IPR/IZPR: Internationale Zuständigkeit für
Scheidungsverfahren nach der EheVO, Verhältnis der EheVO zur Rom III-VO;
Scheidungsstatut nach der Rom III-VO (konkludente Rechtswahl); iranisches
Ehescheidungsrecht und ordre public;
Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens;
Privatscheidung ("talaq") vor deutschen Gerichten; Versorgungsausgleich nach
Art. 17 III EGBGB
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2013 - II-3 UF 267/12
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
1. § 65 Absatz IV FamFG entbindet das
Beschwerdegericht nicht von der vollumfänglichen Prüfung der internationalen
Zuständigkeit. Diese ergibt sich für den Scheidungsantrag ausländischer
Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im
Falle der Eheschließung nach ausländischem religiösen (hier
islamisch-schiitischen) Recht auch nach dem Inkrafttreten der
Rom-III-Verordnung (EU) in Deutschland zum 21.6.2012 weiterhin aus Art. 3 a)
der Brüssel-IIa-Verordnung (EG).
2. Für familiengerichtliche Ehescheidungsverfahren, die ab dem 21.6.2012
eingeleitet worden sind (vorliegend am 22.6.2012), bestimmt sich die Frage,
welches nationale Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt
anzuwenden ist, allein nach den Regelungen der Rom-III-Verordnung. Danach
ist für nach ausländischem Recht geschlossene Ehen gemäß Art 8 a) der
Rom-III-Verordnung im Falle des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten
zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts im Bundesgebiet
grundsätzlich deutsches Eherecht anwendbar, jedenfalls, soweit nicht beide
Ehegatten ausschließlich die ausländische Staatsangehörigkeit haben und eine
nach § 19 I Rom-III-Verordnung vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung der
beteiligten Staaten hierauf abstellt.
3. Eine gegenüber Art. 8 a) Rom-III-Verordnung vorrangige Rechtswahl des
ausländischen Eherechts durch die Ehegatten nach Art. 5 Rom-III-Verordnung
kann bereits vor dem Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung erfolgt sein. Dass
die Ehegatten zum Zeitpunkt der Bestimmung des ausländischen Rechtsregimes
für die Eheschließung und Ehescheidung nicht die faktische
Auswahlmöglichkeit eines anderen, insbesondere des deutschen Eherechts
hatten, ändert bei der gebotenen Auslegung nach dem hypothetischen Willen
der Ehegatten entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 242, § 313 Absatz I BGB) nichts daran, dass - auch
nach dem weiten Normzweck des Art. 5 Rom-III-Verordnung - in der
einvernehmlichen Vereinbarung von iranischen Ehescheidungsgründen zugunsten
der Ehefrau in der Heiratsurkunde entsprechend den Art. 1138 iran. ZGB, § 8
iran. Gesetz zum Schutze der Familie eine wirksame Rechtswahl des iranischen
Scheidungsrechts liegen kann.
4. Der iranische Ehemann kann die iranische Ehefrau in der Heiratsurkunde
wirksam gemäß den Art. 1133,1134, 1138 iran. ZGB zu dem Ausspruch der
Scheidungsformel "Talaq" an seiner Stelle bevollmächtigen. Die erforderliche
Gegenwart zweier gerechter Männer bei dem Scheidungsausspruch kann in der
Gerichtsverhandlung durch anwesende männliche Rechtsanwälte und Richter
sichergestellt sein.
5. Lebt der Ehemann mit der Ehefrau in Deutschland für die Dauer von
zumindest sechs Monaten zusammen von SGB-II-Leistungen, ohne der Ehefrau aus
eigenen Mitteln "Unterhaltsgeld" zu zahlen, liegt der Scheidungsgrund des §
8 Nr. 2 iran. Gesetz zum Schutze der Familie vor, ohne dass
die Ehefrau bei erkennbarer Leistungsunfähigkeit zunächst erfolglos
versuchen müsste, den Ehemann durch ein gerichtliches Verfahren und einen
Vollstreckungsversuch zur Unterhaltszahlung zu zwingen.
