Rechte aus § 326 BGB beim Verzug mit einer Montageverpflichtung beim Kauf (Haupt- oder Nebenpflicht?)

BGH, Urt. v. 22.07.1998 

Fundstelle:

NJW 1998, 3197



Zentrale Probleme:

Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine standardisierte Förderanlage eines bestimmten, genau bezeichneten Typs. In der Auftragsbestätigung der Beklagten war unter der Position "Montage und Inbetriebnahme" vermerkt:"Durch unseren Kundendienst. Die Kosten werden aufgrund der durch Montagezettel nachgewiesenen Reise- und Arbeitszeiten berechnet". Nachdem die Klägerin die von Dritten begonnenen Montagearbeiten unter Hinweis auf ein entsprechende Verpflichtung der Bekl. nicht bezahlte, kamen diese ins Stocken. Nachdem mehrere Aufforderungen an die Bekl. zur Vollendung der Montagearbeiten ergangen waren sowie eine mit Ablehnungsandrohung versehene letzte Nachfrist fruchtlos verstrichen war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Im Rechtsstreit begehrt sie die Rückzahlung des Kaufpreises. Diese stützt sie u.a. auf Rücktritt nach § 326 I BGB.
Die Anwendbarkeit der §§ 320 ff BGB setzt bekanntlich nicht nur das Bestehen eines gegenseitigen Vertrages voraus, sondern verlangt darüber hinaus die Verletzung einer synallagmatischen Pflicht aus diesem Vertrag. Die Entscheidung weist vollkommen zu Recht darauf hin, daß die Frage, ob es sich bei einer in einem gegenseitigen Vertrag übernommenen Pflicht um eine Haupt- oder Nebenpflicht handelt, primär eine solche des Parteiwillens ist (vgl. schon RGZ 101, 429; BGH NJW 1972, 99; für weitere Einzelfälle vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 326 Rn. 7 f). Eine in einem gemischten Vertrag übernommene zusätzliche Verpflichtung (hier: Montageverpflichtung beim Kauf) kann daher selbst dann Hauptleistungspflicht im Sinne von § 326 BGB sein, wenn sie den Vertrag nicht in seinem Gesamtbild prägt. Der Charakter der Verpflichtung ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, die der BGH hier zutreffend vornimmt: Hauptleistungspflichten seien nicht nur die den jeweiligen gesetzlichen Vertragstypus bestimmenden Pflichten, sondern jede Verpflichtung, die nach dem Willen der Parteien für die Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall sei die Montage der Anlage für die Klägerin von solch wesentlicher Bedeutung gewesen, weil ihr erst diese die Nutzung der Anlage für betriebliche Zwecke ermöglichte. Da sich die Beklagte mit der Montageverpflichtung in Verzug befunden hatte und auch die übrigen Voraussetzungen von § 326 BGB (Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung) vorlägen, habe die Klägerin somit vom Vertrag zurücktreten können. Dieses Rücktrittsrecht erfasse gem. §§ 326 Abs. 1 S. 3, 325 Abs. 1 S. 2 BGB den gesamten Vertrag, wenn - was für die Revision zu unterstellen war - die teilmontierten Sachen wegen Mangelhaftigkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck ungeeignet waren.
Der Entscheidung, welche in allen Aspekten eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung darstellt, ist in nahezu jeder Hinsicht zuzustimmen. Kritisch sind lediglich die Ausführungen des BGH zur Problematik des teilweisen Ausbleibens der Leistung zu bewerten: War die Montage der verkauften Anlage für den Kläger erkennbar von solch essentieller Bedeutung, liegt in Lieferung und Montage der Anlage eine nach dem Parteiwillen unteilbar geschuldete Leistung vor, so daß ohne weiteres ein Rücktritt hinsichtlich des gesamten Vertrages möglich war. 



