Verspätung der Leistung
und Gesamtrücktritt beim Ratenlieferungsvertrag – Erfordernis des
Interessefortfalls
AG Köln v. 27.5.2004 – 138
C 48/04 (rechtskräftig)
Fundstelle:
NJW 2004, 3342
(Eigener) Leitsatz:
Das Rücktrittsrecht wegen Verzugs mit der Lieferung
eines Bandes eines mehrbändigen Kommentars erstreckt sich auf das
Gesamtwerk, wenn kein Interesse des Käufers an einer Teilleistung besteht.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage des
Gesamtrücktritts. Der Kläger hatte einen vierbändigen HGB-Kommentar
erworben, der nach Erscheinen geliefert werden sollte. Als der 4. Band des
Gesamtwerks nach nahezu 10 Jahren immer noch nicht erschienen war, setzte er
eine Lieferfrist und trat nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurück.
Der Fall war noch nach altem Schuldrecht (§ 326 BGB a.F.) zu beurteilen. Die
Problematik ist nach neuem Schuldrecht aber identisch. Es handelt sich um
einen Ratenlieferungsvertrag, d.h. einen Vertrag, der eine einheitliche,
genau bestimmte Gesamtsache zum Gegenstand hat, die aber in Teilleistungen
geliefert wird. Dies ist – anders als etwa ein Sukzessivlieferungsvertrag,
bei welchen die zu liefernde Menge nicht von vorneherein feststeht - kein
echtes Dauerschuldverhältnis Das Rück-trittsrecht ergibt sich nunmehr –
unabhängig vom Vertretenmüssen, welches das AG hier un-geprüft läßt – aus §
323 BGB. Dies setzt – ebenso wie § 326 BGB a.F. - eine fällige
Leistungspflicht und eine Fristsetzung voraus. Wird – wie hier - ein
Kommentar auf Subskriptionsbasis, d.h. nach Erscheinen gekauft, ist die
Leistung nach der vertraglichen Abrede nicht sofort, sondern erst mit dessen
Erscheinen fällig (§ 271 BGB). Es stellt sich dann die Frage, welchen Inhalt
die Abrede über die Leistungszeit hat (Maximaldauer des Erscheinens der
einzelnen Bände) und ob eine ggf. vollkommen unbestimmte zukünftige
Leistungszeit etwa einer AGB-Kontrolle standhält (§ 308 Nr. 1 BGB). Dem wäre
hier genauer nachzugehen gewesen, als es das AG tut. Geht man aber von
Fälligkeit aus, so ist das Problem des Gesamtrücktritts bei
Interessefortfall ebenso wie in der vorliegenden Entscheidung zu sehen. Es
ist nunmehr in § 323 Abs. 5 S. 1 BGB geregelt.
©sl 2004
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt als Zweigniederlassung des Verlags S. eine juristische
Fachbuchhandlung in Köln. Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 1995
einen Kaufvertrag über die 2. Auflage des HGB-Kommentars von H.. Der Kläger
legte Wert aufeinen vollständigen HGB-Kommentar. Der Kommentar sollte in
insgesamt vier Bänden erscheinen. Der Kläger wusste bei Abschluss des
Vertrages, dass die jeweilige Lieferzeit der einzelnen Bände noch unbestimmt
war und vom Erscheinen im Verlag abhängig war. Er verpflichtete sich mit
Vertragsschluss, das Gesamtwerk abzunehmen. Die Beklagte verpflichtete sich,
beim Erscheinen der einzelnen Bände diese unverzüglich an den Kläger zu
liefern. Band I erhielt der Kläger am 17.10.1995. Der Kaufpreis betrug 158.-
DM (80,78 Euro). Band II wurde ihm am 26.01.1996 zu einem Kaufpreis von
148.- DM (75,67 Euro) geliefert. Am 11.12.1999 erhielt er Band III zu einem
Kaufpreis von 178.- DM (90,01 Euro). Die nach den einzelnen Lieferungen
ausgestellten Rechnungen beglich der Kläger umgehend. Den genauen Zeitpunkt
der Zahlungen konnte der Kläger nicht angeben, jedenfalls erfolgten sie
innerhalb eines Monats nach Erhalt des jeweiligen Bandes.
Band IV wurde dem Kläger nicht geliefert.
Er war im Verlag noch nicht erschienen. Mit Schreiben vom 29.08.2002 setzte
der Kläger der Beklagten eine Frist, den vierten Band .bis spätestens
Februar 2003 zu liefern. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte
er an, diesen Band nicht mehr anzunehmen, die bis dahin erhaltenen drei
Bände zurückzugeben und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Die
gesetzte Frist verstrich fruchtlos.
