NJW 1998, 2901
Zur Frage der Schadensberechnung im Falle der
Nichterfüllung eines Kaufvertrags seitens des Verkäufers.
Die Entscheidung behandelt lehrbuchmäßig das Verhältnis von Nichterfüllungsschaden zum Verzugsschaden. Für den Grundkurs sind insbesondere die fettgedruckten Passagen relevant.
Die Kl. begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung
eines - unter Bezugnahme auf zwei frühere Vereinbarungen vom 28. 2.
1992 und vom 11. 3. 1992 - mit der Bekl. am 10. 4. 1992 geschlossenen Liefervertrags
über 12 000 m2 Stufenplatten, 120 m3 Stufenholz
und 120 m3 Handlaufholz. Da die Bekl. bereits mit der ersten
Lieferung Schwierigkeiten hatte, erstellte die Kl. ein auch von der Bekl.
unterzeichnetes Abstimmungsprotokoll, in dem der Lieferrückstand zum
26. 8. 1992, verschiedene Lieferzusagen bis Mitte Dezember 1992 sowie erneut
die vereinbarten Monatsmengen mit 1000 m2 Stufenplatten und
20 m3 Zuschnitte für Stufen und Handläufe festgehalten
wurden. In der Folgezeit lieferte die Bekl. nur einen Bruchteil der im
Liefervertrag und im Abstimmungsprotokoll aufgeführten Hölzer.
Wegen des bis Ende 1992 entstandenen Aufwands für Nacharbeiten sowie
für den Zukauf von Hölzern zum Ausgleich der bis dahin nicht
gelieferten Mengen erhob die Kl. in einem Vorprozeß gegen die Bekl.
Klage auf Zahlung von insgesamt 247 565,63 DM nebst 10% Zinsen. Von der
Klagesumme entfielen auf nicht gelieferte Stufenplatten 158 877,10 DM und
auf nicht geliefertes Stufen- und Handlaufholz 36 008,28 DM, zusammen 194
885,38 DM. Die Klage wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil
des OLG München vom 7. 12. 1994 (NJW 1995, 2363, m. Anm. Benicke,
JuS 1996, 196 f.) abgewiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 28. 2. 1994 hatte die
Kl. der Bekl. mitteilen lassen, daß die Bekl. ab Ende 1992 keine
Lieferungen mehr vorgenommen habe, sich damit in Verzug befinde und ihr
eine Nachfrist bis zum 30. 3. 1994 gesetzt werde, nach deren Ablauf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangt werde. Daraufhin kündigte die Bekl.
den Vertrag mit Schreiben vom 15. 3. 1994. Mit der vorliegenden Klage hat
die Kl. Ersatz für Mehraufwendungen zur Deckung sämtlicher Minderlieferungen
aus dem Vertrag in Höhe von 493 566 DM nebst 10% Zinsen seit Klageerhebung
geltend gemacht. Hiervon entfallen nach ihrer Berechnung auf die Position
"Stufenplatten" 396 326 DM und auf die Position "Buchenholz" (Stufen- und
Handlaufholz) 97 240 DM.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Die Revision der Kl., mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt,
hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Klage über den Betrag
von 194 885,38 DM nebst 10% Zinsen seit dem 15. 2. 1993 hinaus abgewiesen
worden ist. Insoweit wurde das Urteil des BerGer. aufgehoben und der Rechtsstreit
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
I. Nach Auffassung des BerGer. hat die Kl. ihren
Schaden nicht schlüssig darzulegen vermocht. Es hat hierzu ausgeführt:
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nach § 326 BGB entstehe erst mit dem Ablauf der Nachfrist oder mit
ausdrücklicher oder konkludenter Ablehnung der Erfüllung. Anspruchsgrundlage
für den bis zum Ablauf der Nachfrist entstandenen Verspätungsschaden
bleibe § 286 I BGB. Allerdings könne der Gläubiger den Verzögerungsschaden
als Rechnungsposten in den Nichterfüllungsschaden einbeziehen und
zu dessen Errechnung auf den Zeitpunkt des Verzugseintritts zurückgehen.
