BVerfG NJW 1994, 36 = BVerfGE 89, 214 ff: Schutz
der Privatautonomie ("Bürgschaftsbeschluß")
Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung
und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB
- die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2
I GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von
Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich
stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke
sind.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, inwieweit Zivilgerichte
von Verfassungs wegen verpflichtet sind, Bürgschaftsverträge
mit Banken einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, soweit einkommens- und
vermögenslose Angehörige von Kreditnehmern als Bürgen hohe
Haftungsrisiken übernehmen. Das Bankvertragsrecht ist nicht spezialgesetzlich
geregelt. Es richtet sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nach den AGB,
in denen die Kreditinstitute ihre Dienstleistungen nahezu vollständig
und einheitlich geregelt haben. Bei der Kreditgewährung verwenden
sie Formularverträge, die weitgehend übereinstimmen. Koordinierend
wirkt ein zentraler Kreditausschuß, dem als Mitglieder die Verbände
der Kreditinstitute angehören. In der Sicherungspraxis der Kreditinstitute
ist es üblich geworden, bei Konsumkrediten und bei Geschäftskrediten
mit mittelständischen Unternehmen Bürgschaftsverträge mit
Familienangehörigen zu schließen. Deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
bleiben dabei vielfach ungeprüft. Der Zweck solcher Verträge
besteht nicht ausschließlich darin, die Haftungsmasse zu erweitern,
vielmehr geht es auch darum, Vermögensverschiebungen zu begegnen und
Kreditnehmer durch die Einbeziehung ihrer Angehörigen zu sorgfältigem
Wirtschaften zu veranlassen (Stellungnahme des Bundesverbandes deutscher
Banken). Seit etwa zehn Jahren werden die Zivilgerichte zunehmend mit Fällen
befaßt, in denen junge Erwachsene in ausweglose Überschuldung
geraten sind, weil sie für hohe Bankkredite ihrer Partner oder Eltern
gebürgt hatten, obwohl sie nur über geringfügige Einkünfte
verfügten.a) Die Instanzgerichte unterzogen die genannte Vertragspraxis
zunächst einer weitgehenden Inhaltskontrolle. In erster Linie stützten
sie sich auf § 138 I BGB. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf
(ZIP 1984, 166), Frankfurt (ZIP 1984, 1465) und Köln (ZIP 1987, 363)
sowie das LG Hamburg (WM 1985, 1465) bewerteten die Haftungserweiterung
auf geschäftlich unerfahrene Ehepartner und sonstige Familienangehörige
bei absehbarer Einkommens- und Vermögenslosigkeit als sittenwidrig.
Das LG Lübeck (NJW 1987, 959) hat sogar jede Verpflichtung als sittenwidrig
beanstandet, die von vornherein und erkennbar die monatlichen Pfändungsfreibeträge
