Transposition/Anpassung im IPR: Ausländisches Vindikationslegat im Inland

BGH, Urteil vom 28.09.1994 - IV ZR 95/93 (Hamm)


Fundstellen:

NJW 1995, 58
FamRZ 1994, 1585
IPRax 1996, 26 mit Anm. Dörner


Amtl. Leitsatz:

Auch wenn das als Erbstatut berufene ausländische Recht einem Vermächtnis beim Erbfall unmittelbar dingliche Wirkung beilegt (Vindikationslegat), begründet das Vermächtnis eines in Deutschland belegenen Grundstücks hier nur einen schuldrechtlichen Anspruch.


Zum Sachverhalt:

Der Kl. ist durch zwei Vorausvermächtnisse seines Vaters, des am 24. 11. 1980 in Kolumbien verstorbenen Erblassers, mit einem Grundstück in R. in Westfalen bedacht worden. Er meint, mit dem Tod des Erblassers sei er Eigentümer dieses Grundstücks geworden. Der Erblasser war kolumbianischer Staatsangehöriger; Vermächtnisse entfalten nach dortigem Recht unmittelbar dingliche Wirkung (Vindikationslegat). Im Grundbuch sind als Eigentümer nach dem Erblasser aufgrund eines Erbscheins, der inzwischen eingezogen ist, die Witwe des Erblassers und seine Kinder, nämlich die Parteien und deren Schwester, in Erbengemeinschaft eingetragen. Da die anderen Bet. nach dem Vortrag des Kl. sein Alleineigentum anerkennen, verlangt er mit dem Hauptantrag nur von dem Bekl. Zustimmung zu einer entsprechenden Berichtigung des Grundbuchs. Hilfsweise beantragt der Kl., den Bekl. zur Auflassung und Einwilligung in die Grundbuchänderung zu verurteilen. Der Bekl. hält das vorliegende Verfahren für unzulässig, weil der Kl. schon vor dessen Beginn gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester die Erbauseinandersetzung vor einem Zivilgericht in Kolumbien eingeleitet habe; auf Einspruch des Bekl. sei dort auch das Grundstück in R. einbezogen worden. In der Sache wendet sich der Bekl. gegen die Wirksamkeit des zweiten Vermächtnisses. Der Erblasser war zunächst nur als Miterbe nach der Großmutter der Parteien zur Hälfte neben einem Bruder an dem Grundstück berechtigt. Deshalb hatte er nur diesen Anteil in einem in R. errichteten notariellen Testament vom 25. 7. 1978 dem Kl. als Vorausvermächtnis zugewandt. Nach dem Tod des Bruders im Jahre 1973 wurde der Erblasser jedoch Alleineigentümer des Grundstücks. Mit einem eigenhändigen Testament vom 15. 7. 1980, das der Erblasser in Kolumbien errichtete, wandte er auch den im Wege der Erbfolge nach seinem Bruder erworbenen Grundstücksanteil dem Kl. als Vorausvermächtnis zu. Der Bekl. hält diese letzte testamentarische Anordnung für unwirksam, weil das kolumbianische Recht eigenhändige Testamente nicht anerkenne. Im übrigen vertritt der Bekl. den Standpunkt, einem Vermächtnis könne in Deutschland keine unmittelbar dingliche Wirkung zukommen.

Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision des Bekl. führte insoweit zur Abweisung und im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das BerGer. 

Aus den Gründen:

A. Mit Recht rügt die Revision, daß nach deutschem Sachenrecht das Eigentum an im Inland belegenen Grundstücken nicht aufgrund ausländischer Vindikationslegate unmittelbar mit dem Erbfall übergeht. Der auf § 894 BGB gestützte Hauptantrag ist daher unbegründet. I. Insoweit steht der Zulässigkeit der Klage die ausländische Rechtshängigkeit nicht entgegen. Das wäre nur dann der Fall, wenn das ausländische Urteil hier voraussichtlich anzuerkennen sein würde (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1986, 2195; NJW-RR 1992, 642). Darüber gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen mit Kolumbien (vgl. Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, § 328 Rdnr. 13 - 36b). Zutreffend kommt das BerGer. zu dem Ergebnis, daß eine Entscheidung im Erbteilungsverfahren in Kolumbien, wenn sie die Grundbuchberichtigung überhaupt einbezieht, hier gem. § 328 I Nr. 1 ZPO jedenfalls deshalb nicht anerkannt werden kann, weil die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 24 ZPO für Klagen auf Grundbuchberichtigung eines hier belegenen Grundstücks die ausschließliche internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Anspruch nimmt (Gottwald, in: MünchKomm- ZPO, § 328 Rdnr. 59; Zöller/Geimer, ZPO, 18. Aufl., IZPR Rdnr. 40; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 24 Rdnr. 3a).