6. Der Scheidungsgrund des § 8 Nr. 4 iran. Gesetz zum
Schutze der Familie (schlechtes Benehmen und Verhalten des Ehemannes
gegenüber der Ehefrau, für die das Weiterführen des Ehelebens nicht mehr
aushaltbar ist) kann im Falle hochstrittiger außergerichtlicher
Auseinandersetzungen der Ehegatten vor der Trennung und einer Vielzahl
darauf fußender familien- und strafgerichtlicher Verfahren
auch ohne eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Ehemannes wegen ihm
vorgeworfener Straftaten gegen die Ehefrau trotz des Grundsatzes "In
dubio pro reo" festgestellt werden, wenn
bei einer Gesamtwürdigung jedenfalls erhebliches Fehlverhalten des Ehemannes
als maßgeblicher Grund für die Trennung und das Scheitern der Ehe vorliegt.
7. Ein Verstoß der gerichtlichen Entscheidung zur Ehescheidung nach
ausländischem Recht gegen den deutschen Ordre public (Art.
12 Rom-III-Verordnung) oder das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 10
Rom-III-Verordnung) liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die iranische
Ehefrau nach beiden Rechtsordnungen unter zumutbaren Voraussetzungen die
Ehescheidung beantragen kann. Dies ist vorliegend der Fall, weil sie auch
nach deutschem Ehescheidungsrecht trotz noch nicht dreijähriger räumlicher
Trennung wegen nachgewiesener einseitiger Zerrüttung der Ehe gemäß den §§
1565 II,1566 I, § 1567 BGB die Ehescheidung beantragen kann.
Zentrale Probleme:
Eine Fundgrube für IPR'ler und Studierende des
jeweiligen Schwerpunktbereichs. Die zentralen Probleme ergeben sich aus den
umfangreichen Leitsätzen. Volltext der Entscheidung u.a. bei
https://openjur.de/u/632248.html.
©sl 2014
Aus den Gründen:
I.
Der Antragsgegner (noch 31 Jahre alt, iranischer Staatsbürger) wendet sich
mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14.11.2012,
durch den seine Ehe mit der Antragstellerin (23 Jahre alt, gebürtige
Iranerin und eingebürgerte Deutsche) geschieden und der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen worden ist.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 14.04.2009 in
Ka./Iran nach dem islamischen Recht. Die Heiratsurkunde enthält neben einer
Vollmacht zugunsten der Antragstellerin, die ihr die Beantragung der
Ehescheidung ermöglicht, verschiedene bei der Eheschließung vereinbarte
Bedingungen für einen möglichen Scheidungsantrag durch die Ehefrau, auf
deren Einzelheiten der Senat in der rechtlichen Würdigung unter II.
zurückkommt. Aus der Ehe ist die Tochter C M (*08.04.2010) hervorgegangen.
Die Beteiligten leben seit Juni 2011, spätestens aber seit Oktober 2011
getrennt. Die Antragstellerin hatte ursprünglich das
Härtefallscheidungsverfahren 106 F 341/11 Amtsgericht - Familiengericht -
Essen eingeleitet, in dem sie eine Trennung der Beteiligten in der
Ehewohnung im Juni 2011 sowie erhebliche Beleidigungen des Antragsgegners,
gewalttätige Auseinandersetzungen und Drohungen des Antragsgegners zur
Entführung des gemeinsamen Kindes in den Iran behauptete. Das
Familiengericht hat der Antragstellerin seinerzeit Verfahrenskostenhilfe mit
der Begründung versagt, ein Härtegrund sei nicht hinreichend vorgetragen.
Jedenfalls leben die Beteiligten seit dem 16.10.2011 getrennt, an dem der
Antragsgegner wegen von der Antragstellerin geltend gemachter
Gewalttätigkeiten von der Polizei bis zum 26.10.2011 der Ehewohnung
verwiesen wurde. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht -
Familiengericht - Essen in dem Gewaltschutzverfahren 106 F 273/11 durch
Beschluss im schriftlichen Verfahren vom 18.10.2011 und diesen weitgehend
bestätigenden Beschluss nach mündlicher Verhandlung vom 23.11.2011 die
Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen und Kontaktverbote gegen den
Antragsgegner verhängt. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte gemäß dem
Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2012
in dem Verfahren II-1 UF 317/11 nur hinsichtlich der Anordnungen bzgl. der
Tochter C Erfolg, während es bzgl. der Antragstellerin bei der
Wohnungszuweisung und den Kontaktverboten verblieb. Diese wurden auf Antrag
der Antragstellerin in dem Verfahren 106 F 84/12 Amtsgericht -
Familiengericht - Essen durch Beschluss vom 18.04.2012 sowie aufgrund einer
vom Antragsgegner beantragten mündlichen Verhandlung durch Vergleich vom
20.06.2012 verlängert.
