NJW 2000, 506 ff
Zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
Amtliche Leitsätze:
1. Der Käufer, der wegen Nichterfüllung
des Kaufvertrags Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen
unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung
oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft
erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des
§ 287 ZPO zugute.
2. Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen,
wenn die Vermutung, dass sie durch die Gegenleistung des Verkäufers
aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt
ist, oder wenn nach § 252 S. 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem
weiteren Geschäft ein Vermögenszufluss zu erwarten gewesen wäre,
der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinns erforderlichen Aufwendungen
aufgewogen hätte; dass ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht
Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluss an BGHZ 114, 193 = NJW 1991,
2277 = LM H. 2/1992 § 249 [E] BGB Nr. 13).
3. Der Käufer, der wegen Nichterfüllung
des Kaufvertrags Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden
Gewinns verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten Aufwendungen
sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach
§ 252 S. 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten
gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Aufwendungen
ein Gewinn er- zielt worden, so kann er neben diesem auch den Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.
4. Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer
eines Nachlassgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises
(§ 326 I 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis
unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, dass jedem ihrer Mitglieder
eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.
5. Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte
Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlassgrundstück vereinbarten
Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam
genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 19. 11. 1993/9. 12.
1994 verkauften die Bekl. der Kl. das ihnen in Erbengemeinschaft gehörende
Grundstück R.-straße in N. Der am 11. 1. 1995 zur Zahlung fällige
Kaufpreis von 300 000 DM war zu einem Teilbetrag von 150 000 DM an den
Bekl. zu 1, zu Teilbetragen von je 75000 DM an die Bekl. zu 2 und 3 zu
zahlen. Die Kl. beabsichtigte, auf dem Grundstück acht Eigentumswohnungen
zu errichten, von denen die Bekl. zu 2 und 3 mit notariellem Vertrag vom
19. 11. 1993/9. 12. 1994 jeweils eine kauften. Der Kl. war gestattet, auf
den Kaufpreis von je 138 900 DM gegen die Stellung von Bankbürgschaften
Teilzahlungen zu verlangen. Nach vorangegangener Mahnung forderte der Bekl.
zu 1 die Kl. mit Anwaltsschreiben vom 15. 2. 1995 auf, den auf ihn entfallenden
Kaufpreisteil von 150 000 DM bis 24. 2. 1995 zu entrichten, anderenfalls
er die Erfüllung des Kaufs durch die Kl. ablehne. Mit weiterem Anwaltsschreiben
vom 8. 3. 1995 erklärte er, wegen Ausbleibens der Zahlung vom Kaufvertrag
zurückzutreten, forderte die Kl. zur Erstattung von Anwaltskosten
als vorläufigem Schaden auf und behielt sich die Geltendmachung weiteren
Schadens vor. Die Kl. stellte den Bekl. zu 2 und 3 am 25. 4. 1995 je eine
Bankbürgschaft über 75000 DM zu. Am 27. 4. 1995 ging bei ihr
ein Schreiben der Bekl. zu 2 und 3 vom 19. 4. 1995 ein, in dem diese erklärten,
sich an den Rücktritt des Bekl. zu 1 "anzuhängen" und vom Kauf
der Eigentumswohnungen zurückzutreten. Die Kl. wies mit Anwaltsschreiben
vom folgenden Tage sämtliche Rücktrittserklärungen zurück
und teilte mit, die dem Bekl. zu 1 zustehende Summe liege bei der Bank
bereit, ihrer Auszahlung stehe nur dessen Weigerung entgegen, den Vertrag
zu erfüllen. Die Kl. hat die Bekl. wegen Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrags
vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 auf Schadensersatz in Höhe von 159 522,47
DM in Anspruch genommen. Dem Anspruch hat sie zunächst Aufwendungen
in Höhe von 109 522,47 DM und einen Teilbetrag von 50000 DM aus einem
entgangenen Gewinn von insgesamt 478000 DM zugrunde gelegt. Später
hat sie unter Austausch einzelner Posten ihre Aufwendungen mit 140 764,57
DM bez iffert, an der Höhe des eingeklagten Betrags aber festgehalten.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr
in Höhe von 18757,90 DM stattgegeben. Die Revision und die Anschlussrevision
waren teilweise erfolgreich und führten zur Aufhebung des Urteils
und zur Zurückverweisung an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. ist der Auffassung, mit den Erklärungen
vom 8. 3. und 19. 4. 1995 hätten die Bekl. die endgültige und
ernstliche Weigerung, den Kaufvertrag zu erfüllen, zum Ausdruck gebracht.
