(Kein) Rücktrittsrecht
bei Beschädigung der Kaufsache im Zuge der Nachbesserung bei erfolgreicher
Behebung des Sachmangels: Schadensersatz, Rücktrittsrecht und Schadensersatz
statt der Leistung aus § 324, §§ 280 I, III, 282 BGB
OLG Saarbrücken, Urt. v.
25.7.2007 - 1 U 467/06 – 145
Fundstelle:
NJW 2007, 3503
Amtl. Leitsatz:
Die Nachbesserung ist
nicht fehlgeschlagen, wenn der den Nachbesserungsanspruch auslösende Mangel
zwar seinerseits behoben worden ist, die Kaufsache jedoch anlässlich der
Nachbesserung in anderer Weise beschädigt worden ist.
Zentrale Probleme:
Es geht um das Problem, ob der Käufer zurücktreten bzw.
Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen kann, wenn der Verkäufer
den Kaufgegenstand bei der im übrigen erfolgreichen Nacherfüllung
beschädigt. Das OLG verneint dies zunächst auf der Basis des deutschen
Kaufrechts zu recht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 bzw. § 437 Nr. 3, 280 I,
III, 283 BGB und qualifiziert den entstandenen Schaden als Schadensersatz
"neben" der Leistung aus §§ 280 I, 241 II BGB. Der Fall sei nicht anders zu
beurteilen, als habe der Verkäufer bei Gelegenheit der Nacherfüllung
irgendeine andere Sache des Käufers beschädigt. Nur unter den
Voraussetzungen von § 282 bzw. § 324 BGB käme deshalb Schadensersatz statt
der Leistung bzw. Rücktritt in Betracht, es fehle aber an der
Unzumutbarkeit.
Leider wird dabei die europäische Dimension der Problematik übersehen: Art.
3 Abs. 5 Sp. 3 der VerbrGK-Rl. gewährt dem Käufer das Recht zur
Vertragsauflösung auch, wenn die Nacherfüllung zwar erfolgreich war, aber
„nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgte.
Hierbei handelt es sich nicht etwa lediglich um ein Redaktionsversehen,
sondern um eine bewusste Entscheidung des Richtliniengebers. In diesen
Fällen ist Ziel des Rücktritts bzw. der Minderung offenbar nicht mehr das –
durch die erfolgreiche Nacherfüllung bereits befriedigte –
Äquivalenzinteresse des Verbrauchers, sondern die Kompensation sonstiger
Beeinträchtigungen. Folgerichtig dürfte in einem solchen Fall auch Art. 3
Abs. 6 (entspr. § 323 Abs. 5 S. 2) nicht anwendbar sein mit der Folge, dass
Vertragsauflösung hier auch bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit“
möglich ist, solange nur die durch die Nacherfüllung verursachten
Verzögerungen bzw. Unannehmlichkeiten die Erheblichkeitsschwelle des Abs. 5
S. 3 überschritten haben. Eine Umsetzung dieser Möglichkeit in das deutsche
Recht ist – bewusst – nicht erfolgt, da Rücktritt und Minderung im Falle
behebbarer Mängel voraussetzen, dass die Nacherfüllung nicht (fristgemäß)
erfolgt (§§ 437 Nr. 2, 323, 441 Abs. 1), und sich damit Rücktritt und
Minderung im Falle erfolgreicher Nacherfüllung unabhängig von damit
verbundenen Unannehmlichkeiten tatbestandlich gerade ausschließen. Die
Umsetzung in das deutsche Recht ist damit insoweit nicht richtlinienkonform.
Für eine richtlinienkonforme Auslegung bleibt aber Raum im Rahmen von § 324
BGB. Daher hätte das OLG den Begriff der "Unzumutbarkeit" hier -
europarechtskonform - weiter auslegen können und müssen, da er Spielraum für
eine entsprechende Auslegung läßt. Es ist also keinesfalls so, daß "diese
Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht gegeben" ist. Sehr bedauerlich
ist es deshalb, daß die Revision nicht zugelassen wurde.
