgeschäft, sondern den Beitritt zur Immobilienfonds
GbR.
Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht der
Beklagten weder aus dem Senatsurteil vom 24. September 1996 (XI ZR 318/95,
WM 1996, 2105, 2106) noch aus dem Urteil des III. Zivilsenats vom 9. Juli
1998 (III ZR 158/97, WM 1998, 1673 f.). In dem der Senatsentscheidung zugrundeliegenden
Fall hatte ein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt,
die Finanzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können,
wenn sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzliche
Besicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf
also das Kreditgeschäft. In dem Fall, den der III. Zivilsenat entschieden
hat, hatte der Untervermittler einer fremdfinanzierten Kapitallebensversicherung
über die damit verbundenen Verlustrisiken nicht aufgeklärt. Die
Pflichtverletzung betraf also das Anlagegeschäft.
d) Verkannt hat das Berufungsgericht schließlich auch die Beweislast,
wenn es ausführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß
der Emissionsprospekt bei der Beratung durch die Kreditvermittler vorgelegen
habe und übergeben worden sei. Wer - wie die Beklagten - eine Pflichtverletzung
der Bank behauptet, muß darlegen und beweisen, daß die Bank
Aufklärungspflichten trafen und daß sie diese verletzt hat (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, WM 1990, 1977, 1978; Baumgärtel/Laumen,
Handbuch der Beweislast 2. Aufl. § 282 Rdn. 25, 62).
III. Die Entscheidung, der Klage stattzugeben, erweist sich auch nicht
aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere steht
den Beklagten derzeit nach den hier in Betracht zu ziehenden Regeln des
sog. Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) auch dann keine
Einrede zu, wenn sie durch Täuschung zum Fondsbeitritt veranlaßt
wurden.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG entsprechend
auch für Kredite gelten, die zur Finanzierung der Beteiligung an einer
Immobilienfonds GbR gewährt wurden (§ 9 Abs. 4 VerbrKrG), und
ob eine in dem Beitrittsvertrag wurzelnde Einrede unter den Voraussetzungen
von § 9 Abs. 3 und 4 VerbrKrG auch Wirkungen hinsichtlich des Darlehensvertrages
entfalten könnte (so MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. §
9 VerbrKrG Rdn. 18 a.E.; Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG
2. Aufl. § 9 Rdn. 188). Die Beklagten können jedenfalls derzeit
aus einem gegen die Fonds GbR gerichteten Schadensersatzanspruch keine
Rechte herleiten. Dem stehen die Grundsätze über die fehlerhafte
Gesellschaft entgegen (1) mit der Folge, daß der Anspruch auch für
den Darlehensvertrag wirkungslos bleibt (2).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten
die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für
den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Danach ist eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein fehlerhaft
vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht
von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes
nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (BGHZ 55, 5, 8 f.; Urteil
vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 = NJW 1992, 1501).
Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft
und der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein Beitritt
ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen
die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende
Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt
hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 aaO S. 492). Die Grundsätze
über die fehlerhafte Gesellschaft hindern einen Mitgesellschafter
bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen
Kündigung an der Durchsetzung eines auf Rückgewähr der Einlage
gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden (BGH,
Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, WM 1993, 1277, 1279).
Danach kann ein den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß
zustehender Anspruch derzeit keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beitritt
der Beklagten zum Immobilienfonds ist vollzogen. Die Beklagten haben die
aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Rechte wahrgenommen. Insbesondere
wurden bis August 1995 an sie Erträge des Fonds ausgeschüttet.
Die Beklagten haben den vollzogenen Beitrittsvertrag bislang nicht
gekündigt. Das ist weder ausdrücklich geschehen, noch durch eine
entsprechend auszulegende sonstige Erklärung, die gegenüber der
Fondsgesellschaft abzugeben gewesen wäre (MünchKomm/Habersack
aaO Rdn. 89; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. 1997 § 9 VerbrKrG
Rdn. 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 9 VerbrKrG Rdn.
80; a.A. Ott, in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. §
9 Rdn. 114 f.). Die Beklagten haben eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
nur hinsichtlich des Darlehensvertrages und nur gegenüber der Klägerin
erklärt. Eine wirksame Kündigung des Gesellschaftsbeitritts kann
darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil nicht dargetan ist, daß
die Klägerin Empfangsvertreterin oder -botin der Fondsgesellschaft
war.
Der hier in Betracht kommende Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß
rechtfertigt auch keine ausnahmsweise Einschränkung der Anwendung
der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (vgl. dazu BGHZ
3, 285, 288; 26, 330, 335; 55, 5, 9). Schützenswerte Rechte der Allgemeinheit
oder außenstehender Dritter werden dadurch nicht vereitelt.
2. Da der Schadensersatzanspruch mangels Kündigung des Gesellschaftsbeitritts
gegenüber der Fondsgesellschaft bislang nicht durchgesetzt werden
kann, kann er nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§
9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) auch für den Darlehensvertrag keine Wirkungen
entfalten.
Das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendungen aus einem
finanzierten Vertrag ist akzessorischer Natur. Deswegen ist hinsichtlich
der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis zwischen dem Verbraucher
und dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts maßgebend
(MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 89). Bedarf
es danach zur Begründung der Einwendung einer rechtsgeschäftlichen
Erklärung des Verbrauchers, besteht die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs
erst, wenn die Einwendung durch Abgabe dieser Erklärung gegenüber
dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts entstanden ist (MünchKomm/Habersack
aaO; Soergel/Häuser aaO Rdn. 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb.
§ 9 VerbrKrG Rdn. 80). Die Einwendung kann in einem Drittrechtsverhältnis
keine stärkeren Wirkungen entfalten als in dem Rechtsverhältnis,
dem sie entspringt. Der das Aufspaltungsrisiko tragende Kunde wird dadurch
auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch Abgabe der Gestaltungserklärung
gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die
Rechtsfolgen jederzeit ohne weiteres herbeiführen kann.
IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und, da die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), das Urteil des
Landgerichts wiederherzustellen.
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