...
In dem vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Antragstellerin in
erster Instanz die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt; der
Antragsgegner hat Zurückweisung beantragt.
....
Mit Beschluss vom 14.11.2012 hat sodann das Familiengericht die am
14.04.2009 in Ka./Iran geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und
angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der
Einzelheiten der Begründung für das anzuwendende iranische Scheidungsrecht
und für das Vorliegen der iranischen Scheidungsvoraussetzungen wird auf den
erstinstanzlichen Beschluss verwiesen.
Mit seiner Beschwerde strebt der Antragsgegner die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs und
hilfsweise dessen inhaltliche Abänderung wegen des Nichtvorliegens der
iranischen Scheidungsvoraussetzungen an. ....
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Es findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung,
weil das zugrunde liegende Verfahren erst am 22.06.2012 von der
Antragstellerin eingeleitet worden ist.
B.
Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und
fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1
FamFG gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht Essen eingelegt und gemäß §
117 Abs. 1 FamFG fristgerecht vor dem Senat begründet worden.
C.
In der Sache selbst hat die Beschwerde des Antragsgegners indes keinen
Erfolg.
I. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den
Scheidungsantrag:
1. ) Das Amtsgericht und der Senat sind für die Entscheidung über
den Ehescheidungsantrag der Antragstellerin international zuständig. Dies
stellt der Senat vorliegend trotz des § 65 Abs. 4 FamFG ausdrücklich positiv
fest. Soweit nach dieser Regelung an sich eine Beschwerde nicht darauf
gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, gilt dieser Ausschluss der
Zuständigkeitsprüfung entgegen dem weiten Wortlaut der Norm nämlich gerade
nicht für die internationale Zuständigkeit. Angesichts der Komplexität der
Materie, insbesondere der Vielzahl der vorrangigen europäischen Vorschriften
und staatsvertraglichen Bestimmungen, unterliegt die internationale
Zuständigkeit vielmehr umfänglich der Prüfung des Beschwerdegerichts (vgl.
Sternal, in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 65 Rn. 18 mit
Rechtsprechungsnachweisen zu der vergleichbaren revisionsrechtlichen
Regelung).
2. ) Das Amtsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen
Beschlusses ausdrücklich nur in einem Satz mit der Möglichkeit einer
Entscheidung nach dem deutschen Verfahrensrecht befasst. Es ist jedoch
stillschweigend und im Ergebnis zutreffend von der internationalen
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über den
Scheidungsantrag der Antragstellerin ausgegangen, obwohl ausweislich der
Heiratsurkunde die Eheschließung vor einem Geistlichen in Anwendung
religiösen (islamisch-schiitischen) Rechts vollzogen wurde.
3. ) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den
Scheidungsantrag bei ausländischen Ehegatten, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben und ihre Ehe in Anwendung ausländischen
religiösen (hier: islamisch-schiitischen) Rechts geschlossen haben,
ergibt sich nicht mehr aus § 606a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO a. F. (vgl. hierzu
noch BGH, Urteil vom 06.10.2004, XII ZR 225/01, FamRZ 2004, S. 1952,
recherchiert bei juris, Rn. 8 ff.), sondern aus Art. 3 a) der seit
dem 01.03.2005 geltenden Verordnung Brüssel II a (Verordnung EG VO
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung; vgl. zu deren
Anwendbarkeit aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013, 4 UF 172/12,
recherchiert bei juris, Rn. 22 ff.).
4. ) Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der internationalen
Zuständigkeit auch nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur
Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die
Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(Rom-III-Verordnung), die seit dem 21.06.2012 in Deutschland gilt (vgl. OLG
Hamm, a. a. O., Rn. 27). Artikel 2 der Rom-III-Verordnung bestimmt
nämlich, dass diese Verordnung die Anwendung der Verordnung (EG) Nr.
2201/2003, also der Brüssel-II a-Verordnung, unberührt lässt. Für
die Frage der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts und des
Senats ist es insoweit vorliegend anders als für die Frage des anzuwendenden
materiellen Eherechts (siehe dazu unten III.) rechtlich unerheblich, dass
die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag am 22.06.2012 -d. h. einen Tag
nach dem Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung in Deutschland am 21.06.2012 -
anhängig gemacht hat. Auf den Wegfall des § 606a ZPO mit dem Inkrafttreten
des FamFG zum 01.09.2009 kommt es für die internationale Zuständigkeit
ebenso nicht entscheidungserheblich an, denn er ist bereits zum 01.03.2005
durch die Brüssel-II a-Verordnung verdrängt worden.
II. Hauptantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gemäß den §§ 117
Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO:
Der Senat hat geprüft, aber nach pflichtgemäßem Ermessen davon
abgesehen, die angefochtene Entscheidung gemäß dem Hauptantrag des
Antragsgegners nach den §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen
eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und mitsamt dem
zugrundeliegenden Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Familiengericht zurückzuverweisen. ... (wird ausgeführt).
III. Hilfsantrag auf abändernde Zurückweisung des
Scheidungsantrages: Anwendbares Scheidungsrecht:
Der Hilfsantrag des Antragsgegners auf abändernde Zurückweisung des
Scheidungsantrages der Antragstellerin ist unbegründet, denn das Amtsgericht
hat im Ergebnis zutreffend das materielle iranische Scheidungsrecht zugrunde
gelegt und das Vorliegen der iranischen Scheidungsvoraussetzungen zu Recht
bejaht.
1. ) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Anwendung
iranischen Scheidungsrechts allerdings rechtsfehlerhaft mit den Art. 17 Abs.
1, 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB begründet; etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem
Kaiserreich Persien vom 17.02.1929, weil dieses in Art. 8 Abs. 3 bestimme,
dass die Angehörigen jedes Staates im Gebiet des anderen Staates den
Vorschriften der heimischen Gesetze unterworfen blieben.
2. ) Sowohl das Amtsgericht als auch beide Beteiligten haben
insoweit die am 21.06.2012 in Deutschland in Kraft getretene
Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU) und ihre Auswirkungen auf
das vorliegend anzuwendende Scheidungssachrecht verkannt. Neben
vertraglichen Schuldverhältnissen, ungerechtfertigter Bereicherung und
Deliktsrecht besteht damit nun auch eine EU-Verordnung bei der Trennung von
Ehen bzw. bei der Ehescheidung. Die neue Verordnung dient der Bestimmung,
welches nationale Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt
anzuwenden ist (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Bisher galt hier
das autonome deutsche internationale Privatrecht, also die Regelungen des
deutschen EGBGB, dessen Kollisionsregelungen vorrangig auf das Recht nach
der Staatsangehörigkeit der Beteiligten abstellen. Diese Regelungen werden
nun für den Bereich der Ehescheidung von der Rom-III-Verordnung abgelöst.
Im vorliegenden Fall begründen folgende Gesichtspunkte die vorrangige und
ausschließliche Anwendung der Rom-III-Verordnung als Kollisionsregelungen
für die Ehescheidung der Beteiligten:
- Die Rom-III-Verordnung ist nach Art. 21 seit dem 21.06.2012 in Kraft
getretenes, in Deutschland verbindliches und unmittelbar geltendes Recht.
- Sie gilt nach der Übergangsvorschrift des Art. 18 Abs. 1 für gerichtliche
Verfahren, die ab dem 21.06.2012 eingeleitet worden sind. Das
Scheidungsverfahren ist genau einen Tag später, am 22.06.2012, durch
Anhängigkeit der Antragsschrift vom 20.06.2012 eingeleitet worden, so dass
die Rom-III-Verordnung vorliegend uneingeschränkt geltendes Recht ist. Dass
die Antragstellerin bereits zuvor vergeblich und ausschließlich im
Verfahrenskostenhilfestadium am 16.12.2011 das Härtefallscheidungsverfahren
106 F 341/11 Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingeleitet hatte, ist
für das stichtagsbezogene Rechtsregime im vorliegenden, isoliert zu
betrachtenden Verfahren rechtlich unerheblich.
