Herausgabepflicht des
Arbeitnehmers nach § 667 Alt. 2 BGB: Anwendbarkeit von §§ 667, 670 BGB im
Arbeitsverhältnis; Erfordernis des inneren Sachzusammenhangs mit dem
geführten Geschäft (Bonusmeilen); Betriebsübung; (kein) konkludentes
Vertragsangebot durch Duldung
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 11.4.2006, 9 AZR 500/05
Fundstelle:
NJW 2006, 3803
Amtl. Leitsatz:
1. Der Arbeitnehmer
erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren
Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des
Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten
ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft
gebühren.
2. Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet,
seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen
für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben.
Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese
Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung aus dem
Individualarbeitsrecht, die grundsätzliche vertragsrechtliche Fragen
aufwirft. Zunächst befaßt sich das BAG mit der Frage einer vertraglichen
Regelung, wem die Vorteile aus einem "Vielflieger-Programm" (Miles & More)
zustehen und verneint sie zu Recht: Aus dem bloßen Dulden ergibt sich weder
eine "Betriebsübung" noch ein individueller Vertragsschluß. Damit stellt
sich die Frage einer gesetzlichen Herausgabepflicht: Zunächst stellt das BAG
klar, daß die §§ 667, 670 BGB, obwohl dem Auftragsrecht entstammend, auch im
Individualarbeitsrecht anwendbar sind. Nach § 667 S. 2 BGB hat der
Arbeitnehmer damit alles herauszugeben, was er im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit (auch von Dritten) erlangt. § 667 BGB erfaßt dabei auch das, was
der Beauftragte aus Hilfs- oder Nebengeschäften empfangen hat, die der
Auftragserfüllung dienen sollen (hier dem Buchen von Flügen). Allerdings
gilt hier nicht bloße äquivalente Kausalität (sonst hätte der Kellner etwa
auch Trinkgelder herauszugeben), sondern es muß ein "innerer Zusammenhang"
mit der Tätigkeit vorliegen, d.h. der Arbeitnehmer darf den Vorteil nicht
lediglich "bei Gelegenheit" seiner Tätigkeit erhalten haben. Diesen inneren
Zusammenhang bejaht das BAG, läßt aber offen, ob die Willensrichtung des
Gebers, etwas als persönliches Geschenk anzusehen, allein maßgeblich sein
kann.
©sl 2006
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die
vorbehaltlose Berechtigung des Klägers, die für
dienstliche Flüge im Rahmen des “Miles & More”-Vielfliegerprogramms
auf seinem Meilenkonto bei einer Fluggesellschaft
gutgeschriebenen Meilen privat zu nutzen. |
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Der Kläger ist seit dem 1. August 1975
bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als
Verkaufsleiter Ausland. Im Rahmen dieser Tätigkeit
unternimmt der Kläger eine Vielzahl von Flugreisen. Die
Kosten trägt die Beklagte. Seit 1993 nimmt er als
Vielflieger am “Miles & More”-Vielfliegerprogramm teil.
Nach den Teilnahmebedingungen dieses Programms sind in
Deutschland zur Teilnahme ausschließlich natürliche
Personen befugt. Für jeden Teilnehmer an dem “Miles &
More”-Vielfliegerprogramm wird ein entsprechendes
Meilenkonto eingerichtet. Auf diesem werden die
jeweiligen Meilen für jeden durchgeführten Flug und für
Flüge bei Partnergesellschaften gutgeschrieben. Das
Guthaben des Meilenkontos kann gegen Flugprämien
eingelöst werden. Der Fluggast kann sie aber auch für
Sonderkonditionen wie Zugfahrten zum Flughafen, bei der
Nutzung von Zimmern in Partnerhotels der
Fluggesellschaft und bei der Nutzung des Mietwagens
einer Partner-Autovermietung einsetzen. Seit 2002 hat
die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger am “Miles &
More”-Vielfliegerprogramm teilnimmt. Sein Meilenkonto
wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Landesarbeitsgericht etwa 350.000 Meilen auf.
Das entspricht einem Wert von 9.700,00 Euro.