Ein Rücktrittsrecht habe den Bekl. nicht zugestanden.
Zum einen sei die Kl. nur hinsichtlich der dem
Bekl. zu 1 geschuldeten Zahlung in Verzug geraten, zum anderen habe der
Bekl. zu 1 die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises von 300 000 DM nicht
wirksam gesetzt. Eine Genehmigung seiner Erklärung vom 8. 3. 1995
durch die Bekl. zu 2 und 3 sei rechtlich nicht möglich gewesen. Der
Schadensersatzanspruch der Kl. wegen Nichterfüllung erfasse die Aufwendungen
nicht, denn sie wären auch bei Durchführung des Kaufvertrags
entstanden. Der entgangene Gewinn in Höhe von 478 000 DM abzüglich
eines Postens der Aufwendungen, nämlich der Vergütung für
Eigenleistungen der Kl. bei der Verwaltung und Projektsteuerung, sei schlüssig
dargelegt und von den Bekl. nicht wirksam bestritten. Da die Kl. indessen
die Aufwendungen, deren Ersatz sie verlange, bei ungeändertem Klageantrag
auf 140 764,67 DM erhöht habe, entfalle auf den entgangenen Gewinn
nur noch ein Rest von 18757,90DM.
Dies hält den Angriffen der Revision und
der Anschlussrevision nicht in allen Punkten stand. II. Ohne Erfolg greift
die Anschlussrevision den Ausgangspunkt des Berufungsurteils an, wonach
die Kl. berechtigt ist, Ersatz des wegen der Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrags
vom 19. 11. 1993/9. 12. 1994 entstandenen Schadens zu verlangen.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung
des BerGer., dass der Kl. eine Nachfrist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
nicht wirksam gesetzt wurde. Der Anspruch der Kl. auf die Gegenleistung
der Bekl., die Übergabe und die Übereignung des Kaufgrundstücks,
ist damit nicht nach § 326 1 2 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen (zum Erlöschen
der Gegenleistungspflicht vgl. Senat, NJW 1999, 3115 = LM H. 11/1999 §
326 [Eb] BGB Nr. 12 = WM 1999, 1726). Ob es darüber hinaus bereits
an der Voraussetzung der Nachfristsetzung, dem Schuldnerverzug der Kl.,
fehlte, ob insbesondere die Anmahnung des ihm geschuldeten Kaufpreisteils
durch den Bekl. zu 1 zu einer Nachfristsetzung auch zugunsten der weiteren
Bekl. berechtigte (§ 2038 BGB), braucht nicht entschieden zu werden.
a) Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks
entsteht der Kaufpreisanspruch nach § 2041 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft.
