NJW 2000, 800
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsätze:
1. Bei der Ersatzbeschaffung gern. § 249
S. 2 BGB genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu
dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft
oder in Zahlung gibt.
2. Weist der Schädiger ihm jedoch eine
ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit
nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens
verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
3. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere
Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte
erst noch bemühen muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten
zur Schadensminderung auszulösen.
4. Zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit
bei Zulassung einer Klageänderung.
Die Kl. verlangen von den Bekl. Ersatz des materiellen
und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. 5. 1995,
bei dem das von dem Kl. gefahrene Kraftfahrzeug der Kl. Totalschaden erlitt.
Der Kl., der seinerzeit als Außendienstleiter auf Provisionsbasis
tätig war, wurde erheblich verletzt. Die Einstandspflicht der Bekl.
für die Unfallschäden ist zwischen den Parteien außer Streit.
In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Bewertung des Restwerts
des Unfallfahrzeugs der Kl. bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs und
um die Verbringungs- und Umbaukosten des Ersatzfahrzeugs sowie um den Provisionsausfall
des Kl. Mit Anwaltsschreiben vom 28. 6. 1995 legten die Kl. dem Bekl. zu
3 als dem Haftpflichtversicherer der Bekl. zu 1 ein Sachverständigengutachten
vor, in dem der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Unfallfahrzeug
mit 40500 DM und dessen Restwert mit 5500 DM (jew. ohne MWSt) veranschlagt
war. Mit Antwortschreiben vom 3. 7. 1995 wies der Bekl. zu 3 auf ein so
genanntes Restwertangebot der Firma R in G. in Hohe von 10000 DM hin. Dieses
Angebot wiesen die Kl. mit Anwaltsschreiben vom 6. 7. 1995 als unrealistisch
zurück und forderten den Bekl. zu 3 auf, ihnen bis zum 12. 7. ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Am 18. 7. 1995 wandten sie
sich an die Firma R mit der Bitte um ein Angebot. Dem Bekl. zu 3 teilten
sie mit Anwaltsschreiben vom 26. 7. 1995 mit, sie hätten die Firma
R gebeten, ein verbindliches Restwertangebot abzugeben; dies sei bisher
jedoch nicht geschehen. Ihnen lägen in Bezug auf ein Ersatzfahrzeug
nur zwei Angebote für vergleichbare Fahrzeuge zu einem Nettopreis
von 47721 DM vor. Noch bevor die Firma R mit Telefax vom 27. 7. auf die
Anfrage vom 18. 7. 1995 antwortete und ihr Angebot von 10000 DM bestätigte,
verkauften die Kl. ihr Fahrzeug für 5500 DM. Der Bekl. zu 3 zahlte
an die Kl. noch vor Zustellung der Klage, mit der die Kl. auf der Grundlage
eines Wiederbeschaffungswerts von 47721 DM und eines Restwerts von 5500
DM die Zahlung von 44491 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld für
den Kl. verlangt haben, 34000 DM auf die materiellen Schäden der Kl.
Dabei legte er seiner Abrechnung einen Restwert von 10000 DM einschließlich
Mehrwertsteuer zugrunde.
Das LG hat dem Kl. ein Schmerzensgeld von 12000
DM nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hiergegen haben Kl. und Bekl. Berufung eingelegt. Die Kl. haben nunmehr
die Zahlung von 10491 DM an die Kl. sowie an den Kl. die Zahlung eines
Schmerzensgelds von 40000 DM und von 150 000 DM für Provisionsausfall
verlangt. Ferner haben sie die Feststellung begehrt, dass die Bekl. dem
Kl. sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Unfall zu ersetzen haben. Das OLG hat durch Teilurteil die Verpflichtung
der Bekl. zum Ersatz sämtlicher unfallbedingten materiellen und immateriellen
Schäden des Kl. - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger
- festgestellt. Die Entscheidung über das Schmerzensgeld hat es dem
Schlussurteil vorbehalten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit
der Revision verfolgten die Kl. den Zahlungsanspruch der Kl. nur noch hinsichtlich
eines Betrags von 3745 DM sowie vollumfänglich den Anspruch des Kl.
