Überquotale Begünstigung durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB): Keine wertverschiebenden Teilungsanordnung, sondern Teilung gegen Ausgleichszahlung oder Teilungsanordnung mit Voraus(wert)vermächtnis (§ 2150 BGB).


BGH, Urteil vom 14.03.1984 - IVa ZR 87/82


Fundstelle:

NJW 1985, 51


Leitsatz:

1. Zur Tragweite der Teilungsanordnung.
2. Einer von mehreren Miterben kann nicht verlangen, daß eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur in bezug auf ihn stattfinde, während die Erbengemeinschaft im übrigen unter den anderen Miterben fortbestehen solle.


Zum Sachverhalt:

Die Eltern des Kl. errichteten am 10. 6. 1949 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

„Gemeinschaftliches Testament.

Wir, die Eheleute X und Frau Y geb. Z setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlaß folgendermaßen verteilt werden, unsere Kinder: A und B erhalten das Geschäft und das Haus R-Straße zu gleichen Teilen, jedoch ohne Möbel der ersten Etage. C und D erhalten das Haus in der T-Straße zu gleichen Teilen. E hat eine Aussteuer und 1500 DM für den Ankauf des Hauses U erhalten, sie erhält von A und B insgesamt noch 3000 Mark ...

F erhält das Haus in der V-Straße ... Sämtliche Möbel, Klavier, Bücherschrank mit Inhalt, Wäsche, Kleider, Porzellan erhalten C und D gemeinschaftlich. Sie erhalten außerdem von A und B je 10 000 Mark ... C hat, solange sie nicht verheiratet ist, das Recht, im Hause R-Straße zu wohnen, und zwar erhält sie das Wohnzimmer und das anschließende Frontzimmer zur freien Benutzung und die Küche gemeinschaftlich mit B, später erhält die erste Etage B. Die Standuhr erhält B, die Jahresuhr C, die goldene Taschenuhr A. A und B haben 2000 Mark ... für eine Gruft und für ein Denkmal zu zahlen und für die Instandhaltung der Friedhofsgruften zu sorgen, auch der Gruften meiner Eltern."

Das Testament war von X und - mit dem Zusatz: „Das vorstehende Testament soll auch mein Testament sein“ - von Y eigenhändig unterzeichnet worden.

Die Eltern hatten außer dem Kl. (A) fünf weitere (gemeinschaftliche) Kinder, und zwar B, C, D, E und F. Der Vater, der auf seinem Grundstück R-Straße (R-Grundstück) ein Malergeschäft betrieben hatte, verstarb am 18. 2. 1951, die Mutter am 22. 12. 1973. Der Bruder des Kl. B verstarb 1966; er hinterließ drei Kinder (G, H und K). Am 16. 1. 1951 hatte der Vater das für C und D vorgesehene Grundstück (T-Grundstück) „in Anrechnung auf deren künftigen Erbteil" auf D übertragen. 1953 übereignete die Mutter das Grundstück V-Straße an F; der Wert sollte auf dessen „Erb- oder Pflichtteilsansprüche“ angerechnet werden. Das im Testament genannte Geschäft bestand aus einem Malerbetrieb und einer Farben- und Lackhandlung. Der Kl. führte den Handwerksbetrieb bis 1968 fort; sein Bruder B übernahm das Handelsgeschäft. Das R-Grundstück wurde „zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft“ zwangsversteigert und G (Sohn des Bruders B des Kl.) für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 325000 DM am 9. 1. 1979 zugeschlagen. Der Kl. verlangte die Hälfte des Erlösüberschusses von insgesamt 323610,28 DM, den der Ersteher bisher noch nicht bezahlt hat, abzüglich eines Betrages von 5000 DM als Vermächtnis für seine Schwester C, für sich. Dem stimmten die Geschwister F, D und E sowie die Erben des Bruders B zu. Die Schwester C übertrug die Rechte, die ihr mit dem Tode der Mutter zugefallen waren, auf die Bekl. Diese tritt dem Verlangen des Kl. entgegen und beansprucht ein Drittel des Versteigerungserlöses für sich.

