Der Empfänger eines Darlehens ist bei wirksamem
Widerruf zur Rückgewähr der vollen Darlehensvaluta verpflichtet;
die Berufung auf § 818 III BGB scheitert an dem hier entsprechend
anwendbaren § 819 BGB.
NJW 1999, 1636 ff
Achtung: Nach Inkrafttreten von § 361a BGB am 1.6.2000 erfolgt die Rückabwicklung nicht mehr nach § 3 HWiG!
Der Kl. begehrt die Feststellung, daß der
Bekl. zu 1 aus einem Darlehensverhältnis keine Ansprüche mehr
zustehen. Von dem Bekl. zu 2 verlangt er die Erstattung der Vermittlungsprovision
in Höhe von 45000 DM und als Teilbetrag Schadensersatz von 25000 DM.
Der damals als selbständiger Landwirt tätige Kl. schloß
mit der Bekl. zu 1 am 17. 11. 1988 auf seinem Hof einen Darlehensvertrag
über 1 Mio. DM. Das Darlehen sollte dem von dem Bekl. zu 2 vermittelten
Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren in fremder Währung dienen.
Die Bekl. zu 1 kaufte für den Kl. Wertpapiere in australischer Dollar-Währung.
Der Bekl. zu 2 erhielt 45000 DM als Provision. Ab Mitte 1991 verlor der
australische Dollar erheblich an Wert. Da der Kl. die Zinsen nicht mit
eigenen Mitteln bezahlen konnte, verkaufte er am 26.6. 1991 die Wertpapiere
für 620000 DM. Am 30. 12. 1992 hatte der Kl. bei der Bekl. zu 1 aus
dem Geschäft noch Schulden von über 401 000 DM. Die Bekl. zu
1 faßte diese Forderung mit anderen Forderungen gegen den Kl. auf
einem Abwicklungskonto zusammen. Da der Kl. nicht zahlen konnte, betrieb
die Bekl. zu 1 die Zwangsversteigerung seines landwirtschaftlichen Anwesens.
Auch die Versteigerungserlöse reichten nicht zur Begleichung der Forderungen
aus. Die Bekl. zu 1 pfändete daher den Lohn des als Lkw-Fahrer tätigen
Kl.
Der Kl. macht geltend, daß er über
die Risiken des Geschäfts unzureichend belehrt worden sei. Außerdem
ist er nach seiner Darstellung durch den Vertragsschluß vom 17. 11.
1988 auf seinem Hof überrascht worden, da der Bekl. zu 2 unangemeldet
mit einem Vertreter der Bekl. zu 1 erschienen sei. Der Kl. beantragt festzustellen,
daß der Bekl. zu 1 aus dem Kreditverhältnis keine Ansprüche
mehr zustehen, und den Bekl. zu 2 zur Zahlung von 70000 DM zu verurteilen.
Die Bekl. haben Klageabweisung beantragt. Sie sind der Ansicht, daß
das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (HWiG) keine Anwendung finde.
Die Bekl. zu 1. macht geltend, daß sie keinen Beratervertrag mit
dem Kl. abgeschlossen, sondern nur den Wertpapierkauf finanziert habe.
Der Bekl. zu 2 hat eingewendet, daß der Kl. bereits bei einem früheren
Geschäft im Jahre 1986 ausführlich belehrt worden sei und daher
die Risiken genau gekannt habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat
das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Bekl. antragsgemäß
verurteilt, den Bekl. zu 2 allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung von
Rückzahlungsansprüchen in gleicher Höhe gegen die Bekl.
zu 1. Mit der Revision erstrebt die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
ie Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
1. Der Feststellungsantrag gegen die Bekl. zu 1
sei zulässig, da dem Kl. eine Bezifferung seines Klageantrags zur
Zeit nicht zuzumuten sei.
2. Der Bekl. zu 1 stünden gegen den Kl. keine
Ansprüche mehr aus dem mit ihm am 17. 11. 1988 geschlossenen Darlehensvertrag
zu. Der Kl. habe durch die Erhebung der Klage seine zum Abschluß
des Darlehensvertrags notwendige Annahmeerklärung nach den Vorschriften
des HWiG wirksam widerrufen. Da die Darlehensvaluta, soweit sie nicht durch
den Verkauf der Wertpapiere an die Bekl. zu 1 zurückgeflossen sei,
durch den Wertverlust der Wertpapiere ohne Verschulden des Kl. untergegangen
sei, bestünden keine Ansprüche auf Rückzahlung gem. §
3 HWiG mehr. In der Terminabsprache des Bekl. zu 2 mit dem Kl. sei noch
keine Bestellung i. S. des § 1 II HWiG zu sehen. Auch stelle eine
Verabredung zu einer Besprechung noch keine Bestellung zu einem Vertragsabschluß
dar. Der Vertreter der Bekl. zu 1 sei zwar von dem Bekl. zu 2 gebeten worden,
mit auf den Hof des Kl. zu fahren. Doch habe der Bekl. zu 2 im eigenen
Namen gehandelt und sei nicht als Vertreter des Kl. aufgetreten. Der Kl.
