Ausschluß des Widerrufsrechts bei
Fernabsatzverträgen nach § 312 d IV BGB bei "nach Kundenspezifikation"
gefertigten Waren (Kauf eines Laptops im "built-to-order"-Verfahren)
BGH, Urteil vom 19. März 2003 -
VIII ZR 295/01 -
OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.
Fundstellen:
NJW 2003, 1665
BGHZ 154, 239
Amtl. Leitsätze:
a) Eine Anfertigung der Ware nach
Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum
Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn
die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem
Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit
wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs- und Beweislast
für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d
Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand
beruft.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die
Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks.
Die Beklagte vertreibt im Wege des
Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen
des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order). Der
Kläger bestellte - nach telefonischer Vorbesprechung - mit Schreiben vom
8. Juli 2000 ein Notebook mit der von ihm gewählten Ausstattung und als
Zusatzkomponenten ein Netzteil (Car-Adapter), einen zweiten Akku, eine
externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Telefonisch erweiterte er die
Bestellung um ein Anschlußmodul für den Empfang von Fernsehprogrammen
(TV-Karte) und einen CD-Brenner. Die Beklagte stellte dem Kläger dafür mit
Schreiben vom 4. August 2000 insgesamt 10.290,14 DM einschließlich 16 %
Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis, daß 5.070 DM durch
Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und der Restbetrag über
die -Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge, die dem
Kläger von der Beklagten zugeleitet worden waren, hatte der Kläger
unterschrieben. Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreiben an, daß
der Car-Adapter, der Rahmen für eine weitere Festplatte, die TV-Karte und
der CD-Brenner nach Verfügbarkeit versandkostenfrei nachgeliefert
würden.
Der Kläger erhielt nach dem 4.
August 2000 das nach seiner Bestellung konfigurierte Notebook mit dem
zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die weiteren Zusatzkomponenten
und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM bar bei Lieferung. Nachdem der
Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne daß sich Beanstandungen
ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom 18. August 2000 den Vertrag
mit der Beklagten. Den Kreditvertrag mit der -Bank, von der die Beklagte
nach Zugang der Widerrufserklärung weitere 5.290,14 DM erhielt, widerrief
der Kläger dagegen nicht. Er zahlt die monatlichen Raten an die -Bank mit
deren Einverständnis weiter.
Der Kläger hat Rückzahlung der von
ihm bar und über die -Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von
ihm aufgewandten Kosten für die Überprüfung des Notebooks und für dessen
Rücksendung verlangt sowie Nutzungsausfall geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage in
Höhe von 5.087,99 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das
Berufungsgericht (OLG Frankfurt, OLG-Report 2002, 33) hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Berufung des Klägers
unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen verurteilt, an den
Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen
Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten) nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst
Zinsen - hierbei handelt es sich um eine Rückerstattung zuviel gezahlter
Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene
Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat - soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf
Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, weil es
sich dabei um einen Fernabsatzvertrag nach § 1 FernAbsG handele, den der
Kläger wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach
Kundenspezifikation ausgeschlossen. Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme
der gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier
nicht der Fall. Zwar sei das Notebook nach den Wünschen des Klägers
ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen worden, so daß das
Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen Käufer
finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die Möglichkeit einer
wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus
Standardbauteilen zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand
getrennt und anderweitig verwendet werden könnten.
II. Diese Ausführungen halten der
rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht
den vorliegenden Fall nach dem Fernabsatzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes
über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur
Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl I S. 897)
beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1. Januar
2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Ausführungen des
Berufungsgerichtes zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 FernAbsG)
und zur Rückabwicklung des teilfinanzierten Vertrages (§ 4 Abs. 2
FernAbsG) werden von der Revision nicht angegriffen. Die im
Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3 Abs. 1
FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach § 3 Abs. 2 FernAbsG
ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
1. Ohne Erfolg hält die Revision dem
entgegen, das von der Beklagten gelieferte Notebook nebst Zubehör sei
"nach Kundenspezifikation angefertigt" worden, so daß ein Widerrufsrecht
nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).
Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt
nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen
Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers
gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen
zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne
Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt
werden konnten.
a) Ziel des Fernabsatzgesetzes ist
der Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (Entwurf eines
Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15;
vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz
zugrundeliegenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz, AmtsBl. EG Nr. L 114 vom 4. Juni 1997, S. 19 = NJW 1998,
212, im folgenden: Fernabsatzrichtlinie). Fernabsatzgeschäfte sind dadurch
gekennzeichnet, daß "Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen
und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor
Vertragsschluß in Augenschein nehmen kann" (BT-Drucks. 14/2658, aaO). Um
der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu
begegnen, haben Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie und - der Richtlinie
folgend - § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand
gegeben.