Über ihn können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen,
§ 2040 1 BGB. Als Verfügung in diesem Sinne ist auch das Setzen
einer Nachfrist zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs nach §
326 I 1 BGB zu behandeln, denn ihm kommt, jedenfalls fruchtlosem Ablauf
der Frist, Gestaltungswirkung zu. Der Bekl. zu 1 konnte mithin, abgesehen
davon, dass sein Schreiben vom 15. 2. 1995 nur den ihm gebührenden
Kaufpreisteil zum Gegenstand hatte, der Kl. alleine nicht in wirksamer
Weise eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises setzen. Anderes könnte
auch dann nicht gelten, wenn die Bestimmung der Empfänger der einzelnen
Kaufpreisteile im Vertrag dahin zu verstehen wäre, dass die Bekl.
in (Teil-)Auseinandersetzung des Nachlasses, sei es durch Abtretung von
Teilrechten an die einzelnen Gemeinschafter, sei es durch Vertrag zugunsten
des jeweiligen Gemeinschafters als Drittem (§§ 398, 328 BGB;
RGZ 151, 304 [312]), je ein selbständiges Forderungsrecht an den ihnen
zugeteilten Kaufpreisteilen erworben hätten. Denn Gegenstand der bei
fruchtlosem Fristablauf eintretenden Gestaltungswirkung ist die von der
Gemeinschaft geschuldete und nur von ihr gemeinschaftlich erfüllbare
Verkäuferpflicht (§§ 326 I 2 Halbs. 2, 433 II, 2038, 20401
BGB).
b) Die Erklärung vom 15. 2. 1995 konnte auch
nicht dadurch als Nachfristsetzung wirksam werden, dass die Bekl. zu 2
und 3 sich dem am 8. 3. 1995 erklärten "Rücktritt" des Bekl.
zu 1 anschlossen. Bei Gestaltungserklärungen kann eine Genehmigung
die in §§ 185 II, 184 I BGB an sich vorgesehene Rückwirkung
nicht entfalten (für die Nachfristsetzung nach § 326 BGB: BGHZ
114, 360 [366] = NJW 1991, 2552 = LM H. 4/1992 § 184 BGB Nr. 20).
Da der von den Bekl. zu 2 und 3 erklärte Anschluss an den "Rücktritt"
am 19. 4. 1995, mithin nach Ablauf der bis 24. 2. 1995 gesetzten Nachfrist,
erfolgt war, ging er, wenn man in ihm zugleich den Ausdruck der Genehmigung
der Fristsetzung sehen wollte, ins Leere.
2. Rechtlich zutreffend geht das BerGer. weiterhin
davon aus, dass die Bekl. mit den "Rücktrittserklärungen" vom
8. 3. und 19. 4. 1995 keinen Zweifel daran gelassen haben, zur Vertragserfüllung
nicht mehr bereit zu sein. Die Endgültigkeit der Erfüllungsverweigerung
haben sie durch weitere Erklärungen bestätigt, nämlich die
Anwaltschreiben des Bekl. zu 1 vom 4. und 24. 5. 1995 und das gemeinschaftliche
Anwaltschreiben der Bekl. vom 20. 6. 1995. Als Folge der Weigerung der
Bekl., ihre Hauptpflicht aus dem Grundstückskaufvertrag vom 19. 11.
1993/9. 12. 1994 zu erfüllen, erwuchs der Kl. der Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, den sie ihrer Klage zugrunde legt.
a) Eine Erfüllungsverweigerung scheidet nicht
deshalb aus, weil die Auflassung des Grundstücks bereits bei der Annahme
des Angebots der Bekl. am 9. 12. 1994 beurkundet worden war. Zur Leistungspflicht
des Verkäufers nach § 433 I BGB zählt es, sämtliche
Handlungen vorzunehmen, die zum Eigentumsübergang an der Kaufsache
erforderlich sind. Ob dazu in jedem Falle auch das Stellen des Vollzugsantrags
an das Grundbuchamt gehört, oder ob der Käufer, wenn dieser die
Vollzugskosten zu tragen hat (vgl. § 449 BGB), darauf verwiesen werden
kann, auch nach außen die Kostenschuldnerschaft zu übernehmen,
indem er von seinem Antragsrecht nach § 13 GBO Gebrauch macht (vgl.