habe bestritten, den Bekl. zu 2 beauftragt zu haben, einen Bankvertreter
zum Vertragsabschluß mit auf den Hof zu bringen. Die Beweisaufnahme
habe keinen Nachweis dafür erbracht, daß der Kl. den Vertreter
der Bekl. zu 1 zum Vertragsabschluß auf seinen Hof bestellte. Da
der Kl. über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei, habe die
Wochenfrist des § 11 HWiG nicht zu laufen begonnen. Spätestens
mit Erhebung der Klage habe er seine Willenserklärung widerrufen.
Die empfangenen Leistungen seien daher nach § 3 1 HWiG zurückzugewähren.
Das Darlehen sei für den Ankauf der Wertpapiere verwendet worden.
Die durch den Verkauf der Wertpapiere erzielte Summe von 620 000 DM habe
die Bekl. zu 1 als Rückzahlung erhalten. Damit sei von dem Darlehen
nichts mehr im Vermögen des Kl. verblieben.
3. Gegen den Bekl. zu 2 habe der Kl. einen Anspruch
auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Provision in Höhe
von 45000 DM. Soweit der Kl. darüber hinaus 25000 DM fordere, hafte
der Bekl. zu 2 hierfür aus § 823 II BGB i.V. mit § 561 Nrn.
1 b, 6 GewO. Die Provision sei ohne rechtlichen Grund geleistet worden.
Der Darlehensvermittlungsvertrag zwischen dem Kl. und dem Bekl. zu 2 habe
gegen § 561 Nr. 6 GewO a. F. verstoßen und sei daher nach §
134 BGB nichtig. Auch der Anspruch auf Zahlung von weiteren 25000 DM sei
begründet. Der Bekl. zu 2 habe dem Kl. den Schaden zu ersetzen, der
ihm durch die unter Verletzung des § 561 Nr. 6 GewO a. E ausgeführte
Darlehensvermittlung entstanden sei. Der Kl. habe einen erheblichen in
ungerechtfertigten Zinsleistungen an die Bekl. zu 1 liegenden Schaden geltend
gemacht, den der Bekl. zu 2 ersetzen müsse.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß
das BerGer. die Feststellungsklage gegen die Bekl. zu 1 für zulässig
gehalten hat. Die Bekl. zu 1 hat seit 30. 12. 1992 sämtliche Verbindlichkeiten
des Kl. nach der Kündigung der Kredite auf einem Ab- wicklungskonto
zusammengefaßt. Dadurch ist es dem Kl. nicht mehr möglich, im
einzelnen zu beziffern, welche Forde- rungsbeträge aus dem hier umstrittenen
Darlehensvertrage hergeleitet werden. Das BerGer. gelangt auch ohne Rechtsfeh1er
zu dem Ergebnis, daß der Kl. den mit ihm am 17. 11. 1988 geschlossenen
Darlehensvertrag über 1 Mio. DM mit Erhebung der Klage wirksam nach
§§ 1, 2 HWiG widerrufen hat. Entgegen der Ansicht der Revision
hat der Kl. den Darlehens-vertrag nicht in Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Landwirt i. S. des § 6 I HWiG abgeschlossen.
Die Darlebensaufnahme diente dem Ankauf von Wertpapieren
für Zinsdifferenzgeschäfte. Auch wenn der Kl. beabsichtigt haben
sollte, mit eventuellen Gewinnen seine auf dem landwirtschaftlichen Anwesen
lastenden Schulden zu vermindern, diente die Darlehensaufnahme für
den Wertpapierkauf nicht der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs,
da der erforderliche Zusammenhang des Vertragsschlusses mit der Erwerbstätigkeit
fehlte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 1994,2759 [2760] = LM H. 10/1994
HWiG Nr. 15). Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß
das BerGer. in der telefonischen Anmeldung des Besuchs durch den Bekl.
zu 2 keine vorhergehende Bestellung des Kl. i. S. des § 1 II Nr. 1
HWiG gesehen hat. Denn hierfür ist es ohne Bedeutung, daß sich
der Kunde mit dem Hausbesuch zu Informationszwecken einverstanden erklärt
hat (vgl. BGHZ 109, 127 = NJW 1990, 181 = LM § 1 UWG Nr. 536).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht
des BerGer., die Rückforderung der restlichen vom Kl. empfangenen
Darlehensvaluta gern. § 3 I HWiG sei ausgeschlossen, weil der Kl.