II. Auf die streitig gewordene Rechtsfrage der Wirksamkeit ausländischer Vindikationslegate in Deutschland kommt es im vorliegenden Fall an, weil die testamentarischen Anordnungen des Erblasses, mit denen er das Grundstück dem Kl. als Vorausvermächtnis zugewandt hat, formgültig und für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu beachten sind.

1. Daß das notarielle Testament vom 25. 7. 1978 auch nach kolumbianischem Recht seiner Form nach nicht zu beanstanden ist, unterliegt selbst aus der Sicht des Bekl. keinem Zweifel. Mit Recht beurteilt das BerGer. die Testamente aber nach dem Haager Testamentsabkommen vom 5. 10. 1962 (BGBl II 1965, 1144; vgl. Birk, in MünchKomm 2. Aufl., Art. 26 EGBGB Rdnr. 32ff.). Danach ist auch das eigenhändige Testament vom 15. 3. 1980 in der Bundesrepublik Deutschland als formwirksam anzusehen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Übereinkommen beigetreten; Kolumbien jedoch bisher nicht. Gleichwohl ist das Übereinkommen nach Art. 6 S. 2 hier anzuwenden ungeachtet der kolumbianischen Staatsangehörigkeit des Erblassers. Das Haager Abkommen verdrängt das EGBGB für letztwillige Verfügungen, die nach dem 31. 12. 1965 errichtet worden sind (Birk,in: MünchKomm- ZPO, Art. 2 EGBGB Rdnr. 32, 35). Unter Ausschluß von Rück- und Weiterverweisungen knüpft Art. 1 I lit.e für die Form einer letztwilligen Verfügung, soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, zusätzlich an das Recht des Staates an, in dem sich das Grundstück befindet. Damit kann die Formwirksamkeit des eigenhändigen Testaments vom 15. 3. 1980 nach deutschem Recht beurteilt werden; es ist mithin gültig. Welche erbrechtlichen Wirkungen es zeitigt, richtet sich freilich nach dem Erbstatut.

2. Da das eigenhändige Testament des Erblassers nach kolumbianischem Recht nicht gültig ist, meint die Revision, daß ihm jedenfalls aufgrund der sogenannten Günstigkeitsregelung des Art. 1054 des Zivilgesetzbuchs Kolumbiens (KolZGB) keine Wirkungen beizumessen seien. Das trifft aber nicht zu. 

a) Zwar ist das kolumbianische Recht im vorliegenden Fall materiell Erbstatut. Eine vertragliche Regelung über das Internationale Privatrecht gibt es mit Kolumbien nicht (Birk, in: MünchKomm-ZPO, Art. 25 MünchKomm-ZPO). Da der am 24. 11. 1980 gestorbene Erblasser die kolumbianische Staatsangehörigkeit hatte, beurteilt sich seine Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art. 24, 25 EGBGB a.F., die nach Art. 220 I EGBGB für Erbfälle vor dem 1. 9. 1986 anwendbar bleiben, nach kolumbianischem Recht (zu Art. 24, 25 EGBGB a.F. vgl. BGH, NJW 1980, 2016 = LM Art. 7 EGBGB Nr. 49).

b) Art. 1054 KolZGB sieht vor, daß kolumbianische Staatsangehörige bei der gesetzlichen Erbfolge in den Nachlaß eines Ausländers dieselben Rechte haben, die ihnen nach kolumbianischem Recht bei der gesetzlichen Erbfolge in den Nachlaß eines Kolumbianers zustehen würden; das gleiche gilt nach Abs. 3 dieser Vorschrift für die Beerbung eines Kolumbianers, der im Ausland Vermögen hat (vgl. Makarov, Quellen des IPR, 2. Aufl., Bd. I). Daß ein Testament errichtet worden ist, schließt die Anwendung des an sich von gesetzlicher Erbfolge ausgehenden Art. 1054 KolZGB nicht aus; vielmehr wird die Vorschrift hauptsächlich bei pflichtteilswidrigen testamentarischen Verfügungen angewandt (vgl. Gutachen Lüderitz, S. 12 m.w.Nachw.).