des Schuldners übersteigen mußte. Das OLG Stuttgart (NJW 1988,
833) sah statt dessen § 310 BGB als maßgebend an. Die
Vorschrift habe über ihren Wortlaut hinaus die Bedeutung, das Individuum
gegen den Verlust des 'unveräußerlichen Menschenrechts auf Hoffnung
und auf Streben nach Glück' zu schützen. Deshalb sei eine vertragliche
Verpflichtung nichtig, wenn der Gläubiger von vornherein erkennen
könne, daß die Mithaftung zu einer ausweglosen Überschuldung
führen müsse. Andere Oberlandesgerichte knüpften vor allem
an die Aufklärungs- und Rücksichtspflichten an, die sich aus
§ 242 BGB ergeben und schon vor Abschluß des Vertrages bestehen
(vgl. die Rechtsprechungsübersichten bei Canaris, BankvertragsR I,
3. Aufl., Rdnrn. 100 ff.; Roth, in: MünchKomm, § 242 Rdnr. 217).
Die Oberlandesgerichte Celle (WM 1988, 1436 (1438)) und Hamm (NJW-RR 1993,
113) wiesen Zahlungsklagen gegen mithaftende Familienangehörige mit
der Begründung ab, die klagenden Banken hätten Mißverständnisse
nicht in der gebotenen Weise ausgeräumt, daher ihre Hinweispflichten
verletzt und sich schadenersatzpflichtig gemacht.b) Die Inhaltskontrolle
der Verträge durch die Instanzgerichte wurde vom IX. Zivilsenat des
BGH weitgehend verworfen (BGHZ 106, 269 = NJW 1989, 830 = LM §
765 BGB Nr. 62; BGHZ 107, 92 = NJW 1989, 1276 = LM § 138 (Aa)
BGB Nr. 38; BGH, NJW 1989, 1605 = LM § 765 BGB Nr. 67 = ZIP
1989, 629; NJW 1991, 2015 = LM § 765 BGB Nr. 74 und NJW 1992,
896 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = BB 1992, 387). Der
III. Zivilsenat ist dem im wesentlichen beigetreten (BGH, NJW 1989, 1665
= LM § 138 (Bc) BGB Nr. 59 = ZIP 1989, 487). Bürgschaftsverträge
könnten nicht deshalb als sittenwidrig angesehen werden, weil sie
voraussichtlich zu einer Überschuldung führten. Die Freiheit
der Vertragsgestaltung umfasse für jeden voll Geschäftsfähigen
die Rechtsmacht, Verpflichtungen zu übernehmen, die nur unter besonders
günstigen Bedingungen erfüllbar seien. Die geschäftliche
Unerfahrenheit eines Bürgen sei kein Grund, die Kreditinstitute mit
Aufklärungs- und Beratungspflichten zu belasten. Ein Volljähriger
wisse im allgemeinen auch ohne besondere Hinweise, daß die Abgabe
einer Bürgschaftserklärung ein riskantes Geschäft darstelle.
Die Bank könne deshalb davon ausgehen, daß derjenige, der eine
Bürgschaftsverpflichtung übernehme, die Tragweite seines Handelns
kenne und sein Risiko selbstverantwortlich einschätze. Etwas anderes
gelte allenfalls dann, wenn die Bank durch eigenes Verhalten und für
sie erkennbar bei dem Bürgen einen Irrtum errege, durch den das Haftungsrisiko
erhöht werde. Diese Rechtsprechung hat im wissenschaftlichen Schrifttum
teilweise zurückhaltende Zustimmung gefunden (Medicus, ZIP 1989, 817;
Rehbein, JR 1989, 468; wohl auch H. P. Westermann, JZ 1989, 746; alle mit
dem Hinweis, daß die apodiktischen Formulierungen des BGH eine sorgfältige
Gesamtwürdigung der Einzelfälle nicht entbehrlich machten). Überwiegend
wurde sie aber abgelehnt (Derleder, in: Festschr. f. Bärmann u. Weitnauer,
1990, S. 121; Grün, NJW 1991, 925; H. Honsell, JZ 1989, 495; Reifner,
ZIP 1990, 427; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1989, 613; Tiedtke, ZIP 1990, 413).
Auch einige Instanzgerichte haben ihr die Gefolgschaft versagt (LG Osnabrück,
NJW-RR 1990, 306; LG Münster, NJW 1990, 1668). Die Kritik geht dahin,
der Bundesgerichtshof habe die Aufgabe der richterlichen Inhaltskontrolle
zu starr und undifferenziert wahrgenommen und damit die Grundentscheidung
der Verfassung verfehlt. Inzwischen hat der XI. Zivilsenat des BGH, der
für Bankrecht zuständig ist, diese Rechtsprechung modifiziert
(BGH, NJW 1991, 923 = LM § 55 GewO Nr. 8; BGHZ 120, 272 = NJW
1993, 322 = LM H. 4/1993 § 138 (Bc) BGB Nr. 75 = ZIP 1993, 26).