insoweit nicht mehr bereichert sei und es für einen Wertersatzanspruch
nach § 3 I 3 HWiG an einem Verschulden des Kl. fehle. Der Rückgewähranspruch
nach § 3 I HWiG ist zwar der Sache nach nichts anderes als ein Anspruch
auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter
Bereicherungsanspruch (vgl. BGHZ 131, 82 [87] = NJW 1996,57 = LM H. 3/1
996 HWiG Nr. 20). Dem Empfänger eines Darlehens ist aber die Berufung
auf den Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs der Darlehensvaluta
nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, daß er
das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer
behalten darf, und steht infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung
des BGH dem Empfänger einer Leistung gleich, der den Mangel des Rechtsgrundes
kennt und deshalb nach § 819 BGB verschärft haftet (BGHZ 83,
293 [295] = NJW 1982, 1585 = LM § 818 IV BGB Nr. 7; BGHZ 115, 268
[270 f.] = NJW 1992, 109 = LM H. 2/1992 § 252 BGB Nr. 49; Senat, NJW
1995, 1152 = LM H. 7/1995 607 BGB Nr. 152 = WM 1995, 566 [567] m.w. Nachw.).
Die Vorschrift des § 3 I 3 HWiG ändert daran nichts. Sie bürdet
allein die Gefahr des zu- fälligen Untergangs und der nicht zu vertretenden
Verschlechterung einer Sachleistung, die zum endgültigen Verbleib
im Vermögen des Kunden erbracht wurde, dem Geschäftspartner auf.
Das mit der Verwendung der - vereinbarungsgemäß zu- rückzuzahlenden
- Darlehensvaluta verbundene wirtschaftliche Risiko hat damit nichts zu
tun. Zur Rückgewähr des aus-bezahlten Darlehenskapitals bleibt
der Kunde deshalb nach § 3 I HWiG auch bei verlustreichen Geschäften
verpflichtet (Ulmer, in: MünchKomm, § 3 HWiG Rdnr. 8).
Für den Geltungsbereich des im vorliegenden
Fall noch nicht anwendbaren Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG), das in
seinem § 7 IV hinsichtlich der Folgen des Widerrufs ausdrücklich
auf die Regelung des § 3 HWiG verweist, entspricht dies allgemeiner
Meinung. Dort ist sogar fast einhellig anerkannt, daß das Darlehenskapital
bis zur fristgerechten Rückgewahr vom Kunden nach § 3 III HWiG
zu verzinsen ist; gestritten wird lediglich über die Frage, ob der
Vertrags-oder der Marktzins geschuldet wird (vgl. die Nachw. bei Ulmer,
in: MünchKomm, § 7 VerbrKrG Rdnr. 68, und bei Bülow, VerbrKrG,
3. Aufl., § 7 Rdnr. 167, sowie bei v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,
VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 112; ferner Peters, in: Schimans- ky/Bunte/Lwowski,
BankR-Hdb., 1997, § 81 Rdnr. 108).
3. Die gegen den Bekl. zu 2 erhobenen Ansprüche
des Kl. lassen sich derzeit nicht abschließend beurteilen.
a) Der Kl. fordert vom Bekl. zu 2 aus ungerechtfertigter
Bereicherung die Provision von 45000DM zurück, die die Bekl. zu 1
aus den für den Kl. vorgesehenen Darlehensmitteln an den Bekl. zu
2 überwiesen hat. Es trifft zu, daß der Bekl. zu 2 diese Provision
ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Darlehensvermittlungsvertrag ist
