| Zurechnung des haftungsbegründenden 
	Mitverschuldens von Hilfspersonen nach § 254 II S. 2 i.V.m. § 278 BGB 
 BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 
	257/11 - OLG Hamm 
 Fundstelle:
 NJW 2013, 2268
 BGHZ 197, 252
 
 Amtl. Leitsatz: a) Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude 
	erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die 
	Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und 
	seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den 
	konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht 
	vorsieht. b) Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem 
	Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen 
	Angaben zu den Boden-und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er 
	unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft 
	den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen 
	Verschuldens gegen sich selbst.
 c) Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die 
	unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen 
	Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
 
 Zentrale Probleme:Im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistungshaftung 
	eines Baustatikers nach §§ 634 Nr. 4. 280 I, 281 BGB, der bei der Berechnung 
	die Eigenheiten des Bodens nicht berücksichtigt hatte, geht es um das 
	Mitverschulden des Bestellers (Bauherrn). Dessen Architekt hatte - wie zu 
	unterstellen ist obliegenheitswidrig - die besonderen Eigenheiten des Bodens 
	nicht mitgeteilt. Damit kommt es zu einem "Ausbildungsklassikerproblem": 
	Mitverschulden von Hilfspersonen ist nach dem Wortlaut des § 254 II 2 BGB 
	eigentlich nur im Rahmen von § 254 II BGB (Schadensminderungsobliegenheit), 
	nicht aber im Rahmen von § 254 I BGB (haftungsbegründendes Mitverschulden) 
	anzuwenden. Es ist aber unstreitig anerkannt, dass § 254 II 2 BGB auch im 
	Rahmen von § 254 I BGB gilt, d.h. wie ein "imaginärer § 254 III BGB" zu 
	lesen ist. Weiter ist die Norm eine Rechtsgrundverweisung: Damit das 
	Mitverschulden der Hilfsperson analog § 278 BGB zugerechnet werden kann, 
	muss bereits vor der schädigenden Handlung ein Schuldverhältnis bestehen. 
	Das war hier in Gestalt des Werkvertrags der Fall: Der Bauherr hatte selbst 
	die Obliegenheit, den Statiker auf die Beschaffenheit des Bodens 
	hinzuweisen. Damit hatte er aber den Architekten beauftragt, damit handelte 
	der in seinem "Pflichtenkreis" (in der hier erfolgenden entsprechenden 
	Anwendung in seinem "Obliegenheitskreis") und war somit Erfüllungsgehilfe 
	i.S.v. § 278 BGB. 
©sl 2013 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger ist Eigentümer von zwei 
	nebeneinander gelegenen Grundstücken mit den Hausnummern 55 und 59-61. Im 
	erste Bauabschnitt ließ er auf Nummer 55 ein Wohn- und 
	Dienstleistungsgebäude errichten. Planender und bauleitender Architekt war 
	der Beklagte zu 2. Die Rohbauarbeiten wurden von der Firma des Zeugen T. 
	ausgeführt. Anschließend ließ der Kläger im Jahre 2006 auf dem 
	Nachbargrundstück Nummern 59-61 ein ähnliches Gebäude errichten. Mit der 
	Planung und Bauleitung beauftragte er wiederum den Beklagten zu 2. Die 
	Beklagte zu 1 erhielt unter anderem den Auftrag, das Kellergeschoss 
	entsprechend der Leistungsbeschreibung "Beton- und Stahlbetonarbeiten" zu 
	errichten. Mit der Statik für das Kellergeschoss und das Gebäude beauftragte 
	der Beklagte zu 2 namens und im Auftrag des Klägers den Beklagten zu 3. 
	Dieser erstellte durch den für ihn tätigen Zeugen K. eine Statik, die 
	drückendes Wasser auf dem Grundstück nicht berücksichtigte. Tatsächlich lag, 
	wie auch schon im ersten Bauabschnitt, drückendes Wasser vor.
 
