BGH NJW 2000, 951
Amtl. Leitsätze:
1. Ist eine als solche nicht beurkundungsbedürftige
Vereinbarung von einem Grundstücksgeschäft abhängig, dieses
aber nicht von ihr (einseitige Abhängigkeit), bleibt sie von dem Formgebot
des § 313 BGB frei.
2. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
wegen Zinsen, die aus einem Kaufpreis zu zahlen sind, kann auf einen Zeitpunkt
abstellen, der weder für die Fälligkeit des Kaufpreises noch
für den Eintritt des Schuldnerverzugs maßgeblich ist.
In dem tatsächlich relativ komplizierten Sachverhalt
geht es in der Hauptsache um die Frage der Erstreckung des Formerfordernisses
des § 313 BGB (notarielle Beurkundung von Grundstücksgeschäften)
auf Nebenabreden. Erstreckt sich nämlich ein solches Formerfordernis
im Einzelfall auf die Nebenabrede, so führt deren Nichtbeurkundung
nicht nur zur Nichtigkeit der Nebenabrede, sondern über § 139
BGB im Zweifel auf das gesamte Geschäft. Der BGH wiederholt und bestätigt
hier die ständige Rechtsprechung, daß sich das Formerfordernis
des § 313 BGB auf Nebenabreden erstreckt, wenn diese mit dem nach
§ 313 BGB formbedürftigen Geschäft eine rechtliche Einheit
bilden. Eine rechtliche Einheit bilden die Verträge nach der Rechtsprechung,
wenn sie dem Willen der Parteien gemäß derart voneinander abhängen,
dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Dies gilt auch bei nur einseitiger
Abhängigkeit, d.h. wenn zwar das formbedürftige Geschäft
von dem nicht formbedürftigen Geschäft abhängen soll, nicht
aber umgekehrt. Im vorliegenden Fall war die Problematik aber genau umgekehrt:
Das formbedürftige Grundstücksgeschäft hing nicht vom Bestand
der Nebenabrede (Verpflichtung zur Bestellung eines Vorkaufsrechts an anderen
Grundstücken) ab, weil die Parteien dieses auch ohne das Vorkaufsrecht
vorgenommen hätten. Wohl aber hing die Bestellung des Vorkaufsrechts
vom Bestand des Grundstückskaufvertrags ab, weil dieses nur durch
diesen wirtschaftlich sinnvoll war. In diesem Fall erstreckt sich, wie
der BGH lehrbuchartig und zutreffend darlegt, das Formerfordernis nicht
auf die Nebenabrede.
Mit Vertrag vom 7. 6. 1992 kaufte der Kl. von den Bekl. das im Grundbuch von H. Blatt 1269 eingetragene Grundstück Flurstück 19/78 und 19/79 sowie die im Blatt 1263 eingetragenen Grundstücke Flurstück 19/80 und 19/81. Der Kaufpreis von 1 600 000 DM sollte nach Vorliegen der zur Umschreibung erforderlichen behördlichen Erklärungen (ohne Unbedenklichkeitshescheinigung des Finanzamts) sowie Eintragung der Auflassungsvormerkung, nicht jedoch vor dem 30. 12. 1992, auf das Anderkonto des beurkundenden Notars entrichtet werden. Wegen des Kaufpreises sowie 12% Zinsen daraus ab Eintragung der Auflassungsvormerkung unterwarf sich der Kl. der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Vertrag war unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Kl. eine baurechtliche Genehmigung für seinen Gewerbebetrieb oder einen positiven Bauvorbescheid erhalte. Mit weiterer Urkunde des Notars vom gleichen Tage verpflichtete sich der Bekl. zu 1, dem Kl. ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zu bestellen, falls er - der Bekl. - das in Blatt 4857 eingetragene, damals seiner Mutter gehörende Grundstück Flurstück 19/54 zu Alleineigentum erwerbe. Der Kl. beabsichtigte, auf den gekauften Grundstücken eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage, einen Selbstbedienungs-Markt mit "Shop" und Imbissstand zu betreiben sowie einen Bürotrakt zu errichten. Dies verschwieg er den Bekl. und legte ihnen stattdessen im Urkundstermin eine Skizze vor, die lediglich die Errichtung einer Waschanlage vorsah. Der Bauantrag des Kl. vom 16. 