Mit Schreiben vom 10.03.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag und forderte Zug um Zug gegen die Rückgabe der Bände I - III die
Erstattung des bisher geleisteten Kaufpreises. Die Beklagte lehnte letzteres
ab, erklärte sich allerdings mit dem Rücktritt hinsichtlich es vierten
Bandes einverstanden und entband den Kläger, unabhängig davon, ob eine
Rechtspflicht bestand oder nicht, von der Bezugsverpflichtung für diesen
Band.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei berechtigt gewesen, von dem mit der
Beklagten geschlossenen Kaufvertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten, denn
die Fortsetzung des Vertrages sei ihm unter Berücksichtigung aller Umstände
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht länger zuzumuten
gewesen. Die einzelnen Bände seien ihm nicht in einer angemessenen Frist
geliefert worden. Der Rücktritt betreffe nicht nur die noch ausstehende
Lieferung des vierten Bandes, sondern den gesamten Kaufvertrag. Er sei nicht
zum Ersatz der gezogenen Nutzungen verpflichtet.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 247,47 Euro nebst
4 % Zinsen aus 80,78 Euro seit dem 15.11.1995, aus 75,67 Euro seit dem
28.02.1996 und aus 90,01 Euro seit dem 15.01.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe
der Bände I bis III des HGB-Kommentars von H. (2. Auflage) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um einen
Ratenlieferungsvertrag. Der Gläubiger könne im Falle einer Leistungsstörung
eines Ratenlieferungsvertrages vom Vertrag lediglich hinsichtlich aller noch
ausstehenden Raten zurücktreten, nicht aber seine Teilleistungen, die er
zwischenzeitlich geleistet hat, wieder zurückfordern. Der Kläger habe sein
Interesse an den bereits gelieferten Bänden nicht verloren, denn die bereits
gelieferten Bände seien weiter für ihn verwendbar, auch wenn er die
vollständige Kommentierung nun nicht mehr erhalte.
Die außergerichtliche Schlichtung vor der Gütestelle für obligatorische
außergerichtliche Streitschlichtung des Kölner Anwalt Verein e.V. ist
gescheitert.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 130,82 Euro
nebst 4 % Zinsen aus 80,78 Euro seit dem 15.11.1995, aus 75,67 Euro seit dem
28.02.1996 und aus 90,01 Euro seit dem 15.01.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe
der Bände I und III des HGB-Kommentars von H. (2. Auflage).
Die Parteien schlossen 1995 einen Kaufvertrag übereinen vierbändigen
HGB-Kommentar von H. in der 2. Auflage. Bei Abschluss des Vertrages waren
die vier Bände noch nicht vollständig im Verlag erschienen. Die Beklagte
verpflichtete sich, bei Erscheinen der einzelnen Bände diese unverzüglich an
den Kläger zu liefern. Der Kläger verpflichtete sich, das Gesamtwerk
abzunehmen. Bei dem geschlossenen Kaufvertrag handelte es sich um einen
echten Sukzessivlieferungsvertrag, nämlich um einen Ratenlieferungsvertrag.
Der Sukzessivlieferungsvertrag ist ein einheitlicher Kaufvertrag, der auf
die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten
gerichtet ist. Beim Ratenlieferungsvertrag (echter
Sukzessivlieferungsvertrag) wird von vornherein eine fest bestimmte Menge
geschuldet, die in Teilmengen zu liefern ist (Heinrich in Palandt, 63.
Auflage, vor § 311 Rn. 27). Der Kauf einer Buchreihe oder eines mehrbändigen
Sammelwerks, die sukzessive in Teilleistungen geliefert werden und bei oder
nach Lieferung zu bezahlen sind, stellen Ratenlieferungsverträge dar (Putzo
in Palandt, 63. Auflage, § 505 Rn. 6).
Auf den Kaufvertrag über den vierbändigen HGB-Kommentar ist gem. Art. 229 §
5 S. 1 EGBGB altes Schuldrecht anwendbar, denn er ist vor dem 01.01.2002
begründet worden. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB findet keine Anwendung. Nach
dieser Vorschrift gilt für Dauerschuldverhältnisse seit dem 01.01.2003 das
neue Schuldrecht auch dann, wenn sie vor dem 01.01.2002 entstanden sind. Der
über eine bestimmte Gesamtmenge geschlossene Ratenlieferungsvertrag ist kein
Dauerschuldverhältnis (Heinrichs in Palandt, 63. Auflage, § 314 Rn. 2;
Bereska in Henssler/von Westphalen Schuldrechtsreform Art. 229 § 5 EGBGB Rn.