auf Ersatz von Provisionsausfall. Die Bekl. hatten Anschlussrevision eingelegt,
mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrten. Die Revision
und die Anschlussrevision waren überwiegend erfolgreich und führten
insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat durch Teilurteil entschieden, weil die geltend gemachten Ansprüche bis auf die Höhe des Schmerzensgelds, die noch einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe, zur Endentscheidung reif seien. Es hält den Feststellungsantrag für begründet, da die Ersatzpflicht der Bekl. für die materiellen und immateriellen Schäden des Kl. feststehe und weitere Spätschäden nicht auszuschließen seien. Dagegen sei die auf Zahlung des Ersatzes für den materiellen Schaden der Kl. gerichtete Klage unbegründet. Der vom Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs abzuziehende Restwert betrage 10000 DM (ohne MWSt 8695,65 DM), so dass der kl. Anspruch durch die Zahlung der Bekl. zu 3 abgegolten sei. Soweit der Kl. in der Berufungsinstanz seine Klage auch auf Ersatz entgangener Provision erstreckt habe, handele es sich um eine Klageänderung, die mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen sei, weil der Vortrag der Kl. völlig unsubstantiiert und daher eine Entscheidung nur aufgrund zusätzlichen neuen Vortrags und einer neuen umfangreichen Beweisaufnahme möglich sei, wodurch der Rechtsstreit erneut erheblich verzögert würde.
II.
A. Anschlussrevision der Bekl.
Die Anschlussrevision der Bekl. ist begründet.
Sie rügt zu Recht, dass das Teilurteil wegen Verstoßes gegen
§ 301 ZPO insgesamt unzulässig ist, soweit als zulässig
behandelte Ansprüche des Kl. betroffen sind. Ein Teilurteil darf nach
ständiger Rechtsprechung nur ergehen, wenn es von der Entscheidung
über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist,
so dass die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse, auch durch die Rechtsmittelgerichte,
nicht besteht (BGHZ 107, 236 [242] = NJW 1989, 2821 = LM § 301 ZPO
Nr. 37; BGHZ 120, 376 [380] = NJW 1993, 784 = LM H. 5/1993 § 823 [Aa]
BGB Nr. 143). Diese Gefahr besteht hier.
a) Der Feststellungsausspruch in der Urteilsformel
ist dahin auszulegen, dass darin, wie von den Kl. auch beantragt, die Ersatzpflicht
der Bekl. nur hinsichtlich der künftigen materiellen und immateriellen
Schäden aus dem Unfall festgestellt wird. Dass das BerGer. nur eine
dahingehende Entscheidung treffen wollte, ergibt sich eindeutig aus den
Urteilsgründen, in denen daß BerGer. den Feststellungsausspruch
damit rechtfertigt, dass "weitere Spätschäden des Kl. nicht auszuschließen"
seien. Dementsprechend wird die Ersatzpflicht in der Urteilsformel auch
nur insoweit festgestellt, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
und sonstige Dritte "übergehen", womit nur die künftigen, nicht
dagegen die bereits entstandenen Ansprüche gemeint sein können.
Bei diesem Verständnis des Feststellungsausspruchs geht die Rüge
einer Verletzung des § 308 ZPO ins Leere.
b) Über den Schmerzensgeldantrag, der die
bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen immateriellen
Schäden betrifft, hat das BerGer. dagegen noch keine Entscheidung
getroffen. Eine Vorabentscheidung über den Grund des bezifferten Schmerzensgeldanspruchs
gem. § 304 ZPO wäre auch gar nicht in Betracht gekommen, weil
die Einstandspflicht der Bekl. als solche zwischen den Parteien nicht streitig
war und deshalb die Voraussetzungen für ein Grundurteil nicht vorgelegen
haben (vgl. Senat, NJW-RR 1989, 1149 = LM § 301 ZPO Nr. 35 = VersR
1989, 603; BGH, NJW 1992, 2487 = LM H. 12/1992 § 152 ZVG Nr. 6). Das
Berufungsurteil ist daher dahin zu verstehen, dass die Entscheidung über
den bezifferten Schmerzensgeldantrag insgesamt, nicht nur hinsichtlich
der Höhe dem Schlussurteil vorbehalten werden sollte.
c) Bei dieser Sachlage besteht die Möglichkeit,
dass das BerGer. die Haftungsfrage im Rahmen der Entscheidung über
das Schmerzensgeldbegehren - etwa weil im Laufe des weiteren Verfahrens
über die Einstandspflicht der Bekl. aus dem Unfall als solche Streit
entsteht - anders beurteilt als in dem Feststellungsausspruch hinsichtlich
der künftigen Ansprüche. Da eine solche Möglichkeit nicht
auszuschließen ist, kann das Teilurteil keinen Bestand haben.