Unter Berufung auf das BVerfG (BVerfGE 81, 242 = NJW 1990, 1469) vertritt
er die Auffassung, bei gestörter Vertragsparität sei der Richter
zu einer Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen mit Hilfe
der Generalklauseln des BGB verpflichtet. Die Mithaftung für hohe
Bankschulden von Ehepartnern oder Eltern könne sich unter bestimmten
Voraussetzungen als sittenwidrig erweisen.Das Verfahren 1 BvR 567/89: Der
Vater der Bf. war zunächst als Immobilienmakler tätig; er errichtete
und verkaufte Eigentumswohnungen. Im Jahre 1982 begehrte er von der Stadtsparkasse
C. eine Verdoppelung seines Kreditlimits von 50000 DM auf 100000 DM. Als
die Stadtsparkasse eine Sicherheit verlangte, unterzeichnete die damals
21jährige Bf. am 29. 11. 1982 eine vorgedruckte Bürgschaftsurkunde
mit einem Höchstbetrag von 100000 DM zzgl. Nebenleistungen, in der
es u. a. heißt:(1) Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden
und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse
gegen den Hauptschuldner... aus ihrer Geschäftsverbindung... übernommen.(3)
Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede
der Vorausklage übernommen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden
der Anfechtbarkeit und der Anrechenbarkeit... sowie auf die Einrede der
Verjährung der Hauptschuld... Der Bürge kann keine Rechte aus
der Art oder dem Zeitpunkt der Verwertung oder der Aufgabe anderweitiger
Sicherheiten herleiten. Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, sich an andere
Sicherheiten zu halten, bevor sie den Bürgen in Anspruch nimmt.Die
Krediterhöhung wurde daraufhin bewilligt. Die Bf. erhielt für
das Kreditkonto ihres Vaters ein Zeichnungsrecht, verfügte selbst
aber über kein Vermögen. Sie hatte keine Berufsausbildung, war
überwiegend arbeitslos und verdiente zur Zeit der Bürgschaftserklärung
in einer Fischfabrik 1150 DM monatlich netto. Im Oktober 1984 gab der Vater
der Bf. sein Immobiliengeschäft auf und betätigte sich nunmehr
als Reeder. Die Stadtsparkasse finanzierte den Kauf eines Schiffes mit
1,3 Mio. DM. Im Dezember 1986 kündigte sie die offenstehenden Kredite
(etwa 2,4 Mio. DM) und teilte der Bf. mit, daß sie aus der Bürgschaft
in Anspruch genommen werde. Die Bf. klagte zunächst auf Feststellung
der Unwirksamkeit ihrer Bürgschaft. Nachdem die Stadtsparkasse Widerklage
auf Zahlung von 100000 DM nebst Zinsen erhoben hatte, erklärten die
Parteien des Ausgangsverfahrens die Feststellungsklage für erledigt.
Das LG gab der Widerklage mit dem angegriffenen Urteil statt. Auf die Berufung
der Bf. änderte das OLG die Entscheidung des LG und wies die Widerklage
ab (WM 1988, 1436 (1438)): Die Stadtsparkasse sei unter dem Gesichtspunkt
des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verpflichtet, die Bf. aus der
Bürgschaft zu entlassen, da sie die ihr obliegenden Auskunftspflichten
verletzt habe. Zwar müsse der Gläubiger den Bürgen im allgemeinen
nicht über dessen Risiko aufklären. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz sei aber geboten, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten
erkennbar einen Irrtum des Bürgen veranlasse. Dem stehe es gleich,
wenn ein Kreditinstitut als Gläubiger gegenüber einem erkennbar
geschäftsungewandten Bürgen Art und Umfang der Bürgenhaftung
bagatellisiere und dadurch dessen Willensentschluß beeinflusse. Dieser
Fall sei hier gegeben. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß der
Vertreter der Stadtsparkasse bei der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde
sinngemäß erklärt habe: 'Hier bitte, unterschreiben Sie
mal, Sie gehen dabei keine große Verpflichtung ein, ich brauche das
für meine Akten.' Damit habe er das tatsächliche Risiko für
die Bf. wesentlich 'geschönt' und bagatellisiert. Daß diese
bei realistischer Einschätzung bereit gewesen wäre, die Bürgschaft
zu übernehmen, sei nicht anzunehmen. Der BGH hob die Entscheidung
des OLG mit dem angegriffenen Urteil auf und wies die Berufung der Bf.
