(Unwirksame) Nachfristsetzung nach § 326 I 1 BGB, Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Erfüllungsverweigerung, Inhalt des Schadensersatzanspruchs ("Rentabilitätsvermutung")
BGH, Urt. v. 22. 10.1999 - V ZR 401/98 (Nürnberg)
Fundstelle:

NJW 2000, 506 ff
Zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen


Amtliche Leitsätze:

1. Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
2. Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, dass sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 S. 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluss zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinns erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; dass ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluss an BGHZ 114, 193 = NJW 1991, 2277 = LM H. 2/1992 § 249 [E] BGB Nr. 13).
3. Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden Gewinns verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach § 252 S. 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Gewinn er- zielt worden, so kann er neben diesem auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.
4. Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlassgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 I 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, dass jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.
5. Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlassgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist. 



Zum Sachverhalt:

Mit notariellem Vertrag vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 verkauften die Bekl. der Kl. das ihnen in Erbengemeinschaft gehörende Grundstück R.-straße in N. Der am 11. 1. 1995 zur Zahlung fällige Kaufpreis von 300 000 DM war zu einem Teilbetrag von 150 000 DM an den Bekl. zu 1, zu Teilbetragen von je 75000 DM an die Bekl. zu 2 und 3 zu zahlen. Die Kl. beabsichtigte, auf dem Grundstück acht Eigentumswohnungen zu errichten, von denen die Bekl. zu 2 und 3 mit notariellem Vertrag vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 jeweils eine kauften. Der Kl. war gestattet, auf den Kaufpreis von je 138 900 DM gegen die Stellung von Bankbürgschaften Teilzahlungen zu verlangen. Nach vorangegangener Mahnung forderte der Bekl. zu 1 die Kl. mit Anwaltsschreiben vom 15. 2. 1995 auf, den auf ihn entfallenden Kaufpreisteil von 150 000 DM bis 24. 2. 1995 zu entrichten, anderenfalls er die Erfüllung des Kaufs durch die Kl. ablehne. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 8. 3. 1995 erklärte er, wegen Ausbleibens der Zahlung vom Kaufvertrag zurückzutreten, forderte die Kl. zur Erstattung von Anwaltskosten als vorläufigem Schaden auf und behielt sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor. Die Kl. stellte den Bekl. zu 2 und 3 am 25. 4. 1995 je eine Bankbürgschaft über 75000 DM zu. Am 27. 4. 1995 ging bei ihr ein Schreiben der Bekl. zu 2 und 3 vom 19. 4. 1995 ein, in dem diese erklärten, sich an den Rücktritt des Bekl. zu 1 "anzuhängen" und vom Kauf der Eigentumswohnungen zurückzutreten. Die Kl. wies mit Anwaltsschreiben vom folgenden Tage sämtliche Rücktrittserklärungen zurück und teilte mit, die dem Bekl. zu 1 zustehende Summe liege bei der Bank bereit, ihrer Auszahlung stehe nur dessen Weigerung entgegen, den Vertrag zu erfüllen. Die Kl. hat die Bekl. wegen Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrags vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 auf Schadensersatz in Höhe von 159 522,47 DM in Anspruch genommen. Dem Anspruch hat sie zunächst Aufwendungen in Höhe von 109 522,47 DM und einen Teilbetrag von 50000 DM aus einem entgangenen Gewinn von insgesamt 478000 DM zugrunde gelegt. Später hat sie unter Austausch einzelner Posten ihre Aufwendungen mit 140 764,57 DM bez iffert, an der Höhe des eingeklagten Betrags aber festgehalten.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr in Höhe von 18757,90 DM stattgegeben. Die Revision und die Anschlussrevision waren teilweise erfolgreich und führten zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. ist der Auffassung, mit den Erklärungen vom 8. 3. und 19. 4. 1995 hätten die Bekl. die endgültige und ernstliche Weigerung, den Kaufvertrag zu erfüllen, zum Ausdruck gebracht. Ein Rücktrittsrecht habe den Bekl. nicht zugestanden.
