Erfordernis
der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 II Nr. 2 ZPO); Voraussetzungen
der Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO bei Anspruch
aus § 283 BGB
BGH, Urt. v. 14. 12. 1998 - II ZR 330/97
Fundstellen:
NJW 1999, 954 f
LM H. 5/1999 § 283 BGB Nr. 7 (Anm. Becker-Eberhard)
Amtl. Leitsätze:
1. Ein Klageantrag auf Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung
bis zur Herausgabe einer Sache ist i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend
bestimmt.
2. Eine auf § 283 BGB gestützte bedingte Schadensersatzklage kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO
bereits mit der Herausgabeklage verbunden werden.
3. Zur Besorgnis der Nichterfüllung i.
S. des § 259 ZPO.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. ist Eigentümerin zweier Gabelstapler
FD 25 und FD 40 (künftig: FD 25 und FD 40), die sie unter Eigentumsvorbehalt
an die D-GmbH i.G. geliefert hatte und die nicht vollständig bezahlt
worden sind. Von der Käuferin gelangten beide Fahrzeuge zu Reparaturarbeiten
in den Besitz der Bekl. Mit der Klage hat die Kl. Herausgabe und Schadensersatz
von 49 850 DM nach fruchtlosem Ablauf einer für die Herausgabe gerichtlich
zu bestimmenden Frist, ferner eine monatliche Nutzungsentschädigung
von 2415 DM (FD 25) und 3047,50 DM (FD 40) ab dem 18. 9. 1996 bis zur Herausgabe
oder einer Schadensersatzleistung gefordert. Das LG hat, soweit es den
Gabelstapler FD 40 betraf, den Klageanträgen mit Ausnahme der begehrten
Nutzungsentschädigung stattgegeben und wegen des Gabelstaplers FD
25 die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG
die Bekl. auch zur Herausgabe des Gabelstaplers FD 25 verurteilt und dieser
hierfür eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Die weitergehende Klage auf Leistung von Schadensersatz für diesen
Gabelstap1er bei fruchtlosem Fristablauf (18 500 DM) hat es ebenso als
unzulässig abgewiesen wie beide Anträge auf Zahlung monatlicher
Nutzungsentschädigungen; die von der Kl. zur Nutzungsentschädigung
im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge auf Zahlung von 28336DM
(FD 25) und 35757,29 DM (FD 40) für die Zeit bis zum 10. 9. 1997 sowie
auf Feststellung künftiger monatlicher Zahlungsverpflichtungen hat
das BerGer. als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete
sich die Revision der Kl., soweit sie beschwert ist. In der mündlichen
Revisionsverhandlung haben die Parteien - nach zwischenzeitlicher Herausgabe
beider Gabelstapler - den Antrag auf Schadensersatz bei nicht rechtzeitiger
Herausgabe des Geräts FD 25 (Berufungsantrag zu 3) übereinstimmend
für erledigt erklärt. Die Revision führte zur Aufhebung
der Entscheidung und Zurückverweisung an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. 1. Die Hauptanträge auf Zahlung einer monatlichen
Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Gabelstapler wertet das BerGer. wegen des unsicheren Endzeitpunkts als zu unbestimmt (§ 253
II Nr. 2 ZPO). Ein solcher Zahlungstitel habe keinen vollstreckbaren Inhalt;
für diesen Zeitraum bestehe nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage.
