Umfang der Pflicht zur
Ermittlung des ausländischen Rechts (§ 293 ZPO)
BGH, Urteil v. 21.01.1991 - II ZR 50/90
Fundstellen
NJW 1991, 1418
IPRax 1992, 324 mit Anm. Kronke ebd. S. 303 ff
s. auch die Anm. zu BGH v. 23.6.2003, II ZR
305/01
Leitsatz:
Der Tatrichter genügt mit der im
Regelfall zur Ermittlung ausländischen Rechts hinreichenden Einholung
eines Gutachtens eines mit dem fremdem Recht vertrauten wissenschaftlichen
Instituts dann nicht seiner aus § 293 ZPO folgenden Erforschungspflicht,
wenn es entscheidend auf die ausländische Rechtspraxis ankommt und der
Gutachter nicht über spezielle Kenntnisse derselben verfügt, vielmehr
allein auf die Auswertung der ihm zugänglichen Literatur angewiesen ist.
Zum Sachverhalt:
Ein venezolanisches Schiff wurde am 21. 10. 1981 vom AG Bremen
zwangsversteigert. Nach dem Verteilungsplan kommen - nach vorweg zu
befriedigenden Kosten und Schiffsgläubigerrechten - die Bekl. mit ihren
Rechten zum Zuge. Ihnen waren nach venezolanischem Recht sogenannte
prendas navales (Schiffspfandrechte) bestellt worden, deretwegen die Bekl.
zu 1 in voller Höhe und die Bekl. zu 2 teilweise aus dem
Versteigerungserlös befriedigt werden sollen. Im übrigen sollen die Bekl.
zu 2 und alle anderen Gläubiger - unter ihnen bis auf einen geringen Teil
der angemeldeten Forderungen auch die T und ihre Schwesterfirma, die M -
ausfallen. T und M haben gegen diesen Verteilungsplan Widerspruch und, da
die Bekl. ihn nicht anerkannt haben, Klage nach § 115 ZVG, § 878 ZPO
erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Seine in vollem Umfang eingelegte
Berufung hat der Kl. hinsichtlich der Erhaltungsaufwendungen nicht
begründet. Das BerGer. hat deswegen das Rechtsmittel insofern als
unzulässig verworfen und es im übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Revision führte - soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist
- zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das BerGer. Im übrigen blieb sie ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. hat von dem ihm eingeräumten
Ermessen (st. Rspr. zuletzt Senat, NJW 1988, 647 = LM § 293 ZPO Nr. 14 m.
w. Nachw.; ferner BGH, LM Art. 92 WG Nr. 1; NJW 1963, 252 = LM Art. 93 WG
Nr. 2; NJW 1976, 1581 (1582 f.) = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern.
Privatrecht) Nr. 42; NJW 1984, 2763 = LM § 293 ZPO Nr. 11 = IPrax 1985,
158 (159)), auf welche Weise es sich die Kenntnis des maßgeblichen
venezolanischen Rechts über die Bestellung und den Rang von
Schiffspfandrechten verschafft, nicht in verfahrensfehlerfreier Weise
Gebrauch gemacht. Dies kann in der Revisionsinstanz ungeachtet der sonst
bestehenden Bindung an die inhaltlichen Feststellungen des
Tatsachengerichts ( §§ 549, 562 ZPO) gerügt und nachgeprüft werden (st.
Rspr.; vgl. Senat, NJW 1988, 647 = LM § 293 ZPO Nr. 14).
Der Verfahrensfehler liegt darin, daß das BerGer. bei der von Amts wegen (BGHZ
77, 32 (38) = NJW 1980, 2022 = LM § 293 ZPO Nr. 9 L) vorzunehmenden
Prüfung die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen über Inhalt und
Rechtspraxis des venezolanischen Rechts nicht ausgeschöpft hat. Im
Regelfall genügt der Tatrichter allerdings seiner aus § 293 ZPO folgenden
Erforschungspflicht des ausländischen Rechts, wenn er das Gutachten eines
mit den einschlägigen Fragen vertrauten wissenschaftlichen Instituts, z.
B. - wie hier - des Max-Planck-Instituts für ausländisches und
internationales Privatrecht einholt und auf entsprechenden Antrag der
Partei den Gutachter zur mündlichen Verhandlung lädt, damit dieser seine
Ausführungen mündlich erläutern kann (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20.