Zum einen sei die Kl. nur hinsichtlich der dem Bekl. zu 1 geschuldeten Zahlung in Verzug geraten, zum anderen habe der Bekl. zu 1 die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises von 300 000 DM nicht wirksam gesetzt. Eine Genehmigung seiner Erklärung vom 8. 3. 1995 durch die Bekl. zu 2 und 3 sei rechtlich nicht möglich gewesen. Der Schadensersatzanspruch der Kl. wegen Nichterfüllung erfasse die Aufwendungen nicht, denn sie wären auch bei Durchführung des Kaufvertrags entstanden. Der entgangene Gewinn in Höhe von 478 000 DM abzüglich eines Postens der Aufwendungen, nämlich der Vergütung für Eigenleistungen der Kl. bei der Verwaltung und Projektsteuerung, sei schlüssig dargelegt und von den Bekl. nicht wirksam bestritten. Da die Kl. indessen die Aufwendungen, deren Ersatz sie verlange, bei ungeändertem Klageantrag auf 140 764,67 DM erhöht habe, entfalle auf den entgangenen Gewinn nur noch ein Rest von 18757,90DM.
Dies hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision nicht in allen Punkten stand. II. Ohne Erfolg greift die Anschlussrevision den Ausgangspunkt des Berufungsurteils an, wonach die Kl. berechtigt ist, Ersatz des wegen der Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrags vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 entstandenen Schadens zu verlangen.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des BerGer., dass der Kl. eine Nachfrist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht wirksam gesetzt wurde. Der Anspruch der Kl. auf die Gegenleistung der Bekl., die Übergabe und die Übereignung des Kaufgrundstücks, ist damit nicht nach § 326 1 2 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen (zum Erlöschen der Gegenleistungspflicht vgl. Senat, NJW 1999, 3115 = LM H. 11/1999 § 326 [Eb] BGB Nr. 12 = WM 1999, 1726). Ob es darüber hinaus bereits an der Voraussetzung der Nachfristsetzung, dem Schuldnerverzug der Kl., fehlte, ob insbesondere die Anmahnung des ihm geschuldeten Kaufpreisteils durch den Bekl. zu 1 zu einer Nachfristsetzung auch zugunsten der weiteren Bekl. berechtigte (§ 2038 BGB), braucht nicht entschieden zu werden.
a) Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks entsteht der Kaufpreisanspruch nach § 2041 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft. Über ihn können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 1 BGB. Als Verfügung in diesem Sinne ist auch das Setzen einer Nachfrist zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs  nach § 326 I 1 BGB zu behandeln, denn ihm kommt, jedenfalls fruchtlosem Ablauf der Frist, Gestaltungswirkung zu. Der Bekl. zu 1 konnte mithin, abgesehen davon, dass sein Schreiben vom 15. 2. 1995 nur den ihm gebührenden Kaufpreisteil zum Gegenstand hatte, der Kl. alleine nicht in wirksamer Weise eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises setzen. Anderes könnte auch dann nicht gelten, wenn die Bestimmung der Empfänger der einzelnen Kaufpreisteile im Vertrag dahin zu verstehen wäre, dass die Bekl. in (Teil-)Auseinandersetzung des Nachlasses, sei es durch Abtretung von Teilrechten an die einzelnen Gemeinschafter, sei es durch Vertrag zugunsten des jeweiligen Gemeinschafters als Drittem (§§ 398, 328 BGB; RGZ 151, 304 [312]), je ein selbständiges Forderungsrecht an den ihnen zugeteilten Kaufpreisteilen erworben hätten. Denn Gegenstand der bei fruchtlosem Fristablauf eintretenden Gestaltungswirkung ist die von der Gemeinschaft geschuldete und nur von ihr gemeinschaftlich erfüllbare Verkäuferpflicht (§§ 326 I 2 Halbs. 2, 433 II, 2038, 20401 BGB).
b) Die Erklärung vom 15. 2. 1995 konnte auch nicht dadurch als Nachfristsetzung wirksam werden, dass die Bekl. zu 2 und 3 sich dem am 8. 3. 1995 erklärten "Rücktritt" des Bekl. zu 1 anschlossen. Bei Gestaltungserklärungen kann eine Genehmigung die in §§ 185 II, 184 I BGB an sich vorgesehene Rückwirkung nicht entfalten (für die Nachfristsetzung nach § 326 BGB: BGHZ 114, 360 [366] = NJW 1991, 2552 = LM H. 4/1992 § 184 BGB Nr. 20). Da der von den Bekl. zu 2 und 3 erklärte Anschluss an den "Rücktritt" am 19. 4. 1995, mithin nach Ablauf der bis 24. 2. 1995 gesetzten Nachfrist, erfolgt war, ging er, wenn man in ihm zugleich den Ausdruck der Genehmigung der Fristsetzung sehen wollte, ins Leere.