©sl 2008
Tatbestand:
A.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch geltend auf
Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom April 2005 über einen Pkw P. 206, den
sie zum Preis von 19.100,- EUR von der Beklagten gekauft hat. Nach
Auslieferung des Fahrzeuges am 09. Mai 2005 rügte die Klägerin wiederholt
Probleme beim Anspringen des Pkw, und sie verbrachte diesen insgesamt drei
Mal in die Werkstatt der Beklagten. Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27.
September kam es aufgrund einer Fehlleistung eines Mechanikers zu einem
Schaden an der Karosserie des Pkw, indem das Fahrzeug bei der Durchführung
eines Startversuches – wohl wegen eines eingelegten Ganges – nach vorne fuhr
und gegen eine Werkbank stieß. Die Beklagte behob den Schaden; die
erforderlichen Reparaturkosten waren von den hinzugezogenen Sachverständigen
auf 2.771,19 EUR beziffert worden. Die trotz Reparatur verbleibende
Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600,- bzw. 950,- EUR an.
Zur Abgeltung der schadensbedingten Wertminderung – im Sinne einer gütlichen
Einigung – bot die Beklagte der Klägerin die Zahlung von 950,- EUR an. Die
Klägerin nahm das Angebot zunächst nicht an, sondern erklärte den Rücktritt
vom Kaufvertrag. Sie verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des
gezahlten Kaufpreises zuzüglich Kosten für Winterreifen von 570,- EUR,
abzüglich eines Betrages von 286,50 EUR als Nutzungsvorteil für 3.000
gefahrene Kilometer, zusammen 19.383,50 EUR, dies Zug-um-Zug gegen die
Rücknahme des Pkw; schließlich begehrte die Klägerin Zahlung der nicht
anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mangelhaft
gewesen, indem es zeitweise nicht angesprungen sei. Dieser Mangel sei bei
den beiden ersten Werkstattbesuchen nicht behoben worden. Die anlässlich des
dritten Termins zur Nachbesserung erfolgte Beschädigung des Fahrzeuges sei
nicht nach Schadensersatzrecht, sondern nach Mangelgewährleistungsregeln zu
behandeln, so dass auf die nach Reparatur verbleibende Wertminderung ein
Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gestützt werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an
sie 19.383,50 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005, Zug-um-Zug gegen
Rücknahme des Fahrzeuges P. 206 CC Sport Cabrio,
Fahrzeug-Identitäts-Nr., sowie weitere 510,28 EUR zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat – im Hinblick auf ihr
vorgerichtliches Zahlungsangebot von 950,--EUR – im Termin vom 13.06.2006
einen Betrag in dieser Höhe anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage
abzuweisen.
Ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung zufolge rechtfertigt die
Wertminderung von 950,- EUR einen entsprechenden Schadensersatzanspruch,
jedoch keine Rückabwicklung des Vertrages. Nachdem ein bei Gefahrübergang
womöglich gegebener Mangel – dessen Vorliegen sie bestritten hat –
jedenfalls nachfolgend unstreitig behoben wurde, kämen nicht die Regelungen
der Sachmängelgewährleistung zum Zuge, die das Fortbestehen eines Mangels
voraussetzten, sondern Schadensersatzrecht; der verbleibende Minderwert
stelle einen Schaden dar, keinen Mangel.
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 11.07.2006 (Bl 91 ff d.A.) hat
das Landgericht dem Teilanerkenntnis der Beklagten entsprechend der Klägerin
einen Betrag von 950,- EUR zuerkannt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, inwieweit das
Fahrzeug bei Gefahrübergang tatsächlich mangelhaft gewesen sei, könne
dahinstehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach dem
dritten Werkstattbesuch sei der eventuelle Mangel in Form der
Anspringproblematik unstreitig behoben gewesen, und der nach der
Karosseriebeschädigung verbleibende Minderwert begründe weder ein
Rücktrittsrecht noch einen Schadensersatzanspruch in Form des sog. großen
Schadensersatzes, der zur Rückgabe der Kaufsache berechtige; die gegebene
schadensträchtige Pflichtverletzung ließe nicht die
gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzregelungen zur Anwendung kommen.
