Die Unterzeichnung mit dem Zusatz "i. A." gibt im Gegensatz zur Unterzeichnung "i.V." zu erkennen, daß der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, die Rechtsmitteleinlegung ist formunwirksam.
NJW 1988, 210
Zum Sachverhalt:
Der Revisionsschriftsatz war nicht von dem im Briefkopf angegebenen Rechtsanwalt B, der auch in den Vorinstanzen Prozeßbevollmächtigter der Kl. war, unterzeichnet worden, sondern von Rechtsanwalt D mit dem Zusatz "i. A.". Der BGH hat entschieden, daß damit die Revision nicht wirksam eingelegt worden ist.
Aus den Gründen:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m. w. Nachw.). Mit einer Unterzeichnung nicht "i. V.", sondern "i. A." gibt indes der Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf; eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BAG, Betr 1967, 1904; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rdnr. 19; Wieczorek, ZPO, § 129 Rdnr. A II a Nr. 6 a. E.). Eine Heilung eines derartigen, die wirksame Einlegung des Rechtsmittels betreffenden Mangels ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (Stein-Jonas-Leipold, S. 129 Rdnr. 29; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 129 Anm. 1 B c, jeweils m. w. Nachw.). Die Revision ist daher gem. §§ 552, 553, 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen.