Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist jedenfalls
dann nicht gem. § 134 BGB ungültig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß
des Vertragspartners nicht kennt (im Anschluß an BGHZ 85, 39 = NJW
1983, 109). Zum Sachverhalt:
Der Kl. beabsichtigte, auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienhaus
zu errichten. Im Jahre 1978 begann der Bekl. zu 2 mit der Bauausführung.
Der Zahlungsverkehr wurde über das Konto seiner Ehefrau, der Bekl.
zu 1, abgewickelt. Nachdem der Kl. bereits einen Betrag von mehr als 223000
DM entrichtet hatte, stellte der Bekl. zu 2 Anfang 1979 die Arbeiten ein;
er verweigerte auch die Beseitigung aufgetretener Mängel. Der Kl.
beauftragte daraufhin andere Unternehmer mit der Nachbesserung und der
Fertigstellung des Bauwerks. Vor dem LG hat er einen Teil der dadurch entstandenen
Aufwendungen sowie die Kosten eines zur Feststellung der Mängel eingeholten
Gutachtens eingeklagt. Er hat vorgetragen, beide Bekl. hätten sich
auf der Grundlage der VOB/B verpflichtet, das Haus zu einem Festpreis von
230000 DM schlüsselfertig zu errichten. Später hätten sie
jedoch eine erhebliche Erhöhung des Festpreises verlangt, womit er
- der Kl. - nicht einverstanden gewesen sei. Nach Einstellung der Bauarbeiten
habe er dann zufällig erfahren, daß die Bekl. - unstreitig -
weder in der Handwerksrolle eingetragen seien noch eine Gewerbeerlaubnis
besäßen. Dagegen haben die Bekl. einen Vertragsabschluß
des vom Kl. behaupteten Inhalts geleugnet. Der Bekl. zu 2 habe es lediglich
übernommen, im Namen des Kl. weitere Arbeitskräfte zu beschaffen,
Drittfirmen zu beauftragen, das Material zu bestellen und die Baugelder
zu verwalten. Zu diesem Zweck habe die Bekl. zu 1, die ansonsten nicht
an den Vereinbarungen beteiligt gewesen sei, ihr Konto zur Verfügung
gestellt.
Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage gegen die Bekl. zu 1 abgewiesen
und die Zahlungspflicht des Bekl. zu 2 auf den Ersatz des negativen Interesses
begrenzt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als das OLG
der Berufung des Bekl. zu 2 stattgegeben hat; hinsichtlich der Klageabweisung
gegen die Bekl. zu 1 ist die Revision nicht angenommen worden. Die Revision
hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Das BerGer. geht aufgrund nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweiswürdigung
davon aus, daß zwischen dem Kl. und dem Bekl. zu 2 ein Werkvertrag
über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zum Preis von 230000
DM zustande gekommen sei.
Es ist jedoch der Auffassung, dieser Vertrag verstoße gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) vom 30. 3. 1957
i. d. F. vom 31. 5. 1974 (BGBl I, 1252). Der aus Gewinnsucht handelnde
Bekl. zu 2 habe die Tätigkeit eines Bauunternehmers ausgeübt,
ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 I Nr. 3 SchwArbG).
Der Vertrag sei deshalb gem. § 134 BGB nichtig; aus ihm könnten
weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche hergeleitet
werden. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß dem Kl. das
verbotswidrige Verhalten des Bekl. zu 2 unbekannt gewesen sei. Für
solche Fälle gewähre das Gesetz in §§ 307, 309 BGB
nur einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse).
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
I. Wie der Senat erst kürzlich entschieden hat, ist ein Werkvertrag
mit einem gewerblichen Bauhandwerker nicht schon deshalb gem. § 134
BGB i. V. mit § 1 HandwO ungültig, weil der Unternehmer - unter
Verletzung der Handwerksordnung - nicht in die Handwerksrolle eingetragen
ist (NJW 1984, 230 = WM 1983, 1315), zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Entgegen
der Ansicht des BerGer. folgt die Nichtigkeit des vorliegenden Vertrages
aber auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des Bekl. zu 2 gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in der hier maßgebenden
Fassung vom 31. 5. 1974).