Daraus folge für den Streitfall, daß die Voraussetzungen zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 326 BGB erst für
die Zeit nach Ablauf der Nachfrist (30. 3. 1994) - bzw. nach der Erfüllungsverweigerung
der Bekl. (15. 3. 1994) - eingetreten seien. Für diese Zeit habe die
Kl. jedoch einen Schaden weder geltend gemacht noch berechnet. Hierzu hätte
sie vortragen müssen, welcher Teil der von der Bekl. nach dem Liefervertrag
sukzessive auf Abruf zu erbringenden Gesamtlieferung zu dem genannten Zeitpunkt
noch nicht erbracht worden und welcher Schaden ihr infolge der Nichterfüllung
zu diesem Zeitpunkt bzw. nach Fristablauf entstanden sei. Dem Vorbringen
der Kl. sei jedoch zu entnehmen, daß sie auch den bis zum Ablauf
der Nachfrist entstandenen Schaden ersetzt verlange, also den "bis dahin
entstandenen (Verzögerungs-)Schaden" als Rechnungsposten des Nichterfüllungsschadens
geltend machen wolle. Auch diesen Schaden habe sie aber nicht substantiiert
und schlüssig darzulegen vermocht. In Anbetracht der rechtskräftigen
Klageabweisung im Vorprozeß hätte die Kl. lediglich die ab 1.
1. 1993 bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfolgten Lieferungen für
ihre Schadensberechnung heranziehen können. Hierzu habe sie jedoch
nichts vorgetragen.
Die Kl. könne zur Berechnung ihres Verzögerungsschadens
zudem nicht die Mehrkosten eines Deckungskaufes, der ja Nichterfüllungsschaden
sei, anführen, zumal sie hierfür keine konkreten Deckungskäufe,
sondern nur eine abstrakte Mehrkostenberechnung vorgetragen habe. Um ihren
Nichterfüllungsschaden abstrakt berechnen zu können, hätte
die Kl. den Vertrag durch Setzung von Nachfristen für jede abgerufene
und nicht rechtzeitig erbrachte Lieferung liquidieren müssen. Da sie
statt dessen zunächst am Vertrag festgehalten habe, könne sie
bis zum Ablauf der Nachfrist zwar ihren Verzögerungsschaden geltend
machen, diesen aber nicht wie einen Nichterfüllungsschaden berechnen;
denn ein Festhalten am Vertrag, d. h. ein Erfüllungsverlangen, schließe
gedanklich für den gleichen Zeitraum ein Schadensersatzbegehren wegen
Nichterfüllung aus.
Die Kl. hätte somit einen Verzögerungsschaden
anders berechnen, etwa vortragen müssen, welche Gewinne sie bei der
Verarbeitung des nicht gelieferten Rohholzes erzielt hätte oder daß
sie ihrerseits von einem Abnehmer auf Verzugsschadensersatz in Anspruch
genommen werde. Die von der Kl. vorgenommene Kombination der Ansprüche
sei dagegen nicht möglich. Wenn ein Käufer sich beim Ausbleiben
der gekauften Ware diese anderweit verschaffe und Ersatz des Mehraufwandes
fordere, könne er nicht zugleich den Anspruch aufrechterhalten, der
Verkäufer müsse ihm zum Vertragspreis andere Ware liefern. Daraus
folge umgekehrt, daß die Kl., solange sie den Erfüllungsanspruch
aufrechterhalten habe, d. h. bis zur Vertragsliquidierung nach § 326
BGB, ihren Schaden nicht als abstrakten Nichterfüllungsschaden berechnen
könne. Zudem habe die Kl. ihren Schaden auf nicht nachvollziehbare
Weise berechnet. Ihre Umrechnung von Kubikmeter Buchenholz in Quadratmeter
Stufenplatten und wieder zurück sei nicht verständlich und allenfalls
einem Sachverständigenbeweis zugänglich gewesen, den die Kl.