Das LG hat die Bekl. verurteilt, in die Auszahlung eines Drittels an den K. einzuwilligen, und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kl. beantragt, die Bekl. zur Einwilligung in die Auskehr der Hälfte des Erlöses an ihn zu verurteilen. Das BerGer. hat diesem Antrag stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

Das BerGer. nimmt an, der Kl. und sein Bruder Karl seien in dem Testament der Eltern zu Erben eingesetzt worden, möglicherweise je zur Hälfte. Es könnten aber auch mehrere oder alle Kinder zu Erben berufen sein. Die der Bekl. günstigste Auslegung gehe dahin, die Erblasser hätten alle Kinder - bis auf E - wertmäßig gleich bedenken wollen, nämlich als Erben zu je einem Fünftel (ohne Vorausvermächtnis zugunsten des Kl. und seines Bruders B). Eine nähere Auslegung des Testaments hält es deshalb für entbehrlich, weil die letztwillige Verfügung eine „eindeutige Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB“ hinsichtlich des R-Grundstücks zugunsten des Kl. und seines Bruders B enthalte. In diese könne auch mit den Mitteln der ergänzenden Testamentsauslegung nicht eingegriffen werden. Das BerGer. zieht zwar in Betracht, „nach der Undurchführbarkeit der Teilungsanordnung“ bezüglich des T-Grundstücks könne ein „Ausgleich“ zugunsten der Bekl. geboten sein.
Nach dem erkennbaren Willen der Erblasser habe die Bekl. nicht benachteiligt werden sollen. Wie ein derartiger Ausgleich zugunsten der Bekl. vorgenommen werden könne, sei hier nicht zu entscheiden. Denkbar sei aber, daß die Bekl. sich an ihre Schwester D halten könne; die Teilungsanordnung betreffend das T-Grundstück sei möglicherweise im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung „umzuwandeln“ in ein Vermächtnis zugunsten von C, das von deren Schwester D zu erfüllen wäre. Mit diesen Erwägungen wird das BerGer. dem vorliegenden Fall nicht gerecht.

1. Das BerGer. führt nicht aus, ob es sich bei dem restlichen Versteigerungserlös, um den die Parteien streiten, um Nachlaß des Vaters oder der Mutter des Kl. handelt. Sofern das BerGer. im Anschluß an den Erbschein vom 3. 4. 1978 der Meinung sein sollte, daß die Mutter nicht nur Vorerbin, sondern alleinige Vollerbin des Vaters des Kl. geworden ist, könnte es sich damit auf § 2269 BGB stützen. Gründe, die eine derartige Auslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Für die Frage, wem das R-Grundstück und der an seine Stelle getretene Erlös nach dem Tode der Mutter gebühren, käme es danach auf die Erbfolge nach der Mutter des Kl. an.

2. Das BerGer. hat die Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments darüber, wie der beiderseitige Nachlaß nach dem Tode des Überlebenden „verteilt“ werden soll, nicht abschließend ausgelegt und auch die dafür maßgebenden Umstände nicht aufgeklärt. Infolgedessen kann der Senat die fehlende Auslegung nicht nachholen. Er muß vielmehr revisionsrechtlich zugunsten der Bekl. davon ausgehen, daß sowohl C als auch der Kl. Miterben der Mutter zu je einem Fünftel geworden sind und daß es sich bei der Zuweisung des R-Grundstücks an den Kl. und dessen Bruder B (bzw. gem. § 2069 BGB an dessen Kinder) „zu gleichen Teilen" nicht - auch nicht teilweise - um ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), sondern um eine Teilungsanordnung i. S. von § 2048 BGB handelt. Auf dieser Grundlage ist das angefochtene Urteil schon deshalb nicht zu halten, weil das BerGer. den Begriff der Teilungsanordnung i. S. von § 2048 S. 1 BGB verkannt hat.