1. Die Frage, ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134
BGB nichtig sind, ist aus Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift
zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den
Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus
gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen
Erfolg (vgl. BGHZ 53, 152 (156 f.) = NJW 1970, 609; BGHZ 78, 269 (271)
= NJW 1981, 387; BGH, NJW 1968, 2286; 1981, 1204 (1205 ); LM §
134 BGB Nr. 34 = WM 1960, 1417 (1418)). Dabei gibt eine für alle Beteiligten
geltende Straf- oder Bußgeldandrohung einen gewichtigen Hinweis darauf,
daß die Rechtsordnung verbotswidrigen Verträgen die Wirksamkeit
versagen will (BGHZ 37, 363 (365) = NJW 1962, 1671; BGHZ 85, 39 (44) =
NJW 1983, 109). In seinem grundlegenden Urteil vom 23. 9. 1982 (BGHZ 85,
39 = NJW 1983, 109) hat der Senat demgemäß ausgeführt,
das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wolle den Leistungsaustausch
zwischen dem Auftraggeber und dem nicht in der Handwerksrolle eingetragenen
Gewerbetreibenden allgemein verhindern und die Schwarzarbeit schlechthin
verbieten. Aus dieser Zielrichtung und der sowohl für den Auftragnehmer
als auch für den Auftraggeber vorgesehenen Geldbuße (§§
1 und 2 SchwArbG) sei zu entnehmen, daß zumindest Verträge,
durch die beide Vertragspartner gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit verstießen, gem. § 134 BGB nichtig seien (BGHZ
85, 39 (43, 44) = NJW 1983, 109 m. Nachw.).
2. Hier ist jedoch nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer.
davon auszugehen, daß sich der Kl. als Bauherr nicht rechtswidrig
verhalten und von dem Gesetzesverstoß des Bekl. zu 2 keine Kenntnis
gehabt hat. In einem derartigen Fall ist es nicht gerechtfertigt, dem Werkvertrag
die Wirksamkeit zu versagen.
a) Das BerGer. meint, der Gesetzgeber habe durch §§ 307,
309 BGB zu verstehen gegeben, daß auch ein einseitiger Verstoß
gegen ein Verbotsgesetz zur Rechtsfolge der Nichtigkeit führen solle
und sich der benachteiligte Vertragspartner mit dem Ersatz seines Vertrauensschadens
begnügen müsse. Diese Auffassung übersieht, daß §§
307, 309 BGB lediglich die Folgen der Vertragsnichtigkeit regeln. Deren
Voraussetzungen bestimmen sich dagegen allein nach § 134 BGB in Verbindung
mit dem jeweiligen Verbotsgesetz (vgl. Ballhaus, in: RGRK, 12. Aufl., §
309 Rdnr. 1).
b) Der BGH hat bereits wiederholt hervorgehoben, daß Verträge,
durch deren Abschluß nur eine der Vertragsparteien ein gesetzliches
Verbot verletzt, in der Regel gültig sind (BGHZ 46, 24 (26) = NJW
1966, 1507; BGHZ 71, 358 (360) = NJW 1978, 1970; BGH, NJW 1968, 2286; 1981,
1204 (1205)). In besonderen Fällen kann sich die Unwirksamkeit
allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben,
falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen
ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen
werden darf (BGHZ 37, 258 (262) = NJW 1962, 1671; BGHZ 53, 152 (157) =
NJW 1970, 609; BGHZ 65, 368 (370) = NJW 1976, 415; BGHZ 78, 263 (265) =
NJW 1981, 399; BGHZ 78, 269 (271) = NJW 1981, 387). Eine solche Ausnahme
liegt etwa vor, wenn gerade der angestrebte Schutz des Vertragsgegners
die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (BGH, NJW 1979, 2092
m. Nachw.) oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit
gerichtet ist (BGHZ 37, 258 (262) = NJW 1962, 2010; BGHZ 53, 152 (159)
= NJW 1970, 609). Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch
verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen,
so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz
(BGHZ 46, 24 (27) = NJW 1966, 1507; BGHZ 78, 263 (266) = NJW 1981, 399).
c) Unter Fortführung dieser Rechtsprechung sind auch Verträge,
durch die der Auftragnehmer ohne Wissen des Auftraggebers einseitig gegen
das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, als
wirksam anzusehen (a. A. Kupke, Blätter für SteuerR, Sozialversicherung
und ArbR 1960, 221; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 134 Anm.
2c; wohl auch OLG Karlsruhe, NJW 1977, 2076 f.; OLG Düsseldorf, BauR
1978, 412 f.; OLG Oldenburg, GewA 1978, 228 f.; Schmidt, MDR 1966, 464).
Durch das Verbot der Schwarzarbeit soll die erhöhte Arbeitslosigkeit
in vielen Berufszweigen bekämpft, eine Gefährdung gewerblicher,
insbesondere handwerklicher Betriebe durch Lohn- und Preisunterbietungen
vermieden und der durch minderwertige Leistungen sowie unsachgemäße
Verwendung von Rohmaterialien geschädigte Auftraggeber geschützt
werden. Daneben will das Gesetz eine Minderung des Steueraufkommens und
eine Beeinträchtigung des Beitragsaufkommens der Sozial- und Arbeitslosenversicherung
verhindern (BGHZ 85, 39 (43) = NJW 1983, 109, unter Hinweis auf die amtliche
Begründung). Keiner dieser Regelungszwecke führt bei einseitigen
Zuwiderhandlungen des Auftragnehmers notwendigerweise zur Nichtigkeit des
Werkvertrags. Vielmehr gebieten es gerade die Interessen des gesetzestreuen
Auftraggebers, ihm seine Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche
zu belassen und ihn nicht auf unzureichende Ersatzansprüche
zu verweisen (Benöhr, NJW 1975, 1971; ders., BB 1975, 235; Sonnenschein,
JZ 1976, 502 f.; Ingenstau-Korbion, VOB/B, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 17;
vgl. auch OLG Celle, JZ 1973, 246 (247)).
d) Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Auftraggeber werde hierdurch
in die Lage versetzt, den "Schwarzarbeiter" gerichtlich zur Aufnahme oder
Fortsetzung eines ordnungswidrigen Verhaltens zu zwingen (Wittmann, BB
1964, 905; Schmidt, MDR 1966, 464; ebenso OLG Celle, JZ 1973, 246 (247)).
Richtig ist zwar, daß niemand zur Erbringung einer gesetzwidrigen
Leistung verurteilt werden darf. Werkverträge brauchen vom Auftragnehmer
jedoch regelmäßig nicht in Person erfüllt zu werden (Senat,
NJW 1984, 230 = WM 1983, 1315 (1317); Glanzmann, in: RGRK, § 631 Rdnr.
10). Der "Schwarzarbeiter" kann und muß seinen Pflichten daher in
der Weise nachkommen, daß er die Ausführung der Arbeiten auf
einen eingetragenen Handwerksbetrieb überträgt (Benöhr,
NJW 1975, 1971; ders., BB 1975, 235; vgl. auch Honig, GewA 1976, 24). Damit
wird zugleich den übrigen Zielen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
gedient, nämlich die Belange des Arbeitsmarktes und der Handwerkerschaft
zu wahren sowie einer Minderung des Steuer- und Sozialversicherungsaufkommens
vorzubeugen. Außerdem bleibt die generalpräventive Funktion
des Gesetzes erhalten, da verbotswidrig handelnde Auftragnehmer erhebliche
Kostennachteile befürchten müssen und somit eher auf den Abschluß
von Schwarzarbeitsverträgen verzichten werden. Andererseits wird der
gesetzestreue Auftraggeber der Notwendigkeit enthoben, unzumutbare
Nachforschungen über den handwerksrechtlichen Status seines Vertragspartners
anstellen zu müssen, was letztlich den Interessen des Handwerkerstandes
nur zuwiderlaufen würde. Ist er ohne sein Wissen an einen "Schwarzarbeiter"
geraten, so hat er die Wahl, ob er den Vertrag durchführen, aus wichtigem
Grunde kündigen oder wegen des arglistigen Verhaltens seines Vertragspartners
gar anfechten will. In diesen Fällen tritt also der gesetzlich ebenfalls
angestrebte Schutz des Bestellers in den Vordergrund und verhindert die
Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB. Ohne die anderen Zwecke
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beeinträchtigen,
genügt es, den Auftragnehmer ordnungsrechtlich zur Verantwortung zu
ziehen. Anders kann es dagegen sein, wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst
verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners
kennt und diesen bewußt zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. etwa Sonnenschein,
JZ 1976, 502 f.; Ingenstau-Korbion, B § 4 Rdnr. 17). Das ist hier
aber nicht der Fall.
II. Ist demnach von der Gültigkeit des umstrittenen Werkvertrags
auszugehen, so steht dem Kl. gegen den Bekl. zu 2 nicht nur ein Anspruch
auf Ersatz des negativen Interesses zu. Vielmehr ist sein Klagebegehren
dem Grunde nach uneingeschränkt gerechtfertigt.
1. Da sich der Bekl. zu 2 durch sein Verhalten in hohem Maße
als unzuverlässig erwiesen und darüber hinaus die vertragsgemäße
Fertigstellung des Bauwerkes endgültig verweigert hat, durfte der
Kl. die noch ausstehenden Arbeiten an Drittunternehmer vergeben. Die angefallenen
(unvermeidlichen) Mehraufwendungen hat der Bekl. zu 2 aus dem Gesichtspunkt
der positiven Vertragsverletzung zu übernehmen (BGH, NJW 1983, 2439
(2440); vgl. auch Senat, BauR 1980, 465 (466)).
2. Ebenso hat er dem Kl. die Kosten des über die Mängel eingeholten
Gutachtens (vgl. BGHZ 54, 352 (358) = NJW 1971, 99) sowie die notwendigen
Kosten für die Nachbesserung der bereits hergestellten Bauteile zu
erstatten (BGH, NJW 1983, 2439 (2440)). Eine vorherige Fristsetzung zur
Mängelbeseitigung (§§ 4 Nr. 7, 13 Nr. 5 II VOB/B) war hier
entbehrlich, weil der Bekl. zu 2 jede weitere Tätigkeit ernstlich
und endgültig abgelehnt hat (BGHZ 50, 160 (166) = NJW 1968, 1524).