nicht angeboten habe.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Gegenstand der Klage ist der Schaden, den die
Kl. dadurch erlitten hat, daß die Bekl. nur einen Bruchteil des Holzes,
welches sie der Kl. nach dem Liefervertrag vom 10. 4. 1992 schuldete, geliefert
hat. Nachdem der Senat die Revision der Kl. mit Rücksicht auf die
Rechtskraftwirkung des Urteils des OLG München vom 7. 12. 1994 in
Höhe von 194 885,38 DM nebst Zinsen nicht angenommen hat, steht nunmehr
nur noch ein restlicher Betrag von 298 680,62 DM zur Entscheidung. Als
Grundlage des Anspruchs auf Ersatz dieses Schadens kommt, wie das BerGer.
zutreffend erkennt, § 326 BGB in Betracht. Die nach dieser Vorschrift
erforderliche Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung entnimmt das BerGer.
rechtsfehlerfrei dem Schreiben der Kl. vom 28. 2. 1994. Da der Liefervertrag
der Parteien innerhalb von zwölf Monaten - also bis spätestens
August 1993 - abgewickelt werden sollte, besteht auch kein Zweifel, daß
die im Februar 1994 erfolgte Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung sich
auf alle von der Bekl. zu erbringenden Teillieferungen bezog. Weitere Lieferungen
der Bekl. sind nach dem 28. 2. 1994 nicht mehr erfolgt. Mit Ablauf der
Nachfrist, gegen deren Angemessenheit die Bekl. keine Einwände erhoben
hat, ist somit der Erfüllungsanspruch hinsichtlich aller von der Bekl.
nicht erbrachten Teillieferungen untergegangen und ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung an die Stelle desselben getreten (§ 326
I 2 BGB).
2. Das BerGer. sieht dies im Ansatz nicht anders.
Es meint indessen, die Kl. könne Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nur wegen solcher Schäden verlangen, die ihr nach dem Zeitpunkt des
Ablaufs der Nachfrist entstanden seien, für die Zeit bis zum Ablauf
der Nachfrist dagegen nur Ersatz ihres Verzögerungsschadens fordern.
Das ist nicht richtig.
a) Der Gläubiger, der einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat, kann verlangen, wirtschaftlich
so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den
Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (grundlegend RGZ
91, 30 [33]; statt aller: Staudinger-Otto, BGB, 13. Aufl., § 325 Rdnr.
35 m. w. Nachw.). Zur Berechnung des Nichterfüllungsschadens bedarf
es daher eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage, die eingetreten
wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte,
und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage
(statt aller: BGHZ 126, 131 [133 f.] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10-1994 §
271 BGB Nr. 7; Palandt-Heinrichs, § 325 Rdnr. 12). Grundsätzlich
ist der Schaden konkret zu ermitteln, also unter Darlegung im einzelnen,
wie sich die Vermögenslage bei vertragsgemäßem Verhalten
entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat
(statt aller: Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 325 Rdnr.
78 m. w. Nachw.). Ist der Gläubiger - wie hier die Kl. - Kaufmann
oder Gewerbetreibender, so kann er seinen Schaden auch "abstrakt" berechnen,
d. h. unter Inanspruchnahme einer Beweiserleichterung in Gestalt der Vermutung,
daß er jederzeit imstande gewesen wäre, das ihm entgangene Geschäft
mit dieser oder einer anderen Ware zu Marktpreisen zu tätigen
(vgl. Senat, BGHZ 107, 67 [69] = NJW 1989, 1669 = LM § 326 [Eb] BGB
Nr. 6 = WM 1998, 931 unter II 1; BGH, NJW 1995, 587 unter II 2 a = LM H.
