Verspätung der Leistung und Gesamtrücktritt beim Ratenlieferungsvertrag – Erfordernis des Interessefortfalls


AG Köln v. 27.5.2004 – 138 C 48/04 (rechtskräftig)


Fundstelle:

NJW 2004, 3342


(Eigener) Leitsatz:

Das Rücktrittsrecht wegen Verzugs mit der Lieferung eines Bandes eines mehrbändigen Kommentars erstreckt sich auf das Gesamtwerk, wenn kein Interesse des Käufers an einer Teilleistung besteht.


Zentrale Probleme:

Es geht um die Frage des Gesamtrücktritts. Der Kläger hatte einen vierbändigen HGB-Kommentar erworben, der nach Erscheinen geliefert werden sollte. Als der 4. Band des Gesamtwerks nach nahezu 10 Jahren immer noch nicht erschienen war, setzte er eine Lieferfrist und trat nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurück. Der Fall war noch nach altem Schuldrecht (§ 326 BGB a.F.) zu beurteilen. Die Problematik ist nach neuem Schuldrecht aber identisch. Es handelt sich um einen Ratenlieferungsvertrag, d.h. einen Vertrag, der eine einheitliche, genau bestimmte Gesamtsache zum Gegenstand hat, die aber in Teilleistungen geliefert wird. Dies ist – anders als etwa ein Sukzessivlieferungsvertrag, bei welchen die zu liefernde Menge nicht von vorneherein feststeht - kein echtes Dauerschuldverhältnis Das Rück-trittsrecht ergibt sich nunmehr – unabhängig vom Vertretenmüssen, welches das AG hier un-geprüft läßt – aus § 323 BGB. Dies setzt – ebenso wie § 326 BGB a.F. - eine fällige Leistungspflicht und eine Fristsetzung voraus. Wird – wie hier - ein Kommentar auf Subskriptionsbasis, d.h. nach Erscheinen gekauft, ist die Leistung nach der vertraglichen Abrede nicht sofort, sondern erst mit dessen Erscheinen fällig (§ 271 BGB). Es stellt sich dann die Frage, welchen Inhalt die Abrede über die Leistungszeit hat (Maximaldauer des Erscheinens der einzelnen Bände) und ob eine ggf. vollkommen unbestimmte zukünftige Leistungszeit etwa einer AGB-Kontrolle standhält (§ 308 Nr. 1 BGB). Dem wäre hier genauer nachzugehen gewesen, als es das AG tut. Geht man aber von Fälligkeit aus, so ist das Problem des Gesamtrücktritts bei Interessefortfall ebenso wie in der vorliegenden Entscheidung zu sehen. Es ist nunmehr in § 323 Abs. 5 S. 1 BGB geregelt.

©sl 2004


Tatbestand:

Die Beklagte betreibt als Zweigniederlassung des Verlags S. eine juristische Fachbuchhandlung in Köln. Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 1995 einen Kaufvertrag über die 2. Auflage des HGB-Kommentars von H.. Der Kläger legte Wert aufeinen vollständigen HGB-Kommentar. Der Kommentar sollte in insgesamt vier Bänden erscheinen. Der Kläger wusste bei Abschluss des Vertrages, dass die jeweilige Lieferzeit der einzelnen Bände noch unbestimmt war und vom Erscheinen im Verlag abhängig war. Er verpflichtete sich mit Vertragsschluss, das Gesamtwerk abzunehmen. Die Beklagte verpflichtete sich, beim Erscheinen der einzelnen Bände diese unverzüglich an den Kläger zu liefern. Band I erhielt der Kläger am 17.10.1995. Der Kaufpreis betrug 158.- DM (80,78 Euro). Band II wurde ihm am 26.01.1996 zu einem Kaufpreis von 148.- DM (75,67 Euro) geliefert. Am 11.12.1999 erhielt er Band III zu einem Kaufpreis von 178.- DM (90,01 Euro). Die nach den einzelnen Lieferungen ausgestellten Rechnungen beglich der Kläger umgehend. Den genauen Zeitpunkt der Zahlungen konnte der Kläger nicht angeben, jedenfalls erfolgten sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des jeweiligen Bandes.
Band IV wurde dem Kläger nicht geliefert.
Er war im Verlag noch nicht erschienen. Mit Schreiben vom 29.08.2002 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist, den vierten Band .bis spätestens Februar 2003 zu liefern. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte er an, diesen Band nicht mehr anzunehmen, die bis dahin erhaltenen drei Bände zurückzugeben und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Die gesetzte Frist verstrich fruchtlos.
Mit Schreiben vom 10.03.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Zug um Zug gegen die Rückgabe der Bände I - III die Erstattung des bisher geleisteten Kaufpreises. Die Beklagte lehnte letzteres ab, erklärte sich allerdings mit dem Rücktritt hinsichtlich es vierten Bandes einverstanden und entband den Kläger, unabhängig davon, ob eine Rechtspflicht bestand oder nicht, von der Bezugsverpflichtung für diesen Band.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei berechtigt gewesen, von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten, denn die Fortsetzung des Vertrages sei ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht länger zuzumuten gewesen. Die einzelnen Bände seien ihm nicht in einer angemessenen Frist geliefert worden. Der Rücktritt betreffe nicht nur die noch ausstehende Lieferung des vierten Bandes, sondern den gesamten Kaufvertrag. Er sei nicht zum Ersatz der gezogenen Nutzungen verpflichtet.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 247,47 Euro nebst 4 % Zinsen aus 80,78 Euro seit dem 15.11.1995, aus 75,67 Euro seit dem 28.02.1996 und aus 90,01 Euro seit dem 15.01.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bände I bis III des HGB-Kommentars von H. (2. Auflage) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um einen Ratenlieferungsvertrag. Der Gläubiger könne im Falle einer Leistungsstörung eines Ratenlieferungsvertrages vom Vertrag lediglich hinsichtlich aller noch ausstehenden Raten zurücktreten, nicht aber seine Teilleistungen, die er zwischenzeitlich geleistet hat, wieder zurückfordern. Der Kläger habe sein Interesse an den bereits gelieferten Bänden nicht verloren, denn die bereits gelieferten Bände seien weiter für ihn verwendbar, auch wenn er die vollständige Kommentierung nun nicht mehr erhalte.
Die außergerichtliche Schlichtung vor der Gütestelle für obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung des Kölner Anwalt Verein e.V. ist gescheitert.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 130,82 Euro nebst 4 % Zinsen aus 80,78 Euro seit dem 15.11.1995, aus 75,67 Euro seit dem 28.02.1996 und aus 90,01 Euro seit dem 15.01.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bände I und III des HGB-Kommentars von H. (2. Auflage).