c) Aus dieser Regelung folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß ein eigenhändiges Testament allein wegen seiner dem kolumbianischen Recht fremden Form unbeachtlich sei. Schon das LG hat mit Recht darauf hingewiesen, daß Art. 1054 KolZGB vom deutschen Internationalen Privatrecht nur als Erbstatut berufen wird; die nach dem Haager Testamentsabkommen zu beurteilende Frage der Formgültigkeit bleibe davon unberührt (so auch Gutachten Lüderitz, S. 17; Gutachten Samtleben,Bl. 44f. GA). Die Selbständigkeit der im Haager Testamentsabkommen getroffenen Kollisionsregelung bewirkt, daß für die Frage der Formgültigkeit die Vorschriften des ansonsten als Erbstatut berufenen Rechts außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH, NJW 1967, 1177 = LM Art. 11 EGBGB Nr. 5). Diese Rechtsfolge kann nicht mit Hilfe des Erbstatuts umgangen werden. Im übrigen schützt Art. 1054 KolZGB nur kolumbianische Staatsangehörige. Der Bekl. ist aber unstreitig Deutscher.

3. Das Problem der Wirksamkeit ausländischer Vindikationslegate in Deutschland erledigt sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa wegen einer Rückverweisung des kolumbianischen Rechts auf deutsches Recht. Zu Unrecht rügt die Revision, diese Frage sei BGH: Dingliche Wirkung eines Vermächtnisses nach ausländischem Recht unaufgeklärt geblieben. In diesem vom Kl. vorgelegten Gutachten Samtleben wird das kolumbianische Kollisionsrecht ausdrücklich geprüft mit dem Ergebnis, daß Kolumbien die Erbfolge dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblasses unterstellt, der hier in Kolumbien lag, so daß eine Rückverweisung nicht in Betracht kommt. Diese Feststellung hat der Bekl. nicht in Zweifel gezogen. Er hat sogar unter Bezug auf das Gutachten Lüderitz vorgetragen, daß das kolumbianische Recht jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland auch auf den hier belegenen Nachlaß anzuwenden sei, weil das deutsche Internationale Privatrecht die Erbfolge eines Kolumbianers auch bezüglich seines hier belegenen Grundvermögens nicht vom Territorialitätsprinzip her beurteile, sondern dem Heimatrecht des Erblassers Raum gebe. Das BerGer. konnte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß eine Rückverweisung hier nicht in Betracht kommt.

III. Die testamentarischen Verfügungen des Erblassers bezüglich des streitigen Grundstücks sind als Vorausvermächtnisse anzusehen, denen zwar nach kolumbianischem Recht im Erbfall unmittelbar dingliche Wirkung zukommt, wie das BerGer. in Übereinstimmung mit den Gutachten Samtleben und Lüderitz zutreffend feststellt. Ein solches Vindikationslegat an einem deutschen Grundstück ist aber im Inland als Damnationslegat gem. § 2174 BGB zu behandeln. Denn ein unmittelbar mit dem Tod des Erblasses eintretender Erwerb des Eigentums an dem vermachten Grundstück durch den Vermächtnisnehmer ist mit dem deutschen Sachenrecht nicht vereinbar. Das Vermächtnis kann hier nur nach den vom deutschen Sachenrecht für die Übertragung eines einzelnen Vermögensstücks bereitgestellten Regeln erfüllt werden.

1. Das BerGer. meint allerdings, der für die Erbfolge geltende Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge zeige, daß das deutsche Sachenrecht die Tatbestände des Eigentumserwerbs nicht abschließend regele. Mithin könne auch die Frage, ob durch ein Vermächtnis unmittelbar Eigentum erworben wird, nach einem vom deutschen Internationalen Privatrecht berufenen ausländischen Erbrecht beurteilt werden.

