NJW 2001, 903 ff
(Eigene) Leitsätze:
1. Die Testierfähigkeit
wird vermutet, die Feststellungslast hat derjenige zu tragen, der sich
auf die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung beruft.
2. Zum Prüfungsumfang
in der weiteren Beschwerde im Erbscheinsverfahren (§ 27 FGG) sowie
zum Grundsatz der Amtsermittlung im FG-Verfahren (§ 12 FGG).
3. Der Begriff der
Drohung setzt die Inaussichtstellung eines Übels voraus, auf dessen
Eintritt sich der Drohende Einfluß zuschreibt. Es liegt daher keine
Drohung vor, wenn dem Erblasser in Aussicht gestellt wird, er "komme nicht
in den Himmel", wenn er nicht in einem bestimmten Sinne testiere.
4. Testamentsanfechtung
wg. Motivirrtums.
Der Bet. zu 2 macht geltend, auf Grund des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 12. 3. 1986 deren Erbe geworden zu sein, da das spätere notarielle Testament vom 24. 8. 1993 zu Gunsten des Bet. zu 1 infolge Testierunfähigkeit der Erblasserin bzw. auf Grund der von ihm erklärten Testamentsanfechtung nichtig sei.
Das AG - NachlassG - hat durch Vorbescheid die Erteilung des Erbscheins angekündigt. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Bet. zu 2 blieben erfolglos.
Aus den Gründen:
... 1. a) Nach § 2229 IV BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei genügt es nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tat-sache der Errichtung des Testaments und vom Inhalt seiner letztwilligen Verfügung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage gewesen sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln (allg. M., vgl. nur BayObLGZ 1979, 256 [263] m.w. Nachw.). Entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als einer das Erbrecht vernichtenden Tatsache hat derjenige zu tragen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (vgl. BayObLGZ 1979, 256 [261]; BayObLG, FamRZ 1990, 211 [212] in. w. Nachw..
Von den genannten Voraussetzungen
der Testierunfähigkeit ist auch das LG ausgegangen, wie sich aus dem
Gesamtzusammenhang seiner Beschlussgründe sowie der Verfügung
des Berichterstatters vom 12.3.1997 an M ergibt. Soweit es möglicherweise
im Hinblick auf seine Bejahung der Testierfähigkeit der Erblasserin
rechtsirrig von dem Erfordernis positiver Feststellung der Testierfähigkeit
ausgegangen ist, liegt darin kein Rechtsfehler, auf dem seine Entscheidung
beruhen könnte. Denn es hat damit jedenfalls auch die - bereits hinreichende
- Feststellung getroffen, dass die Testierunfähigkeit der Erblasserin
nicht nachgewiesen sei.
b) Die Frage, ob die genannten
Voraussetzungen der Testierunfähigkeit nach § 2229 IV BGB gegeben
sind, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Tatsachenfeststellungen
und Beweiswürdigungen können im Verfahren der weiteren Beschwerde
nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatsachenrichter den maßgeblichen
Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung
des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§
25 FGG) und dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und
feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen
und die Beweisanforderungen nicht überspannt oder vernachlässigt
hat. Dabei müssen die tatsächlichen Folgerungen nicht die einzig
möglichen oder schlechthin zwingend sein (vgl. Keidel/Kahl, §
27 Rdnr. 42). Gemäß § 27 I 2 FGG i. V. mit § 561 ZPO
ist dieser dem LG vorliegende Sachverhalt auch allein Gegenstand der rechtlichen
Nachprüfung, neues tatsächliches Vorbringen kann keine Berücksichtigung
durch den Senat finden.
Derartige Rechtsfehler sind
dem LG nicht unterlaufen. Seine Feststellung, die Testierunfähigkeit
der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments
vom 24.8.1993 sei nicht nachgewiesen, beruht auf einer möglichen tatrichterlichen
Würdigung. Das LG hat auch die Aufklärungsmöglichkeiten
im gebotenen Umfang ausgeschöpft, sich mit allen wesentlichen, die
Entscheidung tragenden Umständen ohne Verstoß gegen Denkgesetze
und feststehende Erfahrungssätze auseinandergesetzt und die Beweisanforderungen
weder überspannt noch vernachlässigt.