gegen das Urteil des LG zurück (BGH, NJW 1989, 1605 = LM §
765 BGB Nr. 67 = ZIP 1989, 629): Die Bürgschaft sei ein einseitig
verpflichtendes Rechtsgeschäft, bei dem den Gläubiger in der
Regel weder eine Aufklärungspflicht noch die Pflicht treffe, sich
über den Wissensstand des Bürgen zu unterrichten. Eine über
18jährige und damit nach dem Gesetz volljährige Person wisse
im allgemeinen auch ohne besondere Erfahrung im Geschäftsverkehr,
daß die Abgabe einer Bürgschaftserklärung Haftungsrisiken
begründe. Die Erwartung eines Bürgen, er werde nicht in Anspruch
genommen, könne nicht Geschäftsgrundlage sein. Der Vertreter
der Stadtsparkasse habe nichts getan, wodurch diese Einschätzung beeinflußt
worden wäre. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung sei
die Bonität des Hauptschuldners gut, die Auskunft des Bankangestellten
also zutreffend gewesen. Die Fortentwicklung der Geschäfte ihres Vaters
und damit ihres künftigen Haftungsrisikos hätte die Bf. als Bürgin
selbst beobachten müssen. Auf die Kündigungsmöglichkeit
sei in dem Bürgschaftsformular ausdrücklich hingewiesen worden.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Bf. die Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 1 I und Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip.
LG und BGH hätten die in diesen Grundrechtsnormen begründeten
Schutz- und Fürsorgepflichten des Staates verletzt... Bei einer Bürgschaftssumme
i. H. von 100000 DM und einem Zinssatz von 8,5 vom Hundert ergebe sich
eine jährliche Zinslast von 8500 DM, mithin monatlich etwa 708 DM.
Um allein diese Zinslast tragen zu können, müßte die Bf.
nach der derzeit geltenden amtlichen Tabelle zu § 850c ZPO etwa
1800 DM netto monatlich verdienen. Ein solches Einkommen habe sie noch
nie erzielt. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung habe ihr
pfändbares Einkommen 413,70 DM betragen. Seit Oktober 1991 sei sie
alleinerziehende Mutter eines Sohnes; sie lebe von Sozialhilfe und Erziehungsgeld.
Bis Januar 1992 sei ein rechnerischer Schuldsaldo i. H. von 160000 DM aufgelaufen.
Es sei nicht damit zu rechnen, daß sie eine derartige Verbindlichkeit
jemals ablösen könne.Das Verfahren 1 BvR 1044/89: Die Bf. verbürgte
sich 1979 gegenüber der kl. Bank selbstschuldnerisch zur Sicherung
eines sog. 'Versicherungsdarlehens', das ihrem Ehemann i. H. von insgesamt
30000 DM gewährt worden war. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung
war sie ohne Einkommen und Vermögen. Sie betreute als Hausfrau ihre
zwei 1971 und 1978 geborenen Kinder. Als ihr Ehemann mit den Zinszahlungen
in Verzug geriet, kündigte die Bank im Jahre 1988 das Darlehen. Der
Schuldsaldo betrug damals 32140,31 DM. Durch Einziehung des Rückkaufwertes
der Lebensversicherung wurde er auf 16274,02 DM zurückgeführt.
In Höhe dieses Betrages erhob die Bank Klage gegen die Bf. Das LG
gab der Klage mit dem angegriffenen Urteil statt: Gegen die Wirksamkeit
des Bürgschaftsversprechens bestünden keine Bedenken. §
310 BGB sei nicht anwendbar, da künftig fällige Verbindlichkeiten,
wie hoch und unerfüllbar sie auch seien, keine Übertragung künftigen
Vermögens darstellten. Der Bürgschaftsvertrag sei auch nicht
gem. § 138 BGB nichtig. Bei Übernahme der Bürgschaft
sei nicht auszuschließen gewesen, daß die Bf. noch vor Abwicklung
des Kredits eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder andere Einkünfte
erzielen werde. Im Fall der Erwerbslosigkeit ihres Ehemannes hätte
dieser die Versorgung des Haushalts und der Kinder übernehmen können.