Die solchen Bedenken Rechnung tragenden Hilfsanträge der Kl. seien
hingegen unbegründet. Die Kl. habe nicht schlüssig dargetan,
daß ihr tatsächlich ein Gewinn in der beanspruchten Höhe
durch die Vorenthaltung der Gabelstapler entgangen sei. Als gewerbsmäßige
Vermieterin derartiger Geräte könne die Kl. zwar ihren Schaden
abstrakt berechnen. Gleichwohl fehle es hier an den notwendigen näheren
Angaben.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen
der Revision in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Klage auf Zahlung
laufender monatlicher Nutzungsentschädigungen bis zur Herausgabe der
Gabelstapler (oder ersatzweise der Zahlung von Schadensersatz nach §
283 BGB) ist zulässig. Die vom BerGer. hiergegen geäußerten
verfahrensrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
a) Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muß die
Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes
des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird
der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für
die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen
ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den
erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der
materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen
läßt, das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare
Ungenauigkeit auf den Bekl. abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren
erwarten läßt (vgl. etwa BGH, NJW 1991, 1114 = LM § 253
ZPO Nr. 94 = MDR 1991, 505; BGH, NJWE-WettbR 1998,169 [170]; Zöller/Greger,
ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdnr. 13). Unter all diesen Gesichtspunkten
ist gegen einen an die Herausgabe der primär geschuldeten Sache geknüpften
Endzeitpunkt für die beantragte laufende Zahlung im Grundsatz nichts
einzuwenden. Anders als in dem vom BerGer. für seine Rechtsauffassung
angeführten Urteil des RG (DR 1944,290 [292] statt DR 1944,36 [38]),
in der es um eine in der Tat zu unklare Rentenzahlung "bis zur Wiedererlangung
der vollen Arbeitskraft" ging, wird das Streitverhältnis hier auch
nicht etwa in die Zwangsvollstreckung verlagert. Ob die Sache an den Gläubiger
herausgegeben worden ist, läßt sich vielmehr in aller Regel
leicht und sicher feststellen. Richtig ist allein, daß beim Streit
eine solche Klärung durch die Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher,
Vollstreckungsgericht) kaum jemals erfolgen kann. Handelte es sich dabei
um eine aufschiebende Bedingung der Zahlungspflicht, so müßte
eine solche Prüfung vor Beginn der Zwangsvollstreckung im Klauselerteilungsverfahren
erfolgen (§§ 726,731 ZPO). Bei auflösenden Bedingungen -
wie hier - fehlt es an einem derartigen, die Zwangsvollstreckung entlastenden
und den Schuldner schützenden besonderen Verfahren. Das bedeutet jedoch
nicht, daß deswegen eine auflösende Bedingung im Klageantrag
und Urteilstenor schlechthin unzulässig wäre. Unter solchen Umständen
bleibt es vielmehr Sache des Schuldners, Einwendungen dieser Art gegen
den titulierten Anspruch nach § 767 ZPO durch Vollstreckungsgegenklage
geltend zu machen, falls der Gläubiger trotzdem weiter vollstrecken
sollte. Darin liegt es nicht anders als in den sonstigen zahlreichen Fällen
der Titulierung laufender Leistungen (Unterhalt, Renten, Mietzins usw.),
die, auch wenn es so nicht in den Tenor aufgenommen wird, materiell-rechtlich
unter dem Vorbehalt wesentlich gleichbleibender Verhältnisse stehen
und bei deren Änderung die Initiative zur Korrektur des Titels - in
der Regel durch Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage nach §§
323, 767 ZPO - dem Vollstreckungsschuldner überlassen bleibt. Die
hiermit verbundene Gefahr unberechtigter weiterer Zwangsvollstreckung nimmt
das Gesetz zugunsten eines effektiven Rechtsschutzes für den Gläubiger
in Kauf. Das stattdessen vom BerGer. befürwortete Ausweichen auf eine
Feststellungsklage provoziert hingegen bei mangelnder Leistungsbereitschaft
des Schuldners ohne Not eine Vielzahl von Prozessen, im Extremfall ein
eigenes Verfahren für jeden fälligen Einzelbetrag.
b) Die Abweisung beider Klageanträge auf
Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigungen erweist sich auch nicht
aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO). Das BerGer. überspannt die Anforderungen an die Schlüssigkeit der
Berechnung eines entgangenen Gewinns. Im Ausgangspunkt zutreffend billigt
das BerGer. der Kl. als gewerblicher Vermieterin gem. § 252 5. 2 BGB
das Recht zu einer abstrakten Schadensberechnung zu. Eine solche Berechnung
erfordert die Darlegung von Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind,
dem gerichtlichen Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung nach
§ 252 S. 2 BGB eine Grundlage zu geben. Reichen diese nicht aus, um
den gesamten Schaden durch Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln,
so ist jedenfalls zu prüfen, in welchem Umfang die vorgetragenen Tatsachen
eine hinreichende Basis für die Ermittlung eines Mindestschadens bieten
(St. Rspr.; vgl. BGHZ 91, 243 [256 f.] = NJW 1984, 2216 = LM Art. 14 [Ba]
GrundG Nr. 68; BGH, NJW-RR 1996, 1077f. m.w. Nachw.). Im Streitfall bieten
die Angaben der Kl. genügend Anhalt für eine derartige Schadensermittlung.
