Begriff des Verhandlungsgehilfen und HWiG (Vertragsanbahnung durch Verwandte)

BGH, Urteil v. 17.09.1996 - XI ZR 164/94


Beachte: Die Ausgestaltung des Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen des ausgeübten Widerrufs (früher: § 3 HWiG) sind nunmehr in § 361a BGB geregelt. Hinsichtlich von § 1 HtWiG hat aber die Einführung von § 361a BGB keine Änderung gebracht.


Amtlicher Leitsatz

1. § 1 HWiG ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen (Abgrenzung von den Senatsurteilen NJW 1973, 1594 = LM H. 7/1993 HWiG Nr. 12 = WM 1993, 683 und BGHZ 131, 55 = NJW 1996, 191 = LM H. 3/1996 HWiG Nr. 21 = WM 1995, 2133).
2. Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gem. § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch aus § 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers.


Fundstellen:

BGHZ 133, 254
NJW 1996, 3414
BB 1996, 2431
DB 1996, 2535
WM 1996, 2100
ZIP 1996, 1940


Sachverhalt:

Die Kl., die früher als S-Bank AG firmierte, verlangt die Rückzahlung eines Kredits. Die Bekl., eine Pfarrsekretärin, wurde nach ihrem Vortrag am 22. 7. 1988 von ihrem - als Repräsentant der Kl. tätigen - Sohn überraschend in ihrer Wohnung aufgesucht und dazu überredet, sich mit einem Anteil von 20000 DM an einer als " S-Rendite-Brief" bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung (GbRmH) zu beteiligen, die Miteigentum an einem Hotelgrundstück erwerben sollte. Unstreitig unterzeichnete die Bekl. am 22. 7. 1988 eine Beitrittserklärung, ein Treuhandvertragsangebot und einen Darlehensvertrag mit der Kl., in dem der Erwerb des Gesellschaftsanteils als Verwendungszweck des - in Raten zurückzuzahlenden - Darlehens angegeben war; der Gesellschaftsanteil wurde der Kl. zur Sicherung abgetreten. Der Abschluß des Treuhandvertrags war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen; der Gründungsgesellschafter M sollte die Anteile der beitretenden Gesellschafter als Treuhänder halten. M war damals Alleinaktionär und Generalbevollmächtigter der Kl. und außerdem Vorstand der S-AG (später: V-AG), die von den BGB-Gesellschaftern mit der Führung der Geschäfte beauftragt und umfassend bevollmächtigt wurde. Das Beitrittsformular enthielt einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Beitrittserklärung und das Treuhandvertragsangebot innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Für den Darlehensvertrag wurde eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt.

Die Kl. unterzeichnete den Darlehensvertrag am 17. 8. 1988 und überwies den Betrag von 20000 DM am 18. 8. 1988 vereinbarungsgemäß unmittelbar auf das Gesellschaftskonto. Die Bekl. zahlte in der Folgezeit insgesamt 8594,20 DM an die Kl.; weitere 4211,60 DM erhielt die Kl. als Vorabausschüttung aus dem Anlagefonds. Nach dem 15. 4. 1991 erfolgten keine Zahlungen mehr. Der Treuhänder M hatte die Aktien der Kl. inzwischen veräußert. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt; ihr Vermögen ist nach dem Vortrag der Bekl. bei der D-Bank als Festgeld angelegt. Mit Schreiben vom 13. 12. 1991 erklärte die V-Bank im Namen der BGB-Gesellschafter gegenüber der Kl. den Widerruf sämtlicher Darlehensanträge nach § 1 HWiG. Am 10. 5. 1993 kündigte die Kl. das der Bekl. gewährte Darlehen. Am 16. 5./8. 7. 1993 schloß der Treuhänder M mit der Bekl. eine Formularvereinbarung, nach der er sie hinsichtlich der Forderungen der Kl. aus dem Finanzierungsdarlehen freistellte, während sie ihm ihre Rechte und Pflichten aus ihrer Rechtsbeziehung mit der Bank übertrug. Die Kl. hat von der Bekl. Zahlung einer noch offenen Darlehensforderung von 11252 DM nebst Zinsen verlangt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Kl. ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie alle Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung, dem Treuhandvertrag und der Vereinbarung vom 16. 5./8. 7. 1993 abzutreten. Das BerGer. hat die Bekl. zur Zahlung von 7194,20 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Dagegen haben Kl. und Bekl. Revision eingelegt; beide Parteien verfolgen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Revision der Kl. war nicht begründet. Das Rechtsmittel der Bekl. hatte dagegen Erfolg; es führte zur Bestätigung des klageabweisenden Urteils des LG.