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Bislang nutzte der Kläger die durch
dienstlich veranlasste Flüge angesammelten Meilen
ausschließlich privat. Mit Schreiben vom 28. Januar 2003
untersagte die Beklagte die private Nutzung. Erworbene
Meilen sollten nur noch für geschäftliche Zwecke der
Beklagten eingesetzt werden. Nachdem der Kläger im
August 2004 gegen diese Anweisung Klage erhoben hatte,
teilte die Beklagte am 13. Januar 2005 schriftlich mit,
dass die Anweisung vom 28. Januar 2003 außer Vollzug
gesetzt werde. Bis auf weiteres dürften die auf
Dienstflügen erworbenen Meilen wieder privat genutzt
werden. Sie behalte sich allerdings das Recht vor, bei
einer erneut eintretenden Änderung der betrieblichen
Kostensituation den Vollzug der Anweisung wieder
anzuordnen. |
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten,
die Beklagte habe keinen Anspruch auf dienstliche
Nutzung der auf seinem Konto gutgeschriebenen Meilen.
Sie ständen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit
seinem Arbeitsverhältnis. Zumindest ergebe sich sein
Anspruch aus betrieblicher Übung. Die Beklagte habe seit
1993 ohne Freiwilligkeitsvorbehalt auf die dienstliche
Verwendung der gesammelten Meilen verzichtet.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt |
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festzustellen, dass er berechtigt ist, im
Rahmen eines Miles & More-Programms erworbene
Bonusmeilen, die seinem persönlichen Meilenkonto
gutgeschrieben worden sind, für private Zwecke zu
nutzen. |
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage
abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger
lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage
begehre. Die durch dienstliche Flüge erworbenen Meilen
ständen ihr zu. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung
scheitere daran, dass es in der Vergangenheit von ihrer
Seite nie einen entsprechenden Bindungswillen gegeben
habe. |
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Das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage
abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der er
seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt. |
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Entscheidungsgründe
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A. Die Revision ist
unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. |
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I. Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das nach § 256
Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse gegeben,
obwohl sie derzeit die private Nutzung der Meilen aus
dem “Miles & More”-Vielfliegerprogramm und von
Bonuspunkten aus anderen Vielfliegerprogrammen
gestattet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung
klargestellt, dass er nunmehr festgestellt wissen will,
dass er ohne jeden Vorbehalt die gutgeschriebenen Meilen
privat nutzen darf. Da die Beklagte sich am 13. Januar
2005 den Widerruf vorbehalten hat, besteht ein
Feststellungsinteresse. Denn ein rechtliches Interesse
an einer alsbaldigen Feststellung ist auch gegeben, wenn
dem Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit
droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese
Gefahr zu beseitigen (BGH 9. Juni 1983 - III ZR
74/82 - LM ZPO § 256 Nr. 129) . Das ist hier der
Fall. Die Unsicherheit, ob der Kläger vorbehaltlos sein
Meilenkonto für private Zwecke nutzen darf oder ob der
Beklagten ein Widerrufsrecht zusteht, kann durch eine
Feststellungsentscheidung beseitigt werden. |
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II. Die Klage ist unbegründet. Dem
Kläger stehen die für Geschäftsreisen seinem Meilenkonto
gutgeschriebenen Meilen nicht zu. Deshalb war die
Beklagte berechtigt, sich den Widerruf des privaten
Nutzungsrechts für den Fall einer Änderung der
betrieblichen Kostensituation vorzubehalten.
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1. Ein Recht des Klägers zur privaten
Nutzung ergibt sich nicht aus § 611 BGB in Verbindung
mit dem Arbeitsvertrag. |
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a) Die Parteien haben keinerlei
ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung darüber
geschlossen, wem die Sondervorteile aus dem
Vielfliegerprogramm “Miles & More” zufließen sollen.
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b) Es ist auch keine entsprechende
betriebliche Übung Vertragsinhalt geworden.