 2 Die Beklagte zu 1 baute entsprechend den Ausführungsplänen des Beklagten 
	zu 2 das Kellergeschoss mit einer Sohlplatte von 20 cm Stärke ohne 
	Berücksichtigung des Lastfalls "drückendes Wasser".
 
 3 Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige 
	fest, dass in das Kellergeschoss von außen Wasser eindrang und auf der auf 
	der Rohbetonsohle befindlichen Bitumenschweißbahnabdichtung fließendes 
	Wasser zu verzeichnen war. Der höchstmögliche Grundwasserstand liegt ca. 
	1,25 m über Oberkante der Rohbetonsohle des Kellergeschosses.
 
 4 Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung 
	von insgesamt 349.482,34 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit 
	Teil-, Grund- und Schlussurteil die Klage gegen den Beklagten zu 2 dem 
	Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 
	und gegen den Beklagten zu 3 hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers 
	hat das Berufungsgericht mit Grund-, Vorbehalts- und Teilurteil die Klage 
	gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach für 
	gerechtfertigt erklärt, gegen die Beklagte zu 1 jedoch nur zu einem Drittel. 
	Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten zu 1 mit 
	Gegenforderungen hat das Berufungsgericht dem Nachverfahren vorbehalten. Im 
	Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers und des 
	Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
 
 5 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1 und 3 
	Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision des 
	Beklagten zu 3 zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 
	1 zurückgewiesen.
 
 6 Der Beklagte zu 3 erstrebt mit der Revision die Abweisung der gegen ihn 
	gerichteten Klage.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil 
	des Beklagten zu 3 entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur 
	Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
 
 I.
 
 8 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 3 hafte aus § 634 
	Nr. 4, §§ 280, 281 BGB für den eingetretenen Schaden. Die Tragwerks-planung 
	des Beklagten zu 3 sei mangelhaft, weil sie die angesichts des Lastfalls 
	"drückendes Wasser" erforderliche Qualität einer weißen Wanne für die 
	Kellerkonstruktion nicht vorgesehen habe. Dem Beklagten zu 3 sei der ihm 
	gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB als Auftragnehmer obliegende Nachweis nicht 
	gelungen, dass er diesen Mangel nicht zu vertreten habe. Zugunsten des 
	Beklagten zu 3 sei allerdings davon auszugehen, dass der für ihn tätige 
	Zeuge K. vom Architekten des Klägers nicht über den Lastfall "drückendes 
	Wasser" informiert worden sei, sondern ihm nur die Genehmigungsplanung sowie 
	die veraltete geprüfte Statik aus dem ersten Bauabschnitt übergeben worden 
	seien mit dem Bemerken, es solle alles wie beim ersten Bauabschnitt gemacht 
	werden, jedoch ohne Hinweis auf eine beim Bauamt einzusehende 
	Nachtragsstatik, aus der sich die wirklichen Wasserverhältnisse ergaben. 
	Nach der Beweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass er anderweitig 
	darüber informiert worden sei, dass die Wasserverhältnisse problematisch 
	gewesen seien. Der Beklagte zu 3 habe nicht widerlegen können, dass der für 
	ihn handelnde Zeuge K. durch den Anruf des Zeugen T. über die 
	Feuchtigkeitsproblematik unterrichtet worden sei. Angesichts des in Rede 
	stehenden Statikerauftrags habe es für den Zeugen K. auf der Hand gelegen, 
	dass es sich bei der angesprochenen Feuchtigkeit nur um eine solche habe 
	handeln können, die auch für den Statiker relevant sei. Zudem habe K. nach 
	Angaben der Zeugen Ko. und W. dem Kläger bei einem Telefonat erklärt, der 
	Freisitz könne wegen des Grundwassers nicht errichtet werden. Für eine 
	dahingehende Kenntnis des Zeugen K. spreche ferner, dass dieser unstreitig 
	beim Ortstermin am 9. Mai 2007 eingeräumt habe, einen Fehler begangen zu 
	haben.
 
 II.
 