Die Kl. hat nicht nur ihre Preisliste vorgelegt und einen Gewinnanteil
von 80% behauptet, sondern auch eine nahezu vollständige Auslastung
ihres Fahrzeugparks mit der regelmäßigen Anmietung weiterer
Fremdfahrzeuge belegt. Daß weitere Einzelheiten fehlen, etwa zur
exakten Auslastungsrate, zu reparaturbedingten Ausfällen und zur Vorhaltung
von Ersatzfahrzeugen, mag einer konkreten Schadensberechnung entgegenstehen,
hindert eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO aber nicht. Dasselbe
gilt für Zweifel des BerGer. an der Richtigkeit des behaupteten Gewinnanteils,
falls es hierzu nicht ohnehin der Einholung eines Sachverständigengutachtens
bedurfte. Daß schließlich das BerGer. es in diesem Zusammenhang
für denkbar hält, die Beträge der von der Kl. überreichten
Preisliste könnten im Geschäftsverkehr auch unterschritten worden
sein, beruht ersichtlich auf bloßer Mutmaßung ohne hinreichenden
Anhalt im Parteivorbringen. Auf dieser Grundlage wird das BerGer. nunmehr
den von der Kl. behaupteten monatlichen Mietausfall bis zur erfolgten Herausgabe
der beiden Gabelstapler zu ermitteln haben. Hierfür ist der Rechtsstreit
an das BerGer. zurückzuverweisen (§ 565 I ZPO).
II. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gem. §
91 a ZPO nur noch über die Kosten dieses Teils zu befinden. Diese
Entscheidung muß ebenfalls dem BerGer. überlassen bleiben, weil
über die Kosten des Rechtsstreits nur einheitlich entschieden werden
kann. Für die dabei erforderliche Prüfung, welche der Parteien
in dem erledigten Punkt voraussichtlich unterlegen wäre, weist der
Senat jedoch darauf hin, daß an der Zulässigkeit des bedingten
Antrags auf Leistung von Schadensersatz entgegen der Ansicht des BerGer.
nicht zu zweifeln ist.
1. Keine Bedenken bestehen zunächst gegen
die auch vom BerGer. für zulässig gehaltene Klagenhäufung.
Sie entspricht dem Gläubigerbedürfnis, eine doppelte Prozeßführung
zu vermeiden, und damit zugleich dem Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit.
Soweit die auf das amtsgerichtliche Verfahren und die Verurteilung zur
Vornahme einer Handlung beschränkte Sondervorschrift des § 510
b ZPO nicht eingreift, folgt die Zulässigkeit einer auf § 283
I BGB gestützten bedingten Schadensersatzklage aus § 259 ZPO.
Das ist heute zu Recht ganz überwiegende Meinung (vgl. OLG Schleswig,
NJW 1966, 1929 [1930]; OLG Köln, MDR 1997, 1059; OLG Köln, NJW-RR
1998, 1682; Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 283 Rdnr. 35; Palandt/Hejnrjchs, BGB, 57. Aufl., § 283
Rdnr. 7; Staudinger/Löwisch,
13. Bearb., § 283 Rdnr. 34; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 56. Aufl., § 255 Rdnr. 8; Lüke, in: MünchKomm-ZPO,
§ 255 Rdnr. 14; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, ZivilprozeßR, 15.
Aufl., § 65 IV 3 a, § 92 II 2c; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21.
