Berechnung des Nichterfüllungsschadens aus § 326 I BGB, Verhältnis zum Verzugsschaden nach § 286 I BGB, maßgeblicher Zeitpunkt, Vermutung des möglichen Deckungsgeschäfts 

BGH, Urteil v. 27.05.1998  - VIII ZR 362/96


Fundstelle:

NJW 1998, 2901  



Amtl. Leitsatz:

Zur Frage der Schadensberechnung im Falle der Nichterfüllung eines Kaufvertrags seitens des Verkäufers.



Zentralproblem

Die Entscheidung behandelt lehrbuchmäßig das Verhältnis von Nichterfüllungsschaden zum Verzugsschaden. Für den Grundkurs sind insbesondere die fettgedruckten Passagen relevant. 



Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines - unter Bezugnahme auf zwei frühere Vereinbarungen vom 28. 2. 1992 und vom 11. 3. 1992 - mit der Bekl. am 10. 4. 1992 geschlossenen Liefervertrags über 12 000 m2 Stufenplatten, 120 m3 Stufenholz und 120 m3 Handlaufholz. Da die Bekl. bereits mit der ersten Lieferung Schwierigkeiten hatte, erstellte die Kl. ein auch von der Bekl. unterzeichnetes Abstimmungsprotokoll, in dem der Lieferrückstand zum 26. 8. 1992, verschiedene Lieferzusagen bis Mitte Dezember 1992 sowie erneut die vereinbarten Monatsmengen mit 1000 m2 Stufenplatten und 20 m3 Zuschnitte für Stufen und Handläufe festgehalten wurden. In der Folgezeit lieferte die Bekl. nur einen Bruchteil der im Liefervertrag und im Abstimmungsprotokoll aufgeführten Hölzer. Wegen des bis Ende 1992 entstandenen Aufwands für Nacharbeiten sowie für den Zukauf von Hölzern zum Ausgleich der bis dahin nicht gelieferten Mengen erhob die Kl. in einem Vorprozeß gegen die Bekl. Klage auf Zahlung von insgesamt 247 565,63 DM nebst 10% Zinsen. Von der Klagesumme entfielen auf nicht gelieferte Stufenplatten 158 877,10 DM und auf nicht geliefertes Stufen- und Handlaufholz 36 008,28 DM, zusammen 194 885,38 DM. Die Klage wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des OLG München vom 7. 12. 1994 (NJW 1995, 2363, m. Anm. Benicke, JuS 1996, 196 f.) abgewiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 28. 2. 1994 hatte die Kl. der Bekl. mitteilen lassen, daß die Bekl. ab Ende 1992 keine Lieferungen mehr vorgenommen habe, sich damit in Verzug befinde und ihr eine Nachfrist bis zum 30. 3. 1994 gesetzt werde, nach deren Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werde. Daraufhin kündigte die Bekl. den Vertrag mit Schreiben vom 15. 3. 1994. Mit der vorliegenden Klage hat die Kl. Ersatz für Mehraufwendungen zur Deckung sämtlicher Minderlieferungen aus dem Vertrag in Höhe von 493 566 DM nebst 10% Zinsen seit Klageerhebung geltend gemacht. Hiervon entfallen nach ihrer Berechnung auf die Position "Stufenplatten" 396 326 DM und auf die Position "Buchenholz" (Stufen- und Handlaufholz) 97 240 DM.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision der Kl., mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Klage über den Betrag von 194 885,38 DM nebst 10% Zinsen seit dem 15. 2. 1993 hinaus abgewiesen worden ist. Insoweit wurde das Urteil des BerGer. aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

