NJW 1996, 926
LM H. 5/1996 § 818 Abs. 3 BGB Nr. 40
MDR 1996, 568
WM 1996, 932
ZIP 1996, 336
JABl 1996, 825 mit Anm. Baumbach
Amtl. Leitsatz:
Hat jemand ohne Rechtsgrund die Schulden eines anderen getilgt, so kann der Schuldner gegen den Bereicherungsanspruch grundsätzlich nicht einwenden, er sei nicht mehr bereichert (§ 818 III BGB).
Der Kl. verlangt von seinem Vater, dem Bekl., Ersatz
in Höhe von 50000 DM nebst Zinsen. Er hat diesen Anspruch mit Aufwendungen
für verschiedene Häuser in M., nämlich in erster Linie mit
Ausbaukosten für das Haus S. 15 (1975 bis 1977), hilfsweise mit Erwerbs-
und Ausbaukosten für ein Vierfamilienhaus S. 32 (1971 bis 1974) und
ganz hilfsweise mit Ausbaukosten für einen Bullenstall 15 (1970) begründet.
Er hat behauptet, die Aufwendungen gemacht zu haben, weil er nach einem
Versprechen seines Vaters Erbe des Landwirtschaftsbetriebes habe werden
sollen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG - Senat
für Landwirtschaftssachen - hat die Berufung des Kl. durch rechtskräftiges
Teilurteil vom 14. 7. 1994 insoweit zurückgewiesen, als er Zahlung
von 50000 DM für den Ausbau des Hauses S. 15 begehrt hat und schließlich
mit dem angefochtenen Schlußurteil die Klageabweisung auch im übrigen
bestätigt. Mit der Revision wendet sich der Kl. dagegen nur noch insoweit,
als das OLGeinen Anspruch hinsichtlich der für das Haus S. 32 erbrachten
Leistungen verneint hat, und verfolgt seinen Zahlungsantrag (50000 DM nebst
4 % Zinsen seit 8. 12. 1992) weiter. Die Revision hatte Erfolg und führte
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. führt aus, der Bekl. habe vertragliche
Absprachen nicht behauptet und es komme damit als Anspruchsgrundlage allein
§ 812 I 2 BGB in Betracht. Es geht davon aus, daß der Kl. in
erheblichem Maße Leistungen für den Kauf des Hauses S. 32 durch
seinen Vater und für die nachfolgende Renovierung aufgewendet habe.
Unter anderem habe er ein vom Bekl. aufgenommenes Darlehen durch Zahlung
von 38694,13 DM abgelöst. Der Bekl. sei aber hinsichtlich dieser Aufwendungen
nicht mehr bereichert (§ 818 III BGB). Er sei nicht mehr Eigentümer
des Grundstücks S. 32, nachdem er dieses an seine Tochter U übertragen
habe. Insoweit sei ihm nur das eingeräumte Altenteil verblieben, das
er aber nicht nutze und aus dem er auch keine geldwerten Vorteile ziehe.
Er wohne vielmehr auf der Hofstelle S. 15, wo ihm auch nur ein Wohnrecht
zustehe. Der Bekl. handle auch nicht treuwidrig, wenn er seine Tochter
nicht in Anspruch nehme.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Soweit das BerGer. davon ausgeht, der
Kl. habe in erheblichem Maße Leistungen durch Zahlungen zu Lasten
des auf seinen Namen lautenden Kontos "für den Kauf des Hauses S.
32 durch den Bekl. und für die nachfolgende Renovierung aufgewandt",
ist diese Darlegung ungenau und wird nur hinsichtlich eines Betrages von
38694,13 DM dahin präzisiert, der Kl. habe insoweit ein vom Bekl.
aufgenommenes Darlehen abgelöst. Insgesamt lassen sich die Ausführungen
des BerGer. nur im Zusammenhang mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
des erstinstanziellen Urteils verstehen, auf die das BerGer. (über
das frühere Teilurteil) Bezug nimmt. Danach handelte es sich bei dem
Betrag von 38694,13 DM um ein vom Bekl. zum Ausbau des Hauses S. 32 aufgenommenes
Darlehen. Bei den vom BerGer. erwähnten Leistungen zum Kauf des Hauses
ist ersichtlich in erster Linie ein Betrag von 30000 DM gemeint, der -
wie das LandwirtschaftsGangenommen hat - vom Konto des Kl. an den Verkäufer
B auf die Kaufpreisschuld des Bekl. zum Erwerb des Anwesens gezahlt wurde.
Der Kl. begründet einerseits mit der Kaufpreiszahlung und andererseits
mit der Darlehenszahlung den von ihm geltend gemachten Teilbetrag. Insoweit
hat er durch seine Leistungen Schulden des Bekl. getilgt, die damit erloschen
sind. Die Bereicherung des Bekl. besteht darin, seiner Schulden ledig zu
sein.
Von diesem Ausgangspunkt aus sind die Ausführungen
des BerGer. zum Bereicherungswegfall (§ 818 III BGB) schon im Ansatz
verfehlt. Ob - wie die Revision geltend macht - der Bekl. einer verschärften
Haftung nach §§ 820 I 1, 818 IV, 292 BGB unterliegt, mag zweifelhaft
sein. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Hat der Kl. durch von ihm erbrachte
Zahlungen den Bekl. von seiner Verbindlichkeit befreit (vgl. auch §
267 I BGB), so besteht die dadurch bewirkte Bereicherung (Wegfall der Schuld)
unverändert fort; in diesen Fällen kommt deshalb eine Berufung
auf den Wegfall der Bereicherung grundsätzlich nicht in Betracht
(vgl. BGHZ56, 317 (322) = NJW 1971, 2023 = LM § 102 UrkG (L) Nr. 1;
BGH, LM § 313 BGB Nr. 48 = WM 1971, 1202 (1204); NJW 1985, 2700 =
LM § 812 BGB Nr. 178 m.w. Nachw.; BVerwGE28, 68 (75); Joerges, in
AK-BGB, § 818 Rdnr. 59; Heiman/Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., §
818 Rdnr. 33; Erman/Westermann,BGB, 9. Aufl., § 818 Rdnr. 36 und 38;
Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 818 Rdnr. 77 m.w.Nachw.; Palandt/Thomas,
BGB, 54. Aufl., § 818 Rdnr. 38; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl.,
§ 818 Rdnr. 67; Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Bearb., § 818 Rdnr.
35). Irrelevant sind damit die Überlegungen des BerGer. zur Übertragung
des Grundstücks S. 32 vom Bekl. auf seine Tochter und das ihm verbliebene
Altenteilsrecht, das er nicht nutze. Nicht das Grundstück ist Gegenstand
der Bereicherung, sondern die Befreiung von der Kaufpreis- und Darlehensschuld.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
Es ist schon nicht sicher, ob das BerGer. feststellt, daß der Kl.
die erwähnten Zahlungen auf Schulden des Bekl. geleistet hat, oder
dies nur unterstellt. Vor allem aber ist zwischen den Parteien streitig,
ob der Bekl. hilfsweise erfolgreich mit einem Ersatzanspruch wegen unberechtigter
Veräußerung von Inventar aufrechnen konnte, wovon das LandwirtschaftsG
ausgegangen ist.
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