 9 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
 
 10 1. Gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB kann der Besteller von dem 
	Tragwerksplaner Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch eine schuldhaft 
	mangelhafte Statik ein Schaden am Bauwerk entstanden ist. Diese 
	Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
 
 11 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vertrag über 
	die vom Beklagten zu 3 zu erbringende Tragwerksplanung als Werkvertrag zu 
	qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1967 - VII ZR 88/65, 
	BGHZ 48, 257, 258; vom 20. Januar 1972 - VII ZR 148/70, BGHZ 58, 85, 86).
 
 12 b) Die Planung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die 
	vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. 
	Welche Beschaffenheit die Vertragsparteien vereinbart haben, ergibt die 
	Auslegung des Vertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle 
	Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den 
	vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich 
	geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach 
	dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten 
	Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des 
	Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem 
	Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Die vereinbarte 
	Beschaffenheit liegt danach nicht vor, wenn die Planung eines Architekten 
	den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 
	14. Februar 2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1, 4; Urteil vom 20. Dezember 
	2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 = NZBau 2013, 244). Nichts anderes gilt 
	für die Planung eines Tragwerksplaners. Diese hat den Zweck, die 
	Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der 
	Beschaffenheit des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten. Sie 
	ist daher grundsätzlich mangelhaft, wenn sie diesen Zweck nicht erfüllt, 
	weil die nach Sachlage erforderlichen Maßnahmen gegen drückendes Wasser 
	nicht vorgesehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 
	157/06, BauR 2008, 543, 545 unter II. 1. b = NZBau 2008, 260).
 
 13 Allerdings können die Parteien andere Vereinbarungen treffen. Auch die 
	Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien 
	eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich allerdings 
	entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass dem 
	Tragwerkspla-ner vom Auftraggeber oder von seinem Architekten 
	Planungsunterlagen übergeben werden, die keine Angaben dazu enthalten, ob 
	drückendes Wasser vorliegt. Ob der Tragwerksplaner allein daraus den Schluss 
	ziehen darf, dass drückendes Wasser nicht ansteht, kann dahingestellt 
	bleiben. Jedenfalls kann diesem Umstand nicht entnommen werden, dass der 
	Auftraggeber dem Trag-werksplaner den Auftrag erteilt, eine Statik ohne 
	Berücksichtigung der tatsächlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse zu 
	erstellen. An einer solchen Tragwerksplanung hat der Auftraggeber regelmäßig 
	kein Interesse, denn ihm kommt es darauf an, eine den tatsächlichen 
	Verhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erhalten. Dieses 
	Interesse des Auftraggebers mit dem daraus abzuleitenden Inhalt des 
	Auftrags, eine für das konkret geplante Gebäude zutreffende Statik zu 
	erstellen, ist auch für den Tragwerksplaner ersichtlich. Etwas anderes 
	ergibt sich hier auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zugunsten des 
	Beklagten zu 3 unterstellten Sachverhalt, dass ihm neben der 
	Genehmigungsplanung auch die veraltete geprüfte Statik aus dem ersten 
	Bauabschnitt übergeben wurde mit dem Bemerken, es solle alles wie beim 
	ersten Bauabschnitt gemacht werden. Auch daraus konnte der Beklagte zu 3 
	nicht entnehmen, dass die Funktionalität der von ihm zu erstellenden 
	Tragwerksplanung eingeschränkt sein sollte. Die Planungsunterlagen sollten 
	es dem Beklagten zu 3 ersichtlich ermöglichen, eine Tragwerksplanung zu 
	erstellen, die den Erfordernissen des zu errichtenden konkreten Bauwerks 
	entsprach. Die Übergabe der Unterlagen stellte damit nur eine 
	Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Tragwerksplanung dar; 
	ein Auftrag, eine Tragwerksplanung unabhängig von den tatsächlichen 
	Verhältnissen vor Ort zu erstellen, war damit nicht verbunden.
 