I. Nach Auffassung des BerGer. hat die Kl. ihren Schaden nicht schlüssig darzulegen vermocht. Es hat hierzu ausgeführt:
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB entstehe erst mit dem Ablauf der Nachfrist oder mit ausdrücklicher oder konkludenter Ablehnung der Erfüllung. Anspruchsgrundlage für den bis zum Ablauf der Nachfrist entstandenen Verspätungsschaden bleibe § 286 I BGB. Allerdings könne der Gläubiger den Verzögerungsschaden als Rechnungsposten in den Nichterfüllungsschaden einbeziehen und zu dessen Errechnung auf den Zeitpunkt des Verzugseintritts zurückgehen. Daraus folge für den Streitfall, daß die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 326 BGB erst für die Zeit nach Ablauf der Nachfrist (30. 3. 1994) - bzw. nach der Erfüllungsverweigerung der Bekl. (15. 3. 1994) - eingetreten seien. Für diese Zeit habe die Kl. jedoch einen Schaden weder geltend gemacht noch berechnet. Hierzu hätte sie vortragen müssen, welcher Teil der von der Bekl. nach dem Liefervertrag sukzessive auf Abruf zu erbringenden Gesamtlieferung zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht erbracht worden und welcher Schaden ihr infolge der Nichterfüllung zu diesem Zeitpunkt bzw. nach Fristablauf entstanden sei. Dem Vorbringen der Kl. sei jedoch zu entnehmen, daß sie auch den bis zum Ablauf der Nachfrist entstandenen Schaden ersetzt verlange, also den "bis dahin entstandenen (Verzögerungs-)Schaden" als Rechnungsposten des Nichterfüllungsschadens geltend machen wolle. Auch diesen Schaden habe sie aber nicht substantiiert und schlüssig darzulegen vermocht. In Anbetracht der rechtskräftigen  Klageabweisung im Vorprozeß hätte die Kl. lediglich die ab 1. 1. 1993 bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfolgten Lieferungen für ihre Schadensberechnung heranziehen können. Hierzu habe sie jedoch nichts vorgetragen.
Die Kl. könne zur Berechnung ihres Verzögerungsschadens zudem nicht die Mehrkosten eines Deckungskaufes, der ja Nichterfüllungsschaden sei, anführen, zumal sie hierfür keine konkreten Deckungskäufe, sondern nur eine abstrakte Mehrkostenberechnung vorgetragen habe. Um ihren Nichterfüllungsschaden abstrakt berechnen zu können, hätte die Kl. den Vertrag durch Setzung von Nachfristen für jede abgerufene und nicht rechtzeitig erbrachte Lieferung liquidieren müssen. Da sie statt dessen zunächst am Vertrag festgehalten habe, könne sie bis zum Ablauf der Nachfrist zwar ihren Verzögerungsschaden geltend machen, diesen aber nicht wie einen Nichterfüllungsschaden berechnen; denn ein Festhalten am Vertrag, d. h. ein Erfüllungsverlangen, schließe gedanklich für den gleichen Zeitraum ein Schadensersatzbegehren wegen Nichterfüllung aus.
Die Kl. hätte somit einen Verzögerungsschaden anders berechnen, etwa vortragen müssen, welche Gewinne sie bei der Verarbeitung des nicht gelieferten Rohholzes erzielt hätte oder daß sie ihrerseits von einem Abnehmer auf Verzugsschadensersatz in Anspruch genommen werde. Die von der Kl. vorgenommene Kombination der Ansprüche sei dagegen nicht möglich. Wenn ein Käufer sich beim Ausbleiben der gekauften Ware diese anderweit verschaffe und Ersatz des Mehraufwandes fordere, könne er nicht zugleich den Anspruch aufrechterhalten, der Verkäufer müsse ihm zum Vertragspreis andere Ware liefern. Daraus folge umgekehrt, daß die Kl., solange sie den Erfüllungsanspruch aufrechterhalten habe, d. h. bis zur Vertragsliquidierung nach § 326 BGB, ihren Schaden nicht als abstrakten Nichterfüllungsschaden berechnen könne. Zudem habe die Kl. ihren Schaden auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet. Ihre Umrechnung von Kubikmeter Buchenholz in Quadratmeter Stufenplatten und wieder zurück sei nicht verständlich und allenfalls einem Sachverständigenbeweis zugänglich gewesen, den die Kl. nicht angeboten habe.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Gegenstand der Klage ist der Schaden, den die Kl. dadurch erlitten hat, daß die Bekl. nur einen Bruchteil des Holzes, welches sie der Kl. nach dem Liefervertrag vom 10. 4. 1992 schuldete, geliefert hat. Nachdem der Senat die Revision der Kl. mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung des Urteils des OLG München vom 7. 12. 