Aber selbst dauerhaftes Leistungsunvermögen führe noch nicht
zur Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages. Für ein etwaiges
Beratungsverschulden der Bank sei nichts vorgetragen worden. Die Berufung
der Bf. wies das OLG mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil aus den Gründen
der landgerichtlichen Entscheidung zurück. Mit der Verfassungsbeschwerde
rügt die Bf. die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art.
2 GG. Der Bank sei bekannt gewesen, daß sie als Mutter zweier kleiner
Kinder in absehbarer Zukunft nicht werde erwerbstätig sein können.
Bei der ihr jetzt zumutbaren Erwerbstätigkeit werde sie niemals in
der Lage sein, sich von der Bürgschaftsschuld zu befreien. Vielmehr
müsse die Verschuldung trotz regelmäßiger Zahlungen ständig
steigen. Die daraus folgende Vernichtung jeglicher Zukunftsperspektive
begründe den Verfassungsverstoß.
B. Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig ...
C. Soweit die Verfassungsbeschwerde der Bf. zu 1 zulässig ist,
hat sie auch Erfolg. Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde der Bf. zu
2 unbegründet.
I. Beide Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche
Zahlungsurteile. Angegriffen werden nicht die normativen Grundlagen, auf
die sich die Entscheidungen stützen; die maßgebenden Vorschriften
des BGB bleiben unbeanstandet. Die Rügen der Bf. betreffen vielmehr
die Auslegung und Anwendung derjenigen Generalklauseln, die den Zivilgerichten
eine Inhaltskontrolle schuldrechtlicher Verträge gebieten, vor allem
der §§ 138 und 242 BGB. Bei deren Konkretisierung seien
die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie und das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, was die Zivilgerichte
in den Ausgangsverfahren verkannt hätten. Diese Begründung erfaßt
die Bedeutung der Grundrechte für die Konkretisierung zivilrechtlicher
Generalklauseln zutreffen.
Das Grundgesetz enthält in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche
Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts. Diese Grundentscheidungen
entfalten sich durch das Medium derjenigen Vorschriften, die das jeweilige
Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und haben vor allem auch Bedeutung
bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7,
198 (205 f.) = NJW 1958, 257; BVerfGE 42, 143 (148) = NJW 1976, 1677).
Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten
Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie
von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen,
die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt
werden. Deshalb sind die Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet,
bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln die Grundrechte als
'Richtlinien' zu beachten. Verkennen sie das und entscheiden sie deshalb
zum Nachteil einer Prozeßpartei, so verletzen sie diese in ihren
Grundrechten (vgl. BVerfGE 7, 198 (206 f.) = NJW 1958, 257; st. Rspr.).
Dennoch hat das BVerfG die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, die
Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die
ordentlichen Gerichte sicherzustellen. Daher kann es einer rechtskräftigen
zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es
selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente
anders gesetzt und daher anders entschieden hätte. Die Schwelle eines
Verfassungsverstoßes, den das BVerfG zu korrigieren hat, ist erst
erreicht, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen
läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung
von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 (93) = NJW 1964, 1713;
BVerfGE 42, 143 (149) = NJW 1976, 1677; st. Rspr.). Daran gemessen kann
im Falle der Bf. zu 1 das Urteil des BGH keinen Bestand haben (II). Hingegen
läßt sich im Falle der Bf. zu 2 nicht erkennen, daß die
Zivilgerichte in den angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung von Grundrechten
grundsätzlich verkannt hätten (III).
II. 1. Der Bürgschaftsvertrag, den der BGH zu bewerten hatte,
unterschied sich wesentlich von alltäglichen Kreditsicherungen. Die
Bf. zu 1 übernahm darin ein außerordentlich hohes Risiko, ohne
an dem gesicherten Kredit ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu haben.
Unter Verzicht auf nahezu alle abdingbaren Schutzvorschriften des BGB verbürgte
sie sich selbstschuldnerisch für das Unternehmerrisiko ihres Vaters
in einem Umfang, der ihre wirtschaftlichen Verhältnisse weit überstieg.