2. Rechtlich zutreffend geht das BerGer. weiterhin davon aus, dass die Bekl. mit den "Rücktrittserklärungen" vom 8. 3. und 19. 4. 1995 keinen Zweifel daran gelassen haben, zur Vertragserfüllung nicht mehr bereit zu sein. Die Endgültigkeit der Erfüllungsverweigerung haben sie durch weitere Erklärungen bestätigt, nämlich die Anwaltschreiben des Bekl. zu 1 vom 4. und 24. 5. 1995 und das gemeinschaftliche Anwaltschreiben der Bekl. vom 20. 6. 1995. Als Folge der Weigerung der Bekl., ihre Hauptpflicht aus dem Grundstückskaufvertrag vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 zu erfüllen, erwuchs der Kl. der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den sie ihrer Klage zugrunde legt.
a) Eine Erfüllungsverweigerung scheidet nicht deshalb aus, weil die Auflassung des Grundstücks bereits bei der Annahme des Angebots der Bekl. am 9. 12. 1994 beurkundet worden war. Zur Leistungspflicht des Verkäufers nach § 433 I BGB zählt es, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die zum Eigentumsübergang an der Kaufsache erforderlich sind. Ob dazu in jedem Falle auch das Stellen des Vollzugsantrags an das Grundbuchamt gehört, oder ob der Käufer, wenn dieser die Vollzugskosten zu tragen hat (vgl. § 449 BGB), darauf verwiesen werden kann, auch nach außen die Kostenschuldnerschaft zu übernehmen, indem er von seinem Antragsrecht nach § 13 GBO Gebrauch macht (vgl. § 2 Nr. 1 KostO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Kl. hatte sich, nachdem sie auf ihr Recht, vollständige, die Auflassung enthaltende, Abschriften bzw. Ausfertigungen der Kaufurkunden zu verlangen, wirksam verzichtet hatte (§ 51 II BeurkG), der Möglichkeit begeben, selbst den Eigentums-wechsel herbeizuführen. Dies war nach den Vereinbarungen der Parteien dem Notar vorbehalten, der hierzu nur nach dem Empfang des Kaufpreises, den die Bekl. mit der Loslösung vom Vertrag verweigert hatten, berechtigt gewesen wäre.
 b) Dem Recht der Kl., Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, steht es auch nicht entgegen, dass diese zunächst wegen des dem Bekl. zu 1 geschuldeten Kaufpreisteils in Verzug geraten war. Der hatte durch Eintritt des Annahmeverzug des Gläubigers sein Ende gefunden.   Der Bekl. zu 1 ist durch das wörtliche Angebot vom 28. 4. 1995 gem. § 295 BGB in Gläubigerverzug geraten, da er mit der Lossagung vom Vertrag seine Weigerung zum Ausdruck gebracht hatte, den Kaufpreis anzunehmen.
c) Zu Recht geht das BerGer. schließlich davon aus, dass die Abrede, den Eigentumswechsel erst nach Zahlung des Kaufpreises zu vollziehen, dem Anspruch nicht entgegensteht. Der Schadensersatzanspruch wegen Erfüllungsverweigerung setzt nicht voraus, dass der verweigerten Forderung keine Einwendung gegenübersteht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schuldner nicht das Gegenrecht in vertragskonformer Weise geltend macht, sondern sich vertragswidrig (BGH, NJW 1986, 842 [843] = LM § 9 [Cl] AGBG Nr. 22: Positive Forderungsverletzung) von seiner Leistungspflicht überhaupt lossagt. Ist der Vertragszweck hierdurch gefährdet und dem Gläubiger ein Festhalten an dem Vereinbarten deshalb nicht zuzumuten, ist er berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Die bestehende Einwendung vorweg auszuräumen, ist ihm wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit nicht anzusinnen. So liegen die Dinge hier.