6-1995 § 249 [Hb] BGB Nr. 15 m. w. Nachw.; Staudinger-Otto, §
325 Rdnrn. 59 f.; Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 325 Rdnrn.
41 f., je m. w. Nachw.). Der nicht belieferte gewerbliche Käufer kann
daher als Schaden die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis
für einen hypothetischen Deckungskauf geltend machen (Senat, WM 1998,
931 unter II 1; Emmerich, in: MünchKomm, § 325 Rdnr. 97; Palandt-Heinrichs,
§ 325 Rdnr. 17, jeweils m. w. Nachw.).
b) Anders als der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungs-(Verspätungs-)Schadens
nach § 286 I BGB kann der Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens
nicht neben dem Erfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Erfüllung
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung schließen einander vielmehr
zwangsläufig aus, wie das BerGer. mit Recht annimmt, ohne hieraus
allerdings die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Solange
der Erfüllungsanspruch besteht - im Falle des § 326 I BGB also
bis zum Ablauf der Nachfrist (§ 326 I 2 Halbs. 2 BGB) -, kann der
Gläubiger nur Erfüllung, daneben unter Umständen Ersatz
eines Verzögerungsschadens, nicht aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Daraus folgt indessen entgegen der Auffassung des BerGer. nicht,
daß der mit Ablauf der Nachfrist entstehende Anspruch auf Ersatz
des Nichterfüllungsschadens auf solche Schäden beschränkt
wäre, die der Gläubiger nach Ablauf der Nachfrist erleidet. Der
Nichterfüllungsschaden berechnet sich - wie gezeigt - aus der Differenz
zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner
ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung
tatsächlich entstandenen Vermögenslage.
Ein hierbei vorzunehmender (Gesamt-)Vermögensvergleich
berücksichtigt demnach den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der
Leistung - der Gläubiger soll ja so gestellt werden, wie wenn
ordnungsgemäß, also bei Fälligkeit, erfüllt worden
wäre (statt aller: Palandt-Heinrichs, § 325 Rdnr. 10) - und der
Geltendmachung des Ersatzanspruches, welcher sich bei gerichtlicher Auseinandersetzung
bis zur letzten Tatsachenverhandlung erstreckt (statt aller: Staudinger-Otto,
§ 325 Rdnr. 86 m. w. Nachw.). Für die konkrete Berechnung des
Nichterfüllungsschadens ist deshalb anerkannt, daß der Verkäufer
den Verlust aus einem Deckungsverkauf auch dann ersetzt verlangen kann,
wenn er das Deckungsgeschäft getätigt hat, bevor die primären
Leistungspflichten infolge einer Nachfristsetzung nach § 326 I 1 BGB
mit Ablauf der Nachfrist erloschen sind (BGHZ 126, 131 [134] = NJW 1994,
2480 = LM H. 10-1994 § 271 BGB Nr. 7). Für Mehraufwendungen im
Zusammenhang mit einem Deckungskauf, den der nicht belieferte Käufer
vor Ablauf einer dem Verkäufer nach § 326 I BGB gesetzten Nachfrist
vorgenommen hat, kann nichts anderes gelten. Der Gläubiger läuft
in einem solchen Fall zwar in der Zeit bis zum Ablauf der Nachfrist Gefahr,
daß er die Leistung - als Käufer - doppelt erhält oder
sie - als Verkäufer - ein zweites Mal erbringen muß, falls der
Schuldner bis zum Fristablauf seiner Leistungspflicht doch noch nachkommt
(BGHZ 126, 131 [135] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10-1994 § 271 BGB Nr.
7). Bleibt die geschuldete Leistung aber bis zum Ablauf der Nachfrist
aus, so besteht kein Anlaß, dem Gläubiger den Ersatz des Nichterfüllungsschadens
zum Vorteil des vertragsuntreuen Schuldners allein deshalb zu verwehren,
weil er mit der Vornahme des - rückblickend betrachtet gerechtfertigten
- Deckungsgeschäfts nicht bis zum Ablauf der Nachfrist zugewartet
hat. Solange der Gläubiger bis zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche
zur Erbringung seiner vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist,
sich mithin vertragstreu verhält (vgl. Senat, NJW 1987, 251 = LM §
326 [Ea] BGB Nr. 10 = BGHR BGB § 326 I - Vertragsuntreue eigene),
kann er den Verlust im Rahmen seines Nichterfüllungsschadens geltend
machen (BGHZ 126, 131 [137] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10-1994 § 271
BGB Nr. 7). Für den in RGZ 105, 280, entschiedenen, vom BerGer. mehrfach
zitierten Fall, daß nach Vornahme eines Deckungskaufs "die
Lieferung der Ware nicht mehr in Frage stand" (RGZ 105, 280 [281]), es
also an der weiteren Abnahmebereitschaft des nicht belieferten Käufers
fehlte, mag anderes gelten. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht.
Denn die Kl. hat durch ihre nachträgliche Aufforderung zur Lieferung
zu erkennen gegeben, daß sie trotz zwischenzeitlich vorgenommener
Deckungskäufe an ihrer Erfüllungs-, insbesondere Abnahmebereitschaft
bis zum Ablauf der Nachfrist festhalte. Die damit verbundene Nachfristsetzung
setzt insofern begrifflich die Erfüllungsbereitschaft des Gläubigers
für die Dauer der Nachfrist voraus (Senat, BGHZ 74, 193 [202] = NJW
1979, 1779 = LM EKG Nr. 1).
c) Für die abstrakte Berechnung des Nichterfüllungsschadens,
die der Kl. als gewerblicher Käuferin offensteht (dazu oben a) und
für die sie sich entschieden hat, kann im Grundsatz nichts anderes
gelten. Auch hier ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
nicht auf die Schäden beschränkt, die dem Gläubiger nach
Ablauf der Nachfrist entstanden sind. Freilich kommt der Frage, welchen
Zeitpunkt des hypothetischen Abschlusses des Deckungsgeschäfts der
Gläubiger seiner Schadensberechnung zugrunde zu legen hat, im Rahmen
dieser Berechnungsart regelmäßig nur bei nennenswerten Preisschwankungen
Bedeutung zu (vgl. die in RGZ 90, 423; 91, 30 entschiedenen Fälle).
Da im Streitfall für derartige Preisschwankungen nichts ersichtlich
ist, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, inwieweit der
Gläubiger bei abstrakter Schadensberechnung zwischen verschiedenen
Stichtagen wählen kann (vgl. Soergel-Wiedemann, § 325 Rdnrn.
47 ff. m. w. Nachw.). Auf die von der Kl. getätigten Holzeinkäufe
ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Soweit sie hierüber
Rechnungen aus dem Zeitraum vor Ablauf des 30. 3. 1994 vorgelegt hat, dienten
diese, wovon auch das BerGer. ausgeht, lediglich zur Darlegung eines durchschnittlichen
Markpreises, den sie ihrer - ihr weiterhin offenstehenden (vgl. Senat,
WM 1998, 931 unter II 3 und 4) - abstrakten Schadensberechnung zugrunde
legt.
d) Nach dem soeben Ausgeführten erweisen
sich auch die weiteren Bedenken des BerGer. gegen die Schadensberechnung
der Kl. als unbegründet. Die abstrakte Berechnung des Nichterfüllungsschadens
setzt nicht voraus, daß der Gläubiger für jede abgerufene
und nicht rechtzeitig erbrachte Teillieferung eine Nachfrist setzt und
so den Vertrag nach und nach für jede einzelne Teillieferung liquidiert.
Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht gehindert, die nacheinander
fällig werdenden Teilleistungen auflaufen zu lassen, dem Schuldner
alsdann eine einheitliche Nachfrist zur Erbringung der inzwischen fällig
gewordenen Gesamtleistung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des gesamten Sukzessivlieferungsvertrags zu fordern.
Das Festhalten des Gläubigers am Vertrag, das Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung ausschließt, endet bei einer solchen Vorgehensweise
mit dem Ablauf der gesetzten Nachfrist. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist
der Gläubiger gehindert, einen Nichterfüllungsschaden - konkret
oder abstrakt - geltend zu machen. Daß der Gläubiger bis zum
Ablauf der Nachfrist Erfüllung verlangt hat, kann ihn nicht hindern,
nach Ablauf der Nachfrist nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung
für den gleichen Zeitraum zu fordern, während dessen er zuvor
an seinem Erfüllungsverlangen festgehalten hatte.