Es war von vornherein abzusehen und für das Kreditinstitut auch leicht
feststellbar, daß die Bf. im Haftungsfall voraussichtlich bis an
ihr Lebensende nicht in der Lage sein würde, sich aus eigener Kraft
von der übernommenen Schuldenlast zu befreien. Bei dieser Sachlage
mußte sich die Frage nach den Voraussetzungen und Gründen des
Vertragsschlusses geradezu aufdrängen, zumal sich der Parteivortrag
hierauf konzentrierte. Die Bf. hatte in den Tatsacheninstanzen geltend
gemacht, die Stadtsparkasse habe vorvertragliche Rücksichtspflichten
verletzt und unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit
eigene Interessen durchgesetzt. Das OLG war dem im Ergebnis gefolgt. Im
Gegensatz dazu sah der BGH keine Veranlassung zu einer Inhaltskontrolle
des Bürgschaftsvertrags. Die Frage, ob und inwieweit beide Vertragspartner
über den Abschluß und den Inhalt des Vertrages tatsächlich
frei entscheiden konnten, stellte sich der BGH nicht. Darin liegt eine
Verkennung der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie.
2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist die Gestaltung
der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ein
Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 (328) = NJW
1959, 475; BVerfGE 72, 155 (170) = NJW 1986, 1859). Art. 2 I GG gewährleistet
die Privatautonomie als 'Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben'
(Erichsen, in: Isensee/Kirchhof, Hdb. d. StaatsR VI, S. 1210 Rdnr. 58).
Die Privatautonomie ist notwendigerweise begrenzt und bedarf der rechtlichen
Ausgestaltung. Privatrechtsordnungen bestehen deshalb aus einem differenzierten
System aufeinander abgestimmter Regelungen und Gestaltungsmittel, die sich
in die verfassungsmäßige Ordnung einfügen müssen.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Privatautonomie zur beliebigen
Disposition des Gesetzgebers stünde und ihre grundrechtliche Gewährleistung
infolgedessen leerliefe. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei der gebotenen
Ausgestaltung an die objektiv-rechtlichen Vorgaben der Grundrechte gebunden.
Er muß der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben einen angemessenen
Betätigungsraum eröffnen. Nach ihrem Regelungsbescheid ist die
Privatautonomie notwendigerweise auf staatliche Durchsetzung angewiesen.
Ihre Gewährleistung denkt die justitielle Realisierung gleichsam mit
und begründet daher die Pflicht des Gesetzgebers, rechtsgeschäftliche
Gestaltungsmittel zur Verfügung zu stellen, die als rechtsverbindlich
zu behandeln sind und auch im Streitfall durchsetzbare Rechtspositionen
begründen.
b) Mit der Pflicht zur Ausgestaltung der Privatrechtsordnung stellt
sich dem Gesetzgeber ein Problem praktischer Konkordanz. Am Zivilrechtsverkehr
nehmen gleichrangige Grundrechtsträger teil, die unterschiedliche
Interessen und vielfach gegenläufige Ziele verfolgen. Da alle Beteiligten
des Zivilrechtsverkehrs den Schutz des
Art. 2 I GG genießen und sich gleichermaßen auf die grundrechtliche
Gewährleistung ihrer Privatautonomie berufen können, darf nicht
nur das Recht des Stärkeren gelten. Die kollidierenden Grundrechtspositionen
sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, daß sie
für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Im
Verfahrensrecht ergibt sich der sachgerechte Interessenausgleich aus dem
übereinstimmenden Willen der Vertragspartner. Beide binden sich und
nehmen damit zugleich ihre individuelle Handlungsfreiheit wahr. Hat einer
der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, daß er den Vertragsinhalt
faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil
Fremdbestimmung (vgl. BVerfGE 81, 242 (255) = NJW 1990, 1469). Allerdings
kann die Rechtsordnung nicht für alle Situationen Vorsorge treffen,
in denen das Verhandlungsgleichgewicht mehr oder weniger beeinträchtigt
ist. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht
bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich
in Frage gestellt oder korrigiert werden. Handelt es sich jedoch um eine
typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen
Vertragsteils erkennen läßt, und sind die Folgen des Vertrages
für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so
muß die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und Korrekturen ermöglichen.