- Da beide Beteiligten unstreitig während des ehelichen Zusammenlebens
jedenfalls seit April 2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Trennung
sowie auch noch zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts am
22.06.2012 in der Bundesrepublik Deutschland in Essen gehabt haben, greift
im Grundsatz Art. 8 a) Rom-III-Verordnung mit der Möglichkeit einer
verdrängenden Rechtswahl nach Art. 5.
- Art. 19 Abs. 1 Rom-III-Verordnung führt insoweit nicht dazu, dass aufgrund
von Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 zwischen dem
Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien in Verbindung mit dem
Schlussprotokoll vom 04.11.1954 etwa vorrangiges, unberührt bleibendes
Völkerrecht gälte. Anders als in dem vom 4. Familiensenat des OLG
Hamm jüngst entschiedenen Fall (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 30 und 32) besitzen
vorliegend nämlich nicht beide Beteiligte ausschließlich die iranische
Staatsangehörigkeit. Unabhängig von der streitigen Frage, ob die
Antragstellerin wirksam aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen
worden ist, hat sie nämlich jedenfalls auch kraft Einbürgerung seit der
Aushändigung der Urkunde vom 23.02.2011 am 01.07.2011 die deutsche
Staatsangehörigkeit (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15.01.1986, IVb
ZR 75/84, FamRZ 1986, S. 345 ff., recherchiert bei juris, Rn. 7).
3.) Im Ergebnis führt die demnach uneingeschränkte Geltung der
Rom-III-Verordnung vorliegend indes nicht zur Anwendung des deutschen,
sondern weiterhin zur Anwendung des materiellen iranischen Scheidungsrechts.
Zwar ist nach dem Grundsatz in Art. 8 a) der Rom-III-Verordnung regelmäßig
nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidend, sondern der gewöhnliche
Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, und die
Verordnung gilt auch unabhängig davon, ob sie auf die Rechtsordnung eines
Mitgliedsstaates der EU oder auf einen anderen Staat verweist. Es
handelt sich um autonomes Kollisionsrecht der EU. Vorliegend haben die
Beteiligten zwar während ihres ehelichen Zusammenlebens, ihrer Trennung und
der Anrufung des Amtsgerichts ebenso wie im Beschwerdeverfahren ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; sie haben in der
Heiratsurkunde jedoch wirksam von der Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten
des iranischen Scheidungsrechts Gebrauch gemacht. Neben den
zwingenden gesetzlichen Regelungen ist es nämlich auch möglich, das
anzuwendende Recht frei zu wählen, Art. 5 der Rom-III-Verordnung.
Eine solche Rechtswahl ist grundsätzlich vorrangig vor der Regelung des Art.
8. Insoweit liegt in dem Inhalt der Heiratsurkunde vom 14.04.2009 („Bei der
Eheschließung vereinbarte Bedingungen: .....") aus den folgenden Gründen
nach Auffassung des Senats eine für das vorliegende Scheidungsverfahren
bindende Rechtswahl:
- Die Beteiligten hatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl beide ausschließlich
die iranische Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom-III-Verordnung).
- Die Vereinbarung ist in der Heiratsurkunde den Anforderungen des Art. 7
Abs. 1 Rom-III-Verordnung entsprechend in Schriftform getroffen worden, und
von beiden Ehegatten sind ausdrücklich die Bedingungen der Eheschließung zur
Kenntnis genommen und unterschrieben worden (siehe Übersetzung der
Heiratsurkunde, Seite 2 unten). Nach der Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 1
Rom-III-Verordnung ist unschädlich, dass die Vereinbarung bereits vor dem
21.06.2012 geschlossen worden ist.
- Die Rechtswahlvereinbarung kann nach Art. 5 Abs. 2 Rom-III-Verordnung
jederzeit, spätestens bei der Anrufung des Gerichts, also im Umkehrschluss
auch schon zuvor bei der Eheschließung, getroffen werden.