 14 c) Von der übernommenen Verpflichtung, eine funktionstaugliche Planung zu 
	erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes 
	Grundwasser vorsehen muss, kann sich der Tragwerksplaner nicht durch einen 
	einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor 
	Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein 
	verantwortlich zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06, 
	BauR 2008, 543, 545 unter II. 1. b = NZBau 2008, 260). Entsprechendes gilt 
	für den vom Beklagten zu 3 verwendeten Hinweis in den Vorbemerkungen zur 
	statischen Berechnung, es sei zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten 
	Bodenpressungen mit Sicherheit aufgenommen werden könnten, im Zweifelsfall 
	sei ein Bodengutachter einzuschalten, der Aufsteller der statischen 
	Berechnung sei unverzüglich zu informieren und es sei Rücksprache zu halten, 
	falls Grundwasser oder andere Besonderheiten zu erwarten seien. Der 
	Tragwerksplaner muss sich, sofern er keine anderen Vereinbarungen mit dem 
	Auftraggeber getroffen hat, vielmehr die für die ordnungsgemäße Erfüllung 
	seines Auftrags notwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch 
	eigene Initiative dafür sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom 
	Auftraggeber oder dessen Architekten gemacht werden. Das gilt insbesondere 
	für Angaben zu den Bodenverhältnissen, ohne deren Kenntnis eine 
	ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags in der Regel nicht denkbar ist (BGH, 
	Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06, aaO; Urteil vom 4. März 1971 
	- VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 268; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1358 = 
	NZBau 2000, 474). Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des 
	Grundwasserstandes ist, sofern keine dahingehende gesonderte Beauftragung 
	vorliegt, zwar nicht Aufgabe des Tragwerksplaners, sondern in aller Regel 
	vom Architekten zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1966 - VII 
	ZR 151/64, VersR 1967, 260; OLG Düsseldorf, BauR 1992, 536, 537; BauR 2001, 
	277, 279 = NZBau 2000, 526; BauR 2005, 1660). Das entbindet den 
	Tragwerksplaner jedoch nicht von seiner Pflicht, die Statik auf der 
	Grundlage tragfähiger und den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdender 
	Unterlagen zu fertigen und dafür zu sorgen, dass ihm diese Unterlagen zur 
	Verfügung gestellt werden. Inwieweit der Tragwerksplaner auf ihm 
	übermittelte Angaben des Auftraggebers vertrauen kann, betrifft nicht die 
	Frage der Mangelhaftigkeit seines Werks, sondern ein eventuell zu 
	verneinendes Verschulden an einem Mangel.
 
 15 d) Auf dieser Grundlage ist die von dem Beklagten zu 3 erstellte Statik 
	mangelhaft. Der in der Revision zu unterstellende Umstand, dass dem 
	Beklagten zu 3 von dem Beklagten zu 2 lediglich die Genehmigungsplanung und 
	die - veraltete - geprüfte Statik aus dem ersten Bauabschnitt, aus denen 
	sich keine Hinweise auf eine Grundwasserbelastung ergaben, ausgehändigt 
	wurden, schränkt die nach dem Vertrag vereinbarte Funktionalität nicht ein. 
	Der dem Beklagten zu 3 erteilte Auftrag zur Erstellung einer Statik sollte 
	unter anderem dazu dienen, ein den Planvorgaben des Beklagten zu 2 
	entsprechendes Gebäude unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse und 
	einer eventuellen Grundwasserbelastung standsicher zu errichten. Diese 
	Zweckbestimmung hat die Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 verfehlt, da 
	darin das tatsächlich anstehende drückende Wasser nicht berücksichtigt 
	worden ist.
 
 16 e) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Verschulden des 
	Beklagten zu 3 an der Erstellung der mangelhaften Statik bejaht. Allerdings 
	hätte der Beklagte zu 3 an sich aufgrund der ihm vom Beklagten zu 2 
	übergebenen Unterlagen davon ausgehen dürfen, dass drückendes Grundwasser 
	jedenfalls beim bereits errichteten Nachbarbau keine Rolle gespielt hat. 
	Denn der Beklagte zu 2 hat ihm die geprüfte Statik für dieses Bauwerk 
	übergeben und damit den Anschein erweckt, diese Statik sei problemlos für 
	das neue Bauwerk zu verwenden. Aus der übergebenen geprüften Statik ergab 
	sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit drückendem Wasser zu rechnen und 
	deshalb die Erstellung des Kellers in Form einer weißen Wanne erforderlich 
	wäre. Die dem Beklagten zu 3 von dem Beklagten zu 2 zur Erstellung der 
	Statik übergebene Genehmigungsplanung sah zudem lediglich eine 20 cm dicke 
	Sohlplatte vor, die von vornherein bei drückendem Wasser nicht hätte 
	vorgesehen werden dürfen.
 