Das folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie
(Art. 2 I GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I GG).
c) Das geltende Vertragsrecht genügt diesen Anforderungen. Die
Schöpfer des BGB gingen zwar, auch wenn sie verschiedene Schutznormen
für den im Rechtsverkehr Schwächeren geschaffen haben, von einem
Modell formal gleicher Teilnehmer am Privatrechtsverkehr aus, aber schon
das RG hat diese Betrachtungsweise aufgegeben und 'in eine materiale Ethik
sozialer Verantwortung zurückverwandelt' (Wieacker, Industriegesellschaft
und Privatrechtsordnung, 1974, S. 24). Heute besteht weitgehende Einigkeit
darüber, daß die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd
ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines
angemessenen Interessenausgleichs taugt und daß der Ausgleich gestörter
Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört
(vgl. die Übersicht bei Limbach, JuS 1985, 10 m. w. Nachw.; zuletzt
Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im ArbeitsR, 1993, S. 216 ff.).
Im Sinne dieser Aufgabe lassen sich große Teile des BGB deuten (Hönn,
Kompensation gestörter Vertragsparität, 1982). In diesem Zusammenhang
haben die Generalklauseln des BGB zentrale Bedeutung. Der Wortlaut des
§ 138 II BGB bringt das besonders deutlich zum Ausdruck. Darin werden
typische Umstände bezeichnet, die zwangsläufig zur Verhandlungsunterlegenheit
des einen Vertragsteils führen und zu denen auch dessen Unerfahrenheit
gerechnet wird. Nutzt der überlegene Vertragsteil diese Schwäche
aus, um seine Interessen in auffälliger Weise einseitig durchzusetzen,
so führt das zur Nichtigkeit des Vertrages. § 138 I BGB
knüpft ganz allgemein die Nichtigkeitsfolge an einen Verstoß
gegen die guten Sitten. Differenziertere Rechtsfolgen ergeben sich aus
§ 242 BGB. Die Zivilrechtswissenschaft ist im Ergebnis darüber
einig, daß der Grundsatz von Treu und Glauben eine immanente Grenze
vertraglicher Gestaltungsmacht bezeichnet und die Befugnis zu einer richterlichen
Inhaltskontrolle des Vertrages begründet (vgl. zuletzt Fastrich, Richterliche
Inhaltskontrolle im PrivatR, 1992, S. 70 ff.; Preis, S. 249 f.). Über
die Voraussetzungen und die Intensität dieser Inhaltskontrolle besteht
zwar im juristischen Schrifttum Streit. Für die verfassungsrechtliche
Würdigung genügt jedoch die Feststellung, daß das geltende
Recht jedenfalls Instrumente bereit hält, die es möglich machen,
auf strukturelle Störungen der Vertragsparität angemessen zu
reagieren. Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der
Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, daß
Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Haben die Vertragspartner
eine an sich zulässige Regelung vereinbart, so wird sich regelmäßig
eine weitergehende Inhaltskontrolle erübrigen. Ist aber der Inhalt
des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich
offensichtlich unangemessen, so dürfen sich die Gerichte nicht mit
der Feststellung begnügen: 'Vertrag ist Vertrag'. Sie müssen
vielmehr klären, ob die Regelung eine Folge strukturell ungleicher
Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln
des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren
haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie
eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum
läßt. Ein Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung
der Privatautonomie kommt aber dann in Betracht, wenn das Problem gestörter
Vertragsparität gar nicht gesehen oder seine Lösung mit untauglichen
Mitteln versucht wird.
3. Die angegriffene Entscheidung des BGH ist durch einen solchen Verstoß
gekennzeichnet. Die umstrittene Bürgschaftserklärung wurde so
gewürdigt, als wäre ein normaler Vertrag mit korrespondierenden
Interessen und überschaubaren Risiken geschlossen worden. Alle Argumente,
mit denen die Bf. zu 1 ihre Verhandlungsschwäche belegen wollte, wurden
mit dem Hinweis zurückgewiesen, sei sei volljährig gewesen und
habe sich über die entstehenden Risiken selbst vergewissern müssen.