7. 1992, der die beabsichtigte umfassende Nutzung zum Gegenstand hatte, sah unter anderem eine Ausfahrt über das Grundstück Flurstück 19/54 zu einem öffentlichen Weg (A.-Weg) vor. Auf Anliegerwidersprüche hin änderte der Kl. seine Planung dahin ab, dass die Zu- und Abfahrt nur noch zu der an die Kaufgrundstücke angrenzenden S.-Chaussee erfolgen sollte. Der geänderte Plan fand die grundsätzliche Zustimmung des Bauausschusses. Auf einen neuerlichen Widerspruch hin sah der Kl. indessen von der Weiterverfolgung seines Antrags ab, eine behördliche Entscheidung ist nicht ergangen. Die Bekl. setzten dem Kl. unter Ablehnungsandrohung wiederholt Frist zur Erfüllung der Käuferpflichten und verlangten mit Schreiben vom 1. 7. 1993 Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Wegen Zinsforderungen für die Zeit vom 31. 12. 1992 bis 30. 6. 1993 über insgesamt 96000 DM erwirkten sie die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Kl. Das LG hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben und auf die Widerklage des Bekl. zu 1 festgestellt, dass dem Kl. kein Recht auf Bestellung eines Vorkaufsrechts zustehe. Das OLG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückverwiesen (Senat, NJW 1996, 2792 = LM H. 11/1996 § 313 BGB Nr. 144 = WM 1996, 1735). Dieses hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgten die Bekl. den Antrag auf Abweisung der Vollstreckungsgegenklage fort. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. 1. Nach der Rechtsprechung bedarf ein Vertrag,
der als solcher dem Formgebot des § 313 S. 1 BGB nicht unterliegt,
dann der notariellen Beurkundung, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft
im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Zutreffend geht
das Berufungsurteil davon aus, dass in diesem Falle die zwischen den Teilen
des einheitlichen Geschäfts bestehende Abhängigkeit urkundlichen
Ausdruck finden muss (BGHZ 104, 18 = NJW 1988, 17871 = LM § 305
BGB Nr. 45), wobei es, wie auch sonst, genügt, dass das Gewollte sich
andeutungsweise (BGHZ 63, 359 [362] = NJW 1975, 536 = LM § 313 BGB
Nr. 67; BGHZ 74, 116 [119] = NJW 1979, 1350 = LM § 313 BGB Nr. 84;
BGHZ 87, 150 [154] = NJW 1983, 1610 = LM § 312 BGB Nr. 99 L) im Beurkundeten
wiederfindet. Eine rechtliche Einheit bilden die Verträge nach
der Rechtsprechung, wenn sie dem Willen der Parteien gemäß derart
voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen
(BGHZ
76, 43 [48 f.] = NJW 1980, 829 = LM § 313 BGB Nr. 87; BGHZ 78, 346
[349] = NJW 1981, 274 = LM § 313 BGB, Nr. 89 L; Senat, NJW 1987, 1069
=LM § 313 BGB Nr. 113 = BGHR BGB § 313 S. 1, Einheitlichkeitswille
1). Dies setzt, worauf das BerGer. im Ansatz zutreffend abstellt, nicht
voraus, dass die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig ist.
Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile
mit dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Andererseits ist ein
solches Abhängigkeitsverhältnis kein hinreichender Grund, das
für den einen Vertrag geltende Formgebot auf den anderen auszudehnen.
Dies verkennt das BerGer., das meint, die einseitige Abhängigkeit
"eines jeden" der Geschäfte könne genügen. Maßgeblich
ist, ob die mit dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 S.
