Zurechnung des haftungsbegründenden Mitverschuldens von Hilfspersonen nach § 254 II S. 2 i.V.m. § 278 BGB


BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11 - OLG Hamm


Fundstelle:

NJW 2013, 2268
BGHZ 197, 252


Amtl. Leitsatz:

a) Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht.
b) Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden-und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst.
c) Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.


Zentrale Probleme:

Im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistungshaftung eines Baustatikers nach §§ 634 Nr. 4. 280 I, 281 BGB, der bei der Berechnung die Eigenheiten des Bodens nicht berücksichtigt hatte, geht es um das Mitverschulden des Bestellers (Bauherrn). Dessen Architekt hatte - wie zu unterstellen ist obliegenheitswidrig - die besonderen Eigenheiten des Bodens nicht mitgeteilt. Damit kommt es zu einem "Ausbildungsklassikerproblem": Mitverschulden von Hilfspersonen ist nach dem Wortlaut des § 254 II 2 BGB eigentlich nur im Rahmen von § 254 II BGB (Schadensminderungsobliegenheit), nicht aber im Rahmen von § 254 I BGB (haftungsbegründendes Mitverschulden) anzuwenden. Es ist aber unstreitig anerkannt, dass § 254 II 2 BGB auch im Rahmen von § 254 I BGB gilt, d.h. wie ein "imaginärer § 254 III BGB" zu lesen ist. Weiter ist die Norm eine Rechtsgrundverweisung: Damit das Mitverschulden der Hilfsperson analog § 278 BGB zugerechnet werden kann, muss bereits vor der schädigenden Handlung ein Schuldverhältnis bestehen. Das war hier in Gestalt des Werkvertrags der Fall: Der Bauherr hatte selbst die Obliegenheit, den Statiker auf die Beschaffenheit des Bodens hinzuweisen. Damit hatte er aber den Architekten beauftragt, damit handelte der in seinem "Pflichtenkreis" (in der hier erfolgenden entsprechenden Anwendung in seinem "Obliegenheitskreis") und war somit Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB.

©sl 2013


Tatbestand:

1 Der Kläger ist Eigentümer von zwei nebeneinander gelegenen Grundstücken mit den Hausnummern 55 und 59-61. Im erste Bauabschnitt ließ er auf Nummer 55 ein Wohn- und Dienstleistungsgebäude errichten. Planender und bauleitender Architekt war der Beklagte zu 2. Die Rohbauarbeiten wurden von der Firma des Zeugen T. ausgeführt. Anschließend ließ der Kläger im Jahre 2006 auf dem Nachbargrundstück Nummern 59-61 ein ähnliches Gebäude errichten. Mit der Planung und Bauleitung beauftragte er wiederum den Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 erhielt unter anderem den Auftrag, das Kellergeschoss entsprechend der Leistungsbeschreibung "Beton- und Stahlbetonarbeiten" zu errichten. Mit der Statik für das Kellergeschoss und das Gebäude beauftragte der Beklagte zu 2 namens und im Auftrag des Klägers den Beklagten zu 3. Dieser erstellte durch den für ihn tätigen Zeugen K. eine Statik, die drückendes Wasser auf dem Grundstück nicht berücksichtigte. Tatsächlich lag, wie auch schon im ersten Bauabschnitt, drückendes Wasser vor.

2 Die Beklagte zu 1 baute entsprechend den Ausführungsplänen des Beklagten zu 2 das Kellergeschoss mit einer Sohlplatte von 20 cm Stärke ohne Berücksichtigung des Lastfalls "drückendes Wasser".

3 Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige fest, dass in das Kellergeschoss von außen Wasser eindrang und auf der auf der Rohbetonsohle befindlichen Bitumenschweißbahnabdichtung fließendes Wasser zu verzeichnen war. Der höchstmögliche Grundwasserstand liegt ca. 1,25 m über Oberkante der Rohbetonsohle des Kellergeschosses.