Die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben, die jeder von ihnen gem. § 2042 I BGB grundsätzlich jederzeit verlangen kann, hat, wenn die Beteiligten sich nicht auf eine andere Lösung einigen, nach bestimmten gesetzlichen Regeln zu erfolgen. Der Erblasser kann für die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung gem. § 2048 BGB aber auch andere Anordnungen treffen; derartige Verfügungen (Teilungsanordnungen) gehen den gesetzlichen Regeln für die Auseinandersetzung vor. Teilungsanordnungen dieser Art lassen die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlaß - grundsätzlich - unberührt.
Diese Linie liegt seit der Entscheidung des RG in RG WarnR 1942 Nr. 25 (zum Meinungsstand vgl. Dieckmann, in: Festschr. f. Coing zum 70. Geburtstag II, S. 53 f.) fest. Davon ist der V. Zivilsenat des BGH zwar einmal in einem Fall, in dem es auf diese Frage nicht ankam, abgegangen (BGH, LM BGB § 2048 Nr. 5 (Bl. 1 R, 2)). Der erkennende Senat ist dem aber nicht gefolgt, sondern ist zu der Auffassung des RG zurückgekehrt (BGHZ 82, 274 (279) = NJW 1982, 43; Senat, NJW 1982, 441 = LM § 2278 BGB Nr. 6 (Bl. 2); vgl. auch BFHE 137, 500). Trotzdem kann der Erblasser einem von mehreren Miterben durch Teilungsanordnung Gegenstände zuweisen, die wertvoller sind, als seinem Erbteil entspricht. Auch sonst ist es nichtungewöhnlich, daß einer von mehreren Miterben bei der Auseinandersetzung (nahezu) den gesamten Nachlaß übernimmt und die übrigen Miterben aus seinem eigenen Vermögen abfindet. § 2048 BGB eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, eine solche Lösung von vorneherein vorzuschreiben (BGHZ 82, 274 (279) = NJW 1982, 43). Ob er dies im Einzelfall getan hat, ist eine Frage der Auslegung. Weist der Erblasser einem von mehreren Miterben Gegenstände zu, deren Wert höher ist, als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, dann stellt sich daher stets die Frage, ob der Mehrbetrag zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll; ist dies der Fall, dann handelt es sich - jedenfalls wegen des Mehrwerts - nicht um eine Teilungsanordnung i. S. von § 2048 BGB, sondern um ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Anders ist es dagegen, wenn feststeht, daß es sich (nur) um eine Teilungsanordnung handelt und daß der Erblasser dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil nicht auch noch den Mehrwert zuwenden wollte (oder, wenn ihm das, wie z. B. bei einem Erbvertrag, sogar verwehrt war). Dann läßt sich die Teilungsanordnung nur aufrecht erhalten, wenn eine Wertverschiebung ausgeschlossen ist, der betreffende Miterbe den Mehrwert also durch Leistungen aus seinem eigenen Vermögen auszugleichen hat oder jedenfalls ausgleicht. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kl., wenn er und C Miterben zu je einem Fünftel sind und wegen des R-Grundstücks lediglich eine Teilungsanordnung vorliegt, nicht die Hälfte des restlichen Versteigerungserlöses verlangen kann.

3. Ist C Miterbin nach ihrer Mutter geworden, wie es der Erbschein vom 11. 3. 1976 ausweist, das BerGer. unterstellt und in der Tat nahe liegt, dann kann der Kl. gem. § 2042 I BGB die Auseinandersetzung verlangen. Nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln geht dieser Anspruch aber nicht ohne weiteres auf eine Verteilung der vorhandenen Nachlaßaktiva. Vielmehr sind gem. § 2046 BGB zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen; ist eine solche Verbindlichkeit streitig, dann ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Das hat das BerGer. nicht beachtet.
In dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern sind zugunsten der beiden Schwestern des Kl. C und D zu Lasten des Kl. und seines Bruders B Beträge von „je 10000 DM“ ausgesetzt, auf die anscheinend noch nichts gezahlt ist. Es könnten insoweit Nachlaßverbindlichkeiten vorliegen, dann nämlich, wenn es sich um Vermächtnisse von je 10000 DM oder - wie die Bekl. meint - von zweimal 10000 DM für beide Schwestern handeln sollte. Diese wären gem. § 2046 BGB „zunächst“ zu erfüllen, stünden jedenfalls einer vollständigen Verteilung des Nachlasses entgegen. Entsprechendes gilt auch für das Wohnrecht, das die Eltern ihrer Tochter C zugedacht haben, an dessen Ausübung die Rechtsvorgängerin der Bekl. sich aber seit der Zwangsversteigerung des R-Grundstücks gehindert sieht, und für das sie dementsprechend eine Entschädigung aus dem Nachlaß beansprucht.

4. Unbegründet ist das Auseinandersetzungsverlangen des Kl. aber auch schon deshalb, weil es darauf gerichtet ist, eine auf die Person des Kl. beschränkte Teilauseinandersetzung herbeizuführen. Der Anspruch gem. § 2042 I BGB geht auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses. Deshalb soll die Auseinandersetzungsklage im allgemeinen zu einer vollständigen Abwicklung des Erbfalles führen. Hiervon werden im Hinblick auf die zahlreichen Schwierigkeiten, die mit der Auseinandersetzung verbunden sein können, allerdings vielfach Ausnahmen zugelassen, wenn besondere Gründe dafür sprechen. So kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung etwa dann begehrt werden, wenn Nachlaßverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (vgl. z. B. Johannsen, WM 1977, 271). Dagegen kann ein einzelner Miterbe grundsätzlich nicht beanspruchen, daß eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur in bezug auf ihn stattfinde, er also aus der Erbengemeinschaft ausscheide, während diese im übrigen unter den anderen Miterben fortbestehen solle. Eine derartige Lösung kann zwar bei allseitigem Einvernehmen aller Miterben vertraglich herbeigeführt werden. Gegen den Willen der übrigen Miterben oder auch nur eines einzelnen von ihnen kann sie aber nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln kein Mitglied der Erbengemeinschaft beanspruchen. Dem steht das Interesse des widerstrebenden Miterben daran entgegen, alle bestehenden Streitfragen nach Möglichkeit in einem einzigen Verfahren zu klären und sich darüber nicht mit jedem einzelnen Miterben gesondert auseinandersetzen zu müssen.

