Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (Fall Helnwein)

BVerfG, Beschl. v. 10. 11. 1998 - 1 BvR 1531/96

Fundstelle:

BVerfG NJW 1999, 1322:
zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen



Amtl. Leitsatz:

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG) schützt den einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.



Zum Sachverhalt:

Der Bf., ein bekannter österreichischer Künstler der in Deutschland lebt, beschäftigte sich seit 1972 mit den Schriften und Lehren von Scientology und besuchte auch Kurse, die diese Organisation anbot. Seit 1975 wurde er in verschiedenen Zeitschriften als Scientologe bezeichnet oder sonst mit Scientology in Verbindung gebracht. 1994 sollte aufgrund einer privaten Initiative das ehemalige KZ-Gelände "Neue Bremm" in Saarbrücken künstlerisch gestaltet werden. Der Bf. kam für den Auftrag in Betracht und sollte ein Modell entwerfen. Die Bekl. des Ausgangsverfahrens, zwei Vereine, die sich die Bekämpfung von Sekten zur Aufgabe gemacht haben, wollten eine Beteiligung des Bf. verhindern und wandten sich zu diesem Zweck in einem Offenen Brief an Medien und Politiker. Darin schrieben sie:
... Daß aber nun der österreichische Künstler Gottfried Helnwein, der weltweit für die kriminelle, totalitär organisierte Scientology Church Werbung betreibt, ein Modell für die Neugestaltung des Geländes entwerfen soll ..., ist ein grenzenloser Skandal. Durch Medien und Politik wird somit ein Werbeträger einer kriminellen Vereinigung hofiert, der in unzähligen Veröffentlichungen für S. wirbt. und sich selbst als ,Geistlicher‘ bezeichnet (Scientologyjargon: ,Auditor IV‘ d. h. er gehört zu der Gruppe der absoluten Laien, die in einem zwangshypnotischen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Lügendetektors die Psyche von Menschen zerstören, um sie unter Bewußtseinskontrolle zu stellen). Der Erlös einer limitierten Lithographie, die u. a. in der Saarbrücker ,Galerie 48‘, Julius Kieferstr. 105, erhältlich ist, fließt nachweislich dem scientologischen Geheimdienst (OSA München) zu ... Die mögliche Einflußnahme der kriminellen, menschenverachtenden Vereinigung ,Scientology‘ auf die öffentliche Kultur auch im Saarland steht hier auf dem Prüfstand. In Erwartung Ihrer baldigen Maßnahmen...
Der Bf. erhielt den Auftrag nicht.
Auf die vom Bf. nach einem erfolgreichen einstweiligen Verfügungsverfahren erhobene Klage verurteilte das LG die Bekl. des Ausgangsverfahrens antragsgemäß, es zu unterlassen, folgende Behauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten:
1. Der österreichische Künstler Gottfried Heinwein bezeichnet sich selbst als Geistlicher.
2. Der österreichische Künstler ist Auditor IV der Scientology Church.
3. Gottfried Heinwein gehört zu einer Gruppe, die in einem zwangshypnotischen Verfahren unter Zuhilfenahme eines Lügendetektors die Psyche von Menschen zerstören, um sie unter Bewußtseinskontrolle zu stellen.
4. Der Erlös einer limitierten Lithographie, die in der Saarbrücker Galerie 48 erhältlich ist, fließt nachweislich dem scienrologischen Geheimdienst (OSA München) zu.
Die behaupteten Tatsachen seien von den Bekl. nicht bewiesen worden. Auf die Berufung der Bekl. änderte das OLG die erstinstanzliche Entscheidung durch das angegriffene Urteil weitgehend ab. Es hielt die Entscheidung nur hinsichtlich der Äußerung zu 4 aufrecht; bezüglich der Äußerungen zu 1 bis 3 wies es die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Es komme nicht darauf an, ob die Äußerungen zu 1 und 2 ehrenrührig und unwahr seien. Wer eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstelle, die nicht aus dem eigenen Erfahrungsbereich stamme und die er nicht selbst überprüfen könne, müsse sich zur Begründung auf unwidersprochene Presseberichte beziehen dürfen. Überspannte Anforderungen an die Darlegungslast des Trägers der Meinungsfreiheit seien zu vermeiden, damit er nicht vom Gebrauch seines Grundrechts abgeschreckt werde. Davon gehe auch das BVerfG aus (BVerfGE 85, 1 = NJW 1992, 1439- Kritische Bayer-Aktionäre). Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

B. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Bf. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Ii. V. mit Art. 11 GG, soweit es seine Klage abgewiesen hat. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil insgesamt. Im Umfang der Stattgabe beschwert es den Bf. indessen nicht. Da seine Verfassungsbeschwerde insoweit auch keine Ausführungen enthält, ist sein Begehren dahingehend auszulegen, daß es sich auf die ihn belastenden Teile des Urteilsausspruchs beschränkt (vgl. BVerfGE 1,14139] =NJW 1951, 877; BVerfGE 7,99 [105 f.] = NJW 1957,1513; BVerfGE 68,1 [68] = NJW 1985,603).
I. Der Bf. wird durch die angegriffene Entscheidung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet seinen Schutz auch gegenüber Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften, sofern diesen Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflußt.
Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 [153] = NJW 1980, 2070; st. Rspr.). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfaßt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 21 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil .sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, daß es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f] = NJW 1998, 1381; BVerfGE 97, 391 [403] = NJW 1998, 2889).
Die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder Vereinigungen hat in der Regel eine derartige Persönlichkeitsrelevanz. Gehört ihnen jemand durch Geburt oder Sozialisation an, so besitzt sie meist identitätsbildenden Einfluß auf die Person. Ist er ihnen durch freien Entschluß beigetreten, weist das in der Regel auf einen hohen Identifikationsgrad mit ihren Zielen und Verhaltensweisen hin und kann persönlichkeitsbestimmende Kraft annehmen. Von seiner Umwelt wird der Einzelne mit Organisationen oder Gruppen, zu denen er sich bekennt, mehr oder weniger identifiziert. Sein Ansehen hängt nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen ab, denen er angehört (vgl. BVerfGE 93, 266 [299] = NJW 1995, 3303). Das gilt im besonderen für Gruppen oder Vereinigungen, die sich religiös oder weltanschaulich definieren, und zwar in gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen Religions- oder Weltanschauungsgruppen zählen, sondern eine Minderheitenposition einnehmen und in der Gesellschaft kritisch oder gar ablehnend betrachtet werden.
2. Die angegriffene Entscheidung beeinträchtigt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 2 II i.V. mit Art. 1 I GG.
Der grundrechtliche Schutz gegenüber nachteiligen Behauptungen wirkt freilich nicht unmittelbar gegenüber Dritten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet direkte Wirkung nur gegenüber dem Staat. Dieser ist aber grundrechtlich gehalten, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 18 [201] = NJW 1987, 239; BVerfGE 97, 125 [146] = NJW 1998, 1381). Soweit die Gerichte Normen anwenden, die diesem Schutz dienen, haben sie die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie sie, so liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des B VerfG nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die subjektiven Grundrechte des Betroffenen (vgl. BVerfGE 7, 198 [206 f.] = NJW 1958, 257).
Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, beeinträchtigen daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das ist bei der Abweisung der Klage des Bf. auf Unterlassung der Äußerungen, er sei Mitglied der Scientology-Gruppe, habe sich selbst als Geistlicher dieser Gemeinschaft bezeichnet und sei auch Geistlicher, der Fall. Die ihm vorgeworfene enge Verbindung zu Scientology kann das Bild negativ beeinflussen, das sich die Öffentlichkeit von ihm macht. Das gilt um so mehr, als gerade diese Organisation in der Gesellschaft äußerst umstritten ist und des öfteren Gegenstand staatlicher Warnungen und kritischer Presseberichte war. Es ist auch nicht auszuschließen, daß die Behauptung, der Bf. sei Scientologe in führender Position, seine künstlerische Betätigung erschwert, weil sich eine Rufschädigung bei Aufträgen oder Ankäufen nachteilig auswirken kann.
II. Die angegriffene Entscheidung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
1. Dieses ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung, die Art. 5 1 GG jedermann gewährleistet. Ebensowenig wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch die Meinungsfreiheit vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 II GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre. Als zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber Äußerungen kommen §§ 10041,82311 BGB i.V. mit § 186 StGB in Betracht, von denen das OLG bei seinem Urteil ausgegangen ist. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck (vgl. BVerfGE 12, 113 [12sf.] = NJW 1961, 819; BVerfGE 93, 266 [290 f.] = NJW 1995, 3303), der bei Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 II BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt.
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Doch müssen diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205ff.] = NJW 1958, 257). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat.
Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen. In der Rechtsprechung haben sich im Lauf der Zeit aber einige Vorzugsregeln herausgebildet. So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 f.] = NJW 1995, 3303). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 [403] = NJW 1998, 2889).