Gegen das ihr am 18.07.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
09.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 12.09.2006 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht
geltend, die Argumentation des Landgerichts beruhe auf einer Verkennung der
Grundgedanken des Sachmängelrechts wie der Kausalität. Da die Nacherfüllung
dem Zweck diene, die fehlgeschlagene Ersterfüllung zu heilen, müssten
sämtliche Handlungen, die der Herbeiführung des vom Verkäufer geschuldeten
Erfolges dienten, unter die Sachmängelgewährleistung fallen, damit auch der
von der Beklagten verursachte Unfallschaden. Die Abgrenzung zwischen
Schadensersatz- und Sachmängelrecht sei danach zu treffen, ob es sich um
eine leistungsbezogene Pflichtverletzung handele oder nicht. Angesichts der
schlichtweg nicht zu leugnenden Kausalität zwischen dem ursprünglich bei
Gefahrübergang gegebenen Mangel wie der nachfolgenden Beschädigung im Zuge
der Nachbesserung – ohne Mangel kein Erfordernis der Nachbesserung – handele
es sich bei dem Minderwert um einen Mangelfolgeschaden.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 11.07.2006 verkündeten Teilanerkenntnis- und
Schlussurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 4 O 70/06, die Beklagte
zur Zahlung weiterer, über den zuerkannten Urteilsbetrag von 950,- EUR
hinausgehender 18.433,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 950,-
EUR seit dem 14.11.2005 bis 25.08.2006 zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen
Rücknahme des Fahrzeuges P. 206 CC Sport Cabrio, Fahrzeug-Identitäts-Nr.,
sowie die Beklagte ferner zur Zahlung weiterer 510,28 EUR zu verurteilen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen
Rechtsvortrag. Sie räumt eine inzwischen erfolgte Zahlung des dem Ausgleich
der Wertminderung dienenden Betrages von 950,- EUR ein.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
sowie auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist
jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf
einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO der
Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen, da der Klägerin unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises nebst Erstattung von Folgekosten zusteht Zug um Zug gegen
Rückgabe des gekauften Fahrzeuges (1.). Denn die verbliebene Beschädigung
des Pkw in Form des Minderwertes rechtfertigt weder einen Rücktritt gemäß §§
437 Nr. 2, 440, 323 BGB (a) noch einen Schadensersatzanspruch statt der
ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB
(b), und auch die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 282 BGB sind nicht
gegeben (c). Die Regelungen zur Sachmängelgewährleistung sind weiterhin
nicht im Sinne einer Analogie entsprechend anwendbar (d). Mangels eines auf
Rückabwicklung gerichteten Anspruchs konnte die Beklagte auch nicht in
Annahmeverzug geraten, so dass der Feststellungsantrag ebenfalls unbegründet
ist (2.). Schließlich steht der Klägerin aus dem anerkannten und inzwischen
gezahlten Betrag von 950,- EUR kein Zinsanspruch zu (3.).
Da die Klage bereits aus den vorerwähnten Gesichtspunkten nicht begründet
ist, bedarf es keiner Vertiefung, ob der Mangel – wollte man die Regelungen
der Sachmängelgewährleistung für anwendbar halten – in Form des Minderwertes
von knapp 5 % des Verkaufswertes so unerheblich ist, dass Schadensersatz
statt der ganzen Leistung durch Rückabwicklung bzw. Rücktritt ohnehin
ausgeschlossen sind (§ 281 Abs. 1 S. 3, § 323 Abs. 5 BGB). Ebenso mag
dahinstehen, inwieweit die Klägerin durch Annahme der auf Ausgleich des
Minderwertes gerichteten Zahlung von 950,- EUR sonstiger aus der
Beschädigung womöglich resultierender Rechte durch Erfüllung verlustig
gegangen ist.
1.a) Der Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB setzt voraus, dass
ein Mangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag, und eine
Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien
Sache (§ 439 BGB) ausgeschlossen oder fehlgeschlagen ist; konkret muss die
dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, die er gewählt hat (§ 439 Abs.