Aus den Gründen:

I. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung hat das BerGer. ausgeführt: Aus dem Darlehensvertrag könne die Kl. keine Ansprüche gegen die Bekl. herleiten: Zwar sei der Vertrag nicht - wie das LG angenommen hatte - wegen Verstoßes gegen § 56 I Nr. 6 GewO a.F. gem. § 134 BGB nichtig. Die Bekl. habe aber wirksam von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, das ihr nach § 1 HWiG zustehe, weil sie in ihrer Wohnung von ihrem im Auftrage der Kl. handelnden Sohn zum Vertragsschluß bestimmt worden sei.

Der Anspruch der Kl. auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals ergebe sich danach aus § 3 HWiG. Auch wenn das Geld vereinbarungsgemäß direkt an die S-GbRmH überwiesen worden sei, handele es sich um eine von der Bekl. empfangene Leistung, deren Wert die Bekl. gem. § 3 I 3 HWiG zu ersetzen habe. Zinsen könne die Kl. nur aus dem Gesichtspunkt des Verzugs in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab Klageerhebung verlangen. Im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend zu machende Ansprüche aus ihrem Rechtsverhältnis zur S-GbRmH habe die Bekl. nicht dargetan. Lediglich ihre hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung aus § 3 HWiG dringe in Höhe von 4057,80 DM durch. Über den Hilfsantrag der Kl. auf Abtretung von Ansprüchen der Bekl. gegen den Treuhänder sei nicht zu entscheiden, da er nur für den Fall gestellt worden sei, daß der Kl. Bereicherungsansprüche auf Geldzahlung nicht zustünden.

II. 1. Soweit das BerGer. eine Anwendung der § 134 BGB, § 56 I Nr. 6 GewO a.F. abgelehnt hat, hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen der Bekl. stand. Der erkennende Senathat sich inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Rechtsmitteleinlegung und -begründung - bereits in einem anderen Verfahren der Auffassung angeschlossen, daß ein Verstoß gegen das Verbot des Darlehensvertragsabschlusses im Reisegewerbe nicht mehr zur Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB führt, wenn dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zusteht (Senat, NJW 1996, 926 = LM H. 6/1996 HWiG Nr. 24/25 = WM 1996, 387, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 385 bestimmt).

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil auch, soweit es die Voraussetzungen des § 1 HWiG bejaht. Die Kl. bestreitet nicht mehr, daß die Bekl. am 22. 7. 1988 in ihrer Privatwohnung von ihrem Sohn ohne vorhergehende Bestellung aufgesucht und zum Vertragsschluß bestimmt wurde. Unstreitig ist auch, daß der Sohn zuvor bereits eine Repräsentanz der Kl. übernommen hatte und für sie tätig geworden war. Auf die Behauptung, der Sohn habe aber bei seinem Besuch am 22. 7. 1988 im Rahmen einer - vorher bereits begonnenen - umfassenden Vermögensberatung seiner Mutter gehandelt, kann die Kl. ihre Revision schon deswegen nicht stützen, weil dieses Vorbringen sich erstmalig in einem nachgereichten Schriftsatz der Berufungsinstanz findet und im Berufungsurteil mit Recht als verspätet zurückgewiesen worden ist.