Diese Formel ist allerdings differenzierungsbedürftig. Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. B VerfGE 34,269 [281ff.] = NJW 1973, 1221; BVerfGE 66, 116 [139] = NJW 1984, 1741), oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 35, 202 [232] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 97, 391 [403ff.] = NJW 1998, 2889).
Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es dagegen in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Das bedeutet aber nicht, daß unwahre Tatsachenbehauptungen von vorneherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Zwar hat das B VerfG festgestellt, daß unrichtige Information unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut sei (vgl. BVerfGE 54, 208 [2191 = NJW 1980, 2071). Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 1 1 GG liegen aber nur bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 90, 1 [15] = NJW 1994, 1781; BVerfGE 90, 241 [254] = NJW 1994, 1779).
Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1 [8] = NJW 1996, 1529). Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dabei muß aber bedacht werden, daß die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiß ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt (vgl. BVerfGE 97, 125 [149] = NJW 1998, 1381). Würde angesichts dieses Umstands die nachträglich als unwahr erkannte Äußerung immer mit Sanktionen belegt werden dürfen, so stünde zu befürchten, daß der Kommunikationsprozeß litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muß (vgl. BVerfGE 43, 130 [136] = NJW 1977, 799).
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte hat deswegen zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Be langen des Persönlichkeitsschutzes dadurch einen Ausgleich herzustellen versucht, daß sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt, die sich im einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für die Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, 2010 [2011] = LM § 823 BGB Nr. 9; 1987, 2225 [2226] = LM § 823 [Bd] BGB Nr. 13). Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände (vgl. BVerfGE 12, 113 [130] = NJW 1961, 819). Sie können im Gegenteil als Ausdruck der Schutzpflicht angesehen werden, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Von Verfassungs wegen kommt es lediglich darauf an, daß die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird und so den freien Kommunikationsprozeß, den Art. 5 1 GG im Sinn hat, einschnürt (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.] = NJW 1980, 2072; BVerfGE 61, 1 [8] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 85, 1 [15, 17] = NJW 1992, 1439).
Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Bei völlig haltlosen oder aus der Luft gegriffenen Behauptungen kann danach die Meinungsfreiheit das Persönlichkeitsrecht nicht verdrängen. Im übrigen kommt es auf den im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen entwickelten Umfang der Sorgfaltspflichten an. Sind sie eingehalten, stellt. sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so daß weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommt. Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 [149] = NJW 1998, 1381). Besteht die Gefahr, daß die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (sogenannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BGH, NJW 1986, 2503 [2505] = LM § 1004 BGB Nr. 169), kann der sich Äußernde folglich zur Unterlassung verurteilt werden. Wirkt die Beeinträchtigung des von der Äußerung Betroffenen fort, kann dieser eine Richtigstellung verlangen (vgl. BVerfGE 97, 125 [149] = NJW 1998, 1381).
Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft außerordentlich schwierig ist, haben die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, außerdem eine erweiterte Darlegungslast auferlegt, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. BGH, NJW 1974, 1710 [1711] = LM § 138 ZPO Nr. 14). Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiellrechtlichen Regel, daß bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat. Ist der sich Äußernde nicht in der Lage, seine Behauptung mit Belegtatsachen zu erhärten, wird sie wie eine unwahre behandelt.
Auch dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, wenn die Anforderungen an die Darlegungslast nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit überspannt werden. Eine solche Überspannung war vom B VerfG im Fall der Kritischen Bayer-Aktionäre (BVerfGE 85, 1 NJW 1992, 1439) beanstandet worden, auf den sich das OLG in der angegriffenen Entscheidung berufen hat. Stellen Privatpersonen Tatsachenbehauptungen auf, die nicht ihrem persönlichen Erfahrungsbereich entstammen, genügt danach regelmäßig die Berufung auf unwidersprochene und zur Stützung der Behauptung geeignete Presseberichte zur Erfüllung der Darlegungslast, weil andernfalls Presseberichte, die nachteilige Aussagen über Personen enthalten, trotz ihres meinungsbildenden Charakters im individuellen Meinungsaustausch kaum noch verwertet werden könnten (vgl. BVerfGE 85, 1 [22] = NJW 1992, 1439).