13; BGH NJW 1985, 426, 427; a. A. Heß NJW 2002, 253, 256, der für einen
weiten Begriff des Dauerschuldverhältnisses im Rahmen der
Übergangsvorschrift plädiert).
Der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag über den vierbändigen
HGB-Kommentar von H. zurückgetreten. Die für einen Rücktritt vom Kaufvertrag
erforderliche Fristsetzung erfolgte mit Schreiben vom 29.08.2002. Der Kläger
setzte der Beklagten für die Lieferung des vierten Bandes eine Frist bis
spätestens Februar 2003. Für den Fall der fruchtlosen Fristverlaufs kündigte
er an, diesen Band nicht mehr anzunehmen, die bis dahin erhaltenen drei
Bände zurückzugeben und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen.
Im Schreiben vom 10.03.2003 erklärte er den Rücktritt vom gesamten
Kaufvertrag gem. § 349 BGB.
Der Rücktritt erfasst nicht nur die Lieferung des vierten Bandes, sondern
den gesamten Kaufvertrag. Bei einer Leistungsstörung eines
Ratenlieferungsvertrages kann der Gläubiger den Rücktritt hinsichtlich der
gestörten Lieferung ausüben oder, sofern er kein Interesse mehr an der
weiteren Vertragsdurchführung hat, vom Vertrag hinsichtlich aller noch
ausstehenden Raten zurücktreten. Der bereits abgewickelte Teil des Vertrages
bleibt von dem Rücktritt unberührt (Heinrich in Palandt, 63. Auflage, vor §
311 Rn. 31 ff; BGH WM 1979, 674, 674; BGH NJW 1981, 679, 680).
Von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall abzuweichen. Die Begrenzung
des Rücktritts auf die gestörte Teillieferung und auf die künftigen
Lieferungen ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass bei einem
Ratenlieferungsvertrag die bereits erbrachten Leistungen zumeist ohnehin
nicht mehr zurückgewährt werden können, und das der partielle
Leistungsaustausch für die Parteien durchaus von Interesse ist (Otto in
Staudinger § 325 Rn. 127). Die Parteien verlieren bei einem
Ratenlieferungsvertrag regelmäßig nicht das Interesse an den bereits
erbrachten Teilleistungen, wenn ein Rücktritt von dem Vertrag hinsichtlich
der künftigen Lieferungen erfolgt. Denn die Parteien haben bei einem
Ratenlieferungsvertrag eine Teilung der Leistung in grundsätzlich
selbständige Posten bereits vorgesehen.
In den vom BGH entschiedenen Fällen handelte es sich um
Ratenlieferungsverträge über eine bestimmte Menge vertretbar, inhaltlich
austauschbarer Sachen, z.B. über 4 Millionen Blumentöpfe (BGH NJW 1977, 35),
über 40.000 cbm Frostschutzkies (BGH NJW 1981, 679) sowie über 400 t
Erdbeeren (BGH NJW 1991, 2699). Hier entfällt das Interesse des Käufers an
den z.B. bereits erhaltenen 3 Millionen Blumentöpfen bzw. 30.000 cbm. Kies
oder 300 t Erdbeeren, wenn er die letzten Raten nicht mehr bekommt. Die
bereits bewirkten Lieferungen wurden bereits von ihm verwendet oder sind
weiter für ihn verwendbar.
In Fällen aber, in denen die bewirkten Leistungen ohne weiteres
zurückgewährt werden können und die bereits erbrachten Teillieferungen für
den Gläubiger analog §§ 325 Abs. 1 S. 2, 326 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. jedes
Interesse verloren haben, weil er die künftigen Raten nicht mehr erhält, ist
der Gläubiger zum Rücktritt hinsichtlich des gesamten Vertrages
einschließlich der bereits bewirkten Teilleistungen berechtigt (Battes in
Erman, 10. Auflage, § 325 Rn. 33; Schulze in Hk-BGB vor §§ 311-319 Rn. 26;
Otto in Staudinger § 325 Rn. 127, § 326 Rn. 191; Huber in Soergel vor § 433
Rn. 49; Wiedemann in Soergel vor § 323 Rn. 76; Ernst in MüKo § 323 Rn. 220;
RGZ 104, 39, 41, 42).
Der Kläger kann die gelieferten drei Bände des HBG-Kommentars ohne weiteres
an die Beklagte herausgeben. Das Interesse des Klägers an den bereits
erhaltenen Bänden ist wegen des Ausbleibens des vierten Bandes entfallen.