Abzulehnen ist die Auffassung der Kl., auch wenn der Sohn der Bekl. im Auftrag der Bank werbend tätig geworden sei, könne § 1 HWiG hier nicht angewendet werden, weil der Schutz vor dem psychologischen Druck und den Überredungskünsten eines nahen Familienangehörigen nicht Aufgabe des Haustürwiderrufsgesetzes sei. Dieser Gedanke findet sich zwar schon in einer Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH zu § 58 I Nr. 6 GewO a.F. (NJW 1987, 184 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 44 = WM 1986, 1466). Der erkennende Senat hat mit der gleichen Begründung auch den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes eingeengt und ein Widerrufsrecht in Fällen verneint, in denen eine Ehefrau von ihrem Ehemann (Senat, NJW 1993, 1594 = LM H. 7/1993 HWiG Nr. 12 = WM 1993, 683) oder eine Mutter von ihrem Sohn (Senat, NJW 1996, 191 = LM H. 3/1996 HWiG Nr. 21 = WM 1995, 2133, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 55 vorgesehen) bestimmt worden war, einer Bank Sicherheiten für Kreditschulden des Bestimmenden zu gewähren. Insbesondere das letztgenannte Urteil vom 4. 10. 1995 ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Weber-Rey, WuB I F 3-3.96; Frings, ZIP 1996, 1193). Der vorliegende Fall gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, sich mit dieser Kritik auseinanderzusetzen. Er unterscheidet sich von den bisher vom BGH entschiedenen Fällen jedenfalls in einem wesentlichen Punkt: Der Sohn der Bekl. wandte sich nicht an seine Mutter, weil er selbst Kreditschulden bei der Bank hatte und gegenüber seiner Gläubigerin Unterstützung durch Sicherheitsleistung brauchte. Er wurde vielmehr im Auftrag der Bank gegenüber seiner Mutter wie gegenüber anderen werbend tätig, um ihr Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage zu wecken. In solchen Fällen jedenfalls ist sein Verhalten der Kl. in gleicher Weise zuzurechnen, wie wenn er einen nicht verwandten Dritten angesprochen hätte. Es besteht kein Grund, einem nahen Angehörigen, der in dieser Situation in die Gefahr einer Überrumplung gerät, den Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes zu versagen.

3. Spätestens darin, daß die Bekl. ihre Verteidigung im vorliegenden Verfahren auch auf einen Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung gestützt hat, lag eine wirksame Ausübung ihres Rechts aus § 1 HWiG. Gem. § 2 I HWiG war dieses Recht mangels Belehrung noch nicht durch Fristablauf erloschen.

4. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es der Kl. als Rechtsfolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Bekl. auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gem. § 3 HWiG zubilligt und zur Begründung ausführt, trotz der Direktüberweisung auf ein Konto der S-GbRmH habe die Bekl. eine Leistung der Kl. in Höhe des Darlehenskapitals empfangen, daher müsse sie nach Widerruf Wertersatz leisten.

Diese Auffassung des BerGer. mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hat; der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Direktüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit. Hier liegt es jedoch anders, weil das Darlehen nach dem von der Kl. und den Gründungsgesellschaftern der S-GbRmH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung der Bekl. dienen sollte, Darlehens- und Beteiligungsvertrag daher als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge wäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden; das ist zwischen den Parteien nicht streitig. In derartigen Fällen fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht.

Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kauf- und Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338 (342) = NJW 1984, 2291 = LM § 1b AbzG Nr. 8). Bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müßte (BGHZ 91, 9 (17, 18) = NJW 1984, 1755 = LM § 1b AbzG Nr. 7).

Nach Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes enthält nunmehr das Verbraucherkreditgesetz in § 9 II 1 die - der BGH-Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kauf- oder sonstigen Leistungsvertrags (Abs. 4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gem. § 7 I VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdnr. 15). Mit Recht vertritt die herrschende Meinung im Schrifttum aber die Auffassung, daß dem Kreditgeber aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zusteht (Emmerich, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 9 Rdnr. 69; Reinicke/Tiedtke, KaufR, 5. Aufl., S. 456; Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdnrn. 47a, 52; vgl. Habersack, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdnr. 65; Dauner-Lieb, WM-Sonderbeilage 6/1991, S. 20 vor a; Seibert, Hdb. zum VerbrKrG, § 9 Rdnr. 7 a.E.).

Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 22. 7./17. 8. 1988 in Kraft getreten (Art. 10 des Gesetzes vom 17. 12. 1990, BGBl I, 2840).

Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrundeliegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. Ulmer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 5 HWiG Rdnr. 8). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muß, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim Haustürgeschäftewiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (Gallois, DB 1990, 2062 (2064) unter Hinweis auf BT-Dr 10/2876, S. 13). Ein Kreditnehmer, dem § 1 HWiG ein Widerrufsrecht gibt, weil seine Entschlußfreiheit beim Vertragsschluß durch die Verhandlungssituation gefährdet war, erscheint nicht weniger schutzwürdig als derjenige, dem die Rechtsprechung gem. § 6 AbzG ein Widerrufsrecht nach § 1 AbzG zubilligt.

Auch die Einwendungen, die von der Kl. aus der Rechtsnatur des finanzierten Geschäfts und den beabsichtigten Steuerspareffekten hergeleitet werden, greifen nicht durch:
Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (Fischer/Machunski, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 48; Erman/B. Klingsporn,BGB, 9. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 5d; OLG Köln, ZIP 1989, 1267 (1269)). Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags durch den "Beitritt" der Bekl. gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche Beziehungen der Bekl. zum Treuhänder, der sich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Bekl. an der Gesellschaft beteiligte.