 17 Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung bestand für den Beklagten zu 
	3 nicht bereits deshalb Veranlassung, die aus der übergebenen Statik 
	ersichtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse in Frage zu stellen, weil 
	diese Statik im Hinblick auf die dazu erfolgten Nachträge unvollständig war. 
	Denn die Unvollständigkeit der überreichten Statik war für den Beklagten zu 
	3 nicht ersichtlich. Nach dem vom Berufungsgericht zugunsten des Beklagten 
	zu 3 unterstellten Sachverhalt war diesem weder bekannt noch war er darauf 
	hingewiesen worden, dass es Nachträge zu der ihm vorgelegten Statik gab. Es 
	ergaben sich für ihn keine Anhaltspunkte dahin, dass für den ersten 
	Bauabschnitt nicht allein die ihm übergebene geprüfte Statik erstellt worden 
	war. Nach den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beklagten zu 2 
	konnte der Beklagte zu 3 daher davon ausgehen, dass im ersten Bauabschnitt 
	nach der ihm ausgehändigten geprüften Statik gebaut worden war und die 
	danach anzunehmenden örtlichen Verhältnisse auch für den zweiten 
	Bauabschnitt vorlagen.
 
 18 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch davon 
	auszugehen, dass der Beklagte zu 3 anderweitig über die Wasserbelastung des 
	Grundstücks informiert worden war und ihm diese jedenfalls hätte bekannt 
	sein müssen. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision diese Feststellungen 
	zu Fall bringen will, hat der Senat geprüft, jedoch für nicht durchgreifend 
	erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Den Beklagten trifft deshalb ein Verschulden 
	daran, dass er die Statik mangelhaft erstellt hat. Ist einem Statiker aus 
	anderen Quellen als den überreichten Unterlagen bekannt, dass diese die 
	tatsächlichen Verhältnisse nicht zuverlässig abbilden, so darf er diese 
	Unterlagen seinen Berechnungen nicht ohne weitere Aufklärung der 
	tatsächlichen Verhältnisse zugrunde legen (OLG Oldenburg, BauR 1981, 399, 
	401; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 277, 279 = NZBau 2000, 526; vgl. auch OLG 
	Karlsruhe, BauR 2007, 1911).
 
 19 2. Das Berufungsgericht trifft keine Aussage dazu, ob dem Kläger ein 
	Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anzulasten ist. In einem 
	Grundurteil kann von einer Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden 
	des Geschädigten abgesehen werden, sofern feststeht, dass dieses nicht zu 
	einem vollständigen Haftungsausschluss führt, also dem Geschädigten 
	jedenfalls ein Anspruch bleibt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 
	243/94, BauR 1996, 424, 426; Urteil vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, BGHZ 
	141, 129, 136). Wird die Klärung der Mithaftung des Geschädigten damit dem 
	Betragsverfahren überlassen, muss dies im Urteilstenor, zumindest aber in 
	den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden (BGH, Urteile vom 31. Januar 
	1996
	- VIII ZR 243/94 und vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, jeweils aaO). Das 
	ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat sich weder im Urteilsausspruch 
	noch in den Entscheidungsgründen eine dahingehende Entscheidung vorbehalten. 
	Das Berufungsgericht hat lediglich bei der Beklagten zu 1 ein mitwirkendes 
	Mitverschulden des Klägers geprüft und dies bejaht. Daraus ist zu schließen, 
	dass es eine Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 3 wegen mitwirkenden 
	Verschuldens des Klägers verneint hat. Insoweit hält das Urteil der 
	rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 
 20 a) Der Senat hat entschieden (Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 
	206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36), dass den Auftraggeber in seinem 
	Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die 
	Obliegenheit trifft, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. 
	Der 
	bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie 
	Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier 
	Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen 
	Interesse des Auftraggebers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden 
	Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines 
	Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er 
	sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten 
	planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur 
	Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden 
	Obliegenheit bedient hat.
 