1 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige,
vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion)
die Erstreckung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern.
In der Literatur wird dies überwiegend für den Fall bejaht, dass
der Abschluss des Grundstücksvertrags von der weiteren, an sich nicht
formbedürftigen Vereinbarung abhängt (Kanzteiter, in: MünchKomm.,
3. Aufl., § 313 Rdnr. 52; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. [1999],
§ 313 Rdnr. 32; Soergel/ Wolf, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdnr. 68;
i. Erg. ebenso StaudingerlWufka, BGB, 13. Bearb. [19951, § 313 Rdnr.
160; diff.: Korte, Hdb. der Beurkundung von Grundstücksgeschäften,
1990, S. 87ff., 95 f.). Überwiegend abgelehnt wird das Urkundserfordernis
für den umgekehrten Fall, nämlich der einseitigen Abhängigkeit
der weiteren Abrede vom Grundstücksgeschäft (wie zuvor; ferner
Sigle/Maurer, NJW 1994, 2657 [2660]; vermittelnd Kanzleiter, in: MünchKomm,
§ 313 Rdnr. 52 der darauf abstellt, ob das weitere Geschäft wegen
des "in Aussicht genommenen" Grundstücksvertrags abgeschlossen wurde).
Der Senat hat wiederholt auf die des Grundstücksvertrags als maßgebliches
Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten Geschäfts
hingewiesen (Senat, LM § 313 BGB Nr. 3; BGHZ 89, 41 [43] = NJW 1984,
973; Senat, NJW 1986, 1983 = LM Vorb. § 145 BGB Nrn. 17, 18; Senat,
NJW-RR 1993, 1421; nicht anders Senat, NJW 1983, 565 = LM § 313 BGB
Nr. 95, wo die Abhängigkeit des Verkaufsangebots von der Sicherungsabrede
offenbar war). Zu dem umgekehrten Fall, der einseitigen Abhängigkeit
der weiteren Vereinbarung vom Grundstücksgeschäft, hat er nicht
ausdrücklich Stellung genommen. Die Feststellungen des BerGer. (dazu
nachfolgend Abschn. 2) geben Anlass, dies nachzuholen. Die einseitige
Abhängigkeit des weiteren Geschäfts vom Grundstücksvertrag
genügt nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
In diesem Falle liegen aus der Sicht des für das Beurkundungserfordernis
maßgebenden Grundstücksvertrags jeweils eigenständige Regelungen
vor. Ein hinreichender Grund, die weitere Vereinbarung zum Gegenstand der
notariellen Aufklärung, der Beratung und des Urkundsbeweises zu machen,
besteht deshalb nicht. Die aus der Sicht des abhängigen Geschäfts
bestehende Vertragseinheit vermag ein Beurkundungserfordernis nicht zu
begründen, da dieses selbst dem Formgebot nicht unterliegt. Aus
der, gelegentlich als abweichend verstandenen (Palandt/Heinrichs, §
313 Rdnr. 32), Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 11. 5. 1995 (NJW 1995,
2547 = LM H. 10/1995 § 196 BGB Nr. 66) ergibt sich nichts anderes.
Der VII. Senat hat es zur Ablehnung der Beurkundungsbedürftigkeit
eines Nebenvertrags - Zusage einer Abstandssumme - nicht genügen lassen,
dass der Kaufvertrag unbedingt abgeschlossen war. Die von der Vorinstanz
festgestellte Abhängigkeit der Abstandsabrede vom Kauf gab ihm aber
nicht Anlass, zur Formbedürftigkeit abschließend Stellung zu
nehmen. Er hat vielmehr dem BerGer. die Prüfung aufgegeben, oh die
beiden Verträge miteinander stehen und fallen sollten, was nicht voraussetzt,
dass der Kauf im Rechtssinne durch die zusätzliche Abrede bedingt
war.