- Die unter den Buchstaben A und B der Heiratsurkunde „bei der Eheschließung
vereinbarten Bedingungen" zu den Voraussetzungen, unter denen die
Antragstellerin als Ehefrau die Ehescheidung als Bevollmächtigte ihres
Ehemannes, des Antragsgegners, beantragen kann, entsprechen inhaltlich
sinngemäß, teils fast wörtlich, den Regelungen des iranischen
Ehescheidungsrechts in den Art. 1133, 1134, 1138 iran. ZGB in Verbindung mit
§ 8 Ziffer 1. bis 14. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie. Da
die Beteiligten eine Vollmacht des Antragsgegners zugunsten der
Antragstellerin vereinbart haben, die dieser die Geltendmachung der
Scheidung gerade in für das iranische Eherecht typischen Fallkonstellationen
erlaubt, liegt in dem Inhalt der Heiratsurkunde ein deutliches Indiz für die
Wahl des iranischen Scheidungsrechts im Sinne der Art. 5 Abs. 1 a), 7 Abs. 1
Rom-III-Verordnung.
- Die Scheidungsbedingungen, die ausweislich der Anhörung der Beteiligten
und ihrer Vertreter vor dem Senat dem Inhalt einer Vielzahl anderer
iranischer Heiratsurkunden ähneln, sind von diesen zusammen mit ihren
jeweiligen Familien ausgehandelt und von beiden Beteiligten in deren
Kenntnis unterschrieben worden.
4. ) Der Senat verkennt nicht, dass nach dem Wortlaut eine
Rechtswahl üblicherweise voraussetzt, dass für die Beteiligten tatsächlich
zum Zeitpunkt der Vereinbarung mehrere mögliche Rechtsregime zur Auswahl zur
Verfügung standen. Indes kann nach dem Normzweck des Art. 5
Rom-III-Verordnung, der den beteiligten Ehegatten in jeder Phase der
Entwicklung von der Eheschließung bis zur Beantragung der Ehescheidung (Abs.
2) und dem Abschluss des Scheidungsverfahrens (vgl. Abs. 3) die freie
Entscheidung zugunsten eines ihnen -unter den Voraussetzungen des Art. 5
Rom-III-Verordnung - genehmen Ehescheidungsrechts ermöglichen soll, nicht
davon ausgegangen werden, dass diese Möglichkeit einschränkend nur dann
ausgeübt werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens zwei
unterschiedliche anwendbare Rechtsregime tatsächlich zur Verfügung stehen.
5. ) Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB), die als
Ausprägung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch im Familienrecht
greifen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 313 Rn. 7), nach dem
insoweit maßgeblichen hypothetischen Willen (vgl. BGH, Urteil vom
21.12.2005, X ZR 108/03, FamRZ 2006, S. 473, recherchiert bei juris, Rn. 12)
auch dann nicht die Geltung des deutschen Ehescheidungsrechts vereinbart
hätten, wenn bei der Eheschließung bereits sicher geplant und umsetzbar
gewesen wäre, dass die Beteiligten ihr Eheleben in Deutschland führen
würden. Die Beteiligten haben bei ihrer Anhörung vor dem Senat bekundet,
dass sie sich bei ihrer Eheschließung keine Gedanken über eine mögliche
Anwendung des deutschen Scheidungsrechts gemacht haben. Für den
Antragsgegner ist ausweislich seiner Anhörung vor dem Senat jedoch durch die
Wahl des iranischen Eheschließungsrechts stillschweigend implizit klar
gewesen, dass auch eine etwaige Scheidung nach diesem Recht (und damit nicht
nach deutschem Recht) erfolgen würde. Zwar ist der Antragstellerin in der
Heiratsurkunde das Recht zuerkannt worden, den Wohnort der Ehegatten zu
bestimmen. Angesichts des bereits jahrelangen Aufenthalts der
Antragstellerin und ihrer Eltern in Deutschland mit lediglich jährlichen
Urlauben im Iran sowie dem bei der Eheschließung bereits geplanten Rückflug
nach Deutschland dürften insoweit beide Beteiligten davon ausgegangen sein,
dass das Eheleben mittelfristig in Deutschland stattfinden sollte. Unter
Berücksichtigung aller genannten Umstände vermag der Senat gleichwohl nicht
davon auszugehen, dass die Beteiligten bei redlichem Verhalten deshalb
bereits bei der Eheschließung das deutsche Eherecht vereinbart hätten, wenn
sie daran gedacht hätten (vgl. zu diesem Maßstab für den hypothetischen
Parteiwillen BGH, a. a. O.). Insbesondere der - für die Antragstellerin
erkennbar - in der islamischen Tradition verwurzelte Antragsgegner hätte
sich nicht mit der Vereinbarung der Anwendung deutschen Scheidungsrechts
einverstanden erklärt, und zum Zeitpunkt der Eheschließung durfte dies
angesichts der nach dem Scharia-Recht im Iran geschlossenen Ehe von ihm auch
nicht redlicherweise erwartet werden. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass
es sich von der Familienkonstellation her um eine typische islamische Ehe
handelt, in der die Ehegatten (entfernt) miteinander verwandt sind (hier ist
der Antragsgegner der Cousin der Mutter der Antragstellerin) und die
Familien bei dem Aushandeln der Ehe- und Scheidungsbedingungen mit beteiligt
sind.