Das LG hat insbesondere
nicht seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Über
Art und Umfang seiner Ermittlungen entscheidet das Tatsachengericht ohne
Bindung an Beweisanträge der Bet. nach pflichtgemäßen Ermessen.
Der rechtlichen Nachprüfung unterliegt dabei nur die Ausübung
dieses Ermessens in Hinblick darauf, ob das LG die Voraussetzungen und
Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (Keidel/Kahl, § 27 Rdnr.
27). Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht, alle zur
Sachverhaltsaufklärung dienlichen Beweise zu erheben. Dies bedeutet
nicht, dass es allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen
hätte. Seine Pflicht reicht vielmehr nur so weit, als der Sachverhalt
oder das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung
dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt
vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von
weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes
Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BayObLGZ 1979, 256 [261] m.w.Nachw.).
Zu überflüssigen und nur ergänzenden Beweiserhebungen ist
das Gericht nicht verpflichtet.
Hiernach unterliegt es keinen
rechtlichen Bedenken, dass sich das LG für seine Feststellungen zur
Testierfähigkeit der Erblasserin auf die schriftlichen Stellungnahmen
und Befunde der Ärzte, die die Erblasserin untersucht bzw. im fraglichen
Zeitraum behandelt haben, sowie auf die Aussage des beurkundenden Notars
gestützt hat und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens
wie auch einer Vernehmung weiterer, vom Bet. zu 2 benannter Zeugen abgesehen
hat... (wird ausgeführt).
2. Die angefochtene Entscheidung
unterliegt auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das LG die Wirksamkeit
der von dem Bet. zu 2 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
vorn 13.7.1995 an das Nachlassgericht erklärten Testamentsanfechtung
verneint hat.
Mit Recht hat das LG zunächst
angenommen, dass der Bet. zu 2 anfechtungsberechtigt ist, da er im Falle
der Wirksamkeit der Anfechtung auf Grund des Testaments vom 12. 3. 1986
Alleinerbe der Erblasserin wäre, die Aufhebung des in dem notariellen
Testament vom 24. 8. 1993 enthaltenen Widerrufs früherer letztwilliger
Verfügungen sowie der Erbeinsetzung des Bet. zu 1 ihm also unmittelbar
zustatten kommen würde (§ 2080 I BGB). Ebenso hat es zutreffend
angenommen, dass die Erklärung der Anfechtung formgerecht (§
2081 I BGB) und fristgemäß (§ 2082 I u. II BGB) erfolgtist.
Das LG hat jedoch das Vorliegen
eines Anfechtungsgrundes im Sinne der hier allein in Betracht kommenden
Bestimmung des § 2078 II BGB nicht für erwiesen erachtet. Danach
kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser
durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts
eines Umstands (Motivirrtum) oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt
worden ist.
Die Annahme, es lasse sich
nicht feststellen, dass die Erblasserin zum Widerruf ihrer vorangegangenen
letztwilligen Verfügung und zur Erbeinsetzung des Bet. zu 1 durch
einen Motivirrtum oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde, liegt
im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Tatsachenwürdigung
des LG kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin nachgeprüft
werden, ob ihm bei der Feststellung und Würdigirng des der Entscheidung
zu Grunde liegenden Sachverhalts Verstöße gegen Verfahrensvorschriften,
Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind (s. unter 1 b).
Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.
a) Die Anfechtung wegen
Drohung nach § 2078 II BGB setzt voraus, dass der Erblasser zu der
letztwilligen Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist. Unter Drohung ist (wie in § 123 I BGB) die Ankündigung eines
künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende
einwirken zu können behauptet, zu verstehen. Sie muss bezweckt haben,
den Bedrohten gerade zu der Willenserklärung zu bestimmen, die Gegenstand
der Anfechtung ist. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem
angewandten Mittel, dem verfolgten Zweck oder aus dem Verhältnis zwischen
Mittel und Zweck ergeben (vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1960, 490 [497
f.]; BGH, NJW-RR 1996, 1281 = FamRZ 1996, 605 [606]). Letzteres kann etwa
anzunehmen sein, wenn der Drohende mit dem Entzug einer bisher gewährten
Leistung (wie der Pflege des Erblassers) droht, zu der er an sich nicht
verpflichtet ist, dies den Erblasser aber in eine akute Notsituation bringt
(vgl. RG, JW 1902, Beil. S. 286). Eine bloße Beeinflussung, etwa
durch fortgesetztes aufdringliches Bitten, genügt dagegen nicht (vgl.
Leipold, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2078 Rdnr. 40 m.w. Nachw.).
Schließlich muss der
Erblasser durch die Drohung zu der letztwilligen Verfügung bestimmt
oder zumindest wesentlich mitbestimmt worden sein. Da es sich bei der Frage,
ob der Erblasser ohne die Drohung nicht wie geschehen testiert hätte,
also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Drohung und letztwilliger
Verfügung besteht, um individuelle Vorgänge des Verstands- und
Seelenlebens handelt, scheidet die Anwendung von Erfahrungssätzen
und der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins aus.
Die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der
genannten Voraussetzungen einschließlich des Kausalzusammenhangs
zwischen Drohung und letztwilliger Verfügung trifft dabei denjenigen,
der sich auf die Anfechtung beruft (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 211 [213]
in. w. Nachw.).
Das LG hat schon das Vorliegen
einer widerrechtlichen Drohung seitens des Pfarrers W nicht für erwiesen
erachtet. Dabei hat es zunächst den Inhalt der vom Bet. zu 2 zur Stützung
seiner Behauptung beigebrachten schriftlichen Zeugenaussagen gewürdigt
und diesen entnommen, dass sich aus den darin wiedergegebenen Äußerungen
der Erblasserin gegenüber diesen Zeugen lediglich eine Beeinflussung
durch Pfarrer W ergeben, die jedoch nicht in der Ankündigung eines
von ihm abhängigen künftigen Übels bestanden habe. Die vorgenommene
Würdigung ist nach dem Inhalt der vorliegenden schriftlichen Erklärungen
möglich. Insbesondere trifft auch seine Annahme rechtlich zu, die
- von der Zeugin H mitgeteilte - Äußerung der Erblasserin, der
Pfarrer habe ihr ein Testament abgerungen, damit sie in den Himmel komme,
gebe keine widerrechtliche Drohung wieder, da es sich nicht uni die Ankündigung
eines vom Willen des Pfarrers abhängigen künftigen Übels
handele.
Auch die weitere, vom Bet.
zu 2 erstmals mit Beschwerdeschrift vom 7. 6. 1996 vorgetragene Äußerung
des Pfarrers W, die Kirche könne sich nicht mehr um die Erblasserin
kümmern, wenn sie nicht - sinngemäß - wie geschehen verfüge,
erfüllt nicht die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung i.
S. von § 2078 II BGB, wie der Senat nach Aktenlage selbst feststellen
kann, nachdem das LG auf diesen Vorschlag nicht eingegangen ist.
Der behaupteten Äußerung
ist schon nicht zu entnehmen, in welcher Weise Pfarrer W selbst und sonstige,
"der Kirche" zuzurechnende Personen ihr Verhalten gegenüber der Erblasserin
bei Unterbleiben einer Testierung zu Gunsten des Bet. zu 1 ändern
würden. Sie lässt auch nicht erkennen, dass Pfarrer W auf diese
Personen aus der Sicht der Erblasserin überhaupt erfolgreich dahingehend
Einfluss nehmen konnte, sich um sie nicht mehr zu "kümmern". Das Vorliegen
einer widerrechtlichen Drohung ist aber entscheidend deshalb zu verneinen,
weil sich weder aus dem Vortrag des Bet. zu 2 noch aus dem sonstigen inhalt
der Akten und Beiakten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass
sich die Erblasserin im maßgeblichen Zeitraum vor der Errichtung
des notariellen Testaments in einer solchen seelischen Verfassung befunden
haben könnte, dass sie dadurch, dass sich "die Kirche" nicht mehr
um sie "gekümmert" hätte, in eine akute Notsituation gebracht
worden wäre. Die behauptete Äußerung enthält damit
jedenfalls keine Ankündigung eines hinreichend schweren, den Voraussetzungen
des § 2078 II BGB genügenden Übels, vergleichbar der Drohung
mit dem Entzug gewährter Pflegeleistung (wie im vom RG, JW 1902, Beil.