2. Nach deutschem IPR gilt für sachenrechtliche Vorgänge und Verhältnisse kraft Gewohnheitsrechts die lex rei sitae, das Recht des Lageorts der Sache. Danach werden sachenrechtliche Tatbestände nach deutschem Sachstatut beurteilt, in dessen räumlichem Geltungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Tatbestands befindet (BGHZ 100, 321 (324) m.w.Nachw. = NJW 1987, 3077 = LM § 935 BGB Nr. 3).

Schon das RG hat entschieden, daß die Frage der Begründung eines dinglichen Rechts an einem inländischen Grundstück nicht nach dem als Erbstatut berufenen ausländischen Recht zu beurteilen sei, sondern im Hinblick auf die lex rei sitae nach deutschem Sachenrecht (HRR 1930 Nr. 2066). Dieser Standpunkt wird ganz überwiegend auch von der Literatur vertreten. Selbst wenn das Grundstück zu einem Vermögen gehöre, für das nach deutschem Kollisionsrecht als Gesamtstatut ausländisches Recht maßgebend ist, und dieses im Erbfall unmittelbar dingliche Wirkungen selbst bezüglich einzelner Sachen anordne, könne eine solche Wirkung bei einem hier belegenen Grundstück nur eintreten, wenn auch das maßgebliche Einzelstatut, hier das deutsche Sachenrecht, sie zulasse (so Lewald, Das deutsche IPR, 1930, S. 178f. unter Bezug auf ältere Literatur sowie eine Entscheidung des OLG Dresden aus dem Jahre 1896; Nussbaum, Deutsches IPR, 1932, S. 301 unter Bezug auf die genannte Entscheidung des RG; Frankenstein, IPR, 1935, S. 483f.; M. Wolff, Das IPR Deutschlands, 3. Aufl. (1954), S. 228f.; Ferid, IPR, 3. Aufl. (1989), S. 266f. Rdnr. 7 - 33; Ferid/Firsching, Int. ErbR, Bd. 1, Einf. Rdnr. 29; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., Vorb. Art. 24-26 EGBGB Rdnr. 221; Birk, in MünchKomm, Art. 25 EGBGB Rdnr. 168; Erman/Hohloch, BGB, 9. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 29; Palandt/Heldrich, BGB, 53. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 11). Dem ist soweit ersichtlich bisher auch die Rechtsprechung gefolgt (BayObLGZ 1961, 4 (19f.); BayObLGZ 1974, 460 (466); zweifelnd allerdings OLG Hamm, IPRspr. 1989, Nr. 162b, im Erbscheinsverfahren des vorliegenden Falles). Gegen diese seit langem herrschende Meinung bezüglich der Behandlung eines ausländischen Vindikationslegats in Deutschland haben sich nur wenige Autoren ausgesprochen (Habicht, IPR, 1907, S. 192; Raape, IPR, 5. Aufl. (1961), § 56 VII 6a, S. 592; van Venrooy, ZvglRWiss 85, 205ff.; mißverständlich Soergel/Kegel, 11. Aufl., Vorb. Art. 24 EGBGB Rdnr. 25, 84; anders Kegel, IPR, 6. Aufl. (1987), § 19 II, S. 487f.).

3. An dieser herrschenden Meinung ist festzuhalten.

a) Der Widerspruch, der in Fällen wie dem vorliegenden zwischen dem Gesamtstatut für das Vermögen des Erblassers einerseits und dem Einzelstatut der sachenrechtlichen lex rei sitae andererseits auftritt, wirft Fragen der Qualifikation und Angleichung auf (vgl. dazu allgemein etwa Soergel/Kegel, Vorb.Art. 7 EGBGB Rdnr. 564). Es ist jedenfalls nicht der Sinn der Verweisung des deutschen Kollisionsrechts für die Regelung der Erbfolge auf ausländisches Recht, auf diesem Weg den geschlossenen Kreis der in Deutschland gesetzlich anerkannten dinglichen Rechte um inhaltlich andersartige Rechte zu erweitern. Aus dem gleichen Grund kann es auch für die Frage, auf welche Weise dingliche Rechte an einzelnen Sachen begründet werden können, nicht auf das als Erbstatut berufene ausländische Recht ankommen. Dieses ist zwar zweifelsfrei berufen für die Frage, welchem Vermächtnisnehmer welcher Gegenstand gebührt, nicht aber auch für die dingliche Vollziehung des Vermächtnisses. Dafür ist vielmehr das deutsche Sachenrecht maßgebend. 