6. ) Die nach alldem wirksame Rechtswahl zugunsten des iranischen
Scheidungsrechts bei der Eheschließung konnte die Antragstellerin nicht
einseitig wirksam widerrufen, etwa durch die Einleitung des vorliegenden
Scheidungsverfahrens unter Berufung auf die Scheidungsvoraussetzungen des
deutschen Eherechts in ihrer Antragsschrift vom 20.06.2012. Art. 5 Abs. 2
und 3 Rom-III-Verordnung sehen nämlich grundsätzlich nur einvernehmliche
nachträgliche Änderungen der Rechtswahl (ggf. noch bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren) vor, und Art. 6 Abs. 2
Rom-III-Verordnung erlaubt ein einseitiges Lösen von der Vereinbarung nur,
wenn die Unzumutbarkeit der Beurteilung des Verhaltens eines der Ehegatten
nach dem gewählten Recht damit begründet wird, man habe dieser Vereinbarung
nach dem Recht des Staates nicht wirksam zugestimmt. Dies lässt sich aber
nach dem Inhalt der Heiratsurkunde und dem Ergebnis der Anhörung der
Beteiligten vor dem Senat gerade nicht feststellen.
IV. Scheidungsvoraussetzungen:
Entsprechend den insoweit zutreffenden Feststellungen des
Familiengerichts liegen - auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung
der Beteiligten mithilfe des Dolmetschers vor dem Senat - die
Scheidungsvoraussetzungen nach dem iranischen Recht vor.
1. ) Die Antragstellerin hat die Scheidungsformel „Talaq" (sinngemäß: „Ich
verstoße Dich."/„Ich will geschieden werden.") auf Deutsch bei der
amtsgerichtlichen Anhörung vom 29.08.2012 in Gegenwart des Antragsgegners
und zweier gerechter Männer (des Rechtsanwalts des Antragsgegners und des
Amtsrichters) im Sinne der Art. 1133, 1134 iran. ZGB ausgesprochen.
Ausweislich des Berichterstattervermerks hat die Antragstellerin die
Erklärung, dass sie geschieden werden wolle, zudem im Senatstermin vom
07.05.2013 vor den drei männlichen Senatsmitgliedern als gerechten Männern
noch mehrfach in deutscher Sprache wiederholt und sie zusätzlich
ausdrücklich in der iranischpersischen Sprache dem Antragsgegner gegenüber
mit „Talaq" bekräftigt.
2. ) Soweit die Art. 1133, 1134 iran. ZGB den Ausspruch des „Talaq" an sich
nur durch den Ehemann vorsehen, ist in der Heiratsurkunde vom 14.04.2009 der
Antragstellerin unter „B)" von dem Antragsgegner unwiderruflich und wirksam
im Sinne des Art. 1138 iran. ZGB die Vollmacht erteilt worden, sich in den
nachfolgend in der Urkunde aufgeführten Fällen scheiden zu lassen, also
selbst die Scheidungsformel auszusprechen bzw. vor Gericht die Scheidung zu
beantragen. Hiervon hat sie mit dem schriftlichen Scheidungsantrag und ihren
Erklärungen zu Protokoll der Verhandlungen vom 29.08.2012 und 07.05.2013
Gebrauch gemacht.