(Eigener) Leitsatz

1. Wird in einem Vertrag über die Lieferung einer in Serienproduktion hergestellten Förderanlage eine Montageverpflichtung des Verkäufers vereinbart, so liegt wegen des kaufrechtlichen Schwerpunkts ein Kaufvertrag bzw. ein nach Kaufrecht zu behandelnder Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache vor.
2. Die Montageverpflichtung kann in einem solchen Fall von den Parteien zu einer weiteren Hauptleistungspflicht erhoben werden, so daß der Käufer im Verzugsfalle nach § 326 BGB vorgehen kann. Der Rücktritt kann in diesem Falle gem. §§ 326 Abs. 1 S. 3, 325 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich des gesamten Vertrages erklärt werden, wenn die erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist.


Zum Sachverhalt:

Die Kl. verlangt von der Bekl. Rückzahlung des Kaufpreises von 100000 DM für die Lieferung einer Förderungsanlage, bestehend aus einem Trogkettenförderer und zwei Pendelbecherwerken, Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage. Die Bekl. fordert widerklagend die Bezahlung von Nachlieferungen. Die Bekl. lieferte die Förderanlage nach ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung vom 2. 12. 1993. Das Schreiben enthält die Position "Montage und Inbetriebnahme" dazu ist vermerkt: "durch unseren Kundendienst. Die Kosten werden aufgrund der durch Montagezettel nachgewiesenen Reise- und Arbeitszeiten . . . berechnet . . ." Bis Mitte März 1994 wurde ein Teil der Anlage von Mitarbeitern der Firmen L und F montiert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Firmen von der Kl. oder Bekl. beauftragt wurden. Nachdem die Kl. sich weigerte, deren Arbeit zu bezahlen, wurden die Montagearbeiten nicht fortgesetzt. Mehrmalige mündliche Aufforderungen der Kl. gegenüber der Bekl. blieben ohne Erfolg, ebenso das Schreiben des Kl. vom 25. 3. 1994, in welchem sie die Bekl. unter Fristsetzung bis zum 28. 3. 1994 aufforderte, "Nachbesserungs- und Restarbeiten" vorzunehmen und gleichzeitig androhte, nach fruchtlosem Fristablauf weitere Nachbesserungs- und Restarbeiten durch die Bekl. abzulehnen. In der Folgezeit hat sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten und die Wandelung erklärt. Die Kl. behauptet, die Anlage sei nicht nur mit erheblichen Mängeln behaftet, sondern für das vertragsgemäß vereinbarte Fördergut Kunstdünger ungeeignet. Die Bekl. ist der Ansicht, zur Montage und Inbetriebnahme der Förderanlage nicht verpflichtet zu sein; davon abgesehen seien etwaige Funktionsstörungen dieser Anlage allein auf mangelnde  Wartung durch die Kl. zurückzuführen. Sie wendet sich gegen die von der Kl. begehrte Rückabwicklung des Vertrages und verlangt widerklagend von der Kl. Bezahlung der durch Nachlieferungen verursachten Kosten von insgesamt 12175,63 DM.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben; die Berufung der Kl. hat das OLG zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihr ursprüngliches Begehren ebenso weiter wie ihren Auftrag auf Abweisung der Widerklage. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verneint und im wesentlichen dazu ausgeführt:
1. Die Kl. könne den Kaufvertrag nicht rückgängig machen. Da der Trogkettenförderer für den vertraglichen Zweck nicht ungeeignet sei, sondern unstreitig von der Kl. noch immer benutzt werde, komme allenfalls eine Einzelwandelung hinsichtlich der Pendelbecherwerke in Betracht. Dazu hätte die Kl. vortragen müssen, wie der Gesamtpreis für die Anlage wegen der Beanstandung der Pendelbecherwerk herabgesetzt werden müßte. Das habe sie nicht getan. Auch habe die Kl. nicht bewiesen, daß die Pendelbecherwerke von Anfang an für den vertraglich vorgesehenen Zweck ungeeignet gewesen oder daß sie im übrigen mangelhaft seien.
2. Auch auf § 326 I BGB könne die Kl. ihren Anspruch nicht stützen. Die Bekl. sei mit ihrer Leistung nicht in Verzug geraten, auch nicht unter Berücksichtigung der nicht zu Ende geführten Montageleistung. Denn nach der Beweisaufnahme vor dem Senat stehe fest, daß die Montage der Anlage nicht Gegenstand der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien geworden sei. Dafür spreche entscheidend auch die Durchführung des Projektes. So seien die Firmen F und L nicht der Kundendienst der Bekl., was der Kl. auch bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Kl. eigene Stundenzettel abgezeichnet, nicht solche der Bekl.; die Firmen L und F hätten sich wegen der Bezahlung ihrer Leistungen an die Kl., nicht an die Bekl. gewendet. Die gegenteiligen Bekundungen des Zeugen S seien nicht geeignet, dieses Beweisergebnis zu erschüttern; gegen die Zuverlässigkeit dieses Zeugen, der bei dem Geschäft als handelnde Person für die Kl. aufgetreten sei, bestünden durchgreifende Bedenken.
3. Die Widerklage hält das BerGer. für begründet, weil die Mehrkosten für erforderliche Nachlieferungen wegen der zunächst zu klein dimensionierten Installationsgrube nicht der Bekl. angelastet werden könnten. Die Konstruktion sei nicht deren Sache gewesen.
II. Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht allerdings das OLG von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien aus. Das gilt auch dann, wenn sich die Bekl. - entgegen der Annahme des BerGer. - im Vertrag zur Montage und Inbetriebnahme verpflichtet hatte. Auch in diesem Fall prägt der Kauf, die Übereignung der gesamten Förderanlage, das Vertragsverhältnis entscheidend. Die Kl. hat bei der Bekl. nicht die Erstellung einer Förderanlage in Auftrag gegeben, sondern zwei Pendelbecherwerke eines bestimmten Typs ("Apollo, Typ 150 ZK" und "Apollo 150 Z2S") und einen Trogkettenförderer zu einem Gesamtpreis gekauft. Die Bekl. schuldete auch dann, wenn sie die Montage übernommen hatte, nicht die entgeltliche Herstellung der Förderanlage für die Kl. Die Anlage wurde nicht eigens für die Kl. - ihren Wünschen angepaßt - hergestellt. Vielmehr entstammt die Anlage - wie die Typenbezeichnung belegt - einer Serienproduktion, so daß die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf die Kl. im Vordergrund stand. Der Kl. konnte gleichgültig sein, ob die Bekl. die Anlage ihren Vorräten entnahm, erst herstellte oder durch Dritte herstellen ließ. Bei einer solchen Sachlage hat der Senat schon wiederholt einen Werkvertrag verneint und entweder einen reinen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag, auf den ebenfalls Kaufrecht Anwendung findet, angenommen (Senat, NJW 1986, 1927 = LM § 638 BGB Nr. 58 [unter II 2a aa] m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, WM 1977, 365 [unter II 1]). Einer - möglicherweise - übernommenen Verpflichtung zur Montage kommt daneben nicht ein solches  Gewicht zu, daß sie den Schwerpunkt des Vertrages bilden würde.
