1. Zur Frage, ob ein Sponsor die an einen Sportlehrer
für die Übernahme der Trainertätigkeit bei einem Amateuroberligaverein
gezahlte Summe (teilweise) zurückfordern kann, wenn der Trainervertrag
vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird. 2. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung
ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (voll) erreichte Erfolg
Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten
dann die Grundsätze des Vertragsrechts.
Zum Sachverhalt:
Der Kl., ein Sportverein, begehrt aus abgetretenem
Recht die (teilweise) Rückzahlung eines Geldbetrages, den der Bekl.,
ein Sportlehrer, von einem Sponsor des Kl., dem Kaufmann F, erhalten hat.
Der Bekl. war bis zum Herbst 1985 als Trainer in derselben Stadt bei einem
anderen Sportverein tätig, dessen Fußballmannschaft unter seiner
sportlichen Leitung in die Bundesliga, die höchste deutsche Spielklasse
für Berufsspieler, aufgestiegen war. Er verlor diese Anstellung jedoch
wegen alkoholbedingten Verhaltens. Mit Blick auf die fachlichen Fähigkeiten
des Bekl. ging der Kl. im Januar 1986 auf ein Angebot des F ein, die Anstellung
des Bekl. als Trainer der ersten Fußballmannschaft des Kl. zu ermöglichen;
diese spielte seinerzeit in der höchsten Amateurklasse, erstrebte
jedoch den Aufstieg in den professionellen Fußballsport. Durch schriftliche
Vereinbarung mit dem Bekl. vom 15. 1. 1986 verpflichtete sich F, an ihn
für die Übernahme der Trainertätigkeit beim Kl. einen Betrag
von 200000 DM zu zahlen. Davon waren zu diesem Zeitpunkt 30000 DM schon
ausgezahlt, weitere 136000 DM wurden bis zum 1. 2. 1986 an den Bekl. gezahlt;
die restlichen 34000 DM stellte F vereinbarungsgemäß dem Kl.
zur Verfügung, damit dieser dem Bekl. ein monatliches Bruttogehalt
von 4250 DM ab 1. 1. 1986 gewähren konnte. Der Bekl. übernahm
aufgrund eines gleichfalls am 15. 1. 1986 geschlossenen und bis zum 30.
6. 1987 befristeten Vertrages die Trainertätigkeit beim Kl. Diese
endete jedoch schon im November 1986. Zwischen den Parteien besteht Streit
sowohl über die Gründe der Trennung wie darüber, wer von
ihnen die Kündigung erklärt hat. Der Kl., an den F sämtliche
Ansprüche gegen den Bekl. abgetreten hat, vertritt den Standpunkt,
der Bekl. müsse den Anteil aus der von F erhaltenen Summe zurückvergüten,
den er zeitanteilig für jene sieben Monate erhalten habe, in
denen er entgegen der Vereinbarung nicht mehr als Trainer beim Kl. tätig
gewesen sei.
Der demgemäß auf Zahlung von 70000
DM gerichteten Klage haben die Vorinstanzen in Höhe von 64555,56 DM
stattgegeben. Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. sieht in der Vereinbarung vom 15.
1. 1986 zwischen F und dem Bekl. weder einen gegenseitigen Vertrag i. S.
der §§ 320 ff. BGB noch einen Vertrag zugunsten eines Dritten,
denn alle Leistungsverpflichtungen des Bekl. beruhten auf dem am selben
Tag zwischen den Parteien geschlossenen Trainervertrag.
Es billigt dem Kl. aus abgetretenem Recht des
F aber einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung gem. § 812
I 2 Alt. 2 BGB zu, weil den Zahlungen des F an den Bekl. in Höhe von
166000 DM eine Zweckvereinbarung zugrunde gelegen habe, die zwischen ihnen
auch schriftlich fixiert worden sei; danach habe Zweck der Zuwendung die
Übernahme der Trainertätigkeit des Bekl. beim Kl. sein sollen.