3. Das Schadensersatzbegehren der Kl. scheitert
schließlich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht daran, daß
die Kl. ihren Schaden auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet hätte.
a) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß
die Kl. die Mindermenge an "Buchenholz", die sie der Berechnung ihres Nichterfüllungsschadens
zugrunde legt, mit insgesamt 221,84 m3 angegeben und den Marktpreis
für den hypothetischen Deckungskauf mit 1300 DM pro m3
beziffert hat. Bei einem Vertragspreis von 860 DM pro m3 errechnet
sich hieraus ein Verlust von 440 DM pro m3, für 221,84
m3 also ein Schaden in Höhe von 97 609,60 DM. Unter Berücksichtigung
des der Kl. insoweit rechtskräftig aberkannten Teilbetrags von 36
008,28 DM, der nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat die
Kl. mithin hinsichtlich der Position "Buchenholz" einen Nichterfüllungsschaden
von verbleibenden 61 601,32 DM substantiiert dargetan.
b) Wie dem BerGer. einzuräumen ist, leidet
die Verständlichkeit der Schadensberechnung der Kl. bei der Position
"Stufenplatten" darunter, daß sie den Mehraufwand ermittelt hat,
indem sie dem auf Quadratmeter bezogenen Vertragspreis für die Platten
einen Preis pro Kubikmeter Holz gegenübergestellt hat. Der Berechnung
der Kl. läßt sich indessen mit noch hinreichender Deutlichkeit
entnehmen, daß die Umrechnung, basierend auf einer Plattenstärke
von 40 mm, im Verhältnis 25 (Quadratmeter) zu 1 (Kubikmeter) vorgenommen
worden ist. Daraus errechnet sich ein Herstellungspreis der Kl. von 108,964
DM pro m2 Stufenplatten, was im Vergleich zu dem insoweit vereinbarten
Vertragspreis von 68 DM pro m2 einem Mehraufwand von 40,964 DM pro m2
entspricht. Bei der von der Kl. behaupteten Fehlmenge von 9679,54 m2
Stufenplatten ergibt dies einen Mehraufwand von 396 512,67 DM. Davon sind
die im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesenen 158 877,10 DM abzusetzen,
hinsichtlich derer das Berufungsurteil durch die teilweise Nichtannahme
der Revision der Kl. in Rechtskraft erwachsen ist.
Die von der Kl. hinsichtlich der Position "Stufenplatten"
vorgenommene Vergleichsberechnung gründet sich zwar nicht allein auf
einen hypothetischen Deckungskauf, sondern auf einen Vergleich des in dem
Liefervertrag der Parteien vereinbarten Kaufpreises für fertige Stufenplatten
mit den Kosten, die bei der Kl. nach ihrer Darstellung für die eigene
Herstellung solcher Platten entstanden sind. Das ist jedenfalls deshalb
unbedenklich, weil die Kl. sich nach ihrem Vorbringen aus Gründen
der Schadensminderung zu dieser Verfahrensweise entschlossen hat. Dieser
Vortrag schließt die Behauptung ein, daß der Markteinkaufspreis
fertiger Stufenplatten die Kosten der Eigenherstellung überstiegen
hätte.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand
haben (§ 564 I ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der
Sache ist dem Senat mangels Entscheidungsreife verwehrt (§ 565 III
Nr. 1 ZPO). Die Sache bedarf zur Schadenshöhe weiterer Sachaufklärung.
Zwar hat die Bekl. das Vorbringen der Kl. zur Schadenshöhe bisher
nur unzureichend bestritten. Sie hatte indes hierzu nach den rechtlichen
Beurteilungen, wie sie sowohl das LG als auch das BerGer. ihren Entscheidungen
zugrunde gelegt haben, bisher wenig Anlaß.