Rücktritt bei teilweiser Unmöglichkeit – Erfordernis des Interessefortfalls (§ 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB)

LG Rottweil, Urt. v. 26.5.2003, 3 O 24/03 (nicht rechtskräftig)


Fundstelle:

NJW 2003, 3139
S. dazu auch den Telefonkommentar in Ausgabe 10/2003 der NJW-Cassetten/NJW Audio-CD


Zentrale Probleme:

Der Käufer einer Einbauküche klagt – noch vor deren Lieferung – auf Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung. Der Verkäufer kann die vereinbarte Kühl-/Gefrierkombination nicht mitliefern, weil das Gerät nicht mehr hergestellt wird und offenbar auch auf dem Markt nicht mehr zu besorgen ist. Der Käufer lehnt das Angebot des Käufers ab, eine gleichwertige Kombination eines anderen Herstellers zu liefern. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Verkäufer tatsächlich zur Lieferung dieser bestimmten Kühl-/Gefrierkombination verpflichtet hatte bzw. ob – anfänglich oder nachträglich – eine Ersetzungsbefugnis des Verkäufers vereinbart war. Da das Gericht die erste (Tat-)Frage bejahte und die zweite verneinte, hatte es sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen der Käufer, der u.U. ganz unabhängig von der Lieferbarkeit der speziellen Kühl-/Gefrier­kombination das Interesse an dem Vertrag verloren hatte, vom Vertrag zurücktreten kann. Das Gericht bejaht ein Rücktrittsrecht des Käufers unabhängig von der Frage, ob dessen Leistungsinteresse an der Einbauküche gerade aufgrund der Nichtlieferbarkeit der vereinbarten Kühl-/Gefrierkombination weggefallen ist. Auf diese Frage komme es deshalb nicht an, weil der Käufer nach § 266 BGB nicht verpflichtet sei, Teilleistungen anzunehmen. Daher könne er von vorneherein die Teilleistung zurückweisen und wegen vollständiger Nichtleistung zurücktreten. Ein Ausnahmefall, der es dem Käufer nach § 242 BGB versagen würde, eine Teilleistung zurückzuweisen liege nicht vor.
So richtig die Aussage ist, daß der Gläubiger – sofern nicht eine abweichende Vereinbarung oder Treu und Glauben ihn dazu verpflichten – Teilleistungen zurückweisen und wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit nach § 323 BGB (Rücktritt) bzw. §§ 280, 281 BGB (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) vorgehen darf, ohne an die Restriktionen der § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (Rücktritt vom ganzen Vertrag bei Teilleistungen) bzw. § 281 Abs. 1 S. 2 BGB (Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilleistungen) gebunden zu sein, so falsch ist sie freilich für die hier vorliegende Fallkonstellation der teilweisen Unmöglichkeit:
Ist dem Schuldner die Leistung teilweise unmöglich, so wird er nach § 275 BGB „insoweit“ von der Leistungspflicht frei, sofern nicht eine unteilbare Leistung und deshalb vollständige Unmöglichkeit vorliegt. Ist die Leistung – wie hier – teilbar (was neben technischer Teilbarkeit primär eine Frage des Parteiwillens ist, s. dazu etwa BGH NJW 1990, 3011, 3012 - Lieferung von Hard- und Software), beschränkt sich die Verpflichtung des Schuldners auf den noch möglichen Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung. Bietet er sie an, liegt damit rechtlich nicht das Angebot einer Teilleistung i.S.v. § 266 BGB, sondern der (wegen § 275 Abs. 1 BGB allein noch geschuldeten) Gesamtleistung (Restleistung) vor. § 266 BGB ist dann gar nicht erfüllt, weil die Norm eine vollständig mögliche Leistung voraussetzt.
Korrespondierend dazu fällt „insoweit“ nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Gegenleistungspflicht ipso iure anteilig weg, ohne daß es hierzu einer rechtsgestaltenden Rücktrittserklärung des Gläubigers bedürfte. Hinsichtlich der Höhe des Wegfalls der Gegenleistungspflicht verweist § 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BGB auf § 441 Abs. 1 BGB, den Berechnungsmodus der Minderung. Bereits zuviel Gezahltes ist über die Verweisung des § 326 Abs. 4 BGB nach den §§ 346 – 348 BGB zurückzuerstatten. Da der Vertrag aber – wie dargelegt – hinsichtlich der Restleistung zunächst aufrechterhalten bleibt, gerät der Gläubiger damit unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 293 ff BGB in Annahmeverzug, wenn er die Restleistung nicht annimmt. Dies kann er nur durch einen Rücktritt vom verbliebenen Restvertrag nach § 326 Abs. 5 BGB verhindern. Diese Regelung gewährt nämlich u.a. für diesen Fall in entsprechender Anwendung von § 323 BGB ein Rücktrittsrecht mit der Maßgabe, daß eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Daneben ist das Rücktrittsrecht wegen § 326 Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere bei einer unbehebbar mangelhaften Leistung („qualitativer Unmöglichkeit“) sowie im Fall zweifelhafter Unmöglichkeit von Bedeutung, s. dazu Lorenz NJW 2002, 2497, 2498 f..