Diese Vereinbarung habe sich erkennbar darauf erstreckt, daß der
Bekl. nicht nur kurzzeitig das Training übernahm, sondern bis zum
30. 6. 1987 beim Kl. blieb. Da dieser Zweck nicht vollständig erfüllt
worden sei, weil der Bekl. in den letzten sieben Monaten der vorgesehenen
Laufzeit nicht mehr beim Kl. gearbeitet habe, könne dieser - aus abgetretenem
Recht - wegen teilweiser Zweckverfehlung den entsprechenden Anteil zurückfordern,
ohne daß es darauf ankomme, wer und aus welchem Grund das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien gelöst habe.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung
nicht stand. Die Revision verweist zu Recht darauf, daß ein Bereicherungsanspruch
nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB zwar eine tatsächliche Einigung der
Beteiligten über den bezweckten Erfolg erfordert, diese aber nicht
den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf. Haben die Beteiligten
dagegen eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht
werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen
des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, 321 (323) = NJW 1966, 540
= LM § 812 BGB Nr. 70; BGHZ 108, 256 (265) = NJW 1989, 2745 = LM §
558 BGB Nr. 43; Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 812 Rdnr. 162;
Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., Vorb. § 812 Rdnr. 11 m. w. Nachw.).
Das BerGer. hat verkannt, daß ein Vertrag
selbst dann vorliegen kann, wenn die von den Parteien übernommenen
Leistungspflichten nicht in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis
stehen und auch kein Vertrag zugunsten Dritter gegeben ist. Der zwischen
F und dem Bekl. geschlossene Vertrag läßt sich zwar keinem der
im Gesetz - insbesondere im BGB - geregelten besonderen Schuldvertragstypen
zuordnen. Doch wird dadurch der Vertragscharakter nicht in Frage gestellt;
denn § 305 BGB ermöglicht es den Parteien, im Rahmen des rechtlich
Zulässigen beliebige Leistungspflichten zu begründen. Auch wenn
diese keinem gesetzlich geregelten Vertragstyp entsprechen, also atypisch
sind, unterliegen sie doch jedenfalls den allgemeinen Regeln des Schuldrechts,
wenn nicht im Einzelfall sogar bestimmte Vorschriften aus gesetzlich geregelten
einzelnen Schuldverhältnissen direkt oder analog zur Lösung von
Konflikten herangezogen werden können. Der vom Kl. durch Abtretung erworbene Anspruch
beruht auf einem solchen Vertrag eigener Art. F hat dem Bekl. den Betrag
von insgesamt 200000 DM weder ganz noch teilweise unentgeltlich zugewendet.
Die Vertragsparteien waren vielmehr darüber einig, daß diese
Zahlung von der Übernahme der Trainertätigkeit des Bekl. beim
Kl. rechtlich abhängig sein sollte. Gegen die Wirksamkeit dieses
Vertrages bestehen keine - etwa aus § 138 BGB herzuleitenden - Bedenken;
solche werden auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Im professionellen
Leistungssport ist die Zahlung hoher Geldbeträge für die angestrebte
Verpflichtung von besonders qualifizierten Kräften, die eine Anhebung
des Leistungsvermögens einer Mannschaft verheißen, nichts Außergewöhnliches;
die dafür erforderlichen Mittel werden in vielen Fällen von Sponsoren
(Firmen oder privaten Förderern) zu Werbezwecken oder zur Steigerung
des eigenen Ansehens aufgebracht.
Dem Bekl. kann nicht vorgeworfen werden, daß
er seinen gegenüber F übernommenen vertraglichen Verpflichtungen
nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Durch den Abschluß
des Trainervertrages mit dem Kl. am 15. 1. 1986, der unstreitig bis zum
30. 6. 1987 laufen sollte, und mit dem Antritt seiner Tätigkeit hatte
der Bekl. die in der Vereinbarung mit F genannten Verpflichtungen erfüllt.
Der Fortbestand des Vertrages und die Tätigkeit bis zum vorgesehenen
Ablauf des Trainervertrages war nicht Gegenstand einer Leistungspflicht
des Bekl. gegenüber F. Die insoweit gegenüber dem Kl. aufgrund
des mit diesem geschlossenen Trainervertrages bestehenden Verpflichtungen
konnte der Bekl. ohnehin nur unter Mitwirkung des Kl. bis zum vorgesehenen
Vertragsende erfüllen; auf die Entwicklung dieses Vertragsverhältnisses
hatte F keinen (unmittelbaren) Einfluß mehr.