So ließe eine Entscheidung nach dem Klageantrag im vorliegenden Verfahren völlig offen, was mit der vom Kl. nicht beanspruchten zweiten Hälfte des Versteigerungserlöses geschehen, insbesondere ob die Schwester C, obwohl sie unterstelltermaßen Miterbin zu einem Fünftel ist, von dem Netto-Nachlaß überhaupt etwas erhalten oder insoweit gänzlich leer ausgehen soll. Die vom BerGer. in Betracht gezogene ergänzende Testamentsauslegung dahin, daß die Schwester D mit einem Vermächtnis zugunsten von C belastet sei, ist schon deshalb fragwürdig, weil nicht sicher ist, ob D nach dem Testament - sei es als Miterbin oder Vermächtnisnehmerin - genügend zukommt, um daraus ein entsprechendes Vermächtnis oder Untervermächtnis zugunsten von C erfüllen zu können.

5. Aus diesen Gründen kann das Begehren des Kl., soweit es auf Auseinandersetzung gerichtet und soweit der Senat mit ihm befaßt ist, keinen Erfolg haben, wenn C Miterbin nach ihrer Mutter geworden ist. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Trotzdem kann die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abgewiesen werden. Das BerGer. hat die Möglichkeit erörtert, aber nicht ausgeschlossen, daß die Rechtsvorgängerin der Bekl. nicht Miterbin geworden ist. Diese Möglichkeit ist revisionsrechtlich in Betracht zu ziehen, weil der Senat die noch ausstehende Auslegung des Testaments auch in dieser Richtung nicht von sich aus nachholen kann; die hierfür bedeutsamen Umstände, insbesondere das Verhältnis der Werte der einzelnen Gegenstände, die die Eltern des Kl. ihren Kindern bei der Errichtung des Testaments zugedacht haben, sowie die Vorstellung der Eltern von diesen Wertverhältnissen, sind noch nicht festgestellt. Wäre C nicht Erbin ihrer Mutter geworden, dann entfiele damit zugleich die Grundlage für die vom Kl. erhobene Auseinandersetzungsklage; der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann sich nur gegen Mitglieder eben dieser Gemeinschaft richten. Indessen dürfte der Klageantrag dahin zu verstehen sein, daß der Kl. für diesen Fall wie (sonst) bei einem Prätendetenstreit die Feststellung wünscht, die an die Stelle des R-Grundstücks getretene Forderung der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher auf den restlichen Erlös gebühre entgegen der Berühmung der Bekl. zur Hälfte nicht dieser, sondern ihm. Ein solcher Feststellungsantrag kann auf der Grundlage der vom BerGer. nicht ausgeschlossenen Auslegungsvariante zugunsten des Kl. nach dem derzeitigenStand nicht als unbegründet bezeichnet werden. Die Sache muß daher an das BerGer. zurückverwiesen werden.

6. Die Zurückverweisung gibt dem Kl. Gelegenheit, nunmehr einen vollständigen Auseinandersetzungsplan vorzulegen und von der Bekl. die Zustimmung zu diesem zu verlangen. Im Hinblick auf die damit möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten wird das BerGer. auf sachdienliche Anträge besonders hinzuwirken haben (§ 139 I 1 ZPO). Es wird, je nachdem, zu welchem Auslegungsergebnis es nach Auswertung aller zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände (BGHZ 86, 41 (45) = NJW 1983, 672) gelangt, den Kl. mit entsprechenden Hinweisen versehen müssen. Sollte es insoweit einer Hinzuziehung weiterer Miterben auf der Beklagtenseite bedürfen (vgl. dazu BGH, NJW 1982, 441 = LM § 2278 BGB Nr. 6), dann wird auch die Rechtsprechung des BGH über die Parteiänderung zu beachten sein (BGHZ 65, 264 = NJW 1976, 239 = LM § 264 ZPO Nr. 33a). Falls die Schwester C des Kl. zwar Miterbin geworden ist, aber zu einem geringeren Bruchteil als zu einem Fünftel, dann wird das BerGer., da C zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, auch die §§ 2305 ff. BGB zu berücksichtigen haben.