Nimmt man aus § 323 BGB die mit der Fristsetzung zusammenhängenden Tatbestandsvoraussetzungen ebenso wie das durch die „entsprechende Anwendung“ hinfällige Erfordernis der Fälligkeit der unmöglichen (und wegen § 275 Abs. 1 BGB deshalb nicht mehr fälligen) Gegenleistung heraus, bleiben noch die Rücktrittsvoraussetzung des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB sowie die Rücktrittsausschlußgründe des § 323 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 BGB. Im Fall einer teilweise unmöglichen Leistung setzt der Rücktritt vom „Restvertrag“ damit nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB Interessefortfall des Schuldners voraus. Dieser aber liegt nur vor, wenn das Interesse an der verbliebenen Restleistung gerade wegen der teilweisen Unmöglichkeit weggefallen ist, d.h. die konkreten Zwecke des Gläubigers mit der erbrachten Leistung auch nicht teilweise verwirklicht werden können. In der hier vorliegenden Fallgestaltung ist das angesichts der wohl unstreitigen Ersetzbarkeit der Kühl-/Gefrier­kombination durch gleichwertige Geräte jedenfalls höchst fraglich. Daß der Käufer den Vertrag aus anderen Gründen bereut, wäre hingegen irrelevant.

Während das bisher Dargelegte keineswegs eine Eigenart des neuen Schuldrechts ist, sondern materiell vollständig der vor dem 1.1.2002 bestehenden Rechtslage unter § 325 BGB a.F. entspricht, bleibt in diesem Zusammenhang auf eine Neuerung hinzuweisen: Im Falle einer nicht vertragsgemäßen, d.h. mangelhaften Leistung läßt es § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anders als bei der Teilleistung bzw. Teilunmöglichkeit für den (Gesamt-)Rücktritt bereits ausreichen, daß die Pflichtverletzung, d.h. der Sach- oder Rechtsmangel erheblich ist. Diese durch Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gebotene Regelung stellt i.d.R. eine erheblich niedrigere Schwelle dar, als das Erfordernis eines Interessefortfalls. Der Käufer einer mangelhaften Sache soll sich nicht rechtfertigen müssen, warum ihm die mangelhafte Sache nichts nützt, solange der Mangel nicht unerheblich ist. Überdies wird dabei durch die im Unterschied zu S. 1 negative Formulierung als Rücktrittsausschlußgrund die Beweislast umgekehrt, d.h. der Verkäufer hat die Unerheblichkeit des Sachmangels darzulegen und zu beweisen. Dabei stellt sich im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Mankolieferung und Sachmangel im Kauf- und Werkvertragsrecht (s. § 434 Abs. 3 sowie § 633 Abs. 2 S. 3 BGB) die Frage, ob diese auch im Rahmen der §§ 323, 281 BGB zu gelten hat und ob hieraus Rückschlüsse auf den Fall der Mangelhaftigkeit eines tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teils einer verkauften Gesamtsache zu ziehen sind. Die vorliegende Fallkonstellation gibt für diese zunächst nur theoretisch anmutende Frage ein anschauliches Beispiel: Hätte der Verkäufer die Küche bereits (ohne oder mit einer anderen als der vereinbarten Kühl-/Gefrierkombination) geliefert, würde dies wohl einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB der gesamten Küche begründen, zumindest aber gem. § 434 Abs. 3 BGB als Mankolieferung oder aliud-Lieferung einem Sachmangel gleichstehen. Unabhängig davon, ob man die ohnehin befremdliche und wenig lebensnahe Unterscheidung machen will, ob der Verkäufer dann eine „mangelhafte Küche“ (§ 434 Abs. 1 BGB), „zuwenig Küche“ oder eine „andere Küche“ (§ 434 Abs. 3 BGB) geliefert hat (Der Vermeidung genau solcher Abgrenzungsschwierigkeiten dient § 434 Abs. 3 BGB!), begrenzt sich aber jedenfalls der Sachmangel bzw. das einem Sachmangel gleichstehende Manko bzw. aliud auf einen (tatsächlich und je nach Fallkonstellation auch rechtlich) abgrenzbaren Teil der Gesamtsache. Es liegt also – nicht anders, als wenn die geschuldete Kühl-/Gefrierkombination zwar geliefert worden, aber funktionsuntüchtig wäre – eine Teilschlechtleistung vor. Diese aber untersteht zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ebenso wie die Mankolieferung – ggf. über die Verweisung des § 326 Abs. 5 BGB – grundsätzlich der Regelung des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (s. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 219 f; 519). Es kommt damit zu einer zweistufigen Prüfung: Zunächst ist am Maßstab von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB isoliert in Bezug auf den mangelhaften Teil der Leistung die Frage des Rücktritts zu klären, was bei einem nur unerheblichen Mangel (des Teils als solchen) ausgeschlossen ist. Die Befugnis des Käufers zum Totalrücktritt setzt dann nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB weiter voraus, daß wegen des Teilrücktritts sein Leistungsinteresse im übrigen entfallen ist.