§ 2 Nr. 1 KostO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Kl.
hatte sich, nachdem sie auf ihr Recht, vollständige, die Auflassung
enthaltende, Abschriften bzw. Ausfertigungen der Kaufurkunden zu verlangen,
wirksam verzichtet hatte (§ 51 II BeurkG), der Möglichkeit begeben,
selbst den Eigentums-wechsel herbeizuführen. Dies war nach den Vereinbarungen
der Parteien dem Notar vorbehalten, der hierzu nur nach dem Empfang des
Kaufpreises, den die Bekl. mit der Loslösung vom Vertrag verweigert
hatten, berechtigt gewesen wäre.
b) Dem Recht der Kl., Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, steht es auch nicht entgegen, dass diese
zunächst wegen des dem Bekl. zu 1 geschuldeten Kaufpreisteils in Verzug
geraten war. Der hatte durch Eintritt des Annahmeverzug des Gläubigers
sein Ende gefunden. Der Bekl. zu 1 ist durch das wörtliche
Angebot vom 28. 4. 1995 gem. § 295 BGB in Gläubigerverzug geraten,
da er mit der Lossagung vom Vertrag seine Weigerung zum Ausdruck gebracht
hatte, den Kaufpreis anzunehmen.
c) Zu Recht geht das BerGer. schließlich
davon aus, dass die Abrede, den Eigentumswechsel erst nach Zahlung des
Kaufpreises zu vollziehen, dem Anspruch nicht entgegensteht. Der Schadensersatzanspruch
wegen Erfüllungsverweigerung setzt nicht voraus, dass der verweigerten
Forderung keine Einwendung gegenübersteht. Entscheidend ist vielmehr,
dass der Schuldner nicht das Gegenrecht in vertragskonformer Weise geltend
macht, sondern sich vertragswidrig (BGH, NJW 1986, 842 [843] = LM §
9 [Cl] AGBG Nr. 22: Positive Forderungsverletzung) von seiner Leistungspflicht
überhaupt lossagt. Ist der Vertragszweck hierdurch gefährdet
und dem Gläubiger ein Festhalten an dem Vereinbarten deshalb nicht
zuzumuten, ist er berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Die bestehende
Einwendung vorweg auszuräumen, ist ihm wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit
nicht anzusinnen. So liegen die Dinge hier.
III. Dagegen haben die gegen die Schadensberechnung
gerichteten beiderseitigen Rechtsmittel Erfolg.
1. Die Meinung des BerGer., die Aufwendungen der
Kl. könnten nicht Gegenstand des Anspruchs auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung sein, verkennt die Auswirkungen der Gegenleistung der
Bekl. auf die Vermögenslage, in der sich die Kl. bei Durchführung
des Vertrags befunden hätte. Die Aufwendungen wären zwar auch
in diesem Falle erbracht worden, ihnen hätte aber die Leistung der
Bekl., die Einräumung von Eigentum und Besitz an dem Kaufgrundstück,
als Aquivalent gegenübergestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats (BGHZ 71, 234 [238] = NJW 1978, 1805 = LM § 251 BGB Nr.
25; BGHZ 99, 182 [197] = NJW 1987, 831 = LM § 157 [Ga] BGB Nr. 33;
BGHZ 114, 193 [197] = NJW 1991,2277 = LM H. 2/1992 § 249 [E] BGB Nr.
13; zuletzt BGH, NJW 1999, 2269 = LM H. 11/1999 § 249 [A] BGB Nr.
116 = ZIP 1999, 845, und BGH, NJW 1999, 3625 = LM H. 1/2000 § 325
BGB Nr. 31) besteht eine Vermutung dafür, dass alle zur Erlangung
der Gegenleistung erbrachten Aufwendungen sowie, im Falle des Kaufs, die
mit dem Besitz und dem Eigentum der Kaufsache notwendig verbundenen Kosten
(z.B. Erschließungs- und Vermessungskosten, Grundsteuer, Brandversicherungssumme)
durch den erwarteten Vorteil aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung").