2. Erfolgreich rügt die Revision indes, das BerGer. habe die Voraussetzungen nach § 326 I BGB rechtsfehlerhaft verneint.
a) Zu Recht hält die Revision die Beweiswürdigung durch das OLG für unvollständig, weil es nicht darauf eingegangen sei, daß nach dem Wortlaut der Auftragsbestätigung der Bekl. vom 2. 12. 1993 die Montage und Inbetriebnahme der Förderanlage durch den Kundendienst der Bekl. erfolgen sollten. Allerdings ist das RevGer. grundsätzlich an die Feststellungen des Tatrichters gebunden (§ 561 II ZPO). Revisionsrechtlich ist aber zu überprüfen (§ 286 I ZPO), ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, NJW 1993, 935 = LM H. 6-1993 § 857 BGB Nr. 3 [unter B II 3a] m.w.Nachw.). Der angefochtenen Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß das BerGer. den Inhalt der Auftragsbestätigung bei seiner Würdigung berücksichtigt hat. Das BerGer. hat seine Feststellung, Montage und Inbetriebnahme seien von der Bekl. nicht übernommen worden, allein auf die entsprechenden Bekundungen der Zeugen F, L und B gestützt. Bei der Gegenüberstellung dieser Aussagen mit den gegenteiligen Bekundungen des Zeugen S ist es den erstgenannten Zeugen gefolgt, weil der Zeuge S kraft seiner Stellung ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und auch deshalb, weil "die weitere  Durchführung des Projekts" dafür spreche. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das BerGer., wenn es die schriftliche Auftragsbestätigung in seine Erwägungen einbezogen hätte, zur gegenteiligen Annahme gekommen wäre. Immerhin ist die vom 2. 12. 1993 datierende Auftragsbestätigung zeitlich der von den Zeugen behaupteten mündlichen Vergabe der Montagearbeiten an die Firmen L und F am 23. 11. 1993 nachgefolgt.
Üblicherweise wird ein Montageauftrag nicht vor Bestellung der zu montierenden Sache erteilt.
b) Das OLG läßt zudem außer acht, daß eine vorherige Auftragsvergabe hinsichtlich der Montagearbeiten nicht zwingend gegen eine nachträgliche Einigung über dieselbe Leistung mit der Bekl. spricht. So kann die Kl. durchaus nach der Vergabe an Dritte nachfolgend die Überzeugung gewonnen haben, eine Leistung "aus einer Hand" sei für sie günstiger. Jedenfalls hinderten schuldrechtliche Beziehungen mit Drittfirmen die Kl. rechtlich nicht, diese Leistungen im Einvernehmen mit der Bekl. dieser zu übertragen.
c) Ist somit revisionsrechtlich von dem Vorbringen der Kl. auszugehen, der Auftrag habe auch die Montage der Geräte umfaßt, steht ihr der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Herausgabe der Förderanlage zu. Wenn die Bekl. die genannten Verpflichtungen übernommen hatte, befand sie sich mit deren Erfüllung im Verzug, § 284 I 1 BGB. Nach Eintritt der Fälligkeit hat die Kl. die Bekl. mündlich gemahnt. Das Schreiben mit Kl. vom 25. 3. 1994 enthält die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S. des § 326 I BGB. Die Vorschrift des § 326 I BGB ist anzuwenden, weil die Verpflichtung zur Montage und Inbetriebnahme eine weitere Hauptleistungspflicht der Bekl. war, sofern sie sich dazu verpflichtet hatte. Dem steht nicht entgegen, daß ein Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache gegeben ist (s.o. II 1).