1994 in Höhe von 194 885,38 DM nebst Zinsen nicht angenommen hat, steht nunmehr nur noch ein restlicher Betrag von 298 680,62 DM zur Entscheidung. Als Grundlage des Anspruchs auf Ersatz dieses Schadens kommt, wie das BerGer. zutreffend erkennt, § 326 BGB in Betracht. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung entnimmt das BerGer. rechtsfehlerfrei dem Schreiben der Kl. vom 28. 2. 1994. Da der Liefervertrag der Parteien innerhalb von zwölf Monaten - also bis spätestens August 1993 - abgewickelt werden sollte, besteht auch kein Zweifel, daß die im Februar 1994 erfolgte Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung sich auf alle von der Bekl. zu erbringenden Teillieferungen bezog. Weitere Lieferungen der Bekl. sind nach dem 28. 2. 1994 nicht mehr erfolgt. Mit Ablauf der Nachfrist, gegen deren Angemessenheit die Bekl. keine Einwände erhoben hat, ist somit der Erfüllungsanspruch hinsichtlich aller von der Bekl. nicht erbrachten Teillieferungen untergegangen und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung an die Stelle desselben getreten (§ 326 I 2 BGB).
2. Das BerGer. sieht dies im Ansatz nicht anders. Es meint indessen, die Kl. könne Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur wegen solcher Schäden verlangen, die ihr nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist entstanden seien, für die Zeit bis zum Ablauf der Nachfrist dagegen nur Ersatz ihres Verzögerungsschadens fordern. Das ist nicht richtig.
a) Der Gläubiger, der einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat, kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (grundlegend RGZ 91, 30 [33]; statt aller: Staudinger-Otto, BGB, 13. Aufl., § 325 Rdnr. 35 m. w. Nachw.). Zur Berechnung des Nichterfüllungsschadens bedarf es daher eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (statt aller: BGHZ 126, 131 [133 f.] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10-1994 § 271 BGB Nr. 7; Palandt-Heinrichs, § 325 Rdnr. 12). Grundsätzlich ist der Schaden konkret zu ermitteln, also unter Darlegung im einzelnen, wie sich die Vermögenslage bei vertragsgemäßem Verhalten entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat (statt aller: Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 325 Rdnr. 78 m. w. Nachw.). Ist der Gläubiger - wie hier die Kl. - Kaufmann oder Gewerbetreibender, so kann er seinen Schaden auch "abstrakt" berechnen, d. h. unter Inanspruchnahme einer Beweiserleichterung in Gestalt der Vermutung, daß er jederzeit imstande gewesen wäre, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer  anderen Ware zu Marktpreisen zu tätigen (vgl. Senat, BGHZ 107, 67 [69] = NJW 1989, 1669 = LM § 326 [Eb] BGB Nr. 6 = WM 1998, 931 unter II 1; BGH, NJW 1995, 587 unter II 2 a = LM H. 6-1995 § 249 [Hb] BGB Nr. 15 m. w. Nachw.; Staudinger-Otto, § 325 Rdnrn. 59 f.; Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 325 Rdnrn. 41 f., je m. w. Nachw.). Der nicht belieferte gewerbliche Käufer kann daher als Schaden die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis für einen hypothetischen Deckungskauf geltend machen (Senat, WM 1998, 931 unter II 1; Emmerich, in: MünchKomm, § 325 Rdnr. 97; Palandt-Heinrichs, § 325 Rdnr. 17, jeweils m. w. Nachw.).
b) Anders als der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungs-(Verspätungs-)Schadens nach § 286 I BGB kann der Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens nicht neben dem Erfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung schließen einander vielmehr zwangsläufig aus, wie das BerGer. mit Recht annimmt, ohne hieraus allerdings die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Solange der Erfüllungsanspruch besteht - im Falle des § 326 I BGB also bis zum Ablauf der Nachfrist (§ 326 I 2 Halbs. 2 BGB) -, kann der Gläubiger nur Erfüllung, daneben unter Umständen Ersatz eines Verzögerungsschadens, nicht aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Daraus folgt indessen entgegen der Auffassung des BerGer. nicht, daß der mit Ablauf der Nachfrist entstehende Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens auf solche Schäden beschränkt wäre, die der Gläubiger nach Ablauf der Nachfrist erleidet. Der Nichterfüllungsschaden berechnet sich - wie gezeigt - aus der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage.