S. 286 entschiedenen Fall).
Da sich nach alledem aus
dem Vortrag des Bet. zu 2 das Vorliegen einer Drohung i. S. von §
2078 II BGB nicht ergab, war das LG nicht auf Grund seiner Ermittlungspflicht
gehalten, die vom Bet. zu 2 benannten Zeugen förmlich zu vernehmen.
Im Übrigen durfte das
LG es rechtsfehlerfrei auf Grund der Aussage des beurkundenden Notars als
nicht erwiesen ansehen, dass die Erblasserin das notarielle Testament vom
24. 8. 1993 unter dem Einfluss einer Drohung errichtet hat. Seine Würdigung
dieser Aussage lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Insbesondere brauchte es
auch nicht aus der Tatsache der Anwesenheit des Pfarrers W bei der Testamentserrichtung
herleiten, dass das von der Erblasserin vor der Beurkundung mitgeteilte
Motiv für die beabsichtigte Testierung nur vorgeschoben gewesen und
sie tatsächlich durch eine Drohung zu ihr bestimmt sein könnte.
Da es hier um individuelle geistig-seelische Vorgänge ging, schied
die Anwendung eines solchen Erfahrungssatzes aus.
b) Die Anfechtung einer
letztwilligen Verfügung wegen eines Motivirrtums i.S. von § 2078
II BGB setzt voraus, dass der Erblasser zu ihr durch die irrige Annahme
oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt
worden ist. Danach begründet allerdings nicht jede Fehlvorstellung
des Erblassers bei Testamentserrichtung die Anfechtung, sondern es muss
ein Irrtum über Umstände vorliegen, die bewegender Grund für
den letzten Willen des Erblassers waren. Zu solchen die Anfechtung begründenden
Umständen kann auch ein grundlegender Irrtum über die künftige
Entwicklung des Verhältnisses des Erblassers zu von ihm
bedachten Personen gehören.
Dabei genügt es, dass der Erblasser seine für die getroffene
Verfügung maßgeblichen Vorstellungen und Erwartungen zwar nicht
in sein Bewusstsein aufgenommen, seiner letztwilligen Verfügung aber
als selbst verständlich zu Grunde gelegt hat. Nicht erforderlich ist
es, dass der die letztwillige Verfügung bestimmende Irrtum in der
Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen ist. Gibt der Erblasser darin
allerdings einen Beweggrund an, spricht eine tatsächliche Vermutung
für die Annahme, dass dieser Grund auch der wirklich bestimmende war
(vgl. BayObLGZ 1971 ,147 [149 f]; KG - 12. Zivilsenat - FarnRZ 1977, 271
[2731, BayObLG, FamRZ 1990, 211 [213] m. w. Nachw.).
Das LG hat es rechtsfehlerfrei
als nicht für erwiesen erachtet, dass die Erblasserin zu ihrer letztwilligen
Verfügung durch die Erwartung bestimmt worden sei, "man" bzw. Pfarrer
W werde sich weiter in der gewohnten Weise intensiv um sie kümmern
und es würden Unstimmigkeiten ausbleiben, und in dieser Erwartung
enttäuscht worden sei. Dabei durfte das LG schon im Hinblick auf die
pauschale, ohne konkreten näheren Tatsachenvortrag aufgestellte Behauptung
des Bet. zu 2 davon ausgehen, er habe nicht schlüssig dargetan, dass
bei der Erblasserin eine solche Erwartung für die getroffene Verfügung
zumindest mitbestimmend war und dass sie in dieser Erwartung enttäuscht
worden sei.