1 BGB), und die der Verkäufer zu Recht nicht verweigert hat, fehlgeschlagen
sein (Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 7. Auflage, Rdn. 483;
Palandt/Heinrichs, BGB 65. Auflage, § 440 Rdn. 6).
Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit das Fahrzeug schon bei Gefahrübergang
mangelhaft war, indem es zeitweise nicht angesprungen ist. Denn die von der
Klägerin gewählte Art der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels – sie
verbrachte das Fahrzeug schließlich aus diesem Grund in die Werkstatt der
Beklagten – ist nicht fehlgeschlagen. Nach den Feststellungen des
Landgerichts mit Bindungswirkung für den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
stand zwischen den Parteien erstinstanzlich außer Streit, dass die
Anspringproblematik jedenfalls behoben wurde, die Nachbesserung bezogen auf
diesen bei Gefahrübergang möglicherweise gegebenen Mangel damit erfolgreich
war.
Zu einem Fehlschlagen der Nachbesserung führt auch nicht der Umstand,
dass im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung das Fahrzeug im Übrigen
beschädigt wurde, als es bei Durchführung eines Startversuches anfuhr und
gegen die Werkbank stieß. Ausschließlich aus dieser
Karosseriebeschädigung resultiert der nicht behebbare technische Minderwert,
der, da er bei Gefahrübergang offensichtlich noch nicht angelegt war, keinen
Mangel im Sinne des § 434 BGB darstellt. Das Fehlschlagen der von der
Beklagten geschuldeten Nacherfüllungshandlung ist jedoch allein danach zu
beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch auslösende Mangel
behoben wurde oder nicht. Die Anspringproblematik wurde behoben, die durch
die Karosseriebeschädigung bedingte Wertminderung steht außerhalb des
unmittelbar auf die Mangelbeseitigung bezogenen Pflichtenprogramms der
Beklagten als Verkäuferin, so dass von einem Fehlschlagen der Nachbesserung
keine Rede sein kann.
b) Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280
Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB durch Rückgewähr der wechselseitig bereits
erbrachten Leistungen kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Insoweit
gilt wiederum, dass der womöglich bei Gefahrübergang gegebene Mangel im
Sinne des § 434 BGB – die Anspringproblematik – erfolgreich beseitigt wurde,
und der Minderwert nach im Übrigen behobenem Karosserieschaden keinen Mangel
in diesem Sinne darstellt, da er bei Gefahrübergang noch nicht vorlag.
Der verbliebene Minderwert liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines Begleit- oder entfernteren Mangelfolgeschadens im Anwendungs- und
Schutzbereich des § 281 Abs. 1 BGB nach Maßgabe folgender Überlegungen:
Bei der im Zuge der Nachbesserung verursachten Karosseriebeschädigung
handelt es sich um einen solchen Schaden, der über den den Mangel
begründenden Nachteil an der verkauften Sache hinausgeht, und der als
sogenannter Begleit- oder Mangelfolgeschaden nach dem bis zum 31.12.2001
geltenden Schuldrecht den Anwendungsbereich der positiven
Forderungsverletzung (pFV) eröffnete (Palandt/Putzo, BGB 60. Auflage, vor §
459 Rdn. 6). Nach früherem Werkvertragsrecht wäre der Schaden, so man ihn
überhaupt als einen Mangelfolgeschaden qualifizieren wollte, als
entfernterer Mangelfolgeschaden anzusehen, der ebenfalls zur Anwendung der
pFV führte. Denn die Schädigung ist zwar im naturwissenschaftlichen Sinne
kausal bedingt durch die ursprünglich mangelhafte Leistung, da es ohne sie
nicht zu der anderweitig schadensträchtigen Nachbesserung gekommen wäre.