Ein hierbei vorzunehmender (Gesamt-)Vermögensvergleich berücksichtigt demnach den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Leistung - der Gläubiger soll ja so gestellt  werden, wie wenn ordnungsgemäß, also bei Fälligkeit, erfüllt worden wäre (statt aller: Palandt-Heinrichs, § 325 Rdnr. 10) - und der Geltendmachung des Ersatzanspruches, welcher sich bei gerichtlicher Auseinandersetzung bis zur letzten Tatsachenverhandlung erstreckt (statt aller: Staudinger-Otto, § 325 Rdnr. 86 m. w. Nachw.). Für die konkrete Berechnung des Nichterfüllungsschadens ist deshalb anerkannt, daß der Verkäufer den Verlust aus einem Deckungsverkauf auch dann ersetzt verlangen kann, wenn er das Deckungsgeschäft getätigt hat, bevor die primären Leistungspflichten infolge einer Nachfristsetzung nach § 326 I 1 BGB mit Ablauf der Nachfrist erloschen sind (BGHZ 126, 131 [134] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10-1994 § 271 BGB Nr. 7). Für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einem Deckungskauf, den der nicht belieferte Käufer vor Ablauf einer dem Verkäufer nach § 326 I BGB gesetzten Nachfrist vorgenommen hat, kann nichts anderes gelten. Der Gläubiger läuft in einem solchen Fall zwar in der Zeit bis zum Ablauf der Nachfrist Gefahr, daß er die Leistung - als Käufer - doppelt erhält oder sie - als Verkäufer - ein zweites Mal erbringen muß, falls der Schuldner bis zum Fristablauf  seiner Leistungspflicht doch noch nachkommt (BGHZ 126, 131 [135] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10-1994 § 271 BGB Nr. 7). Bleibt die geschuldete Leistung aber bis zum Ablauf der Nachfrist aus, so besteht kein Anlaß, dem Gläubiger den Ersatz des Nichterfüllungsschadens zum Vorteil des vertragsuntreuen Schuldners allein deshalb zu verwehren, weil er mit der Vornahme des - rückblickend betrachtet gerechtfertigten - Deckungsgeschäfts nicht bis zum Ablauf der Nachfrist zugewartet hat. Solange der Gläubiger bis zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche zur Erbringung seiner vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist, sich mithin vertragstreu verhält (vgl. Senat, NJW 1987, 251 = LM § 326 [Ea] BGB Nr. 10 = BGHR BGB § 326 I - Vertragsuntreue eigene), kann er den Verlust im Rahmen seines Nichterfüllungsschadens geltend machen (BGHZ 126, 131 [137] = NJW 1994, 2480 = LM H. 10-1994 § 271 BGB Nr. 7). Für den in RGZ 105, 280, entschiedenen, vom BerGer. mehrfach zitierten Fall, daß nach Vornahme  eines Deckungskaufs "die Lieferung der Ware nicht mehr in Frage stand" (RGZ 105, 280 [281]), es also an der weiteren Abnahmebereitschaft des nicht belieferten Käufers fehlte, mag anderes gelten. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Denn die Kl. hat durch ihre nachträgliche Aufforderung zur Lieferung zu erkennen gegeben, daß sie trotz zwischenzeitlich vorgenommener Deckungskäufe an ihrer Erfüllungs-, insbesondere Abnahmebereitschaft bis zum Ablauf der Nachfrist festhalte. Die damit verbundene Nachfristsetzung setzt insofern begrifflich die Erfüllungsbereitschaft des Gläubigers für die Dauer der Nachfrist voraus (Senat, BGHZ 74, 193 [202] = NJW 1979, 1779 = LM EKG Nr. 1).
c) Für die abstrakte Berechnung des Nichterfüllungsschadens, die der Kl. als gewerblicher Käuferin offensteht (dazu oben a) und für die sie sich entschieden hat, kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Auch hier ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht auf die Schäden beschränkt, die dem Gläubiger nach Ablauf der Nachfrist entstanden sind. Freilich kommt der Frage, welchen Zeitpunkt des hypothetischen Abschlusses des Deckungsgeschäfts der Gläubiger seiner Schadensberechnung zugrunde zu legen hat, im Rahmen dieser Berechnungsart regelmäßig nur bei nennenswerten Preisschwankungen Bedeutung zu (vgl. die in RGZ 90, 423; 91, 30 entschiedenen Fälle). Da im Streitfall für derartige Preisschwankungen nichts ersichtlich ist, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, inwieweit der Gläubiger bei abstrakter Schadensberechnung zwischen verschiedenen Stichtagen wählen kann (vgl. Soergel-Wiedemann, § 325 Rdnrn. 47 ff. m. w. Nachw.). Auf die von der Kl. getätigten Holzeinkäufe ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Soweit sie hierüber Rechnungen aus dem Zeitraum vor Ablauf des 30. 3. 1994 vorgelegt hat, dienten diese, wovon auch das BerGer. ausgeht, lediglich zur Darlegung eines durchschnittlichen Markpreises, den sie ihrer - ihr weiterhin offenstehenden (vgl. Senat, WM 1998, 931 unter II 3 und 4) - abstrakten Schadensberechnung zugrunde legt.