B. Revision der Kl.
Die Revision der Kl. ist im Wesentlichen ebenfalls begründet. Das BerGer. hat zu Unrecht bei der Schadensberechnung einen Restwert für das Unfallfahrzeug von 10000 DM brutto zugrunde gelegt und die Klage hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Kl. als unzulässig abgewiesen.
1. Im Ansatz geht das BerGer. zutreffend davon
aus, dass die Kl. im Totalschadensfall wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts
abzüglich des Restwerts verlangen kann (BGHZ 115, 364 [372] = NJW
1992, 302 = LM H. 3/1992 § 249 [Fa] BGB Nr. 19; Senat, NJW 1992, 903
= LM H. 7/ 1992 § 249 [Ga] BGB Nr. 19 = VersR 1992, 457; BGH, NJW
1993, 1849 = LM H. 10/1993 § 249 [Ga] BGB Nr. 21 = VersR 1993, 769).
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht
die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der
Schadensbehebung gem. § 249 S. 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren
und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich
den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGHZ 115, 364 [368 f.] =
NJW 1992, 302 = LM H. 3/1992 § 249 [Fa] BGB Nr. 19; BGHZ 115, 375
1378] = NJW 1992, 305 = LM H. 3/1992 § 249 [Fa] BGB Nr. 20; BGHZ 132,
373 [376] = NJW 1996, 1958 = LM H. 9/1996 § 249 [Aa] BGB Nr. 20).
a) Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt, wie der
Senat ebenfalls mehrfach betont hat, auch für die Frage, in welcher
Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt
werden muss (Senat, NJW 1992, 903 = LM H. 7/1992 § 249 [Ga] BGB Nr.
19 = VersR 1992, 457; BGH, NJW 1993, 1849 = LM H. 10/1993 § 249 [Ga]
BGB Nr. 21 = VersR 1993, 770), denn auch bei der Verwertung des beschädigten
Fahrzeugs muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der
wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er
bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 S. 2 BGB nur den dafür erforderlichen
Geldbetrag verlangen kann. Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der
Geschädigte indessen im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in
den für die Schadensbehebung durch § 249 S. 2 BGB gezogenen Grenzen,
wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft
oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen
bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des
Restwerts, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag
grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger
kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren
Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte
Restwertaufkäufer erzielen könnte (Senat, NJW 1992, 903 = LM
H. 7/1992 § 249 [Ga] BGB Nr. 19 = VersR 1992, 457; BGH, NJW 1993,
1849 = LM H. 10/1993 § 249 [Ga] BGB Nr. 21 = VersR 1993, 770; OLG
Hamm, NJW 1993, 404; OLG Nürnberg, NJW 1993, 404 [405]; vgl. auch
BGHZ 132, 373 [378] = NJW 1996, 1958 = LM H. 9/1996 § 249 [Fa] BGB
Nr. 20).
b) Diese Grundsätze, von denen auch das BerGer.
ausgegangen ist, schließen es freilich nicht aus, dass besondere
Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere
Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254
II BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen.
Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gern. § 249
S. 2 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen
Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB
zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gem. §
254 BGB (vgl. BGHZ 132, 373 [376] = NJW 1996, 1958 = LM H. 9/1996 §
249 [Fa] BGB Nr. 20) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen
von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich
ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung
des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Dass der Sachverständigenschätzwert
nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, hat
der Senat bisher schon anerkannt, so insbesondere für den Fall, dass
der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige
Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat (Senat,
NJW 1992, 903 = LM H. 7/1992 § 249 [Ga] BGB Nr. 19 = VersR 1992, 457).
Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte
Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde,
nur "in aller Regel". Desgleichen können auch Ausnahmen von dem Grundsatz,
dass sich der Geschädigte nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer
verweisen zu lassen brauche, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen
zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden,
weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB zustehende
Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (Senat, NJW 1992, 903 = LM H.
7/1992 § 249 [Ga] BGB Nr. -19 = VersR 1992, 457; BGH, NJW 1993, 1849
LM H. 10/1993 § 249 [Ga] BGB Nr. 21 = VersR 1993, 770). Nach dem gesetzlichen
Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens.
Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen
werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der
Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen
werden.
c) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe
kann dem BerGer. nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Kl. habe hier
mit dem Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem Schätzwert des Sachverständigen
gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB verstoßen.