Aufl., § 260 Rdnr. 25; Zöller/Greger, § 255 Rdnr. 3; vgl.
auch RGZ 137, 98 [101] zu § 1003 II BGB; einschränkend OLG Koblenz,
AnwBl 1990, 107 [108]; a.A. OLG München, OLGZ 1965, 10 [11]) und gilt
unabhängig davon, ob die Schadensersatzklage bei der Verurteilung
des Bekl. zur Herausgabe bereits entscheidungsreif ist (anders einschränkend
OLG Koblenz, AnwBl 1990, 107 [108]). Schutzwürdige Interessen des
Schuldners werden durch eine derartige Verbindung der Schadensersatzklage
mit dem Herausgabeanspruch nicht verletzt. Soweit dieser geltend machen
will, die Herausgabe sei ihm nachträglich wegen eines von ihm nicht
zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden (vgl. hierzu OLG München,
OLGZ 1965, 10 [11]), und er dadurch trotz § 287 S. 2 BGB ausnahmsweise
gem. § 283 I S. 3 BGB von seiner Schadensersatzpflicht befreit wird,
steht ihm mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hinreichender
Rechtsschutz zur Verfügung.
2. Das BerGer. will hier allerdings Besorgnis
der Nichterfüllung (§ 259 ZPO) verneinen, weil die Bekl. das
Eigentum der Kl. nicht bestritten und lediglich ein Besitzrecht für
sich in Anspruch genommen habe, zudem noch im Berufungsverfahren ausdrücklich
erklärt habe, bei rechtskräftiger Verurteilung den Herausgabeanspruch
zu erfüllen. Daß die Bekl. bis dahin trotz erstinstanzlicher
Verurteilung auch den Gabelstapler FD 40 nicht an die Kl. herausgegeben
habe, stehe nicht entgegen, da sie hierzu erst nach Rechtskraft des Urteils
verpflichtet sei. Dem folgt der Senat nicht. Eine Besorgnis der Nichterfüllung
i. S. des § 259 ZPO ist regelmäßig schon dann begründet,
wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (BGHZ 5, 342 [344]
= NJW 1952, 817 = LM § 400 BGB Nr. 2;BGHZ 43, 28 [31] = NJW 1965,
440 = LM § 33 ZPO Nr. 7; BGH, NVwZ 1997, 99 = LM H. 1/1997 §
257 ZPO Nr. 3 = MDR 1996, 1232; Stein/Jonas/Schumann, § 259 Rdnr.
21). An dieser Voraussetzung läßt sich im Streitfall selbst
bei Anlegung strenger Maßstäbe mindestens deswegen nicht zweifeln,
weil die Bekl. im Prozeß nicht nur ihre Herausgabepflicht, sondern
auch die Höhe des geltend gemachten Schadens in Abrede gestellt hat.
Daß sie gleichzeitig ihre Bereitschaft zur Herausgabe der Gabelstapler
im Falle rechtskräftiger Verurteilung angezeigt hatte und bei ordnungsgemäßer
Erfüllung ein Schadensersatzanspruch der Kl. aus § 283 BGB nicht
entstanden wäre, kann diese Besorgnis nicht entkräften. Abgesehen
davon, daß hierdurch eine rechtzeitige Herausgabe keineswegs gewährleistet
war, spricht entscheidend gegen die Bekl. ihre am Beispiel des Gabelstaplers
FD 40 tatsächlich gezeigte mangelnde Leistungsbereitschaft. Nicht
richtig ist die Ansicht des BerGer., daß sie zu dieser Herausgabe
erst bei Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils verpflichtet gewesen
wäre. Wenn die Bekl. demnach ihre erstinstanzliche Verurteilung schon
nicht an-fechten wollte, wäre um so eher zu erwarten gewesen, daß
sie ihrer titulierten Herausgabepflicht alsbald freiwillig nachkam. Statt
dessen hat sie es - nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. - auf eine Zwangsvollstreckung seitens der Kl. ankommen lassen.
All dies entwertet entscheidend ihre verbale Zusicherung.
3. War mithin die bedingte Schadensersatzklage
auch insoweit zulässig, als es um den Gabelstapler FD 25 geht, so
kann es bei einer Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten nur noch darum geben,
ob die Kl. insoweit ihren Schaden zutreffend ermittelt hat. Darüber
muß der Tatrichter noch entscheiden.
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