d) Nach dem soeben Ausgeführten erweisen sich auch die weiteren Bedenken des BerGer. gegen die Schadensberechnung der Kl. als unbegründet. Die abstrakte Berechnung des Nichterfüllungsschadens setzt nicht voraus, daß der Gläubiger für jede abgerufene und nicht rechtzeitig erbrachte Teillieferung eine Nachfrist setzt und so den Vertrag nach und nach für jede einzelne Teillieferung liquidiert. Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht gehindert, die nacheinander fällig werdenden Teilleistungen auflaufen zu lassen, dem Schuldner alsdann eine einheitliche Nachfrist zur Erbringung der inzwischen fällig gewordenen Gesamtleistung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Sukzessivlieferungsvertrags zu fordern. Das Festhalten des Gläubigers am Vertrag, das Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausschließt, endet bei einer solchen Vorgehensweise mit dem Ablauf der gesetzten Nachfrist. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gläubiger gehindert, einen Nichterfüllungsschaden - konkret oder abstrakt - geltend zu machen. Daß der Gläubiger bis zum Ablauf der Nachfrist Erfüllung verlangt hat, kann ihn nicht hindern, nach Ablauf der Nachfrist nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung für den gleichen Zeitraum zu fordern, während dessen er zuvor an seinem Erfüllungsverlangen festgehalten hatte.
3. Das Schadensersatzbegehren der Kl. scheitert schließlich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht daran, daß die Kl. ihren Schaden auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet hätte.
a) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Kl. die Mindermenge an "Buchenholz", die sie der Berechnung ihres Nichterfüllungsschadens zugrunde legt, mit insgesamt 221,84 m3 angegeben und den Marktpreis für den hypothetischen Deckungskauf mit 1300 DM pro m3 beziffert hat. Bei einem Vertragspreis von 860 DM pro m3 errechnet sich hieraus ein Verlust von 440 DM pro m3, für 221,84 m3 also ein Schaden in Höhe von 97 609,60 DM. Unter Berücksichtigung des der Kl. insoweit rechtskräftig aberkannten Teilbetrags von 36 008,28 DM, der nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat die Kl. mithin hinsichtlich der Position "Buchenholz" einen Nichterfüllungsschaden von verbleibenden 61 601,32 DM substantiiert dargetan.
b) Wie dem BerGer. einzuräumen ist, leidet die Verständlichkeit der Schadensberechnung der Kl. bei der Position "Stufenplatten" darunter, daß sie den Mehraufwand ermittelt hat, indem sie dem auf Quadratmeter bezogenen Vertragspreis für die Platten einen Preis pro Kubikmeter Holz gegenübergestellt hat. Der Berechnung der Kl. läßt sich indessen mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Umrechnung, basierend auf einer Plattenstärke von 40 mm, im Verhältnis 25 (Quadratmeter) zu 1 (Kubikmeter) vorgenommen worden ist. Daraus errechnet sich ein Herstellungspreis der Kl. von 108,964 DM pro m2 Stufenplatten, was im Vergleich zu dem insoweit vereinbarten Vertragspreis von 68 DM pro m2 einem Mehraufwand von 40,964 DM pro m2 entspricht. Bei der von der Kl. behaupteten Fehlmenge von 9679,54 m2 Stufenplatten ergibt dies einen Mehraufwand von 396 512,67 DM. Davon sind die im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesenen 158 877,10 DM abzusetzen, hinsichtlich derer das Berufungsurteil durch die teilweise Nichtannahme der Revision der Kl. in Rechtskraft erwachsen ist.
Die von der Kl. hinsichtlich der Position "Stufenplatten" vorgenommene Vergleichsberechnung gründet sich zwar nicht allein auf einen hypothetischen Deckungskauf, sondern auf einen Vergleich des in dem Liefervertrag der Parteien vereinbarten Kaufpreises für fertige Stufenplatten mit den Kosten, die bei der Kl. nach ihrer Darstellung für die eigene Herstellung solcher Platten entstanden sind. Das ist jedenfalls deshalb unbedenklich, weil die Kl. sich nach ihrem Vorbringen aus Gründen der Schadensminderung zu dieser Verfahrensweise entschlossen hat. Dieser Vortrag schließt die Behauptung ein, daß der Markteinkaufspreis fertiger Stufenplatten die Kosten der Eigenherstellung überstiegen hätte.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 I ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat mangels Entscheidungsreife verwehrt (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Die Sache bedarf zur Schadenshöhe weiterer Sachaufklärung. Zwar hat die Bekl. das Vorbringen der Kl. zur Schadenshöhe bisher nur unzureichend bestritten. Sie hatte indes hierzu nach den rechtlichen Beurteilungen, wie sie sowohl das LG als auch das BerGer. ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, bisher wenig Anlaß.



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