Zwar kann dem BerGer. im Ansatz durchaus in der Auffassung beigetreten
werden, dass der Geschädigte, der mühelos einen höheren
Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne
weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist,
sich den höheren, ihm möglichen Erlös im Rahmen des Zumutbaren
zurechnen lassen muss. Doch hat das BerGer. die tatsächlichen Voraussetzungen
für eine solche Sachgestaltung nicht festgestellt.
aa) Die Bekl. zu 3 hatte die Kl. mit Schreiben
vom 3. 7. 1995 lediglich auf ein Restwertangebot der Firma R über
10000 DM (brutto) hingewiesen. Der Nettopreis von 8695,65 DM lag zwar mit
3195,55 DM wesentlich über dem vom Sachverständigen geschätzten
Wert von 5500 DM. Doch der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere
Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich die Kl. erst
noch hätte bemühen müssen, genügte nicht, um deren
Schadensminderungsobliegenheiten auszulösen. Da ein bindendes Angebot
der Firma R gegenüber der Kl. - anders als in dem mit Senatsurteil
vom 21. 1. 1992 (Senat, NJW 1992, 903 = LM H. 7/1992 § 249 [Ga] BGB
Nr. 19 = VersR 1992, 457) entschiedenen Fall - bisher nicht vorlag, hätte
sich diese erst noch selbst an die Firma R wenden müssen, wie sie
es mit Schreiben vom 18. 7. 1995 dann auch getan hat, um von dieser ein
konkretes und verbindliches Angebot einzuholen. Es kann also schon deswegen
keine Rede davon sein, dass die Kl. mühelos einen höheren Erlös
hätte erzielen können oder die Bekl. zu 3 ihr eine günstigere
Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte. Der Kl. wurde vielmehr
erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf an einen Restwertaufkäufer
abverlangt, zu der sie nicht verpflichtet war.
bb) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin,
dass sich die Firma F in G. in erheblicher Entfernung vom Wohnort der Kl.
befindet und das BerGer. nicht festgestellt hat, dass sich die Firma R
bereitgefunden hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten
nach G. zu verbringen. Solange sich der Aufkäufer dazu nicht bereit
erklärt, braucht sich der Geschädigte auf derartige Verwertungsmöglichkeiten
nicht einzulassen. Vielmehr kann der Geschädigte bei Ausübung
seiner Ersetzungsbefugnis zunächst auf den ihm zugänglichen allgemeinen
Markt seiner Umgebung zurückgreifen (vgl. BGHZ 132, 373 [380] = NJW
1996, 1958 = LM H. 9/1996 § 249 [Fa] BGB Nr. 20).
cc) Zu Unrecht lastet das BerGer. der Kl. ferner
als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht an, dass sie, ohne
die Antwort der Firma R auf ihre Anfrage vom 18. 7. abzuwarten, ihren Wagen
zu dem niedrigeren Schätzwert des Sachverständigen veräußert
hat; es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, vor der Veräußerung
bei der Firma R nachzufragen, ob diese an ihrem höheren Restwertangebot
festhalte. Wie bereits bemerkt, hatte die Firma, R der Kl. noch gar kein
konkretes Angebot unterbreitet. Außerdem befand sich dieses Unternehmen
außerhalb der engeren räumlichen Umgebung der Kl., so dass diese
vor der Frage stand, wie und auf wessen Kosten das Unfallfahrzeug nach
G. hätte verbracht werden sollen. Es wäre Sache der Bekl. gewesen,
der Kl. diese Lasten abzunehmen. Überdies kann die Kl. gute Gründe
gehabt haben, den Unfallwagen zu verkaufen, bevor eine Antwort auf ihre
Anfrage bei der Firma R eingegangen war. Wann und warum sie das Unfallfahrzeug
verkaufte, hat das BerGer. nicht festgestellt. Es ist aber, auch unter
Beachtung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast
(Senat, NJW 1999, 714 LM H. 6/1999 § 393 BGB Nr. 7 = VersR 1999, 774
m.w. Nachw.), Sache des Schädigers, die mitverschuldensbegründenen
Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen. Ein Verstoß gegen
die sich aus § 254 II BGB ergebende Pflicht zur Geringhaltung des
Schadens kann dem Geschädigten erst dann vorgeworfen werden, wenn
solche Umstände feststehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer
alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm deshalb ein längeres Zuwarten
bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit unter Umständen
nicht zuzumuten ist. Immerhin war hier seit dem Unfall am 28. 5. bereits
geraume Zeit verstrichen, als die Kl. bei der Firma R mit Schreiben vom
18. 7. um ein Angebot bat, bis zum 26. 7. aber noch keine Antwort erhalten
hatte. Bei dieser Sachlage kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
nur dann in Betracht, wenn Umstände feststehen, bei denen der Kl.
ein weiteres Zuwarten durchaus zuzumuten gewesen wäre. Davon kann
hier nach den bisherigen Feststellungen jedoch keine Rede sein.
