NJW 1984, 2295 mit instruktiver Anm. Walter
LM § 256 ZPO Nr. 136
MDR 1984, 660
JZ 1984, 439
FamRZ 1984, 556
VersR1984, 389
Erweist sich die erhobene Leistungsklage als
unbegründet, entspricht aber der Erlaß eines Feststellungsurteils
dem Interesse der klagenden Partei, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren
enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann
stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt
ist.
Der Kl. verlangt von der bekl. Bundesrepublik nach
§ 844 II BGB Ersatz des ihm durch den tödlichen Unfall seiner
Ehefrau entstandenen Unterhaltsschadens. Die Parteien sind sich darüber
einig, daß die Bekl. dem Grunde nach in vollem Umfang hierfür
einstehen muß. Streitig ist nur noch die Höhe des Schadens und
die Frage, ob das BerGer. die Leistungsklage in eine Feststellungsklage
umdeuten und das Feststellungsurteil der Höhe nach auf einen Betrag
von 470 DM begrenzen konnte.
Das LG hat dem Kl. 470 DM zuerkannt, und zwar
bis längstens 11. 3. 2023 als dem Zeitpunkt der statistischen Lebenserwartung
seiner Ehefrau. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das OLG hat
auf die Berufung der Bekl. das Urteil des LG dahin abgeändert, daß
derzeit überhaupt kein Anspruch bestehe; dem Antrag auf Leistung für
künftigen Unterhaltsschaden hat es im Wege eines Feststellungsurteils
stattgegeben, jedoch begrenzt auf die Zahlung einer monatlichen Rente von
höchstens 470 DM bis längstens 11. 3. 2023. Im übrigen hat
es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Bekl. zurückgewiesen.
Die Revision des Kl. hatte im wesentlichen keinen
Erfolg.
Aus den Gründen:
... II. 3. Zu Recht beanstandet aber die Revision,
daß das BerGer. den für künftigen, möglicherweise
durch Krankheit, Unfall oder Erwerbslosigkeit entstehenden Unterhaltsschaden
des Kl. zuerkannten Feststellungsanspruch im Urteilstenor auf einen Höchstbetrag
von monatlich 470 DM begrenzt.
a) Allerdings wendet die Revision sich folgerichtig,
da der Kl. insoweit nicht beschwert ist, nicht dagegen, daß das BerGer.
die (nach seiner Meinung unbegründete) Leistungsklage nur als solche
abweist, im übrigen aber das Begehren des Kl. in einen Antrag auf
Feststellung umdeutet und diesem stattgibt. Das war nach § 308
ZPO, dessen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, zulässig,
da das begehrte Leistungsurteil die Feststellung der Ansprüche zur
Voraussetzung hatte (BGH, LM § 169 BEG 1956 Nr. 16), es sich bei der
Feststellungsklage also um ein Weniger gegenüber dem Leistungsbegehren
handelt. Die Zuerkennung von weniger verbietet aber § 308 ZPO nicht
(für viele: Rosenberg-Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 134 I 1 b). Auch
steht es mit der allgemeinen Meinung im Einklang, daß der Übergang
von der Leistungs- zur Feststellungsklage keine Klageänderung darstellt
(für viele: Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 268
IV 3 m. w. Nachw.). Entspricht der Erlaß eines Feststellungsurteils
statt des begehrten, aber nicht begründeten Leistungsurteils - wie
im Streitfall - dem Interesse des Kl., dann bestehen keine Bedenken, daß
das Gericht diesem im weiteren Antrag enthaltenen eingeschränkten
Klagebegehren auch ohne ausdrückliche hilfsweise Geltendmachung durch
den Kl. stattgeben kann (ebenso Baumbach-Lauterbach, ZPO, 42. Aufl., Anm.
I B, und Zöller, ZPO, 13. Aufl., Anm. II 2 b - beide zu § 308;
a. A.: Stein-Jonas, § 256 Anm. IV 2 b; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. §
308 Anm. B II a 1).
b) Es war jedoch rechtsfehlerhaft, den Feststellungsausspruch
auf Zahlung einer monatlichen Rente von höchstens 470 DM (bis zum
11. 3. 2023) zu begrenzen. Im Verfahren, das zum Erlaß eines Feststellungsurteils
führt (§ 256 ZPO), ist für eine Prüfung und Entscheidung
über die Höhe des festzustellenden Anspruchs kein Raum. Voraussetzung
ist lediglich, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus dem
festzustellenden Rechtsverhältnis Ansprüche entstanden sind oder
in Zukunft entstehen können; letzteres zieht auch die Bekl. hier nicht
in Zweifel. Erst im späteren, auf Leistung gerichteten Verfahren wird
das dann zur Entscheidung berufene Gericht zu prüfen haben, ob ihm
- gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 323 ZPO - durch
eine bereits erfolgte rechtskräftige Teilabweisung hinsichtlich der
Höhe der zuzuerkennenden Ansprüche Grenzen gesetzt sind. Es ist
zwar unbedenklich, wenn bereits in den Gründen des Feststellungsurteils
vorsorglich zur Klarstellung auf einen solchen künftig zu beachtenden
Umstand hingewiesen wird; im Urteilstenor ist jedoch für eine solche
Begrenzung, die ohnehin immer unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO stehen
würde, kein Raum. Der Urteilstenor war dementsprechend zu berichtigen.