Zulässigkeit eines richterlichen Hinweises auf die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs KG, Beschluß vom 5. 3. 2002 - 19 Abl 3/02 Fundstelle: NJW 2002, 1732 Eigener Leitsatz: Ein richterlicher Hinweis auf die mögliche Verjährung ist nach § 139 ZPO n.F. vertretbar. Zum Sachverhalt: Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung einen protokollierten Hinweis auf eine mögliche Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs gegeben. Der daraufhin erfolgte Ablehnungsantrag wegen Befangenheit hatte keinen Erfolg, ebensowenig die gegen die Ablehnung des Antrags erhobene sofortige Beschwerde. Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde
des Ag. ist nicht begründet. Der protokollierte Hinweis des amtierenden
Richters, dass hinsichtlich der Widerklage möglicherweise die Einrede
der Verjährung geltend gemacht werden könne, vermag auch aus der Sicht
des Ag. die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Gemäß
§ 139 ZPO n.F. trifft das Gericht eine weit gehende Hinweispflicht
insbesondere bezüglich der Gesichtspunkte, die eine Partei bisher nicht
gesehen und beachtet hat. Angesichts dessen ist der Hinweis auf eine
mögliche Verjährung zumindest vertretbar und stellt keine unsachliche
und willkürliche Handhabung des § 139 ZPO dar. Dies gilt nach Meinung
des Senats im Übrigen auch bereits auf Grund des bisherigen
Rechtszustands (vgl. hierzu auch BayObLG, NJW 1999, 1875; BGH, NJW 1998,
612; Zöller/Vollkommer, ZPO [22. Aufl.], § 42 Rdnr. 27). |