Fazit: Ist die Leistung dem Schuldner vollumfänglich möglich, kann der Gläubiger Teilleistungen nach Maßgabe von § 266 BGB zurückweisen und hinsichtlich der gesamten Leistung nach § 323 BGB zurücktreten, was i.d.R. eine Fristsetzung voraussetzt. Im Fall der Teilunmöglichkeit, die eine tatsächlich und nach dem Parteiwillen teilbare Leistung voraussetzt, ist § 266 BGB hingegen nicht erfüllt, der Rücktritt des Gläubigers vom Restvertrag setzt Interessefortfall nach § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB voraus. Im Fall einer teilweise mangelhaften Leistung, bei welcher die Teilbarkeit nach denselben Kriterien zu bestimmen ist, gilt in Bezug auf den Rücktritt vom Restvertrag dasselbe.

©sl 2003


Zum Sachverhalt:

Die Kläger fordern Rückzahlung einer Anzahlung auf einen Küchenkaufvertrag.
Der Beklagte betreibt ein Küchenstudio. Im Dezember 2001 kam es zu Vertragsverhandlungen zwischen den Klägern und dem Beklagten wegen der Anschaffung einer Kücheneinrichtung. Am 11. Januar 2002 unterbreitete der Beklagte den Klägern ein schriftliches Angebot über verschiedene Küchenteile. Ein errechneter Endpreis von 21.890,79 DM wurde auf einen „Hauspreis" von 18.000,- € ermäßigt. Nach dem Angebot des Beklagten sollte eine „FORON Finesse" Kühl- und Gefrierkombination geliefert werden. Montage und Lieferung waren nicht im vereinbarten Preis enthalten. Färb- und Ausführungsänderungen, welche keinen Einfluss auf den Preis haben sollten, waren ausdrücklich vereinbart. Mit schriftlichem Vertrag vorn 12. Januar 2002 bestellten die Kläger die Küche gemäß vorausgehendem Angebot. Am 18. Januar 2002 leisteten sie eine Anzahlung von 8.000,- €.
Im Folgenden baten die Kläger den Beklagten um Aufschlüsselung der Preise, weil sie die Möglichkeit prüften, Änderungen vorzunehmen. Am 18.02.2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, diese wollten die Kühl/Gefrierkombination nicht mehr geliefert haben. Die Kläger beantworteten das Schreiben am selben Tag. Am 27. Juni 2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Küche könne wie bestellt geliefert werden. Die Kläger forderten am 20. August 2002 den Beklagten zur Lieferung unter Fristsetzung bis 1. Oktober 2002 auf. Mit Schreiben vom 19.09.2002 erklärte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die FORON Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr lieferbar ist.
Die Kläger tragen vor, bei einer Besprechung am 11. Januar 2002 habe der Beklagte erklärt, nur er könne die 2 Meter hohe Kühl/Gefrierkombination FORON Finesse noch liefern. Die Firma stelle diese Geräte gar nicht mehr her. Dies sei wesentlicher Grund gewesen, weshalb die Kläger beim Beklagten eine Küche bestellt hätten. Es sei nicht richtig, dass dem Beklagten mitgeteilt worden sei, man wolle das FORON-Gerät nicht mehr. Diesem Schreiben des Beklagten sei vielmehr sofort widersprochen worden. Die Kläger hätten auch erwartet, dass der Beklagte die Küche ausmesse und danach Pläne vorlege.
Der Beklagte trägt vor, er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestellte Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde. Dies sei schon bei einem Telefongespräch im Dezember 2001 der Fall gewesen. Die Kläger seien schon bei diesem Gespräch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Lieferung des Geräts nicht versprechen könne, jedoch guter Hoffnung sei, ein solches noch beschaffen zu können. Die Kläger hätten in Kenntnis dieser Umstände den Vertrag unterschrieben. Es sei klar gewesen, dass ein Ersatzgerät zu liefern sei, wenn die bestellte Kühl-/Gefrierkombination nicht lieferbar sei. Die bestellte Kühl/Gefrierkombination sei ein Einzelstück und auf die restlichen Küchenteile nicht abgestimmt. Vergleichbare Geräte anderer Hersteller seien noch heute zu beschaffen.
Unmittelbar nach Vertragsschluss hätten die Kläger Änderungswünsche geäußert und sich im Weiteren nicht entschließen können. Obwohl sie am 17.01.2002 auf mögliche Verzögerungen hingewiesen worden seien, hätten sie am 03.05.2002 weitere Änderungswünsche geäußert.