Maßgeblich ist der Schadensfall jedoch verursacht worden nur „bei
Gelegenheit der Nachbesserung“ durch eine Schutzpflichtverletzung in Bezug
auf den Kaufgegenstand im Übrigen, die sich schadensträchtig allein
zufälligerweise auf dieses Rechtsgut und nicht ein anderes auswirkte, so
dass es jedenfalls am erforderlichen engen und unmittelbaren Zusammenhang
zum Mangel fehlt (zur Abgrenzung Palandt/Sprau, a.a.O., vor § 633 Rdn. 22
ff).
Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde das gewohnheitsrechtlich anerkannte
Rechtsinstitut der pFV kodifiziert; die Fälle, in denen man nach dem BGB in
der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung eine Schadensersatzhaftung nach den
Grundsätzen der pFV annahm, sollten primär erfasst sein durch die
Anspruchsnorm des § 280 Abs. 1 BGB n.F. (statt vieler MünchKomm/Ernst, BGB
4. Auflage, § 280 Rdn. 2, 89 ff), so dass vorliegend schon nach dieser
Grundregel der Weg zum „großen“ Schadensersatz über § 281 Abs. 1 BGB nicht
eröffnet ist. Trotz des vorerwähnt scheinbar eindeutigen Ansatzes stellt
sich bei näherer Betrachtung im Rahmen des neuen Kaufrechts das
Abgrenzungsproblem, wie der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280
Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB – Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung – von
dem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB – „einfacher“
Schadensersatz „neben“ der Leistung – abzugrenzen ist, so dass auf die
Anwendungsbereiche der Normen im Einzelnen einzugehen ist. Entscheidend ist
insoweit, ob der zum Ausgleich gestellt Schaden durch Nacherfüllung hätte
beseitigt werden können, und zwar durch Nacherfüllung bezogen auf die
ursprüngliche Leistungspflicht, im Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers
zur Überlassung einer mangelfreien Kaufsache. Der neben den Anspruch auf
Nacherfüllung tretende Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erfasst alle Schäden,
die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können. § 281 BGB
betrifft nur Schäden, die durch Nacherfüllung ausgeglichen werden können.
Damit unterfallen Mangelschäden, die das Äquivalenz- oder
Erfüllungsinteresse des Käufers berühren, sofern unmittelbar im
mangelbedingten Nachteil liegende Schäden ausgeglichen werden sollen, der
Anspruchsgrundlage des § 281 Abs. 1 BGB, Mangelfolgeschäden dagegen § 280
Abs. 1 BGB (MünchKomm/Westermann, a.a.O., § 437 Rdn. 21, 30;
Palandt/Heinrichs, BGB 65. Auflage, § 280 Rdn. 18). Oder mit anderen Worten:
Beruht der Schaden allein auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung – hier
konkret: in Form der Nacherfüllung – handelt es sich um einen
Schadensersatzanspruch statt der Leistung, § 281 Abs. 1 BGB. Geht es
andererseits um einen Schaden, der trotz der Leistung oder vor deren
endgültigem Ausbleiben eingetreten ist, so liegt ein Schaden im Sinne des §
280 Abs. 1 BGB vor (Reinicke/Tiedtke, a.a.O., Rdn. 502 ff).
Bei unmittelbarer Anwendung der Gewährleistungs- und allgemeinen
Schadensersatzvorschriften unterfällt der vorliegend streitgegenständliche
Schaden in Form des technischen Minderwertes als Mangelfolgeschaden der
Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB, auch wenn dieselbe Kaufsache
betroffen ist, was scheinbar die klare Abgrenzung zwischen Äquivalenz- und
Integritätsinteresse erschwert. Denn – bezogen auf den ursprünglichen Mangel
– hat die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Lieferung einer mangelfreien
Sache erfüllt, indem sie diesen behoben hat; dem Äquivalenz- oder
Erfüllungsinteresse der Klägerin hat sie damit genügt, da sie letztlich eine
Kaufsache geliefert hat, die den einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden
Mangel nicht mehr aufwies. Sie hat die Klägerin jedoch in deren
Integritätsinteresse bezogen auf das Eigentum an der Kaufsache im Übrigen
verletzt, indem die ansonsten unbeschädigte Kaufsache beschädigt wurde. Es
liegt kein wertungsmäßiger Unterschied vor zu einer Fallgestaltung, bei der
der Verkäufer im Zuge der geschuldeten Nachbesserung andere Gegenstände des
Käufers beschädigt (vgl. Reinicke/Tiedtke, a.a.O., Rdn. 500), da es sich in
beiden Fällen um die Verletzung einer Nebenpflicht zum Schutz des Käufers
handelt. Die kaufrechtliche Leistungspflicht in Bezug auf den Kaufgegenstand
hat sich konkretisiert mit der Lieferung der Sache und der Nachbesserung des
einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels. Alle weiteren
Schutzpflichten stellen Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar,
deren Verletzung nicht den Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 BGB eröffnet.