Ausgeschlossen sein soll dieses
Widerrufsrecht nach der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch - unter
anderem - dann, wenn "die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos
geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht
zumutbar" ist (BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat das
Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die Generalklausel
der Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein
Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich
unzumutbar ist, im Anschluß an die entsprechenden Formulierungen in der
Fernabsatzrichtlinie typisiert, unter anderem durch den Ausschluß des
Widerrufsrechts "bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6
Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie).
b) Bereits aus der
Regelungssystematik sowohl des Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie als auch
von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, daß der europäische und der deutsche
Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich als
für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für
den Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden
ist. Nur in den in der Richtlinie und - damit wörtlich übereinstimmend -
im Fernabsatzgesetz umschriebenen Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht
ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1
FernAbsG, daß es für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation, die das
Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht ausreicht, wenn der
Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlaßt und
dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit
macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein
und dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach
Bedarf - produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein
Widerrufsrecht des Verbrauchs dadurch auszuschließen, daß auch
standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung
produziert wird. Wäre diese Möglichkeit durch eine zu weite Auslegung des
Ausschlußtatbestandes eröffnet, dann würde das Widerrufsrecht des
Verbrauchers in weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts leerlaufen, in
denen es technisch möglich und betriebswirtschaftlich wegen der
Verringerung der Lagerhaltungskosten und des Absatzrisikos auch
vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu
produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung
zuwider.
c) Das Widerrufsrecht des
Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach
Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die
Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche
Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch
entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen
besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind
dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware
stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz
hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere
Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach
Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht
des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware -
ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.
aa) Dies setzt zunächst voraus, daß
die vom Kunden veranlaßte Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres
rückgängig gemacht werden kann. Läßt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an
Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig
geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen,
liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers
ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem
Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren
Anfertigung mit wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig machen kann
und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der Anfertigung
besaß. In einem solchen Fall erleidet der Unternehmer durch die Rücknahme
auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil im
Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile
selbst, bei dem ein Ausschluß des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der
Ware nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.
bb) Darüber hinaus müssen die
Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache
so individualisieren, daß diese für den Unternehmer im Falle ihrer
Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer
vom Verbraucher veranlaßten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder
nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen
kann (so auch MünchKomm-BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 3 FernAbsG Rdnr. 22;
Härting, FernAbsG § 3 Rdnr. 68; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., FernAbsG § 3
Rdnr. 8).
d) Nach diesen Voraussetzungen ist
das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, daß
das an den Kläger gelieferte Notebook nicht nach Kundenspezifikation
angefertigt worden war.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht
ausgeschlossen, daß die zuletzt genannte Voraussetzung - eine die
anderweitige Absetzbarkeit erheblich erschwerende Individualisierung des
auf Bestellung des Klägers angefertigten Notebooks - vorlag. Es hat, ohne
dies abschließend festzustellen, angenommen, daß das Notebook mit seiner
konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte.
Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen,
daß das Notebook aufgrund der vom Kläger gewünschten besonderen
Ausstattung für die Beklagte nicht als Ganzes anderweitig absetzbar
war.
Zu Recht hat das Berufungsgericht
jedoch die Voraussetzungen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation
deshalb verneint, weil die vom Kläger veranlaßte Herstellung des Notebooks
ohne weiteres rückgängig gemacht werden konnte. Die Standardteile, aus
denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach den Wünschen
des Klägers zusammengefügt worden war, konnten nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes ohne weiteres wieder
getrennt werden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß eine
Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen
Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnte der
Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlaßten
Anfertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand
belief sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei
Arbeitsstunden á 150 DM. Diese Kosten, die im vorliegenden Fall weniger
als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen. Dies wird auch
von der Revision nicht angegriffen.
e) Vergeblich rügt die Revision
demgegenüber als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe ohne
entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt, daß die elektronischen
Standardbauteile nach ihrer Trennung in anderen Computern Verwendung
finden konnten. Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Notebook mit
verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriert und wieder in seine
Bauteile zerlegt werden konnte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
so verstanden worden, daß durch die Trennung der Bauteile eine
Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der
Einzelkomponenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet
werden konnten, so daß unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu
befürchten waren. Eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf den
Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten bedurfte es entgegen der
Auffassung der Revision nicht.
Die Beklagte hat, wie die Revision
einräumt, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Bauteile nach
deren problemlos möglicher Trennung aus technischen Gründen nicht weiter
verwendet werden könnten. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil der
Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die
Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs- und
beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die
Beklagte, daß das Notebook aufgrund der vom Kläger veranlaßten
Überprüfung, bei welcher nicht von der Beklagten gelieferte Systemsoftware
installiert worden sei, wegen der damit verbundenen Gefahr einer
Verseuchung mit Viren für den Handel - komplett ebenso wie in seinen
Einzelteilen - wertlos geworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag
unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz
1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).
2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich
die Beklagte erstmals mit der Revision auf einen Ausschluß des
Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2
BGB). Auch hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliches
neues Vorbringen der Beklagten (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
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