Die Klage hatte in der Hauptsache Erfolg.

 Aus den Gründen:

Der Beklagte schuldet den Klägern gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, Auf das zwischen den Partelen am 11. 01. 2002 geschlossene Geschäft ist das BGB in der nunmehr geltenden Fassung anzuwenden, § 5 zu Art. 229 der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
1. Die von den Klägern ausgesprochene Anfechtung des Geschäfts führt nicht zur Vertragsauflösung, § 123 BGB. Die Kläger haben Arglist des Beklagten zwar behauptet, nicht aber näher substantiiert und unter Beweis gestellt.
2. Die Kläger sind wirksam vom Gesamtgeschäft zurückgetreten. Der Beklagte schuldet deshalb gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung der von den Klägern erbrachten Anzahlung.
a) Die Kläger sind vom Kaufgeschäft wirksam zurückgetreten. Es kann offen bleiben, ob der Vertrag über die gemäß Angebot des Beklagten verkauften „Küchenteile" eine teilbare Leistung enthält oder ob entsprechend der Vorstellung der Kläger eine „Küche" verkauft ist. Da der Beklagte zur Lieferung der bestellten Kühl/Gefrierkombination nicht in der Lage ist und die Kläger eine Teilleistung nicht entgegengenommen haben, sind sie angesichts der bestehenden Teilunmöglichkeit berechtigt, die Leistung des Beklagten insgesamt abzulehnen §§ 323 Abs. 5, 266 BGB. Die Frage einer Teilbarkeit einer Leistung tritt nämlich nur auf, wenn der Gläubiger die Teilleistung angenommen hat. Hat er sie gemäß § 266 BGB zurückgewiesen, liegt ein Fall vollständiger Nichtleistung vor. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich in diesem Fall auf den gesamten Vertrag (Heinrichs, in Palandt BGB-Kommentar, § 323 Rdn. 24). Angesichts des bestehenden Teilunvermögens des Beklagten bedurfte es einer Fristsetzung nicht. Eine dem Beklagten gesetzte Frist zur Erfüllung ist zudem ungenutzt verstrichen.
b) Die Kläger sind nicht ausnahmsweise zur Entgegennahme einer Teilleistung verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung ist insbesondere nicht aus der Vereinbarung der Parteiern herzuleiten. Allerdings wäre eine vertragliche Abrede, wonach Teilleistungen oder Ersetzungsbefugnisse gewährt wurden, wirksam (Vgl. Heinrichs a.a.O., § 266 Rdn. 5). Der Beklagte konnte aber nicht beweisen, dass die Vertragsurkunde bezüglich der in das Kaufgeschäft einbezogegenen Kühl/Gefrierkombination in der Form unvollständig ist, daß ein Liefervorbehalt oder ein Änderungsrecht zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurde. Die Zeugin B. bekundete zwar, die Kläger seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die Kühl-/Gefrierkombination nicht mehr hergestellt werde und beschafft werden müsse. Die Zeugin konnte aber keine klare Aussage dazu machen, was gelten sollte, wenn der für unwahrscheinlich gehaltene Fall einer nicht Lieferbarkeit eintreten sollte. Die Zeugin war im Übrigen bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen am 11. Januar 2002 nicht anwesend. Insgesamt sind ihre Bekundungen nicht geeignet, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde zu widerlegen.
Die Kläger sind auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet, den restlichen Vertrag auszuführen. Ein Gläubiger darf allerdings eine Teilleistung nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme der restlichen Leistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interesse zuzumuten ist (Heinrichs, a.a.O. Rdn. 8 m.w.N.). Das Gericht konnte bei der Anhörung der Parteien nicht klären, worauf es beruht, dass das vereinbarte FORUN-Gerät nicht geliefert werden kann. Der Beklagte hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die sein Unvermögen zur Lieferung auf das Verhalten der Kläger zurückzuführen ist.
Da die bestellte Kühl-/Gefrierkombination wertmäßig etwa ein Viertel der Gesamtbesteilung ausmacht, ist § 434 Abs. 3 BGB auf des Teilunvermögen des Beklagten nicht anwendbar.