Zulässigkeit eines richterlichen Hinweises auf die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs


KG, Beschluß vom 5. 3. 2002 - 19 Abl 3/02


Fundstelle:

NJW 2002, 1732


Eigener Leitsatz:

Ein richterlicher Hinweis auf die mögliche Verjährung ist nach § 139 ZPO n.F. vertretbar.


Zum Sachverhalt:

Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung einen protokollierten Hinweis auf eine mögliche Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs gegeben. Der daraufhin erfolgte Ablehnungsantrag wegen Befangenheit hatte keinen Erfolg, ebensowenig die gegen die Ablehnung des Antrags erhobene sofortige Beschwerde.

Aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde des Ag. ist nicht begründet. Der protokollierte Hinweis des amtierenden Richters, dass hinsichtlich der Widerklage möglicherweise die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden könne, vermag auch aus der Sicht des Ag. die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 139 ZPO n.F. trifft das Gericht eine weit gehende Hinweispflicht insbesondere bezüglich der Gesichtspunkte, die eine Partei bisher nicht gesehen und beachtet hat. Angesichts dessen ist der Hinweis auf eine mögliche Verjährung zumindest vertretbar und stellt keine unsachliche und willkürliche Handhabung des § 139 ZPO dar. Dies gilt nach Meinung des Senats im Übrigen auch bereits auf Grund des bisherigen Rechtszustands (vgl. hierzu auch BayObLG, NJW 1999, 1875; BGH, NJW 1998, 612; Zöller/Vollkommer, ZPO [22. Aufl.], § 42 Rdnr. 27).
Hierbei macht es entgegen der Auffassung des Ag. keinen Unterschied, ob die Partei, der gegenüber der Hinweis erfolgt, anwaltlich vertreten ist oder nicht. Auch die anwaltlich vertretene Partei ist nicht davor geschützt, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht ausreichend zu erkennen und zu gewichten.
Der Umstand, dass der amtierende Richter den Hinweis protokolliert hat, spielt im Rahmen des vorliegenden Ablehnungsverfahrens von vorneherein keine Rolle.