Aufl., § 293 Rdnrn. 41, 43). Der vorliegende Fall weist aber
Besonderheiten auf, die dem BerGer. Anlaß geben mußten, von den ihm von
dem Kl. aufgezeigten weiteren Erkenntnismöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Es geht nämlich im vorliegenden Fall nicht in erster Linie um die
Feststellung der positivrechtlichen Bestimmungen des venezolanischen
Schiffshypothekenrechts; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie in
der Rechtspraxis die prendas navales in der hier maßgeblichen Zeit zu
Beginn der achtziger Jahre in Venezuela behandelt wurden. Über die erste
Frage kann anhand der dem Max-Planck-Institut zur Verfügung stehenden
Literatur unschwer Auskunft gegeben werden. Die Revision hat auch die von
dem BerGer. übernommene Feststellung des Gutachters nicht angegriffen, daß
sich in Venezuela auch vor dem Erlaß des Schiffshypothekengesetzes im
Jahre 1983 die prenda naval als eine Art von Schiffspfandrecht ohne
gesetzliche Grundlage entwickelt hat. Da für dieses Rechtsinstitut damals
jedoch eindeutige gesetzliche Regeln fehlten, durfte sich das BerGer.
nicht darauf beschränken, bestimmte Vorschriften des venezolanischen
Handelsgesetzbuchs heranzuziehen. Es hätte vielmehr der Frage nachgehen
müssen, wie die Rechtspraxis in Venezuela selbst war, und hätte beachten
müssen, daß es zur hier einschlägigen Frage der Zulässigkeit von
Mehrfachverpfändungen eines Schiffes keine Rechtsprechung gab.
Auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts konnte es sich bei der Klärung
dieser Frage nicht stützen. Der Verfasser desselben hat nämlich bei seiner
Anhörung selbst angegeben, erstmals einen Fall aus dem venezolanischen
Recht begutachtet zu haben und über keinerlei spezielle Kenntnisse dieses
Rechts und vor allem der dort bestehenden Rechtspraxis zu verfügen. Danach
hat er sich letztlich auf die Auswertung der ihm zugänglichen Literatur
und die Auslegung der einschlägigen Gesetze beschränkt. Das reichte für
die Ermittlung des ausländischen Rechts nicht aus. Denn der Richter der
Tatsacheninstanz, den der Gutachter bei der Ermittlung des ausländischen
Rechts unterstützen soll, darf sich nicht auf die naturgemäß an seinem
eigenen Rechtsdenken orientierte Auslegung ausländischer Normen
beschränken; er ist vielmehr gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln,
wie es sich in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt hat und in der
Praxis Anwendung findet (vgl. BGH, LM Art. 92 WG Nr. 1; NJW 1963,
252 = LM Art. 93 WG Nr. 2; NJW 1976, 1581 (1582 f.) = LM Art. 7 ff. EGBGB
(Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 42; Stein-Jonas-Leipold, § 293 Rdnr.
58; Zöller-Geimer, ZPO, 16. Aufl., § 293 Rdnr. 20). Hier gewinnt neben dem
Schweigen des Gesetzes und dem Fehlen einschlägiger Rechtsprechung
besondere Bedeutung, daß sich aus dem vom Kl. vorgelegten Privatgutachten
von Professorin Dr. M und der ihm beigefügten venezolanischen Literatur
Hinweise darauf ergaben, daß selbst in der Rechtslehre und Rechtspraxis in
Venezuela große Unsicherheit darüber bestanden hat, ob diese prendas
navales internationale Anerkennung fänden und wie sie zu handhaben seien.
Gerade weil das BerGer. in seiner Entscheidung selbst darauf abstellt, daß
zu der Rangfrage bei mehrfacher Verpfändung in Venezuela Verwirrung und
Unklarheit besteht und diese zu einer Konfusion der Registerbeamten
geführt hat, mußte es die weiteren ihm aufgezeigten Erkenntnismöglichkeit
ausschöpfen. Es durfte nicht seine abstrakte Auslegung des ausländischen
Rechts durch die von ihm festgestellten Eintragungen in einzelnen
Hafenregistern bestätigt sehen. Vielmehr war es gehalten, der Frage
nachzugehen, ob nicht diese Eintragungen gerade Folge der genannten
Unsicherheit und Verwirrung der Registerbeamten waren und ob sie überhaupt
in Venezuela rechtlich anerkannt wurden. Es liegt auf der Hand, daß z. B.
die mit der venezolanischen Lehre und Rechtspraxis vertrauten Professoren
der Zentraluniversität in Caracas eher als das BerGer. oder der Gutachter
des Max-Planck-Instituts über die Spezialkenntnisse und Erkenntnisquellen
verfügen, die erforderlich sind, um den Anwendungsbereich und die
Tragweite eines der klaren positivrechtlichen Regelung entbehrenden
venezolanischen Rechtsinstituts zu ermessen.