III. Dagegen haben die gegen die Schadensberechnung gerichteten beiderseitigen Rechtsmittel Erfolg.
1. Die Meinung des BerGer., die Aufwendungen der Kl. könnten nicht Gegenstand des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sein, verkennt die Auswirkungen der Gegenleistung der Bekl. auf die Vermögenslage, in der sich die Kl. bei Durchführung des Vertrags befunden hätte. Die Aufwendungen wären zwar auch in diesem Falle erbracht worden, ihnen hätte aber die Leistung der Bekl., die Einräumung von Eigentum und Besitz an dem Kaufgrundstück, als Aquivalent gegenübergestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 71, 234 [238] = NJW 1978, 1805 = LM § 251 BGB Nr. 25; BGHZ 99, 182 [197] = NJW 1987, 831 = LM § 157 [Ga] BGB Nr. 33; BGHZ 114, 193 [197] = NJW 1991,2277 = LM H. 2/1992 § 249 [E] BGB Nr. 13; zuletzt BGH, NJW 1999, 2269 = LM H. 11/1999 § 249 [A] BGB Nr. 116 = ZIP 1999, 845, und BGH, NJW 1999, 3625 = LM H. 1/2000 § 325 BGB Nr. 31) besteht eine Vermutung dafür, dass alle zur Erlangung der Gegenleistung erbrachten Aufwendungen sowie, im Falle des Kaufs, die mit dem Besitz und dem Eigentum der Kaufsache notwendig verbundenen Kosten (z.B. Erschließungs- und Vermessungskosten, Grundsteuer, Brandversicherungssumme) durch den erwarteten Vorteil aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"). Im Streitfalle gilt dies etwa für die Notar-und Gerichtsgebühren, soweit sie für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 (Beurkundung der Angebots- und Annahmeverhandlung), dessen Vollzug (Auflassungsvormerkung) und die Bescheinigung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts angefallen sind. Die Notariatsgebühren für die Bestellung von Grundschulden in H. und P. zählen hierzu nur insoweit, als die Finanzierung der Aufbringung des Kaufpreises diente. Nicht von der Rentabilitätsvermutung erfasst sind dagegen die Aufwendungen, die die Kl. als Bauträgerin für das auf dem gekauften Grundstück geplante Bauvorhaben erbracht hat. Die Rentabilitätsvermutung beschränkt sich auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige schuldig geblieben ist. Eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr werde sich rentieren, mithin Aufwendungen der Kl. für das Folgegeschäft, die Tätigkeit als Bauträgerin, durch dessen Ergebnis ausgeglichen werden, besteht nicht (BGHZ 114, 193 [200] = NJW 1991, 2277 = LM H. 2/1992 § 249 [E] BGB Nr. 13). Wohl aber kommt dem Gläubiger in. diesem Bereich die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute. Den Aufwendungen stehen die Vermögenszuflüsse gegenüber, die von dem Gläubiger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten (BGHZ 114, 193 [202] = NJW 1991, 2277 = LM H. 2/1992 § 249 [E] BGB Nr. 13; BGH, NJW 1999, 3625 = LM H. 1/ 2000 § 325 BGB Nr. 31). Hätten sie zugereicht, die Aufwendungen, deren Ersatz verlangt wird, sowie weitere Aufwendungen, die zur Erzielung eines Gewinns mit Wahrscheinlichkeit hätten erbracht werden müssen, abzudecken, ist das Ersatzbegehren gerechtfertigt; dass darüber hinaus ein Gewinn zu erwarten gewesen wäre, ist nicht erforderlich. Danach liegt im Streitfalle ein Großteil der geltend gemachten Aufwendungen außerhalb der Rentabilitätsvermutung, insbesondere gilt dies für die Kosten der Baugenehmigung, der Objektvermarktung, der Begründung und des Verkaufs von Wohnungseigentum und der Bauplanung.
2. Rechtlich keinen Bestand hat auch die Auslegung des Klagevortrags, die Kl. habe den ihr nach Auffassung des BerGer. allein zustehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn lediglich noch in Höhe eines Teilbetrags von 18757,90 DM geltend gemacht. Eine solche Erklärung ist von der Kl. nicht abgegeben worden und liegt bei einer das Parteiinteresse berücksichtigenden Auslegung der Schadensberechnung (zur Auslegung prozessualer Willenserklärungen vgl. Senat, WM 1973, 574 [575]; BGH, NJW 1981, 2816 [2817] = LM § 514 ZPO Nr. 17) fern. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht aus Gründen der Sachlogik geboten, das Vorbringen so zu verstehen, dass die Kl. ausschließlich Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt. Der Gläubiger, der entgangenen Gewinn geltend macht, hat zwar die zu seiner Erzielung erforderlichen Aufwendungen, seien sie tatsächlich erfolgt, seien sie hypothetischer Art, in Rechnung zu stellen. In beiden Fällen mindern sie den rechnerischen Saldo und damit den zu ersetzenden Gewinn. Sind die Aufwendungen dem Gläubiger aber tatsächlich entstanden, kann er ihren Ersatz zusätzlich verlangen. Sonst ginge die Differenzrechnung (§ 249 S. 1 BGB) nicht auf. Übersehen hat das BerGer. indessen die nach dem Vorbringen in der Tatsacheninstanz nahe liegende und interessengerechte Möglichkeit, dass die Kl. die über den ursprünglichen Betrag von 109 522,47 DM hinausgehenden Aufwendungen hilfsweise für den Fall geltend macht, dass vorangehende Schadenspositionen entfallen (hilfsweise Erweiterung des Klagegrundes). In diesem Falle ändert sich an der Aufteilung des Schadens in Aufwendungen in Höhe von 109 522,47 DM und entgangenen Gewinn von weiteren 50000 DM nichts.
3. Das Urteil hat außerdem insoweit keinen Bestand, als es der Kl. den Restbetrag von 18 757,90 DM an entgangenem Gewinn zugesprochen hat. Die Kl. hat den entgangenen Gewinn nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, sondern konkret anhand der besonderen Umstände berechnet. Die hierzu getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, die die Grundlage für das nach § 252 S. 2 BGB zu bildende Wahrscheinlichkeitsurteil sind, hat sie darzulegen und im Streitfalle nachzuweisen (vgl. etwa BGH, NJW 1988 200 - LM § 328 BGB Nr. 84 = BGHR BGB § 252 S. 2 Ruhegeldzusage 1). Hierbei kommt ihr allerdings die verfahrensrechtliche Beweiserleichterung des § 287 ZPO zustatten. Sind, wie im Streitfalle, in dem das Bauvorhaben in der Planungsphase stecken blieb, die zur Erwirtschaftung des Gewinns erforderlichen Vorkehrungen und Anstalten noch nicht abgeschlossen, sind die zur Gewinnprognose notwendig zu berücksichtigenden hypothetischen Aufwendungen Teil der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Diese baut insoweit aber auf den konkret durchgeführten Maßnahmen auf. Den danach bestehenden Darlegungserfordernissen entspricht, wovon das BerGer. zu Recht ausgeht, der Klagevortrag. Die Kl. hat unter Einbeziehung der Aufwendungen, deren Erstattung sie verlangt, eine Gewinnkalkulation für das geplante Bauvorhaben aufgemacht, die, auch soweit sie hypothetische Kosten (Abbrucharbeiten, Bauwerkherstellung, Baunebenkosten u.a.) zum Gegenstand hat, den Anforderungen des § 252 S. 2 BGB (zum geminderten Umfang der Darlegungslast: BGHZ 100, 36 [50] = NJW 1987, 1703 = LM § 7 AnfG Nr. 10) grundsätzlich genügt. Zu Unrecht meint aber das BerGer., die Bekl. hätten diese Rechnung nicht wirksam bestritten. Dies übersieht zum einen, dass die tatsächlich erfolgten Aufwendungen und die durch sie verursachten Kosten in weiten Teilen streitig sind. Zum anderen konnte sich die Bekl. damit begnügen, die Kalkulation der Kl., die auf deren Betriebsinterna zurückgeht, allgemein in Abrede zu stellen. Darüber hinaus hat sie sich auf Äußerungen des damaligen "faktischen Geschäftsführers" der Kl. bezogen, wonach die geplanten Wohneinheiten nur schwer verkäuflich seien. Dies zielt insbesondere auf die in die Kalkulation eingestellten Kaufpreise ab. Da die in die Gewinnrechnung einzusetzenden Positionen noch weitgehend ungeklärt sind, ist die Grundlage für die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines bestimmten Betrags nicht vorhanden. Andererseits ist das Vorliegen eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls in irgendeiner Höhe zu erwarten. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Grundurteils sind deshalb gegeben (§ 304 ZPO). 


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