Der Montageverpflichtung kommt zwar kein solches Gewicht zu, daß sie den Vertrag prägen könnte. Hauptleistungspflichten sind indes nicht nur die den Vertragstyp bestimmenden Pflichten. Dazu zählen auch sonstige Pflichten, die nach dem Willen der Parteien für die Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind (RGZ 101, 429 [432]; BGH, NJW 1972, 99 = LM § 631 BGB Nr. 21 [unter I 2a]). So liegt es hier. Die Verpflichtung zur Montage und Inbetriebnahme stand neben der Lieferung der Geräte im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den vertraglichen Pflichten der Kl. Für die Kl. war die Montage der Anlage von wesentlicher Bedeutung; erst diese versetzte sie in die Lage, die Anlage für ihre betrieblichen Zwecke zu nutzen. Nicht nur für die Übereignung, sondern auch für die Montage der Anlage verpflichtete sich die Kl. zur Zahlung. Nach fruchtlosem Fristablauf hat die Kl. die Wandelung erklärt; darin kann zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag nach § 326 I 2 BGB gesehen werden.

d) Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß die Kl. entsprechend § 326 I 3 i.V. mit § 325 I 2 BGB vom gesamten Vertrag zurücktreten konnte, obwohl die Bekl. durch die Lieferung der Anlage bereits eine Teilleistung erbracht hatte und allein noch die Montageleistung und Inbetriebnahme ausstand. Die erbrachte Teilleistung war für die Kl. ohne Interesse, wenn die angelieferten und teilmontierten Sachen (Trogkettenförderer und Pendelbecherwerke) wegen Mangelhaftigkeit für den vertragsmäßig vorgesehenen Zweck ungeeignet waren. Dies ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen; die gegenteiligen Feststellungen des BerGer. werden von der Revision erfolgreich angegriffen (s.u. II 2).
2. Mit Erfolg rügt die Revision auch, das BerGer. habe das Wandelungsrecht der Kl. hinsichtlich des Trogkettenförderers fehlerhaft verneint. Wenn die Kl. die Montagearbeiten an Drittfirmen vergeben hatte und damit ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB entfällt, steht ihr nach ihrem Vorbringen, das revisionsrechtlich zugrunde zu legen ist, wegen der Mängel des Trogkettenförderers ein Wandelungsrecht zu (§ 462 BGB).
a) Zu Recht greift die Revision die Feststellung des OLG an, der Trogkettenförderer sei allenfalls geringfügig mangelhaft, da dieses Gerät unstreitig noch immer von der Kl. benutzt werde.
aa) Die Revision verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf mit Beweisangeboten versehenen Sachvortrag der Kl., den das BerGer. übergangen hat (§ 286 I ZPO). Die Kl. hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, daß das Gerät nur ein improvisiertes Fördern ermögliche, nachdem es der Zeuge F für einen Kostenaufwand von 80000 DM in Funktion gesetzt habe. Das BerGer. hat den angebotenen Beweis nicht erhoben.
bb) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil (§ 549 I ZPO). Sollte sich der Sachvortrag der Kl. als richtig herausstellen, wies der Trogkettenförderer erhebliche Mängel auf (§ 459 I BGB), die die Kl. zur Wandelung berechtigen. Dieses Recht hat sie durch die Benutzung des Trogkettenförderers nicht "verwirkt". Der erkennende Senat hat den Umstand, daß der Käufer einer Sache diese unter Aufrechterhaltung seines Wandelungsbegehrens weiter benutzte, zwar wiederholt unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens geprüft. Er hat dabei aber betont, daß es jeweils auf die Interessen beider Vertragspartner ankomme und dem Käufer grundsätzlich nicht die bloße, wie hier den Rahmen des Üblichen nicht überschreitende Benutzung der Sache als widersprüchliches Verhalten angelastet werden könne (vgl. BGH, NJW 1994, 1004 [unter II 2b) m.w. Nachw.).