3. ) Zudem liegen die in der Heiratsurkunde vertraglich vereinbarten
Scheidungsgründe B) 1. (entspricht § 8 Nr. 2 iran. Gesetz zum Schutze der
Familie) und B) 2. (entspricht § 8 Nr. 4 iran. Gesetz zum Schutze der
Familie) vor: ... (wird ausgeführt)
V. Verstoß gegen den Ordre public (Art. 12 Rom-III-Verordnung) oder
das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 10 Rom-III-Verordnung):
Da der Senat nach beiden Rechtsordnungen - aus den nachfolgenden Gründen
auch nach dem deutschen Scheidungsrecht - die Voraussetzungen für die von
der Antragstellerin beantragte Ehescheidung bejaht, stellt sich die Frage
eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre public (Art. 12
Rom-III-Verordnung) oder einer unzumutbaren Benachteiligung der Ehefrau
(Art. 10 Rom-III-Verordnung) im Ergebnis nicht. Nach deutschem
Ehescheidungsrecht liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der
Beteiligten ebenfalls vor, da die Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 und 2 BGB
gescheitert ist ... (wird ausgeführt)
VI. Versorgungsausgleich:
Schließlich hat das Familiengericht unabhängig von der Wahl des
Rechtsregimes des Eherechts im Ergebnis zu Recht angeordnet, dass ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
1. ) Zutreffend hat das Amtsgericht im Rahmen des von ihm angewandten
iranischen Eherechts von der Durchführung des Versorgungsausgleichs
abgesehen, da das iranische Eherecht diesen nicht kennt und kein Ehegatte
die Durchführung beantragt hat. Rechtsgrundlage hierfür ist
allerdings entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht § 3 Abs. 3
VersAusglG. Vielmehr greift vorliegend, da die Rom-III-Verordnung keine
Regelungen zum Versorgungsausgleich enthält, die Kollisionsnorm des Art. 17
Abs. 3 EGBGB, wonach unter den oben genannten Voraussetzungen kein
Versorgungsausgleich stattfindet.
2. ) Im Falle der Anwendbarkeit des deutschen Ehescheidungsrechts wäre im
Ergebnis ebenfalls kein Versorgungsausgleich durchzuführen. Zwar greift auch
dann nicht die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 VersAusglG ein. Angesichts
der Eheschließung am 14.04.2009 und der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages am 01.08.2012 reicht die gesetzliche Ehezeit im Sinne des
§ 3 Abs. 1 VersAusglG nämlich vom 01.04.2009 bis zum 31.07.2012, beträgt
also einige Monate mehr als drei Jahre. Es fehlt jedoch von vornherein bei
beiden Beteiligten an ausgleichsfähigen ehezeitlichen Versorgungsanrechten
im Sinne der §§ 1, 2 VersAusglG. Die Beteiligten haben insoweit bei ihrer
Anhörung durch den Senat ausdrücklich unstreitig gestellt, dass sie während
ihrer Ehe auf beiden Seiten keine Versorgungsanwartschaften erworben haben.
Da beide Beteiligten während der gesamten Ehezeit teilweise im Iran gelebt
und ansonsten in Deutschland durchgehend SGB-II-Leistungen bezogen haben,
hätte der Senat auch im Falle der Annahme anzuwendenden deutschen
Ehescheidungsrechts keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der
Beteiligten zu zweifeln und etwa von Amts wegen Auskünfte zum
Versorgungsausgleich einzuholen. Nennenswerte Versorgungsanrechte können die
Beteiligten nicht erworben haben, so dass der Versorgungsausgleich
jedenfalls wegen des Unterschreitens der Bagatellgrenzen des § 18 VersAusglG
nicht durchzuführen wäre.
...
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da Gründe für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind. Der vorliegende Beschluss steht im
Einklang mit der in ihm zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen
Rechtsprechung.
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