Die Bekl. - nach eigenen Angaben selbständige Versicherungsmakler
- unterhielten in S. eine Bürogemeinschaft mit dem Devisenhändler
V. Die Kl. trat mit dem Bekl. zu 1 über einen gemeinsamen Bekannten
in Verbindung, der ihr erklärt hatte, daß die Bekl. besonders
zinsgünstige Kapitalanlagen anböten. Am 25. 3. 1994 schloß
die Kl. als "Treugeber" mit einer Firma "V. Investments Inc. International
Bond & Investment Corp., 418 T.A., C.C. 32920 Fl./USA" als "Treuhänder"
einen Vertrag über eine internationale Kapitalanlage mit einem Kapitalbetrag
von 50000 DM mit einer Renditegarantie von 10 Prozent jährlich. Die
Kapitalanlage sollte durch einen "Sicherungsfonds" abgesichert werden.
Die Vertragsurkunde wurde durch den Bekl. zu 1 für beide Bekl. als
Bevollmächtigte des Treuhänders unterzeichnet. Die Kl. händigte
dem Bekl. zu 1 den Anlagebetrag von 50000 DM in bar aus; der Verbleib dieses
Betrages ist streitig. Die in dem Vertrag als Treuhänder bezeichnete
Firma existiert tatsächlich nicht. Der Devisenhändler V hatte
unter dieser Bezeichnung Anlagengeschäfte in erheblichem Umfang getätigt.
Ende April 1994 schied er durch Freitod aus dem Leben. Über seinen
Nachlaß wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet, in
dem Forderungen geschädigter Anlagekunden in Höhe von über
100 Mio. DM angemeldet sind. Die Kl. verlangt von den Bekl. Rückzahlung
des Anlagebetrages von 50000 DM. Sie trägt vor, der Bekl. zu 1 habe
sie dadurch irregeführt, daß er die Anlage als seriös und
sicher dargestellt habe. Außerdem hafteten die Bekl. als Vertreter
ohne Vertretungsmacht, da sie als Bevollmächtigte einer nicht existierenden
juristischen Person aufgetreten seien.
Das BerGer. hat die Bekl. antragsgemäß als Gesamtschuldner
zur Zahlung an die Kl. verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche
der Kl. gegen die Treuhänderin. Die Revision der Bekl. führte
zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. hat eine Haftung der Bekl. nach § 179 BGB bejaht.
Es hat ausgeführt, die Bekl. hätten den Vertrag vom 25. 3. 1994
als Bevollmächtigte der darin bezeichneten amerikanischen Treuhandgesellschaft
geschlossen, die aber in Wirklichkeit nicht existiert habe. Deshalb hafteten
die Bekl. als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Hiergegen wendet sich die
Revision der Bekl. mit Recht.
2. Richtig ist allerdings, daß vollmachtloser Vertreter i.S.
des § 179 I BGB nicht nur derjenige ist, der ohne rechtsgeschäftliche
oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird.
Die Vorschrift ist vielmehr auch dann entsprechend anzuwenden, wenn jemand
im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft,
der angeblich Vertretene also gar nicht existiert (BGHZ 105, 283 (285)
= NJW 1989, 894 = LM § 179 BGB Nr. 17 m.w. Nachw.).
3. Hiervon sind jedoch diejenigen Fälle zu unterscheiden, in denen
der Vertreter für eine tatsächlich existierende Person als Trägerin
eines bestimmten Unternehmens mit deren Vollmacht handelt und die von ihm
vertretene Partei in dem Vertrag lediglich unrichtig bezeichnet wird. Bei
derartigen unternehmensbezogenen Geschäften geht nach ständiger
Rechtsprechung des BGH der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß
der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (vgl. zuletzt BGH,
NJW 1995, 43 (44) = LM H. 3/1995 § 164 BGB Nr. 77 m.w. Nachw.). Dies
gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den
Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über
die Person des Betriebsinhabers hat (BGHZ 62, 216 (221) = NJW 1974, 1191
= LM § 164 BGB Nr. 35 L; BGHZ 64, 11 (15) = NJW 1975, 1116 = LM §
164 BGB Nr. 38 L; BGHZ 91, 148 (152, 153) = NJW 1984, 2164 = LM §
11 GmbHG Nr. 33; BGHZ 92, 259 (268) = NJW 1985, 136 = LM § 1643 BGB
Nr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl. (1996), § 164 Rdnr. 2). Eben
dies war hier nach dem dem Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachvortrag
der Bekl. der Fall: In der Vertragsurkunde war eindeutig und auch seitens
der Kl. unbestritten zum Ausdruck gebracht, daß die Bekl. nicht im
eigenen Namen, sondern namens der Treuhänderin tätig wurden.