Der Gläubiger hat kein Interesse an der teilweisen bewirkten Leistung, wenn
die konkreten Zwecke des Gläubigers mit der Teilleistung auch nicht
teilweise verwirklicht werden können (Otto in Staudinger § 326 Rn. 185).
Hierher gehört ein nicht zu Ende geführtes Lexikon (Otto in Staudinger § 325
Rn. 122; Schulze in Hk-BGB vor §§ 311-319 Rn. 26). Der Kläger wollte einen
vollständigen HGB-Kommentar erwerben. Die vier Bände des Kommentars stellen
ein einheitliches Werk dar. Jeder Band unterscheidet sich inhaltlich von dem
anderen. Erst in ihrer Gesamtheit ergeben sie eine vollständige
Kommentierung. Insofern weicht der vorliegende Fall von dem vom BGH
entschiedenen Fällen ab. Dort handelte es sich jeweils um die Lieferung
vergleichbarer Sachen. Mit den erhaltenen drei Bänden ist das einheitliche
Gesamtwerk nicht hergestellt. Es wird auch nicht mehr hergestellt werden,
weil dem Kläger der vierte Band nicht mehr geliefert wird. Dem Erwerber
eines mehrbändigen Kommentars oder einer Lexikonreihe kommt es aber gerade
auf diese Einheit an.
Die Beklagte ist gem. §§ 346 S. 1, 347 S. 3, 246 BGB a.F. verpflichtet, dem
Kläger den geleisteten Kaufpreis in Höhe von 246,4( Euro zurückzugewähren
und Zinsen in Höhe von 4 % aus 80,78 Euro seit dem 15.11.1995, aus 75,67
Euro seit dem 28.02.1996 sowie aus 90,01 Euro seit dem 15.01.2000 zu zahlen.
Die Zinspflicht trifft die Beklagte unabhängig davon, ob sie den Rücktritt
zu vertreten hat oder nicht. Selbst der Rücktrittsberechtigte, der den
Rücktritt nicht zu vertreten hat und nur nach Bereicherungsrecht haftet, ist
zum Ersatz der Zinsen zumindest dann verpflichtet, wenn er Kaufmann ist
(Heinrichs in Palandt, 61. Auflage, §; 347 Rn. 11; Kaiser in Staudinger §
347 Rn. 90; OLG Hamburg MDR 1974, 42, 42).
Der Kläger hat der Beklagten gem. § 346 S. 1 BGB a. F. die Bände I-III
herauszugeben. Er ist verpflichtet, der Beklagten die gezogenen Nutzungen in
Höhe von 115,64 Euro zu ersetzen. Für den Zeitraum vor Kenntnis des
Rücktrittsgrundes hat der Rücktrittsberechtigte die tatsächlich gezogenen
Nutzungen gem. §§ 327 S. 2 a.F., 818 BGB herauszugeben bzw. deren Wert zu
erstatten. Nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund haftet er für die tatsächlich
gezogenen und die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen nach §§ 347 S. 2 a.
F., 987 BGB. Die gezogenen Nutzungen bestehen in dem Gebrauch der Bände
I-III. Der Wert der Nutzungen ist gem. § 287 ZPO durch Schätzung der
zeitanteiligen linearen Werkminderung im Vergleich zwischen tatsächlichen
Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. Für die
Berechnung der Wertminderung ist der Kaufpreis zugrunde zulegen (Heinrich in
Palandt, 61. Auflage, § 347 Rn. 9). Für die einzelnen Bände ist von einer
geschätzten Gesamtnutzungsdauer von jeweils 15 Jahren auszugehen. Der Wert
der geschätzten Gesamtnutzungsdauer von jeweils 15 Jahren auszugehen. Der
Wert der gezogenen Nutzungen beträgt für den ersten Band 45,76 Euro, für den
zweiten Band 42,88 Euro, für den dritten Band 27.- Euro, insgesamt 115,64
Euro, die vom Kaufpreis abzusetzen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 2, 708 Nr.
11, 711, 511 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 4 ZPO. Gegen das Urteil ist die Berufung
zulässig, weil die Rechtssache gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO
grundsätzlich Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob der Rücktritt von einem
Ratenlieferungsvertrag, der die Lieferung mehrerer unterschiedlicher Sachen
zum Gegenstand hat, die erst gemeinsam ein einheitliches Ganzes bilden, auch
hinsichtlich der schon bewirkten Teilleistungen zulässig ist, ist
höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Rechtsfrage betrifft eine
unbestimmte Anzahl von Fällen.
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