Die Erfüllung der Darlegungslast macht aber die Wahrheitsermittlung nicht entbehrlich. Darlegungsstufe und Beweisstufe müssen vielmehr unterschieden werden. Auch eine durch Belegtatsachen gestützte Behauptung kann falsch sein. Daher verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, daß dem von der Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im Verfahren geltend zu machen, nicht unter Berufung auf die Erfüllung der Darlegungslast abgeschnitten wird. Nur wenn er den Belegtatsachen seinerseits nichts entgegenzusetzen hat, kann die Wahrheit der Äußerung unterstellt werden. Im übrigen ist der Wahrheitsgehalt aufzuklären, sofern die prozessualen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Das gilt auch, wenn die behauptete Tatsache Presseberichten entnommen ist. Aus der Bayer-Entscheidung ergibt sich insoweit nichts anderes. Das dort angegriffene Urteil war vom BVerfG vielmehr aufgehoben worden, weil das Gericht die Anforderungen an die Darlegungslast unter Verstoß gegen Art. 5 I GG überdehnt und deshalb die behaupteten Tatsachen ohne weiteres unwahren Tatsachen gleichgestellt hatte. Daraus folgt aber nicht, daß die Wahrheit oder Unwahrheit unerheblich wäre und der Kl. eines Unterlassungsbegehrens die Unrichtigkeit der Presseberichte seinerseits nicht mehr konkret darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen dürfte.
2. Diesen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das OLG nicht gerecht geworden.
a) Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Äußerung zu 1 hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es begegnet verfassungsrechtlich allerdings keinen Bedenken, daß das OLG die Äußerung zu 1, der Bf. bezeichne sich selbst als Geistlicher von Scientology, als Tatsachenbehauptung angesehen. hat. Sie ist dem Beweis zugänglich. Dagegen dürfte es die Wahrheit dieser Behauptung nicht offen lassen. Vielmehr hätte es die Darlegung des Bf., der Artikel aus dem sich die Selbstbezeichnung als Geistlicher ergebe, sei von ihm nicht gebilligt worden und - was die Auditoreigenschaft angehe - falsch, sowie seine Angabe, er habe sich 1992 von Scientology distanziert, im Verfahren berücksichtigen müssen.
Insbesondere hinsichtlich der Distanzierung hätte das OLG beachten müssen, daß es auch Ausdruck der Persönlichkeit des einzelnen ist, seine Anschauungen zu ändern und sich neu zu orientieren. In diesem Fall kann er verlangen, daß Dritte sein verändertes Selbstverständnis nach einer gemeinten und öffentlichen Distanzierung von einer Organisation, mit der er in Verbindung stand, respektieren und seine Zugehörigkeit nur noch für die Vergangenheit behaupten. Da die beanstandete Äußerung im Präsens formuliert ist, spielt die behauptete Distanzierung für die Aufrechterhaltung der Behauptung ebenso eine Rolle wie die Frage, ob die Selbstbezeichnung für die Vergangenheit zutrifft.
b) Auch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Äußerung zu 2 verletzt den Bf. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das OLG hat sie zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Tatsachenbehauptung angesehen. Es durfte die Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung, der Bf. sei Auditor IV aber nicht durch den Hinweis auf die Berichterstattung in "Celebrity" für unerheblich erklären. Vielmehr hätte es berücksichtigen müssen, daß der Bf. unter Vorlage von Erklärungen der Scientology - Kirche Deutschland bestreitet, eine Ausbildung zum Auditor gemacht und eine derartige Funktion innegehabt zu haben. Auch auf die behauptete Distanzierung von Scientology, insbesondere ihre Ernsthaftigkeit, hätte das Gericht eingehen müssen.
c) Schließlich verletzt auch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Äußerung zu 3 den Bf. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar hat das OLG insoweit die Wahrheitsfrage nicht offengelassen, sondern für erwiesen angesehen, daß der Bf. Scientologe sei, und in der entsprechenden Behauptung zusammen mit den über die Tätigkeit der Organisation gemachten Aussagen auch eine Herabsetzung seiner Person erblickt. Es ist jedoch vom Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem Persönlichkeitsschutz ausgegangen. Dabei hat esaber nicht berücksichtigt, daß der Bf. den Darlegungen der Bekl. seine Abkehr von Scientology entgegengesetzt hat. Da diese Übergehung ebenfalls in dem unzutreffenden Verständnis von Schutzgehalt und Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurzelt, leidet die Entscheidung insoweit an demselben Mangel, der bereits für die beiden anderen Äußerungen festgestellt worden ist, ohne daß es darauf ankäme, ob sie überdies gegen Art. 103 1 GG verstößt.
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Grundrechtsverstoß. Die Parteien haben für ihre Behauptungen Beweis angeboten. Die danach jedenfalls bei Bejahung der Erstbegehungsgefahr notwendige Beweisaufnahme ist auch nicht an anderer Stelle, insbesondere nicht bei der vom BerGer. vorgenommenen Würdigung der Äußerung zu 3, nachgeholt worden. Dort hat das OLG lediglich die (zeitweilige) Scientology-Mitgliedschaft des Bf. festgestellt, die aber über die Selbstbezeichnung oder Funktion als Geistlicher sowie für die behauptete Distanzierung von Scientology nichts auszusagen vermag. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß das OLG bei Beachtung der Anforderungen aus Art. 21 i. V. mit Art. 1 I GG zu einem anderen, für den Bf. günstigeren Ergebnis gelangt wäre. 



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