2. Die Feststellungen des BerGer. gehen über
die Abhängigkeit der Verpflichtung zur Bestellung des Vorkaufsrechts
vom Grundstückskaufvertrag nicht hinaus. Der weiter festgestellte
Umstand, dass sich zwei von drei Beteiligten vor Abschluss des Kaufs darüber
einig waren, dass die rückwärtige Ausfahrt zum A.-Weg gesichert
werden sollte, reicht nicht aus, die rechtlich maßgebliche Abhängigkeit
des Kaufs zu begründen. Ein rechtlicher Zusammenhang geht über
den tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang der
Geschäfte hinaus. Hierzu würde es, wofür keine Anhaltspunkte
bestehen, nicht einmal genügen, wenn das Vorkaufsrecht Anlass zum
Grundstückskauf gegeben oder, wozu Feststellungen fehlen, es diesen
erst ermöglicht hätte. Zudem rügt die Revision zu Recht,
dass das Berufungsurteil dem Umstand, dass es nicht abzusehen war, wann
der Bekl. zu 1 (durch Erbgang) Eigentümer des Grundstücks Flurstück
19/54 werden würde, nicht Rechnung trägt und, was die Zugangsbefugnis
zum A.-Weg angeht, die rechtlichen Verhältnisse verkennt. Offensichtlich
irrtümlich meint das BerGer., die Flurstücke 19/61 und 19/53,
für die ein Wegerecht zu Lasten des für das Vorkaufsrecht beanspruchten
Grundstücks eingetragen war, seien nicht Gegenstand des Kaufvertrags
gewesen. Ausweislich des Grundbuchs waren sie zum Kaufgrundstück Flurstück
19/81 vereinigt worden. Das künftige Vorkaufsrecht konnte mithin nur
ein schon bestehendes Recht, über das Flurstück 19/54 zum A.-Weg
zu gelangen, verstärken, war aber nicht erforderlich, dieses erst
zu begründen. Ein weiteres, vom BerGer. nicht gewürdigtes, Indiz
für die Unabhängigkeit des Grundstückskaufs ist schließlich
die alsbaldige Bereitschaft des Kl., wegen der Nachbarwidersprüche
von seinen ursprünglichen Plänen abzurücken und die Ausfahrt
aus dem geplanten Selbstbedienungsmarkt ausschließlich auf die Kaufgrundstücke
zu verlegen.
3. Damit war die Abhängigkeitsabrede nur
als Teil der selbst nach § 313 S. 1 BGB formbedürftigen Verpflichtung
zur Bestellung des Vorkaufsrechts beurkundungsbedürftig. Das Unterbleiben
ihrer Beurkundung berührt die Formwirksamkeit des Kaufs nicht.
II. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung
reif, da die Voraussetzungen des Anspruchs, aus dem die Bekl. vollstrecken,
im Tatsächlichen noch der Klärung bedürfen. Die Sache war
deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen,
wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 I 2 ZPO Gebrauch
macht. Für das weitere Verfahren besteht Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Die Klage ist nicht schon deshalb begründet,
weil die Bekl. durch das Setzen der Nachfrist gem. § 326 BGB die Kaufpreisforderung
(gegebenenfalls) zum Erlöschen gebracht und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangt haben. Die Bekl. vollstrecken nämlich, wie sie im Rechtsstreit
vortragen, einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs des Kl. mit der Begleichung
der Kaufpreisforderung. Dieser wird durch den Umstand, dass den Bekl. nachträglich
ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung erwachsen ist, nicht
berührt (Senat, NJW 1975, 1740 = LM § 286 BGB Nr. 10 = WM 1975,
948; NJW 1994, 2480 = LM H. 10/1994 § 271 BGB Nr. 7; NJW 1997, 1231
= LM H. 6/1997 § 254 [Da] BGB Nr. 67 = WM 1997, 977). Diesen stünde
es allerdings frei, den eingetretenen Verzugsschaden in die Berechnung
des Nichterfüllungsschadens einzubeziehen (Senat, NJW 1997, 1231 =
LM H. 6/1997 § 254 [Da] BGB Nr. 67). Hiervon haben die Bekl. indessen
keinen Gebrauch gemacht, zuletzt vielmehr, wie sie in anderem Zusammenhang
bemerkt haben, im Hinblick auf die Vermögenslage des Kl. davon abgesehen,
einen weitergehenden Nichterfüllungsschaden aufzuschlüsseln.