2. Hinsichtlich der weiteren von der Kl. geltend
gemachten Sachschäden ist die Revision dagegen nicht begründet.
Das BerGer. hat dem LG folgend die Kosten für die Verbringung des
Ersatzfahrzeugs von M. nach R. gem. § 287 ZPO auf 1200 DM (und nicht
wie verlangt auf 2000 DM) veranschlagt. Das lässt einen Ermessensfehler
nicht erkennen. Zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens
war das BerGer. nicht verpflichtet. Die weiterhin zugesprochenen Abschleppkosten
von 395 DM und die 304,35 DM für Umbaukosten werden von der Revision
nicht bzw. nicht in zulässiger Weise angegriffen. Demgemäß
beläuft sich der Betrag, mit dem die Revision in Bezug auf die Kl.
durchdringt, lediglich auf 2899,35 DM (36 899,35 DM abzüglich der
von der Bekl. zu 3 gezahlten 34000 DM).
3. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil
auch insoweit, als das BerGer. den erst am Ende des Berufungsverfahrens
gestellten Antrag auf Ersatz des dem Kl. durch den Unfall entstandenen
Provisionsschadens als unzulässig abgewiesen hat. Dem BerGer. ist
zwar darin beizutreten, dass es sich bei diesem Klagebegehren, das sich
auf einen neuen Streitgegenstand bezieht, um eine Klageänderung handelt,
die, nachdem die Bekl. widersprochen haben, nur zulässig ist, wenn
das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 ZPO). Die Revision
rügt indessen zu Recht, dass das BerGer. die Sachdienlichkeit rechtsfehlerhaft
verneint hat.
a) Das BerGer. hat die Zulassung der Klageerweiterung
mangels Sachdienlichkeit deshalb abgelehnt, weil der kl. Vortrag dazu völlig
unsubstantiiert und eine Entscheidung daher nur aufgrund zusätzlichen
Vortrags der Kl. und einer umfangreichen Beweisaufnahme möglich sei,
wodurch der im Wesentlichen entscheidungsreife Rechtsstreit erneut erheblich
verzögert würde.
b) Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit
allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung
der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen
Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden
weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65 [71] = NJW 1951, 311 = LM §
265 ZPO Nr. 1; BGH, NJW-RR 1994, 1143 = WM 1994, 1545 [1546 f.]; NJW-RR
1990, 505 LM § 263 ZPO 1976 Nr. 15 = WM 1990, 657 [658]; NJW 1985,
1841 [1842]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit
(BGH, NJW 1975, 1228 [1229] = LM § 33 ZPO Nr. 14; NJW 1985, 1841 [1842]
= LM § 138 ZPO Nr. 21). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte
Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen
den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung
nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig
werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde.
Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung
der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen
Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden
neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65 [72] = NJW 1951,
311 = LM § 265 ZPO Nr. 1; BGH, NJW 1985, 1841 [1842] = LM § 138
ZPO Nr. 21). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen
nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den
Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis
der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, NJW
1985, 1841 [1842] = LM § 138 ZPO Nr. 21 m.w. Nachw.). Darum handelt
es sich hier jedoch nicht, denn die neu geltend gemachten Ansprüche
knüpfen an den bisherigen Prozessstoff sowie an die vom BerGer. selbst
noch für notwendig gehaltene Beweisaufnahme zum Gesundheitszustand
des Kl. und die damit verbundene Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit
an. Diese Grundsätze hat das BerGer. verkannt.
III. Das angefochtene Teilurteil ist somit in
dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Was den Anspruch auf Ersatz von
Provisionsausfall angeht, weist der Senat für die Anforderungen an
die Substantiierung des Klagevortrags und für die nach § 252
S. 2 BGB anzustellende Prognose über die hypothetische Geschäftsentwicklung
auf die Senatsurteile vom 17. 2. 1998 (NJW 1998, 1633 = LM H. /1998 §
252 BGB Nr. 71 = VersR 1998, 770), sowie vom 3. 3. 1998 (NJW 1998, 1634
= LM H. 7/1998 § 252 BGB Nr. 72 = VersR 1998, 772) hin.
<- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres Browsers!