Damit gilt, dass die von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im
Zuge der Nachbesserung nicht subsumiert werden kann unter § 281 Abs. 1 S. 3
BGB, was rein vom Wortlaut her – „ .. die Leistung nicht wie geschuldet
bewirkt ..“ – durchaus möglich wäre. Vom systematischen Zusammenhang her,
wie voranstehend ausgeführt, muss die im Gesetz angesprochene
Schlechterfüllung bezogen werden unmittelbar auf den geschuldeten
Leistungserfolg in Form der Behebung des bei Gefahrübergang gegebenen
Mangels; die Gesetzesformulierung umfasst keine schädigenden Handlungen, die
sich jenseits des ursprünglichen Mangelunwertes auswirken.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die mehrfach von der Klägerin angeführte
Entscheidung des OLG Düsseldorf (zfs 1996, 337, 338) entgegen. Denn das
Urteil bezieht sich nicht auf die Rechtslage nach dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, auch nicht auf die zuvor geltende
Gesetzeslage, sondern auf von der dortigen beklagten Verkäuferin verwendete
AGB, und die im Zuge der Nachbesserung verursachten Folgeschäden werden
insbesondere thematisiert zum Nachweis des Mangels bei Gefahrübergang. Der
Entscheidung kommt damit kein Aussagegehalt im Hinblick auf den vorliegenden
Fall zu.
Nach alledem ist der von der Klägerin begehrte Schadensersatz statt der
ganzen Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB
nicht begründbar.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der wechselseitigen
Leistungen kann auch nicht hergeleitet werden aus §§ 280 Abs. 1, 282 i.V.m.
§ 281 Abs. 1 BGB. Zwar eröffnet § 282 BGB im Falle einer verschuldeten
Nebenpflichtverletzung den Weg zu einer Loslösung vom Vertrag insgesamt,
jedoch nur dann, wenn die Leistung durch den pflichtwidrigen Schuldner –
bezogen auf den Gesamtvertrag – dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist.
Jenseits der Feinheiten der Unzumutbarkeit ist diese Voraussetzung
vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Denn die Beklagte hat den
Karosserieschaden behoben, und allein der technische Minderwert macht es für
die Klägerin keinesfalls unzumutbar, das Fahrzeug im Übrigen zu behalten.
d) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann der Schaden an dem von
ihr gekauften Fahrzeug auch nicht durch entsprechende Anwendung der bislang
vorwiegend untersuchten Anspruchsgrundlagen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und
§§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB) einem Mangel gleich-
und dem Sachmängelrecht unterstellt werden. Eine solche analoge Anwendung
befürworten letztlich Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Auflage, Rdn. 355
ff) und auch Bamberger/Roth/Faust (BGB 2003, § 437 Rdn. 186), indem sie
formulieren, bei Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht im Zuge
der Nachbesserung „erscheint es sachgerecht, die daraus resultierenden
Nachteile nach Sachmängelrecht zu beurteilen“ (Reinking/Eggert, Rdn. 356),
bzw. „Derartige Beschädigungen sind daher zu behandeln wie bei
Gefahrübergang bestehende Mängel“ (Bamberger/Roth/Faust, a.a.O.). Mit diesen
Ausführungen wird die Übertragung der für einen bestimmten Tatbestand im
Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand
befürwortet, damit einer Analogie das Wort geredet.