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aa) Unter einer betrieblichen Übung
wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen
die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten
Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder
Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (Senat
21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA
BUrlG § 7 Nr. 114) . Aus diesem als
Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers,
das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend
angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche
Ansprüche des Arbeitnehmers auf die üblich gewordenen
Leistungen. Eine betriebliche Übung ist für jeden
Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer
so allgemeinen Form geregelt werden kann (Senat
20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche
Übung Nr. 5; BAG 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - AP
BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche
Übung Nr. 36) . Entscheidend für die Entstehung
eines Anspruchs ist entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht der Verpflichtungswille des
Arbeitgebers. Es ist vielmehr maßgeblich, wie der
Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des
Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB)
verstehen durfte (BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR
715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA
TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37 mwN) . Eine
betriebliche Übung kann auch durch Duldung des
Arbeitgebers entstehen. |
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bb) Hier fehlt es für das Zustandekommen
einer betrieblichen Übung an dem erforderlichen
kollektiven Bezug. Allein die Leistung an einzelne
Arbeitnehmer lässt nach den Grundsätzen der
betrieblichen Übung noch nicht auf einen zurechenbaren
objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er
wolle allen Arbeitnehmern oder zumindest allen
Arbeitnehmern einer abgrenzbaren Gruppe die Leistung
zukommen lassen. |
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Eine allgemeinverbindliche Regel, ab
welcher Anzahl von Leistungen ein Arbeitnehmer auf die
Fortgewährung auch an ihn schließen darf, gibt es nicht.
Es ist auf die Art, Dauer und Intensität der Leistungen
abzustellen. Dabei kommt es auch auf die Zahl der
Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke
oder zur Stärke einer begünstigten Gruppe an. Ferner
sind neben der Bewertung der Relation von Anzahl und
Wiederholungen und Dauer der Übung auch Art und Inhalt
der Leistungen einzubeziehen (BAG 28. Juli 2004
- 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 =
EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2) .
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Weder aus den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts noch aus dem Vortrag des Klägers
lässt sich entnehmen, bei wie vielen Arbeitnehmern die
Beklagte die Privatnutzung der dienstlich erworbenen
Meilen geduldet hatte und wie ihr Verhältnis zur
entsprechenden Belegschaftsstärke war. Das Schreiben der
Beklagten vom 28. Januar 2003 und die Mitteilung vom
13. Januar 2005 sind an mehrere Besitzer einer “Miles &
More”-Karte gerichtet. Zwar kann daraus der Schluss
gezogen werden, neben dem Kläger seien noch andere
Vielflieger begünstigt gewesen. Zur Feststellung einer
betrieblichen Übung fehlen jedoch konkrete Zahlen.
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c) Die Beklagte hat dem Kläger mit der
Duldung der Privatnutzung von Meilen und Bonuspunkten
auch kein Angebot zur Vertragsänderung unterbreitet.
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Der rechtlich maßgebliche Inhalt eines
Verhaltens beurteilt sich danach, was der
Erklärungsempfänger bei verständiger Sicht als gewollt
erkennen und in welchem Sinne er das Erkannte verstehen
musste (Senat 18. September 2001 - 9 AZR
307/00 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 37 = EzA
BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 9) . Es ist weder
ersichtlich noch von der Revision aufgezeigt, dass sich
aus dem Verhalten der Beklagten ein Angebot zur
Vertragsänderung mit dem Inhalt ergeben sollte, die
Duldung der Privatnutzung der Meilen auch für die
Zukunft beizubehalten. |
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2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht
aus Auftragsrecht. Das hat das Landesarbeitsgericht
zutreffend erkannt. Der Kläger ist vielmehr nach
§ 667 2. Alt. BGB als Beauftragter verpflichtet, der
Beklagten als Auftraggeberin alles, was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Das schließt
auch die Vorteile aus dem “Miles & More”-Vielfliegerprogramm
ein. |
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a) § 667 BGB ist auf
Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl
Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich
tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen
enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für
Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines
anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen
von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist
(Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB
§ 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1; 19. Mai 1998
- 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26) . Dieselben
Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht nach § 667
BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Der
Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen
Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil
ziehen (Staudinger/Wittmann BGB 13. Aufl. § 667
Rn. 1) . Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig
neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren
materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung
erlangen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung
notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur
Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen
Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört,
wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen
(Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - aaO; BAG Großer
Senat 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15
). |
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b) Der Herausgabeanspruch nach § 667
2. Alt. BGB setzt voraus, dass der Beauftragte etwas aus
der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das ist jeder
Vorteil, den der Beauftragte auf Grund eines inneren
Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat
(BGH 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89 - NJW-RR
1992, 560; MünchKommBGB/Seiler
4. Aufl. § 667 Rn. 9; Wittmann/Staudinger aaO). |
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aa) Der Kläger hat solche Vorteile
erlangt, nämlich die Meilen für Vielflieger. Unerheblich
ist dabei, dass diese Vorteile nicht unmittelbar aus
seiner beauftragten Tätigkeit im Rahmen seiner
Vertriebsleiteraufgaben im Ausland resultieren, sondern
sich aus dem von ihm möglicherweise in eigenem Namen
geschlossenen Beförderungsverträgen ergeben, die nur
dazu dienen, ihn zu seinem Arbeitsort (Auftragsort) zu
bringen. Erlangt und vom Herausgabeanspruch des § 667
BGB erfasst ist auch das, was der Beauftragte aus Hilfs-
oder Nebengeschäften empfangen hat, die der
Auftragserfüllung dienen sollen (Steffen in
BGB-RGRK 12. Aufl. § 667 Rn. 3) . |
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bb) Die Vorteile aus dem “Miles & More”-Vielfliegerprogramm
stehen auch in einem inneren Zusammenhang mit dem
fremdgeführten Geschäft. |
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(1) Vorteile, die der Beauftragte
lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung
erlangt, unterliegen nicht der Herausgabepflicht
(Wittmann/Staudinger § 667 Rn. 9) . Kausalität
zwischen Auftragserfüllung und Erlangtem allein reicht
für den inneren Zusammenhang nicht aus. Ansonsten hätte
der Beauftragte auch das herauszugeben, was er nur bei
Gelegenheit seiner Tätigkeit bekommen hat. |
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(2) Ein innerer Zusammenhang wird
insbesondere angenommen, wenn die objektive Gefahr
besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass
der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn
außer Acht lässt (BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR
290/63 - BB 1966, 99; 14. November 1977 - II ZR 107/76 -
WM 1978, 115) . Eine solche Gefährdung der
Interessen des Auftraggebers könnte darin bestehen, dass
der beauftragte Vielflieger möglicherweise bei der Wahl
der Fluggesellschaft nicht die für den Auftraggeber
günstigste Wahl trifft, sondern sich von den ihm
gewährten Vorteilen leiten lässt (so Bauer/Krets BB
2002, 2066, 2067) . Eine solche Gefährdung setzt
allerdings voraus, dass der Kläger die Fluggesellschaft
selbst wählen darf. Hierzu sind keine Feststellungen
getroffen worden. |
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(3) Die Herausgabepflicht nach § 667 2.
Alt. BGB soll aber nicht nur eine objektive Gefährdung
der Interessen des Auftraggebers vermeiden. Es sollen
auch demjenigen, für dessen Rechnung ein anderer
Geschäfte führt, die gesamten Vorteile des Geschäfts
ebenso gebühren, wie er die gesamte Gefahr zu tragen hat
(so schon RG 27. April 1920 - III 411/19 - RGZ 99,
31) . So ist es hier. Die Beklagte hat als
Arbeitgeberin sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit und
damit der Auftragsausführung des Klägers zu tragen. Sie
bezahlt die dienstlich veranlassten Flugreisen des
Klägers. Ihr gebühren deshalb auch die daraus
resultierenden Vorteile. |
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Es kann dahinstehen, ob der
Beauftragte das behalten darf, was anlässlich der
Geschäftsbesorgung noch als persönliches Geschenk
angesehen werden kann. Das ist bei den Vorteilen aus dem
“Miles & More”-Vielfliegerprogramm schon wegen des Werts
der Vorteile nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung wies das Meilenkonto des
Klägers etwa 350.000 Meilen auf, was einem Wert von
9.700,00 Euro entsprach. |
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cc) Entgegen der Auffassung der
Revision steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen,
dass die Zuwendung des Dritten nach dessen Willen nicht
für den Auftraggeber, sondern für den Beauftragten
bestimmt war (so aber Heinze DB 1996, 2490,
2493, der davon ausgeht, dass es sich um eine Auslobung
der Fluggesellschaft nach § 657 BGB allein zugunsten des
Vielfliegers handelt) . Nach gefestigter
Rechtsprechung umfasst die Herausgabepflicht alle für
den Beauftragten persönlich bestimmten Vorteile.
Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete
Schmiergelder behalten (vgl. BAG 26. Februar
1971 - 3 AZR 97/70 - AP BGB § 687 Nr. 5; BGH 28. Oktober
1965 - VII ZR 290/63 - BB 1966, 99; 7. Januar 1963
- VII ZR 149/61 - BGHZ 39, 1). |
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B. Der Kläger hat die Kosten seiner
erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. |
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