nach 134 BGB nichtig, da der Bekl. zu 2 bei Abschluß des Vertrags
gegen § 561 Nr. 6 GewO a. F. verstoßen hat. Zwar hat der Senat
entschieden, daß Darlehensverträge, Kunde nach §
1 HWiG widerrufen kann, nicht wegen Verstoßes gegen § 56 1 Nr.
6 GewO a. F. nichtig sind. Als entscheidend hierfür wurde angesehen,
daß ein Widerrufsrecht des Kunden als Ausgleich dafür, daß
seine Entscheidungsfreiheit bei Vertragsabschluß beeinträchtigt
war, angemessener ist als die unabhängig von seinem Willen eintretende
Rechtsfolge der Nichtigkeit (vgl.BGHZ 131, 385 = NJW 1996, 926 [928] =
LM H. 6/1996 HWiG Nrn. 24/25). Für die im Reisegewerbe verbotenen
entgeltlichen Darlehensvermittlungsverträge besteht jedoch trotz der
Geltung des HWiG ein Bedürfnis für die Anwendung des § 134
BGB. Wie das BerGer. zutreffend hervorhebt, bringt die gewerbliche Vermittlung
von Darlehen durch das Aufsuchen der Kunden in ihrem häuslichen Bereich
besondere Getahren mit sich, denen mit der Widerrufsmoglichkeit des HWiG
allein nicht hinreichend begegnet werden kann. Anders als bei Darlehensverträgen,
die in der Regel über einen längeren Zeitraum abgewickelt werden
und damit mehr Zeit für einen Widerruf bei fehlender Widerrufsbelehrung
lassen, wird die Leistung des Darlehensvermittlungsvertrags mit Zahlung
der Provision erfüllt und das Widerrufsrecht erlischt bereits nach
einem weiteren Monat (§§ 214 HWiG). Die unterschiedliche Bewertung
von Darlehens-und Darlehensvermirtlungsverträgen hat auch in der mit
Wirkung vom 1. 1. 1991 geänderten Fassung des § 561 Nr. 6 GewO
ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden. Insoweit wurde das Verbot des §
56 1 Nr. 6 GewO zum Schutz der Darlehensnehmer, die mit zusätzlichen
Kosten für die Kreditvermittlung belastet werden, aufrechterhalten
(BT-Dr 11/8274, S. 23). Der Verstoß gegen das Vermittlungsverbot
führt zur Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags (vgl. Staudinger/Sack,
BGB, 13. Bearb., § 134 Rdnr. 233; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer,
GewO, § 56 GewO Rdnr. 104; Hadding/Häuser, WM 1984, 1413 [1419]).
Auf Kosten des Kl. hat der Bekl. zu 2 die Provision
jedoch nur erlangt, wenn die Bekl. zu 1 diese aufgrund einer wirksamen
Weisung des Kl. an den Bekl. zu 2 überwiesen hat. Nur dann ist die
Zahlung der angewiesenen Bank als Leistun des Kl. anzusehen, die dieser
unmittelbar zurückfordern könnte (BGHZ 111, 382 [385 ff.] = NJW
1990, 3194 = LM § 812 BGB Nr. 214). Der Kl. behauptet indes, er habe
dem Bekl. zu 2 keinen Vermittlungsauftrau verbunden mit einem Provisionsversprechen
erteilt, die Bekl. zu 1 habe die Provision für den Bekl. vielmehr
eigenmächtig überwiesen. Träfe dies zu müßte
der Bereicherungsausgleich zwischen der Bekl. zu 1 und dem Bekl. zu 2 statt
finden (BGHZ 111, 382 [386] = NJW 1990, 3194 = LM § 812 BGB Nr. 214).
b) Soweit der Kl. darüber hinaus Zinsen in
Höhe von 25000 DM geltend macht, steht nicht fest, ob insoweit ein
ersatzfähiger Schaden vorliegt. Entgegen der Ansicht des BerGer. läßt
sich ein Anspruch auf Ersatz der Darlehenszinsen nicht auf § 823 II
BGB i. V. mit § 56 1 Nr. 6 GewO stützen. So weit reicht der Schutzzweck
des § 56 GewO nicht. Der Schutz des Kunden vor dem Abschluß
von Darlehensverträgen wird durch die einschlägigen Vorschriften
des HWiG und neuerdings des VerbrKrG gewährleistet.
III. Die Entscheidung des BerGer. stellt sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Der
Kl. stützt seine Ansprüche in erster Linie auf eine unzureichende
Beratung durch die Bekl. Das LG hat angenommen, daß ein Beratungsvertrag
zwischen dem Kl. und beiden Bekl. zustande gekommen ist. Das BerGer. hat
hierzu - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen.
Dies ist nachzuholen. Dabei wird zunächst einmal von Bedeu- tung sein,
ob der Kl. - wie der Bekl. zu 2 behauptet - anläßlich des vorausgegangenen
Zinsdifferenzgeschäfts anlegergerecht beraten worden ist, ob ihm insbesondere
die Wirkungsweise und die Risiken derartiger Geschäfte in einer seinen
intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Weise erklärt worden
sind. Hinsichtlich der Bekl. zu 1, die an dem ersten Geschäft nicht
beteiligt war, kommt es weiter darauf an, wie sich die Situation für
den für sie handelnden Vertreter darstellte. War der Kl. aus ihrer
Sicht nach vorausgegangener Beratung durch den Bekl. zu 2 bereits fest
zu dem Geschäft entschlossen und ging es bei dem Besuch auf seinem
Hof lediglich um den Kauf der dazu erforderlichen Wertpapiere sowie den
Abschluß des Darlehensvertrags, so wären die in dem Senatsurteil
vom 27. 2. 1996 (NJW 1996, 1744 = LM H. 7/1996§ 276 [Cc] BGB Nr. 39=WM
1996, 664) niedergelegten Grundsätze anwendbar. Ergab sich dagegen
aus dem Auftreten des Bekl. zu 2 und insbesondere aus dem Inhalt des Gesprächs
anläßlich des Hausbesuchs, daß die Entscheidung des Kl.
für das neuerliche Geschäft erst herbeigeführt werden sollte,
so war der Pflichtenkreis für die Bekl. zu 1 nicht geringer als derjenige
des Bekl. zu 2.