Die Absicht der Bekl., durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung ihrer Rechte aus dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz. Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 I Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuerersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264 (268) = NJW 1985, 1020 = LM § 134 BGB Nr. 122; BGH, NJW 1981, 389 (391) = LM § 242 (Cd) BGB Nr. 231). Für eine entsprechende Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG und §§ 7, 9 VerbrKrG lassen die gesetzlichen Neuregelungen aber keinen Raum. Das ist für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes im Schrifttum anerkannt (Dauner-Lieb, WM-Sonderbeilage 6/1991, S. 17; Seibert, Hdb. zum VerbrKrG, § 1 Rdnr. 3; Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdnrn. 185-188; Emmerich, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler, § 9 VerbrKrG Rdnrn. 47, 48). Für den Widerruf nach § 1 HWiG muß das gleiche gelten (Erman/B. Klingsporn, § 1 HWiG Rdnr. 5e). Das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz läßt eine Schlechterstellung dessen, der bei der Vertragsabwicklung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollte, nicht zu.

Auf die Revision der Bekl. muß daher der Hauptantrag der Kl. auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals nebst Zinsen in vollem Umfang abgewiesen werden. Damit erweist sich zugleich die Revision der Kl. hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet.

5. Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel der Kl. aber auch, soweit sie mit ihrem Hilfsantrag - für den Fall der Verneinung einer Geldzahlungsverpflichtung der Bekl. - die Abtretung aller Ansprüche verlangt, die der Bekl. aus der Gesellschaftsbeteiligung, den Treuhandvertrag und der mit dem Treuhänder getroffenen Vereinbarung vom 16. 5./8. 7. 1993 zustehen. Dabei kann es sich, wie die Kl. selbst nicht verkennt, nur um schuldrechtliche Ansprüche handeln, die sich gegen den Treuhänder M richten, nicht gegen die S-GbRmH; denn nach dem Inhalt des Gesellschafts- wie des Treuhandvertrags sollten - wie bereits zu II 4 ausgeführt - durch den "Beitritt" der Treugeber keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Treugebern zustande kommen.

Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Bekl. stehen nämlich gegen den Treuhänder keine Ansprüche zu, deren Abtretung die Kl. aus § 3 HWiG verlangen könnte. Selbst wenn man die Überweisung des Darlehensbetrags auf das Gesellschaftskonto als Leistung an den Treuhänder ansehen wollte, könnte sich die Bekl. nach dem Widerruf nicht mehr darauf berufen, der Empfänger habe das Geld als ihre Leistung erhalten und müsse es daher ihrzurückgewähren. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Falle der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des Kredit- wie des finanzierten Geschäfts im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen. Eine Rückabwicklung "übers Dreieck" (Habersack, in: MünchKomm, § 9 VerbrKrG Rdnr. 71) findet nicht statt. Das ist in der BGH-Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf anerkannt (BGH, NJW 1980, 938 (940) = LM § 6 AbzG Nr. 28; von unmittelbaren Bereicherungsansprüchen der Kreditgeberin gegen den Verkäufer geht auch das Senatsurteil v. 25. 5. 1993, NJW 1993, 1912 = LM H. 9/1993 § 157 (D) BGB Nr. 59 = WM 1993, 1236 (1237) zu II 4 aus). Ob das gleiche auch nach dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz oder dem Haustürwiderrufsgesetz gilt, ist bisher vom BGH noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird aber für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes überwiegend die Meinung vertreten, der Kreditgeber könne sich nach allgemeinen Bereicherungsgrundsätzen bei dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts als Empfänger der Kreditsumme erholen (vgl. v. Rottenburg, WUB IV C § 1b IVzG 4.93 zu 3. m.Nachw. zum Streitstand). Der erkennende Senat bejaht einen Durchgriffsanspruch der Bank auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf nach § 1 HWiG zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags und des finanzierten Gesellschaftsbeitritts durch einen Treuhänder geführt hat. Der Bekl. stehen nach ihrem Widerruf keine Rückgewähransprüche gegen den Treuhänder zu, die sie an die Kl. abtreten könnte.

Soweit die Bekl. später, durch die Vereinbarung vom 16. 5./8. 7. 1993, Rechte gegen den Treuhänder erworben hat, geschah dies nicht aufgrund einer Leistung der Kl. i.S. des § 3 I 1 HWiG oder auf deren Kosten gem. § 812 I BGB.