Im Streitfalle gilt dies etwa für die Notar-und Gerichtsgebühren,
soweit sie für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vom
19. 11. 1993/9. 12. 1994 (Beurkundung der Angebots- und Annahmeverhandlung),
dessen Vollzug (Auflassungsvormerkung) und die Bescheinigung über
die Nichtausübung des Vorkaufsrechts angefallen sind. Die Notariatsgebühren
für die Bestellung von Grundschulden in H. und P. zählen hierzu
nur insoweit, als die Finanzierung der Aufbringung des Kaufpreises diente.
Nicht von der Rentabilitätsvermutung erfasst sind dagegen die Aufwendungen,
die die Kl. als Bauträgerin für das auf dem gekauften Grundstück
geplante Bauvorhaben erbracht hat. Die Rentabilitätsvermutung beschränkt
sich auf das Geschäft, dessen Erfüllung der Ersatzpflichtige
schuldig geblieben ist. Eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr
werde sich rentieren, mithin Aufwendungen der Kl. für das Folgegeschäft,
die Tätigkeit als Bauträgerin, durch dessen Ergebnis ausgeglichen
werden, besteht nicht (BGHZ 114, 193 [200] = NJW 1991, 2277 = LM H. 2/1992
§ 249 [E] BGB Nr. 13). Wohl aber kommt dem Gläubiger in. diesem
Bereich die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB
zugute. Den Aufwendungen stehen die Vermögenszuflüsse gegenüber,
die von dem Gläubiger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten
und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten (BGHZ
114, 193 [202] = NJW 1991, 2277 = LM H. 2/1992 § 249 [E] BGB Nr. 13;
BGH, NJW 1999, 3625 = LM H. 1/ 2000 § 325 BGB Nr. 31). Hätten
sie zugereicht, die Aufwendungen, deren Ersatz verlangt wird, sowie weitere
Aufwendungen, die zur Erzielung eines Gewinns mit Wahrscheinlichkeit hätten
erbracht werden müssen, abzudecken, ist das Ersatzbegehren gerechtfertigt;
dass darüber hinaus ein Gewinn zu erwarten gewesen wäre, ist
nicht erforderlich. Danach liegt im Streitfalle ein Großteil der
geltend gemachten Aufwendungen außerhalb der Rentabilitätsvermutung,
insbesondere gilt dies für die Kosten der Baugenehmigung, der Objektvermarktung,
der Begründung und des Verkaufs von Wohnungseigentum und der Bauplanung.
2. Rechtlich keinen Bestand hat auch die Auslegung
des Klagevortrags, die Kl. habe den ihr nach Auffassung des BerGer. allein
zustehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn lediglich noch in Höhe
eines Teilbetrags von 18757,90 DM geltend gemacht. Eine solche Erklärung
ist von der Kl. nicht abgegeben worden und liegt bei einer das Parteiinteresse
berücksichtigenden Auslegung der Schadensberechnung (zur Auslegung
prozessualer Willenserklärungen vgl. Senat, WM 1973, 574 [575]; BGH,
NJW 1981, 2816 [2817] = LM § 514 ZPO Nr. 17) fern. Entgegen der Auffassung
der Revision ist es nicht aus Gründen der Sachlogik geboten, das Vorbringen
so zu verstehen, dass die Kl. ausschließlich Ersatz des entgangenen
Gewinns verlangt. Der Gläubiger, der entgangenen Gewinn geltend macht,
hat zwar die zu seiner Erzielung erforderlichen Aufwendungen, seien sie
tatsächlich erfolgt, seien sie hypothetischer Art, in Rechnung zu
stellen. In beiden Fällen mindern sie den rechnerischen Saldo und
damit den zu ersetzenden Gewinn. Sind die Aufwendungen dem Gläubiger
aber tatsächlich entstanden, kann er ihren Ersatz zusätzlich
verlangen. Sonst ginge die Differenzrechnung (§ 249 S. 1 BGB) nicht
auf. Übersehen hat das BerGer. indessen die nach dem Vorbringen in
der Tatsacheninstanz nahe liegende und interessengerechte Möglichkeit,
dass die Kl. die über den ursprünglichen Betrag von 109 522,47
DM hinausgehenden Aufwendungen hilfsweise für den Fall geltend macht,
dass vorangehende Schadenspositionen entfallen (hilfsweise Erweiterung
des Klagegrundes). In diesem Falle ändert sich an der Aufteilung des
Schadens in Aufwendungen in Höhe von 109 522,47 DM und entgangenen
Gewinn von weiteren 50000 DM nichts.