Die Parteien schlossen 1995 einen Kaufvertrag übereinen vierbändigen HGB-Kommentar von H. in der 2. Auflage. Bei Abschluss des Vertrages waren die vier Bände noch nicht vollständig im Verlag erschienen. Die Beklagte verpflichtete sich, bei Erscheinen der einzelnen Bände diese unverzüglich an den Kläger zu liefern. Der Kläger verpflichtete sich, das Gesamtwerk abzunehmen. Bei dem geschlossenen Kaufvertrag handelte es sich um einen echten Sukzessivlieferungsvertrag, nämlich um einen Ratenlieferungsvertrag. Der Sukzessivlieferungsvertrag ist ein einheitlicher Kaufvertrag, der auf die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten gerichtet ist. Beim Ratenlieferungsvertrag (echter Sukzessivlieferungsvertrag) wird von vornherein eine fest bestimmte Menge geschuldet, die in Teilmengen zu liefern ist (Heinrich in Palandt, 63. Auflage, vor § 311 Rn. 27). Der Kauf einer Buchreihe oder eines mehrbändigen Sammelwerks, die sukzessive in Teilleistungen geliefert werden und bei oder nach Lieferung zu bezahlen sind, stellen Ratenlieferungsverträge dar (Putzo in Palandt, 63. Auflage, § 505 Rn. 6).
Auf den Kaufvertrag über den vierbändigen HGB-Kommentar ist gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB altes Schuldrecht anwendbar, denn er ist vor dem 01.01.2002 begründet worden. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB findet keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt für Dauerschuldverhältnisse seit dem 01.01.2003 das neue Schuldrecht auch dann, wenn sie vor dem 01.01.2002 entstanden sind. Der über eine bestimmte Gesamtmenge geschlossene Ratenlieferungsvertrag ist kein Dauerschuldverhältnis (Heinrichs in Palandt, 63. Auflage, § 314 Rn. 2; Bereska in Henssler/von Westphalen Schuldrechtsreform Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 13; BGH NJW 1985, 426, 427; a. A. Heß NJW 2002, 253, 256, der für einen weiten Begriff des Dauerschuldverhältnisses im Rahmen der Übergangsvorschrift plädiert).
Der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag über den vierbändigen HGB-Kommentar von H. zurückgetreten. Die für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderliche Fristsetzung erfolgte mit Schreiben vom 29.08.2002. Der Kläger setzte der Beklagten für die Lieferung des vierten Bandes eine Frist bis spätestens Februar 2003. Für den Fall der fruchtlosen Fristverlaufs kündigte er an, diesen Band nicht mehr anzunehmen, die bis dahin erhaltenen drei Bände zurückzugeben und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen.
Im Schreiben vom 10.03.2003 erklärte er den Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag gem. § 349 BGB.
Der Rücktritt erfasst nicht nur die Lieferung des vierten Bandes, sondern den gesamten Kaufvertrag. Bei einer Leistungsstörung eines Ratenlieferungsvertrages kann der Gläubiger den Rücktritt hinsichtlich der gestörten Lieferung ausüben oder, sofern er kein Interesse mehr an der weiteren Vertragsdurchführung hat, vom Vertrag hinsichtlich aller noch ausstehenden Raten zurücktreten. Der bereits abgewickelte Teil des Vertrages bleibt von dem Rücktritt unberührt (Heinrich in Palandt, 63. Auflage, vor § 311 Rn. 31 ff; BGH WM 1979, 674, 674; BGH NJW 1981, 679, 680).
Von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall abzuweichen. Die Begrenzung des Rücktritts auf die gestörte Teillieferung und auf die künftigen Lieferungen ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass bei einem Ratenlieferungsvertrag die bereits erbrachten Leistungen zumeist ohnehin nicht mehr zurückgewährt werden können, und das der partielle Leistungsaustausch für die Parteien durchaus von Interesse ist (Otto in Staudinger § 325 Rn. 127). Die Parteien verlieren bei einem Ratenlieferungsvertrag regelmäßig nicht das Interesse an den bereits erbrachten Teilleistungen, wenn ein Rücktritt von dem Vertrag hinsichtlich der künftigen Lieferungen erfolgt. Denn die Parteien haben bei einem Ratenlieferungsvertrag eine Teilung der Leistung in grundsätzlich selbständige Posten bereits vorgesehen.
In den vom BGH entschiedenen Fällen handelte es sich um Ratenlieferungsverträge über eine bestimmte Menge vertretbar, inhaltlich austauschbarer Sachen, z.B. über 4 Millionen Blumentöpfe (BGH NJW 1977, 35), über 40.000 cbm Frostschutzkies (BGH NJW 1981, 679) sowie über 400 t Erdbeeren (BGH NJW 1991, 2699). Hier entfällt das Interesse des Käufers an den z.B. bereits erhaltenen 3 Millionen Blumentöpfen bzw. 30.000 cbm. Kies oder 300 t Erdbeeren, wenn er die letzten Raten nicht mehr bekommt. Die bereits bewirkten Lieferungen wurden bereits von ihm verwendet oder sind weiter für ihn verwendbar.