Bei sachgerechter Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens hätte das BerGer.
nach alledem im Hinblick auf die Besonderheiten des Falls nicht nur ein
Obergutachten einholen, sondern auch die von dem Kl. zum Termin gestellte
venezolanische Professorin Dr. M vernehmen müssen. Diese Vernehmung hätte
dem BerGer. möglicherweise zusätzliche Erkenntnisse über die einschlägige
Rechtspraxis in Venezuela vermittelt. Entsprechendes gilt für die
Einholung eines Obergutachtens, so daß sich nicht ausschließen läßt, daß
das BerGer. dann zu einem dem Kl. günstigen Ergebnis gelangt wäre. Daher
kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das BerGer. gibt ihm die Möglichkeit, das Versäumte
nachzuholen.
2. Sollte das BerGer. aufgrund der ergänzenden Prüfung erneut zu dem
Ergebnis gelangen, daß die besitzlosen prendas navales nach
venezolanischem Recht wirksam bestellt worden sind, dann ist ihr Rang im
Verhältnis zu den weiter angemeldeten Rechten im inländischen
Zwangsversteigerungsverfahren nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl.
Staudinger-Stoll, 12. Aufl., Intern. SachenR, Rdnrn. 325, 334 m. w.
Nachw.; Kreuzer, in: MünchKomm, 2. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. I Rdnrn.
146, 154, 156).
Auf einen Verstoß gegen den ordre public (Art. 30 AGBGB a. F.) könnte sich
der Kl. in diesem Fall nicht berufen. Ein im Ausland wirksam an einem
ausländischen Schiff begründetes Schiffspfandrecht ist in Deutschland
vielmehr auch dann anzuerkennen, wenn es weder in einem Register
eingetragen ist, noch nach dem maßgeblichen Auslandsrecht einen bestimmten
Rang hat.
Zwar hat das RG in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahre
1912 (RGZ 80, 129) ausgesprochen, daß eine in Rußland bestellte und
lediglich in dem vom Schiff mitgeführten Flaggenattest vermerkte
Verpfändung dem deutschen ordre public widerspreche. Es hat gemeint, die
Verpfändung entbehre der zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Publizität,
weil weder eine Besitzübergabe stattfinde, noch statt dessen eine
Eintragung in ein jedermann zugängliches Register vorgenommen werde.
Demgegenüber ist in Erkenntnissen des früheren ROHG (ROHG 6, 80) und der
RG (RGZ 45, 276 (278)) nach preußischem bzw. nach niederländischem Recht
begründeten besitzlosen und nicht eingetragenen Schiffspfandrechten die
Anerkennung nicht versagt worden. Auch das Schrifttum lehnt die Anwendung
des Art. 30 EGBGB a. F. auf derartige Schiffspfandrechte einhellig ab
(Abraham, Die Schiffshypothek im deutschen und ausländischen Recht, 1950,
S. 313 f.; Raape, Intern. PrivatR, 5. Aufl. (1961), S. 623; Stoll, RabelsZ
1974, 450, 464, 466; Staudinger-Stoll, Rdnr. 324; Kreuzer, in: MünchKomm,
Rdnr. 146). Der zu engen Auffassung des RG in der genannten Entscheidung
ist nicht zu folgen. Der Senat verkennt nicht, daß die
Publizitätsvorschriften, die das deutsche Recht und die internationalen
Abkommen über Vorzugsrechte und Schiffshypotheken (vgl. Schaps-Abraham,
SeeR, 4. Aufl., vor § 754 Rdnrn. 36 f.) enthalten, wegen der Erkennbarkeit
der Pfandbestellung durchaus sachgerecht sind. Dies rechtfertigt jedoch
nicht, ausländischen Schiffspfandrechten die Anerkennung zu versagen, die
diesen Publizitätsvorschriften nicht genügen, deren Bestehen aber in
anderer Weise nachgewiesen ist. Denn eine Anwendung des Art. 30 EGBGB a.
F. käme nur dann in Betracht, wenn die ausländische Regelung den
Grundgedanken des deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden
Gerechtigkeitsvorstellungen so sehr widerspräche, daß sie untragbar
erscheint (st. Rspr. zu Art. 30 EGBGB a. F., vgl. BGHZ 50, 370 (375 f.) =
NJW 1969, 369 = LM Art. 22 EGBGB Nr. 2). Hiervon kann keine Rede sein. Im
Gegenteil ist auch dem deutschen Recht die Anerkennung besitzloser, nicht
eingetragener Pfandrechte an Schiffen nicht fremd, wie die in §§ 754 ff.