b) Das BerGer. führt aus, auch aus dem Parteigutachten des von der Kl. beauftragten Dipl.-Ing. R ergebe sich nicht die Ungeeignetheit des Trogkettenförderers. Die dort beschriebenen Korrosionsschäden seien verhältnismäßig geringfügig. Mit dieser Wertung wird das BerGer. dem Inhalt des Gutachtens und damit dem Vorbringen der Kl. nicht gerecht (§ 286 ZPO).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei einem Parteigutachten um substantiierten Parteivortrag (BGHZ 98, 32 [40] = NJW 1986, 3077 = LM Art. 1 GrundG Nr. 38; BGH, NJW 1982, 2874 = LM § 286 [A] ZPO Nr. 41 [unter I 1b cc]; BGHR ZPO  402 Privatgutachten 1; BGH, NJW 1992, 1459 [unter II 2] = LM H. 7-1992 § 780 BGB Nr. 15), mit dem sich der Tatrichter auseinanderzusetzen hat (vgl. BGH, NJW 1998, 2735 = LM H. 9-1998 § 823 [Aa] BGB Nr. 179 = EBE-BGH 1998, BGH-LS. 559-98). Das BerGer. entnimmt dem im Privatgutachten enthaltenen Parteivorbringen einen Inhalt, den dieses nicht hat. Im Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, die fördertechnischen Anlagen seien für die Produktion nicht geeignet, die Auswahl der Materialien sei im Grundsatz falsch, der starke Anfall zur Korrosion sei nicht berücksichtigt worden; der Anstrich sei nur eine Farce und der Sache nicht dienlich. Im Ergebnis empfiehlt der von der Kl. beauftragte Sachverständige einen kompletten  Ausbau des Fördersystems, da es nicht verwendbar sei. Auch die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder stützen die Annahme des BerGer. von nur geringfügigen Rostschäden nicht.
3. Zu Recht rügt die Revision auch die Ablehnung des Wandelungsanspruchs der Kl. hinsichtlich der Pendelbecherwerke als fehlerhaft. Das BerGer. stellt fest, die Kl. habe nicht bewiesen, daß die beiden Pendelbecherwerke von Anfang an ungeeignet zum vertragsmäßig vorgesehenen Transport von Kunstdünger oder im übrigen mangelhaft gewesen seien.
a) Dabei stützt es sich auf die mündlichen Ausführungen, mit denen der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H  vor dem LG sein schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt hat. Diese Erläuterung steht im Widerspruch zu den Darlegungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen. Dort hat der Sachverständige die Anlage "in der Form wie geliefert" als nicht geeignet für den Transport von Kunstdünger bezeichnet. Eventuelle Montagefehler von Dritten hat er als Ursache für diesen Mangel ausgeschlossen und ihn "einzig und allein in der Auswahl des gesamten Systems" und der Auswahl der Materialien begründet gesehen.
b) Das BerGer. hat in der mündlichen Erklärung des Sachverständigen, bei regelmäßiger Wartung und Schmierung der Kette müßte die Anlage brauchbar sein, eine Relativierung der schriftlichen Äußerungen gesehen. Damit hat es lediglich eine Divergenz zwischen beiden Äußerungen des Sachverständigen festgestellt. Eine Erklärung dafür, wie es zu der unterschiedlichen Beurteilung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten einerseits und seinen in der Verhandlung vor dem LG abgegebenen mündlichen Erläuterungen andererseits gekommen ist, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Darin liegt ein Begründungsmangel. Der Tatrichter ist verpflichtet, die zu seiner Überzeugung führenden Tatsachen im Urteil anzugeben und sich mit Umständen, die zu einer anderen Beurteilung führen können, auseinanderzusetzen. Sollte das BerGer. die Widersprüche zu dem schriftlichen Gutachten nicht durch einen Vorbehalt an den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt haben, läge darüber hinaus ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts vor. Etwaigen Widersprüchen und Diskrepanzen, die sich aus mehreren gutachterlichen Äußerungen ein und desselben Sachverständigen ergeben, hat der Tatrichter von Amts wegen nachzugehen (BGH, NJW 1993, 269 [unter II 2] = LM H. 4-1993 § 297 ZPO Nr. 3).
4. Da nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt sowohl der Trogkettenförderer als auch die Pendelbecherwerke für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ungeeignet sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie das BerGer. meint - Mängel der Pendelbecherwerke allenfalls eine Einzelwandelung nach §§ 469 S. 1, 471 BGB rechtfertigen könnten.
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Dies betrifft auch die Verurteilung der Kl. aufgrund der erhobenen Widerklage. Von der möglichen Rückabwicklung des Vertrages würde auch der Gegenstand der Widerklage erfaßt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Rückabwicklung wegen Nichterfüllung nach  §§ 326f. BGB oder aufgrund Wandelung nach   §§ 462f. BGB zu erfolgen hat.



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