b) Die diesem Ansatz folgende Behandlung ausländischer Vindikationslegate in Deutschland ist auch wegen ihrer rechtlichen Auswirkungen der Gegenmeinung vorzuziehen. Dem Willen des Erblassers wird Rechnung getragen, indem das Vindikationslegat einer in Deutschland belegenen Sache einem Damnationslegat gleichgestellt wird. Dies ist das Funktionsäquivalent, das mit der deutschen Sachenrechtsordnung vereinbar ist. Durch die Einordnung des Vermächtnisses unter § 2174 BGB werden Schwierigkeiten vermieden, die sich andernfalls für Nachlaßgläubiger ergeben würden. Sie könnten nicht auf das am geeignetsten erscheinende Vermögensstück des Nachlasses zugreifen, sondern müßten sich an den Erben halten oder die Überschuldung des Nachlasses beweisen (zu Möglichkeiten, einem Gläubiger unter dieser Voraussetzung zu helfen, vgl. van Venrooy, ZvglRWiss 85, 232f.). Das wäre mit der nachrangigen Stellung, die § 226 II Nr. 5 KO den Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen zuweist, nicht zu vereinbaren. Weitere Schwierigkeiten würden dem Rechtsverkehr aus der Anerkennung ausländischer Vindikationslegate dadurch erwachsen, daß der Erwerb des vermachten Gegenstands vom Erben nur nach den Regeln über den Erwerb vom Nichtberechtigten möglich wäre (für Aufnahme des Vindikationslegats in den Erbschein Soergel/Kegel, Vorb. Art. 24 EGBGB Rdnr. 84; dagegen BayObLGZ 1974, 460 (466); OLG Köln, NJW 1983, 525; van Venrooy, ZvglRWiss 85, 235). Auch wenn diese Schwierigkeiten nicht unüberwindlich sein mögen, wäre dies kein hinreichender Grund, die tradierte und seit Jahrzehnten ohne erkennbare Unzuträglichkeiten praktizierte Rechtsauffassung aufzugeben (vgl.BGHZ 85, 64 (66) = NJW 1983, 228 = LM § 323 ZPO Nr. 31; BGHZ 87, 150 (155f.) = NJW 1983, 1610 = LM § 312 BGB (L) Nr. 99). Danach ist der Hauptantrag auf Grundbuchberichtigung abzuweisen.

B. Das BerGer. wird nunmehr über den Hilfsantrag auf Auflassung des Grundstücks zu entscheiden haben.

1. Insofern ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus § 23 S. 1 ZPO (vgl. Gutachten Samtleben,GA 40f.). Der von BGHZ 115, 90 (97f.) = NJW 1991, 3092 = LM H. 1/1992 § 23 ZPO Nr. 7 geforderte Inlandsbezug liegt hier vor.

2. Der Zulässigkeit entgegenstehen könnte allerdings der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO).

a) Trotz der hierzu eingeholten Auskünfte ist streitig, ob das Verfahren in Kolumbien inhaltlich denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren betrifft. Hierzu sind die Beweisantritte des Bekl. zu erledigen.

b) Gegebenenfalls bleibt ferner zu klären, ob ein kolumbianisches Urteil unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit hier anerkannt werden könnte (nein: Stein/Joans/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 328 Rdnr. 282; ja: Gottwald, in Münch-Komm-ZPO, § 328 Rdnr. 109, jeweils m.w.Nachw.; vgl. ferner die Zitate der Parteien, GA 214, 243).

3. Der Kl. verlangt nicht nur die Mitwirkung des Bekl. an der Übereignung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft als Gesamthand, sondern Auflassung und Einwilligung in eine entsprechende Änderung des Grundbuchs. In einem solchen Fall braucht die Klage nur dann nicht gegen alle Miterben gerichtet zu werden, wenn die übrigen von vornherein leistungsbereit sind (BGH, NJW 1982, 441 unter II 1 = LM § 22 78 BGB Nr. 6). Daran kann jedenfalls dann kein Zweifel bestehen, wenn die anderen Miterben vor einem Notar die Auflassung erklärt haben.