Die vorzeitige Beendigung der Trainertätigkeit
des Bekl. im November 1986 kann danach mit den Regeln über die Nichterfüllung
von vertraglichen Leistungspflichten des Bekl. gegenüber F nicht mehr
erfaßt werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß diesem Umstand
von vornherein keine Bedeutung mehr zukommt. Der Fortbestand des Trainervertrages
bis zum Sommer 1987 kann zu den nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen,
bei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen
beider Vertragsparteien gehört haben, auf denen sich ihr Geschäftswille
aufbaute und die daher die Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung gebildet
haben (BGH, NJW 1991, 1478 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 134 = BGHRBGBB
§ 242 Geschäftsgrundlage 21). In der Rechtsprechung ist anerkannt,
daß die Berücksichtigung einer Veränderung der Geschäftsgrundlage
auch dann nicht von vornherein ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn der
Vertrag wie hier beiderseits erfüllt ist (BGHZ 74, 370 (373) = NJW
1979, 1818 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 95 m. w. Nachw.). Allerdings können
Störungen der Geschäftsgrundlage insoweit nicht berücksichtigt
werden, als sich ein Risiko verwirklicht, das nach dem Inhalt des Vertrages
derjenige zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGHZ 74,
370 (373) = NJW 1979, 1818 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 95). Eine solche
Zuordnung bestimmter Gefahren zur Risikosphäre einer Vertragspartei
ist dabei ihren ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprachen zu
entnehmen; sie kann jedoch auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung
ermittelt werden.
In diesem Zusammenhang kommt hier dem Umstand
erhebliche Bedeutung zu, daß allen Beteiligten, insbesondere aber
dem Zedenten F, bei Vertragsschluß bekannt war, welche Gründe
wenige Monate zuvor zur Entlassung des Bekl. als Trainer des höherklassigen
Lokalrivalen geführt hatten. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben,
daß der Kl. den Bekl. trotz dessen (latenter) Alkoholkrankheit wegen
seiner besonderen fachlichen Fähigkeiten als Trainer verpflichten
wollte, eine Erwartung, die der Bekl. auch erfüllt hat; denn er hat
unstreitig die erste Fußballmannschaft des Kl. so gefördert,
daß sie im Zeitpunkt der Trennung der Parteien einen Tabellenplatz
einnahm, der zur erstrebten Teilnahme an den Aufstiegsspielen zur (zweiten)
Bundesliga berechtigte. Die Gefahr, daß die Krankheit des Bekl. (wieder)
in ein akutes Stadium eintrat, wird unter diesen Umständen der Risikosphäre
des F und - als dessen Rechtsnachfolger - des Kl. fallen mit der Folge,
daß die Verwirklichung dieser Gefahr nicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten
zu einer (nachträglichen) Herabsetzung der (bereits erfüllten)
Leistungspflicht des F gem. § 242 BGB führt. Zu einer Anpassung
des Vertrages an eine veränderte Geschäftsgrundlage kann daher
nur ein dem Bekl. vorwerfbares, nicht auf dessen Alkoholkrankheit zurückzuführendes
Verhalten führen, etwa eine grobe Vernachlässigung seiner Trainerpflichten,
ein vorzeitiger und nicht gestatteter Wechsel zu einem anderen Verein oder
ähnlich schwere Vertragsbrüche. Da hierzu bisher tatrichterliche
Feststellungen fehlen, ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits
veranlaßt.
3. Im Hinblick auf die vom Kl. geäußerte
und auch vom BerGer. in einer nicht tragenden Zusatzbemerkung vertretene
Ansicht weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß
erhebliche Bedenken gegen die Annahme bestehen, die vom Kl. herangezogenen
Vorfälle aus dem November 1986 könnten die fristlose Kündigung
des mit dem Bekl. bestehenden Trainervertrages aus wichtigem Grund gem.
§ 626 BGB rechtfertigen. Aus dem Umstand, daß der Bekl. der
Kündigung des Kl. nicht widersprochen hat, läßt sich jedenfalls
nicht schließen, daß er einen wichtigen Grund hat einräumen
oder hat zugeben wollen, daß er die vorzeitige Vertragsbeendigung
zu vertreten habe. Falls das BerGer. aufgrund der neuen Verhandlung zu
der Beurteilung gelangt, trotz Annahme einer veränderten Geschäftsgrundlage
sei keine Anpassung des Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände
geboten, öffnet sich auch nicht wieder Raum für einen Bereicherungsanspruch
nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB (BGH, NJW 1975, 776 = LM § 812 BGB
Nr. 109; vgl. auch Lieb, in: MünchKomm, § 812 Rdnr. 166).