Tatsächlicher Träger des Treuhandunternehmens war nach dem Vorbringen
der Bekl. der Devisenhändler V, der den von der Kl. eingezahlten Betrag
auch für diese anlegen sollte. Dementsprechend sind die Bekl. als
bloße Bevollmächtigte des wahren Unternehmensträgers nicht
selbst verpflichtet worden (§ 164 I BGB). Wegen der bloßen
Fehlbezeichnung kommt dann eine Haftung der Bekl. auch nach § 179
BGB nicht in Betracht. Die benannte amerikanische Firma als juristische
Person existierte zwar nicht, wohl aber der als Vertragspartner der Kl.
gewollte Träger des Handelsgeschäfts. Auf Fälle dieser Art
den § 179 BGB auszudehnen und damit dem Gläubiger einen zusätzlichen
Schuldner zum Geschäftsinhaber zu geben, besteht kein Grund (vgl.
zu diesen Grundsätzen insb. BGHZ 91, 148 (153) = NJW 1984, 2164 =
LM § 11 GmbHG Nr. 33, betreffend die Vertreterhaftung für eine
nicht existierende GmbH in Gründung). Unterstrichen wird dies im vorliegenden
Fall auch dadurch, daß die Kl. in beiden Vorinstanzen durchgängig
vorgetragen hat, bei der Anlageberatung durch den Bekl. zu 1 hätten
weder die Person des V noch die angebliche Treuhandgesellschaft eine Rolle
gespielt. Daraus ist nämlich zu entnehmen, daß die Anlageentscheidung
der Kl. nicht etwa durch ein besonderes Vertrauen gerade in die Existenz
der Treuhänderin als ausländischer juristischer Person mitbeeinflußt
worden ist. Das Risiko, daß V als Inhaber des Unternehmens die ihm
treuhänderisch überlassene Einlage möglicherweise veruntreut
und die Treuhänderin nur vorgeschoben hat, um nicht selbst Vertragspartner
der Anleger zu werden, liegt außerhalb des Schutzbereichs der Vertreterhaftung
nach § 179 BGB.
4. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung
nicht bestehenbleiben. Eine abschließende eigene Entscheidung ist
dem Senat nicht möglich. Unabhängig von der Vertreterhaftung
nach § 179 BGB kommt nämlich im vorliegenden Fall eine Haftung
der Bekl. aus weiteren Rechtsgründen in Betracht, die das BerGer.
- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen hat. Zu
denken ist insbesondere an eine Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden
bei Vertragsschluß (vgl. dazu die in BGHR BGB vor § 1/Verschulden
bei Vertragsschluß Vertreterhaftung Nr. 1-15 veröffentlichten
Entscheidungen des BGH), ferner an eine Haftung als Anlageberater und/oder
-vermittler, als Beauftragter oder aus unerlaubter Handlung. In diesem
Zusammenhang könnte von Bedeutung werden, ob es sich bei den von V
betriebenen Geschäften um verbotene Einlagengeschäfte i.S. des
§ 1 Nr. 3 des KreditwesenG gehandelt hat (vgl. zu dieser Verbotsvorschrift
Senat,NJW 1995, 1494 = LM H. 7/1995 § 3 KreditwesenG Nr. 2, für
BGHZvorgesehen) und ob den Bekl. dies hätte erkennbar sein müssen.
- Des weiteren bedarf gegebenenfalls auch die Frage eines mitwirkenden
Verschuldens der Kl. einer neuen Bewertung.