 21 b) Nichts anderes hat zu gelten, wenn der Auftraggeber dem 
	Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten 
	Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu 
	berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu 
	sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht 
	entsprechen. Wie ausgeführt, kann der Tragwerksplaner eine zutreffende 
	Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und 
	Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der 
	Auftraggeber ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine 
	mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende 
	Tragwerksplanung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben 
	gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner 
	Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und 
	Grundwasserverhältnisse, verletzt der Auftraggeber die ihm gegenüber dem 
	Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung 
	zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. Erbringt der 
	Auftraggeber die von ihm zu fordernde Mitwirkung nicht, trägt er zu einer 
	daraus resultierenden mangelhaften Tragwerksplanung bei und ist folglich für 
	einen daraus erwachsenden Schaden mitverantwortlich.
 
 22 c) Hat der Auftraggeber die unzutreffenden Angaben nicht selbst gemacht, 
	sondern der von ihm beauftragte planende Architekt, muss er sich dessen 
	Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Der Auftraggeber hat 
	sich in diesem Fall zur Erfüllung der berechtigten Erwartung des Tragwerks-planers, 
	dass ihm von dem Auftraggeber zutreffende Angaben zu den Boden-und 
	Grundwasserverhältnissen gemacht werden, des Architekten bedient. Dieser 
	macht folglich die entsprechenden Angaben in Erfüllung der dem Auftraggeber 
	obliegenden Aufgaben. Sein Verschulden ist daher dem Auftraggeber 
	zuzurechnen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats im Urteil vom 4. 
	März 1971 (VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 268) etwas anderes ergeben sollte, 
	hielte der Senat daran nicht fest. Zwar trifft es zu, dass der Auftraggeber 
	bei der Beauftragung eines Architekten und eines Statikers darauf vertrauen 
	können muss, dass diese in der erforderlichen Weise zusammenwirken. Das 
	rechtfertigt es jedoch nicht, den Auftraggeber von der Verantwortung für die 
	Entstehung des Schadens zu befreien, die ihm über §§ 254, 278 BGB für ein 
	schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zugewiesen ist. Der Senat 
	hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. November 2008 (VII ZR 206/06, aaO) 
	darauf hingewiesen, dass eine Zurechnung auch nicht deshalb verneint werden 
	kann, weil der fehlerhaft informierte Auftragnehmer seinerseits verpflichtet 
	ist, die Informationen gewissenhaft zu überprüfen. Die Zurechnung des 
	Mitverschuldens ist, wie auch im Verhältnis des Auftraggebers zum 
	Bauunternehmer oder bauüberwachenden Architekten, sachgerecht. Sie führt 
	insbesondere dazu, dass die Rückgriffs- und Insolvenzrisiken unter den 
	Beteiligten angemessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls 
	verteilt werden.
 
 23 d) Danach kommt ein ganz erhebliches Mitverschulden des Klägers in 
	Betracht. Denn der Beklagte zu 2, der den Beklagten zu 3 namens und im 
	Auftrag des Klägers beauftragt hat, hat, wovon in der Revision auszugehen 
	ist, diesem als Grundlage für die Erstellung der Tragwerksplanung eine 
	bekanntermaßen veraltete geprüfte Statik übergeben, wonach drückendes Wasser 
	nicht zu berücksichtigen war und ihm auch im Übrigen die damals bekannte 
	Grundwasserbelastung nicht mitgeteilt.
 
 III.
 
 24 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Urteil des 
	Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das 
	Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die zu § 254 BGB notwendigen 
	abschließenden Feststellungen zu treffen haben.
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