Zu den Voraussetzungen einer Analogie (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.,
Einleitung Rdn. 48) gehört jedoch mehr als der Umstand, dass mit ihrer Hilfe
ein womöglich sachgerechtes Ergebnis erzielt werden könnte. Entscheidend ist
vielmehr weiterhin, ob das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält.
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Verletzung
leistungsbezogener Nebenpflichten im Zuge der geschuldeten Nachbesserung (§
241 Abs. 2 BGB) begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB,
unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 282 BGB kann sich der Gläubiger
auch vom Vertrag insgesamt loslösen. Damit bestehen Sondervorschriften zur
Regelung dieser Fallgruppen, so dass eine analoge Anwendung sonstiger
Vorschriften nicht in Betracht kommt, auch nicht unter dem von der Klägerin
pauschal bemühten Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes.
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist damit ein Rückgewähranspruch der
Klägerin begründet. Entsprechend entfällt auch ein Verwendungsersatzanspruch
gemäß § 347 BGB. Es bleibt bei dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung
aus § 280 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Ausgleich des technischen Minderwertes,
der inzwischen erfüllt wurde.
2. Damit konnte auch nicht dem Antrag auf Feststellung, dass sich die
Beklagte im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs befindet, entsprochen
werden. Denn die Beklagte ist nicht Gläubigerin eine Rückgewähranspruchs
hinsichtlich des Fahrzeuges aus § 346 Abs. 1 BGB, da die Klägerin – wie
ausgeführt – weder zum Rücktritt berechtigt ist noch Schadensersatz statt
der ganzen Leistung verlangen kann, so dass der Weg zu den
Rückabwicklungsvorschriften der §§ 346 ff BGB über §§ 281 Abs. 5, 323 BGB
nicht eröffnet ist.
3. Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch (§§ 286, 288 BGB) ab
Verweigerung des begehrten Rücktritts nebst Folgeansprüchen mit Schreiben
vom 14.11.2005 ist – wegen Unbegründetheit des Hauptanspruchs – ohnehin
nicht gegeben hinsichtlich des weiter verfolgten Zahlungsanspruchs in Höhe
von 18.433,50 EUR. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anspruch auf
Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten. Ein Zinsanspruch aus Verzug
ist auch nicht begründet hinsichtlich des anerkannten Betrages in Höhe von
950,- EUR. Denn die Klägerin hat nie den Ausgleich des technischen
Minderwertes als Schadensersatzanspruch neben der Leistung verlangt, so dass
die Beklagte von Vornherein nicht in Verzug geraten konnte, zumal sie die
Erstattung der Wertminderung schon mit Schreiben vom 14.11.2005 angeboten
hat.
C.
Die Kosten waren gem. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F.d. 2. JMG vom 22.12.2006.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 Abs. 2
ZPO) nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Dies setzte voraus, dass es sich bei der Frage der
Anwendbarkeit der Sachmängelgewährleistungsregeln im Falle der Beschädigung
der Kaufsache gelegentlich der Nachbesserung um eine klärungsbedürftige
Frage handelte, deren Auftreten in einer unbestimmten Zahl von Fällen zu
erwarten wäre (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7.
Auflage, Rdn. 602). Die Frage erscheint jedoch zum einen nicht
klärungsbedürftig, da sie bei genauer Anwendung der bestehenden Gesetze
zweifelsfrei im Sinne der Entscheidung zu beantworten ist; zum anderen wird
sich die gegebene Konstellation aller Voraussicht nach so selten
wiederholen, dass ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Wiederum
angesichts der eindeutig zu lösenden Fragestellung besteht kein
Klärungsbedarf, wie er bei auslegungsbedürftigen stark abstrahierenden
Gesetzesbestimmungen oder gar Gesetzeslücken bestehen mag. Schließlich ist
nicht ersichtlich, dass es bei der Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage
schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung gäbe, die eine
Vereinheitlichung im Wege einer Revisionsentscheidung erforderlich machten. |