Die wiederholten Fristsetzungen der Bekl. werden dem BerGer. allerdings
Anlass zur Prüfung geben müssen, ob deren Erfüllungsanspruch
bereits vor dem 30. 6. 1993 gem. § 326 I 2 Halbs. 2 BGB erloschen
ist. In diesem Falle hätte der Schuldnerverzug ein vorzeitiges Ende
gefunden.
2. Die Klage kann auch nicht darauf gestützt
werden, dass die Unterwerfungserklärung einen Anspruch auf Fälligkeitszinsen
zum Gegenstand hätte, der mit der Kaufpreisforderung erloschen wäre
(Senat, NJW 1997, 1231 = LM H. 6/1997 § 254 [Da] BGB Nr. 67; NJW 2000,71).
Der Kl. legt eine solche Behauptung der Vollstreckungsgegenklage nicht
zugrunde (§§ 767, 253 ZPO), geht vielmehr von einem übereinstimmenden
Verständnis der Parteien aus, wonach Gegenstand des angegriffenen
Titels der Anspruch auf Ersatz pauschalierter Verzugszinsen ist. Dies ist
mit dem Inhalt der Unterwerfungserklärung vereinbar, die auf keinen
der in Frage kommenden Entstehungsgründe der Zinsforderung, Fälligkeit
des Kaufpreises oder Verzug, abstellt. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung
begründet keinen Verzug i. S. des § 284 BGB, ebenso wenig vermochte
sie nach den Vertragsbedingungen die Fälligkeit herbeizuführen.
Diese trat nicht vor dem 30. 12. 1992 und im Übrigen auch nur dann
ein, wenn bei Eintragung der Auflassungsvormerkung auch die zum Eigentumswechsel
erforderlichen behördlichen Erklärungen vorlagen.
3. Der Klage kann schließlich nicht zum
Erfolg verhelfen, dass danach die Unterwerfungserklärung über
den sachlich-rechtlichen Anspruch, dem sie dient, hinausgeht. Nach der
neueren Rechtsprechung des BGH ist es rechtlich unbedenklich und entspricht
es einem praktischen Bedürfnis, den in der Unterwerfungserklärung
vollstreckbar gestellten Anspruch weiter zu fassen als die zugrunde liegende
Forderung (Senat, NJW 1996, 2165 = LM H. 8/1996 § 33 ZPO Nr. 23; NJW
1997, 2887 = LM H. 10/1997 § 767 ZPO Nr. 100). In den entschiedenen
Fällen ging es zwar nicht, wie hier, um das Auseinanderfallen des
Enstehungszeitpunktes des zu vollstreckenden Anspruchs (Eintritt des Schuldnerverzugs)
und des Zeitpunkts, auf den die Unterwerfungserklärung abstellt (Eintrag
der Auflassungsvormerkung). Die Unsicherheiten über die Höhe
des wirklichen Anspruchs (u.a. Ausgleichsrechnung nach Vorlage einer geprüften
Abschlussbilanz), die in den entschiedenen Fällen keinen Anlass gaben,
die Titelqualität der auf pauschale Summen lautenden Unterwerfungserklärungen
in Frage zu stellen, übertrafen aber deutlich die Schwierigkeiten,
die mit der Feststellung des Verzugseintritts im Regelfalle verbunden sind.
Er ist vergleichsweise einfach nach § 284 1 BGB zu bestimmen. Etwaigen
Einwendungen des Kl. gegen den Zeitpunkt, ab dem die Bekl. den Zinsanspruch
berechnen, wird das BerGer. allerdings im weiteren Verfahren nachgehen
müssen.