In Fällen aber, in denen die bewirkten Leistungen ohne weiteres zurückgewährt werden können und die bereits erbrachten Teillieferungen für den Gläubiger analog §§ 325 Abs. 1 S. 2, 326 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. jedes Interesse verloren haben, weil er die künftigen Raten nicht mehr erhält, ist der Gläubiger zum Rücktritt hinsichtlich des gesamten Vertrages einschließlich der bereits bewirkten Teilleistungen berechtigt (Battes in Erman, 10. Auflage, § 325 Rn. 33; Schulze in Hk-BGB vor §§ 311-319 Rn. 26; Otto in Staudinger § 325 Rn. 127, § 326 Rn. 191; Huber in Soergel vor § 433 Rn. 49; Wiedemann in Soergel vor § 323 Rn. 76; Ernst in MüKo § 323 Rn. 220; RGZ 104, 39, 41, 42).
Der Kläger kann die gelieferten drei Bände des HBG-Kommentars ohne weiteres an die Beklagte herausgeben. Das Interesse des Klägers an den bereits erhaltenen Bänden ist wegen des Ausbleibens des vierten Bandes entfallen. Der Gläubiger hat kein Interesse an der teilweisen bewirkten Leistung, wenn die konkreten Zwecke des Gläubigers mit der Teilleistung auch nicht teilweise verwirklicht werden können (Otto in Staudinger § 326 Rn. 185). Hierher gehört ein nicht zu Ende geführtes Lexikon (Otto in Staudinger § 325 Rn. 122; Schulze in Hk-BGB vor §§ 311-319 Rn. 26). Der Kläger wollte einen vollständigen HGB-Kommentar erwerben. Die vier Bände des Kommentars stellen ein einheitliches Werk dar. Jeder Band unterscheidet sich inhaltlich von dem anderen. Erst in ihrer Gesamtheit ergeben sie eine vollständige Kommentierung. Insofern weicht der vorliegende Fall von dem vom BGH entschiedenen Fällen ab. Dort handelte es sich jeweils um die Lieferung vergleichbarer Sachen. Mit den erhaltenen drei Bänden ist das einheitliche Gesamtwerk nicht hergestellt. Es wird auch nicht mehr hergestellt werden, weil dem Kläger der vierte Band nicht mehr geliefert wird. Dem Erwerber eines mehrbändigen Kommentars oder einer Lexikonreihe kommt es aber gerade auf diese Einheit an.
Die Beklagte ist gem. §§ 346 S. 1, 347 S. 3, 246 BGB a.F. verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Kaufpreis in Höhe von 246,4( Euro zurückzugewähren und Zinsen in Höhe von 4 % aus 80,78 Euro seit dem 15.11.1995, aus 75,67 Euro seit dem 28.02.1996 sowie aus 90,01 Euro seit dem 15.01.2000 zu zahlen. Die Zinspflicht trifft die Beklagte unabhängig davon, ob sie den Rücktritt zu vertreten hat oder nicht. Selbst der Rücktrittsberechtigte, der den Rücktritt nicht zu vertreten hat und nur nach Bereicherungsrecht haftet, ist zum Ersatz der Zinsen zumindest dann verpflichtet, wenn er Kaufmann ist (Heinrichs in Palandt, 61. Auflage, §; 347 Rn. 11; Kaiser in Staudinger § 347 Rn. 90; OLG Hamburg MDR 1974, 42, 42).
Der Kläger hat der Beklagten gem. § 346 S. 1 BGB a. F. die Bände I-III herauszugeben. Er ist verpflichtet, der Beklagten die gezogenen Nutzungen in Höhe von 115,64 Euro zu ersetzen. Für den Zeitraum vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes hat der Rücktrittsberechtigte die tatsächlich gezogenen Nutzungen gem. §§ 327 S. 2 a.F., 818 BGB herauszugeben bzw. deren Wert zu erstatten. Nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund haftet er für die tatsächlich gezogenen und die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen nach §§ 347 S. 2 a. F., 987 BGB. Die gezogenen Nutzungen bestehen in dem Gebrauch der Bände I-III. Der Wert der Nutzungen ist gem. § 287 ZPO durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Werkminderung im Vergleich zwischen tatsächlichen Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. Für die Berechnung der Wertminderung ist der Kaufpreis zugrunde zulegen (Heinrich in Palandt, 61. Auflage, § 347 Rn. 9). Für die einzelnen Bände ist von einer geschätzten Gesamtnutzungsdauer von jeweils 15 Jahren auszugehen. Der Wert der geschätzten Gesamtnutzungsdauer von jeweils 15 Jahren auszugehen. Der Wert der gezogenen Nutzungen beträgt für den ersten Band 45,76 Euro, für den zweiten Band 42,88 Euro, für den dritten Band 27.- Euro, insgesamt 115,64 Euro, die vom Kaufpreis abzusetzen sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 511 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 4 ZPO. Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig, weil die Rechtssache gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob der Rücktritt von einem Ratenlieferungsvertrag, der die Lieferung mehrerer unterschiedlicher Sachen zum Gegenstand hat, die erst gemeinsam ein einheitliches Ganzes bilden, auch hinsichtlich der schon bewirkten Teilleistungen zulässig ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Rechtsfrage betrifft eine unbestimmte Anzahl von Fällen.