Das reicht nicht aus. Das Haftungsrisiko, das die Bf. zu 1 mit dem umstrittenen
Bürgschaftsvertrag ohne eigenes wirtschaftliches Interesse übernahm,
war - wie bereits ausgeführt wurde - ungewöhnlich hoch. Es war
darüber hinaus außerordentlich schwer abschätzbar. Der
festgelegte Bürgschaftsbetrag bezeichnete nur für die Hauptforderung
eine Höchstgrenze; die beachtlichen Kosten und Zinsen des Kredits
sollten hinzugerechnet werden, ohne daß deren Berechnungsgrundlage
im Bürgschaftsvertrag ausgewiesen wurde. Vor allem aber fehlte jede
Begrenzung der gesicherten Geschäftsverbindlichkeiten. Berücksichtigt
man ferner die Abdingung bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften,
so wird deutlich, daß die Bf. zu 1 praktisch wie eine Teilhaberin
ihres Vaters haften sollte. Bedeutung und Ausmaß dieses Risikos hätten
selbst geschäftlich erfahrene Personen kaum abschätzen können;
für die erst 21jährige Bf. zu 1, die über keine qualifizierte
Berufsausbildung verfügte, waren sie praktisch undurchschaubar. Bei
so ausgeprägter Unterlegenheit eines Vertragspartners kommt es entscheidend
darauf an, auf welche Weise der Vertrag zustandegekommen ist und wie sich
insbesondere der überlegene Vertragspartner verhalten hat. Dennoch
verneint der BGH jegliche Aufklärungs- und Hinweispflicht des Kreditinstituts.
Sogar das Drängen des Bankangestellten mit dem Zusatz 'Sie gehen keine
große Verpflichtung ein', hält der BGH für unerheblich.
Er sieht darin lediglich - entgegen den Feststellungen des OLG - eine vorläufige
Bonitätsauskunft, die auf die Verhandlungsposition der Bf. keinen
Einfluß haben konnte. Das wird der Problematik des Ausgangsfalls
nicht gerecht und verfehlt die grundrechtliche Gewährleistung der
Privatautonomie so prinzipiell, daß die Entscheidung keinen Bestand
haben kann. Ob auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
in Betracht kommt, kann danach offenbleiben.
III. Im Falle der Bf. zu 2 ging es nicht um die Übernahme eines
hohen und schwer abschätzbaren Unternehmerrisikos. Die Bürgschaft
betraf einen Konsumkredit, dessen Höhe nicht ungewöhnlich war,
wenn man die Anschaffungskosten bei der Gründung eines Hausstandes
berücksichtigt. Kreditnehmer war der Ehemann der Bf. zu 2, so daß
davon ausgegangen werden durfte, diese sei selbst an der Kreditgewährung
unmittelbar interessiert. Auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses
gaben nach den Feststellungen der angegriffenen Urteile keinen Anlaß
zu dem Verdacht, die Bf. zu 2 sei zu ihrer Bürgschaftserklärung
gedrängt oder auf andere Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt
worden. Für ein etwaiges Beratungsverschulden des Kreditinstituts
fehlen ebenfalls Anhaltspunkte. Die Bank hat zwar die Kreditgewährung
von der Sicherung durch eine Bürgschaft abhängig gemacht, dabei
aber nach den Feststellungen des LG keine Auskunftspflichten verletzt,
insbesondere das Haftungsrisiko nicht beschönigt. Bei der Beurteilung
dieses Sachverhalts hat sich das LG mit den Generalklauseln der §§
138 und 242 BGB eingehend befaßt. Daß es die grundrechtliche
Gewährleistung der Privatautonomie verkannt hätte, ist nicht
ersichtlich. LG und OLG haben es zwar abgelehnt, den Bürgschaftsvertrag
allein deshalb für nichtig zu erklären, weil die Bf. zu 2 nicht
über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Das ist jedoch
im Hinblick auf die Art und Höhe des Kredits von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
Ebenso geht die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieses von der Rechtsprechung
entwickelte unbenannte Freiheitsrecht berührt ist, wenn schon beim
Abschluß eines Kredit- oder Bürgschaftsvertrags mit einer ausweglosen
Überschuldung gerechnet werden muß. Daß eine solche Gefahr
bestanden hätte, ist den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren
nicht zu entnehmen und wird auch in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend
dargetan.
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