3. Das Urteil hat außerdem insoweit keinen
Bestand, als es der Kl. den Restbetrag von 18 757,90 DM an entgangenem
Gewinn zugesprochen hat. Die Kl. hat den entgangenen Gewinn nicht nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, sondern konkret anhand der besonderen
Umstände berechnet. Die hierzu getroffenen Anstalten und Vorkehrungen,
die die Grundlage für das nach § 252 S. 2 BGB zu bildende Wahrscheinlichkeitsurteil
sind, hat sie darzulegen und im Streitfalle nachzuweisen (vgl. etwa BGH,
NJW 1988 200 - LM § 328 BGB Nr. 84 = BGHR BGB § 252 S. 2 Ruhegeldzusage
1). Hierbei kommt ihr allerdings die verfahrensrechtliche Beweiserleichterung
des § 287 ZPO zustatten. Sind, wie im Streitfalle, in dem das Bauvorhaben
in der Planungsphase stecken blieb, die zur Erwirtschaftung des Gewinns
erforderlichen Vorkehrungen und Anstalten noch nicht abgeschlossen, sind
die zur Gewinnprognose notwendig zu berücksichtigenden hypothetischen
Aufwendungen Teil der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Diese baut insoweit
aber auf den konkret durchgeführten Maßnahmen auf. Den danach
bestehenden Darlegungserfordernissen entspricht, wovon das BerGer. zu Recht
ausgeht, der Klagevortrag. Die Kl. hat unter Einbeziehung der Aufwendungen,
deren Erstattung sie verlangt, eine Gewinnkalkulation für das geplante
Bauvorhaben aufgemacht, die, auch soweit sie hypothetische Kosten (Abbrucharbeiten,
Bauwerkherstellung, Baunebenkosten u.a.) zum Gegenstand hat, den Anforderungen
des § 252 S. 2 BGB (zum geminderten Umfang der Darlegungslast: BGHZ
100, 36 [50] = NJW 1987, 1703 = LM § 7 AnfG Nr. 10) grundsätzlich
genügt. Zu Unrecht meint aber das BerGer., die Bekl. hätten diese
Rechnung nicht wirksam bestritten. Dies übersieht zum einen, dass
die tatsächlich erfolgten Aufwendungen und die durch sie verursachten
Kosten in weiten Teilen streitig sind. Zum anderen konnte sich die Bekl.
damit begnügen, die Kalkulation der Kl., die auf deren Betriebsinterna
zurückgeht, allgemein in Abrede zu stellen. Darüber hinaus hat
sie sich auf Äußerungen des damaligen "faktischen Geschäftsführers"
der Kl. bezogen, wonach die geplanten Wohneinheiten nur schwer verkäuflich
seien. Dies zielt insbesondere auf die in die Kalkulation eingestellten
Kaufpreise ab. Da die in die Gewinnrechnung einzusetzenden Positionen noch
weitgehend ungeklärt sind, ist die Grundlage für die Verurteilung
der Bekl. zur Zahlung eines bestimmten Betrags nicht vorhanden. Andererseits
ist das Vorliegen eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls
in irgendeiner Höhe zu erwarten. Die Voraussetzungen zum Erlass eines
Grundurteils sind deshalb gegeben (§ 304 ZPO).
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