HGB geregelten Schiffsgläubigerrechte zeigen, die im Falle der
Zwangsvollstreckung sogar Vorrang vor früher im Schiffsregister
eingetragenen Hypotheken genießen ( § 761 HGB).
Ein Verstoß gegen den ordre public läge auch dann nicht vor, wenn das
BerGer. erneut zu der Auffassung gelangen würde, die nach venezolanischem
Recht begründeten prendas navales der Bekl. seien ranglose Rechte. Schon
im Ansatz ist der Revision nicht darin zu folgen, daß ein rangloses
Pfandrecht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
widerspricht. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage,
ob der Rang eines Pfandrechts wegen seiner Verdrängungswirkung gegenüber
konkurrierenden Rechten seinen wirtschaftlichen Wert ausmacht (vgl. dazu
Staudinger-Kutter, BGB, 12. Aufl., § 879 Rdnrn. 2 f.). Denn für
Pfandrechte an Schiffen könnte dieser Grundsatz keinesfalls als richtig
anerkannt werden. Gegenüber dem als gesetzliches Pfandrecht entstehenden
und nach § 761 HGB in jedem Fall vorrangig zu befriedigenden
Schiffsgläubigerrecht des § 754 HGB versagt der Verdrängungswert einer
eingetragenen Hypothek (vgl. auch Prüßmann-Rabe, SeehandelsR, 2. Aufl., §
761 B); sie kann hierdurch wirtschaftlich völlig wertlos werden.
Im übrigen kann das Zusammentreffen von ranglosen, zur pro
rata-Berechtigung führenden ausländischen Schiffspfandrechten mit einem
anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung nach deutschem Recht
begründeten Pfandrecht nicht zu einem Verstoß gegen Art. 30 EGBGB a.
F. führen. Wird das Schiff in Deutschland versteigert, findet deutsches
Recht Anwendung. Demnach wird nicht nur die Versteigerung selbst, sondern
auch die anschließende Verteilung des Erlöses nach dem Inlandsrecht (lex
fori) vorgenommen (vgl. Staudinger-Stoll, Rdnr. 325; Abraham, S. 316 f.;
Schaps-Abraham, SeeR, 3. Aufl., § 8 SchRG Rdnr. 119; Kreuzer, in:
MünchKomm, Nach Art. 38 EGBGB Anh. I Rdnrn. 156 f.). Dabei geht - wie
Raape (S. 623) als selbstverständlich voraussetzt - das in Deutschland
begründete Pfändungspfandrecht dem zuvor nach ausländischem Recht
bestellten Schiffspfandrecht nach. Im vorliegenden Fall behalten dann die
vor der Arrestpfändung von M und T bestellten prendas navales ihren
"Verdrängungswert". Untereinander mögen sie zwar entgegen den
Vorstellungen, die bei ihrer Bestellung bestanden haben, nicht im
Rangverhältnis, sondern auf gleicher Stufe stehen und demgemäß anteilig zu
befriedigen sein. Die deutschen Arrestpfandrechte können jedoch -
unabhängig davon, ob sich die prendas navales eine Rangstelle teilen oder
in einem Stufenverhältnis zueinander stehen - erst dann zum Zuge kommen,
wenn die angemeldeten Forderungen der Bekl. vollständig ausgeglichen sind.
Daß in dieser Lage die Anerkennung der ranglosen Schiffspfandrechte zu
einem dem Gerechtigkeitsgehalt deutschen Rechts widersprechenden Ergebnis
führen würde, ist nicht anzuerkennen.
3. Von der Aufhebung des Berufungsurteils unberührt bleibt die
angefochtene Entscheidung, soweit das Rechtsmittel des Kl. wegen fehlender
Berufungsbegründung verworfen worden ist. Diese - auch von der Revision
nicht gerügte - Verfahrensweise läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu
Unrecht meint die Revision darüber hinaus, das BerGer. habe versäumt, über
den Hilfsantrag zu befinden. Zwar hat das OLG zu den
Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptforderung nicht
ausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner
Ausführungen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß dieser Teil des Begehrens
nach Meinung des BerGer. ebenso unbegründet ist wie die Hauptforderung
selbst, der lediglich ein den prendas navales nachgehender Rang zuerkannt
wird.
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