BGH NJW 1996, 1053: Falsus procurator, unternehmensbezogene Willenserklärung



Eine Haftung nach § 179 BGB tritt nicht ein, wenn der Vertreter zwar namens einer nichtexistierenden Scheinfirma handelt, hinter dieser Firma jedoch ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht, der als wirklicher Vertragspartner gewollt ist und dem Vertreter Vollmacht erteilt hat.


Zum Sachverhalt:

Die Bekl. - nach eigenen Angaben selbständige Versicherungsmakler - unterhielten in S. eine Bürogemeinschaft mit dem Devisenhändler V. Die Kl. trat mit dem Bekl. zu 1 über einen gemeinsamen Bekannten in Verbindung, der ihr erklärt hatte, daß die Bekl. besonders zinsgünstige Kapitalanlagen anböten. Am 25. 3. 1994 schloß die Kl. als "Treugeber" mit einer Firma "V. Investments Inc. International Bond & Investment Corp., 418 T.A., C.C. 32920 Fl./USA" als "Treuhänder" einen Vertrag über eine internationale Kapitalanlage mit einem Kapitalbetrag von 50000 DM mit einer Renditegarantie von 10 Prozent jährlich. Die Kapitalanlage sollte durch einen "Sicherungsfonds" abgesichert werden. Die Vertragsurkunde wurde durch den Bekl. zu 1 für beide Bekl. als Bevollmächtigte des Treuhänders unterzeichnet. Die Kl. händigte dem Bekl. zu 1 den Anlagebetrag von 50000 DM in bar aus; der Verbleib dieses Betrages ist streitig. Die in dem Vertrag als Treuhänder bezeichnete Firma existiert tatsächlich nicht. Der Devisenhändler V hatte unter dieser Bezeichnung Anlagengeschäfte in erheblichem Umfang getätigt. Ende April 1994 schied er durch Freitod aus dem Leben. Über seinen Nachlaß wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet, in dem Forderungen geschädigter Anlagekunden in Höhe von über 100 Mio. DM angemeldet sind. Die Kl. verlangt von den Bekl. Rückzahlung des Anlagebetrages von 50000 DM. Sie trägt vor, der Bekl. zu 1 habe sie dadurch irregeführt, daß er die Anlage als seriös und sicher dargestellt habe. Außerdem hafteten die Bekl. als Vertreter ohne Vertretungsmacht, da sie als Bevollmächtigte einer nicht existierenden juristischen Person aufgetreten seien.
Das BerGer. hat die Bekl. antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung an die Kl. verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kl. gegen die Treuhänderin. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

1. Das BerGer. hat eine Haftung der Bekl. nach § 179 BGB bejaht. Es hat ausgeführt, die Bekl. hätten den Vertrag vom 25. 3. 1994 als Bevollmächtigte der darin bezeichneten amerikanischen Treuhandgesellschaft geschlossen, die aber in Wirklichkeit nicht existiert habe. Deshalb hafteten die Bekl. als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Hiergegen wendet sich die Revision der Bekl. mit Recht.
2. Richtig ist allerdings, daß vollmachtloser Vertreter i.S. des § 179 I BGB nicht nur derjenige ist, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert (BGHZ 105, 283 (285) = NJW 1989, 894 = LM § 179 BGB Nr. 17 m.w. Nachw.).
3. Hiervon sind jedoch diejenigen Fälle zu unterscheiden, in denen der Vertreter für eine tatsächlich existierende Person als Trägerin eines bestimmten Unternehmens mit deren Vollmacht handelt und die von ihm vertretene Partei in dem Vertrag lediglich unrichtig bezeichnet wird. Bei derartigen unternehmensbezogenen Geschäften geht nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (vgl. zuletzt BGH, NJW 1995, 43 (44) = LM H. 3/1995 § 164 BGB Nr. 77 m.w. Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst  unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (BGHZ 62, 216 (221) = NJW 1974, 1191 = LM § 164 BGB Nr. 35 L; BGHZ 64, 11 (15) = NJW 1975, 1116 = LM § 164 BGB Nr. 38 L; BGHZ 91, 148 (152, 153) = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33; BGHZ 92, 259 (268) = NJW 1985, 136 = LM § 1643 BGB Nr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl. (1996), § 164 Rdnr. 2). Eben dies war hier nach dem dem Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachvortrag der Bekl. der Fall: In der Vertragsurkunde war eindeutig und auch seitens der Kl. unbestritten zum Ausdruck gebracht, daß die Bekl. nicht im eigenen Namen, sondern namens der Treuhänderin tätig wurden. Tatsächlicher Träger des Treuhandunternehmens war nach dem Vorbringen der Bekl. der Devisenhändler V, der den von der Kl. eingezahlten Betrag auch für diese anlegen sollte. Dementsprechend sind die Bekl. als bloße Bevollmächtigte des wahren Unternehmensträgers nicht selbst verpflichtet  worden (§ 164 I BGB). Wegen der bloßen Fehlbezeichnung kommt dann eine Haftung der Bekl. auch nach § 179 BGB nicht in Betracht. Die benannte amerikanische Firma als juristische Person existierte zwar nicht, wohl aber der als Vertragspartner der Kl. gewollte Träger des Handelsgeschäfts. Auf Fälle dieser Art den § 179 BGB auszudehnen und damit dem Gläubiger einen zusätzlichen Schuldner zum Geschäftsinhaber zu geben, besteht kein Grund (vgl. zu diesen Grundsätzen insb. BGHZ 91, 148 (153) = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33, betreffend die Vertreterhaftung für eine nicht existierende GmbH in Gründung). Unterstrichen wird dies im vorliegenden Fall auch dadurch, daß die Kl. in beiden Vorinstanzen durchgängig vorgetragen hat, bei der Anlageberatung durch den Bekl. zu 1 hätten weder die Person des V noch die angebliche Treuhandgesellschaft eine Rolle gespielt. Daraus ist nämlich zu entnehmen, daß die Anlageentscheidung der Kl. nicht etwa durch ein besonderes Vertrauen gerade in die Existenz der Treuhänderin als ausländischer juristischer Person mitbeeinflußt worden ist. Das Risiko, daß V als Inhaber des Unternehmens die ihm treuhänderisch überlassene Einlage möglicherweise veruntreut und die Treuhänderin nur vorgeschoben hat, um nicht selbst Vertragspartner der Anleger zu werden, liegt außerhalb des Schutzbereichs der Vertreterhaftung nach § 179 BGB.
4. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Eine abschließende eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Unabhängig von der Vertreterhaftung nach § 179 BGB kommt nämlich im vorliegenden Fall eine Haftung der Bekl. aus weiteren Rechtsgründen in Betracht, die das BerGer. - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen hat. Zu denken ist insbesondere an eine Eigenhaftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. dazu die in BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß Vertreterhaftung Nr. 1-15 veröffentlichten Entscheidungen des BGH), ferner an eine Haftung als Anlageberater und/oder -vermittler, als Beauftragter oder aus unerlaubter Handlung. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung werden, ob es sich bei den von V betriebenen Geschäften um verbotene Einlagengeschäfte i.S. des § 1 Nr. 3 des KreditwesenG gehandelt hat (vgl. zu dieser Verbotsvorschrift Senat,NJW 1995, 1494 = LM H. 7/1995 § 3 KreditwesenG Nr. 2, für BGHZvorgesehen) und ob den Bekl. dies hätte erkennbar sein müssen. - Des weiteren bedarf gegebenenfalls auch die Frage eines mitwirkenden Verschuldens der Kl. einer neuen Bewertung.



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