4 Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 349.482,34 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Teil-, Grund- und Schlussurteil die Klage gegen den Beklagten zu 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 und gegen den Beklagten zu 3 hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Grund-, Vorbehalts- und Teilurteil die Klage gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen die Beklagte zu 1 jedoch nur zu einem Drittel. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten zu 1 mit Gegenforderungen hat das Berufungsgericht dem Nachverfahren vorbehalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

5 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1 und 3 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision des Beklagten zu 3 zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

6 Der Beklagte zu 3 erstrebt mit der Revision die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe:

7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 3 entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 3 hafte aus § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB für den eingetretenen Schaden. Die Tragwerks-planung des Beklagten zu 3 sei mangelhaft, weil sie die angesichts des Lastfalls "drückendes Wasser" erforderliche Qualität einer weißen Wanne für die Kellerkonstruktion nicht vorgesehen habe. Dem Beklagten zu 3 sei der ihm gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB als Auftragnehmer obliegende Nachweis nicht gelungen, dass er diesen Mangel nicht zu vertreten habe. Zugunsten des Beklagten zu 3 sei allerdings davon auszugehen, dass der für ihn tätige Zeuge K. vom Architekten des Klägers nicht über den Lastfall "drückendes Wasser" informiert worden sei, sondern ihm nur die Genehmigungsplanung sowie die veraltete geprüfte Statik aus dem ersten Bauabschnitt übergeben worden seien mit dem Bemerken, es solle alles wie beim ersten Bauabschnitt gemacht werden, jedoch ohne Hinweis auf eine beim Bauamt einzusehende Nachtragsstatik, aus der sich die wirklichen Wasserverhältnisse ergaben. Nach der Beweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass er anderweitig darüber informiert worden sei, dass die Wasserverhältnisse problematisch gewesen seien. Der Beklagte zu 3 habe nicht widerlegen können, dass der für ihn handelnde Zeuge K. durch den Anruf des Zeugen T. über die Feuchtigkeitsproblematik unterrichtet worden sei. Angesichts des in Rede stehenden Statikerauftrags habe es für den Zeugen K. auf der Hand gelegen, dass es sich bei der angesprochenen Feuchtigkeit nur um eine solche habe handeln können, die auch für den Statiker relevant sei. Zudem habe K. nach Angaben der Zeugen Ko. und W. dem Kläger bei einem Telefonat erklärt, der Freisitz könne wegen des Grundwassers nicht errichtet werden. Für eine dahingehende Kenntnis des Zeugen K. spreche ferner, dass dieser unstreitig beim Ortstermin am 9. Mai 2007 eingeräumt habe, einen Fehler begangen zu haben.

II.

9 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

10 1. Gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB kann der Besteller von dem Tragwerksplaner Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch eine schuldhaft mangelhafte Statik ein Schaden am Bauwerk entstanden ist. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

11 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vertrag über die vom Beklagten zu 3 zu erbringende Tragwerksplanung als Werkvertrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1967 - VII ZR 88/65, BGHZ 48, 257, 258; vom 20. Januar 1972 - VII ZR 148/70, BGHZ 58, 85, 86).

12 b) Die Planung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Welche Beschaffenheit die Vertragsparteien vereinbart haben, ergibt die Auslegung des Vertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt danach nicht vor, wenn die Planung eines Architekten den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1, 4; Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 = NZBau 2013, 244). Nichts anderes gilt für die Planung eines Tragwerksplaners. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten. Sie ist daher grundsätzlich mangelhaft, wenn sie diesen Zweck nicht erfüllt, weil die nach Sachlage erforderlichen Maßnahmen gegen drückendes Wasser nicht vorgesehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06, BauR 2008, 543, 545 unter II. 1. b = NZBau 2008, 260).

13 Allerdings können die Parteien andere Vereinbarungen treffen. Auch die Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass dem Tragwerkspla-ner vom Auftraggeber oder von seinem Architekten Planungsunterlagen übergeben werden, die keine Angaben dazu enthalten, ob drückendes Wasser vorliegt. Ob der Tragwerksplaner allein daraus den Schluss ziehen darf, dass drückendes Wasser nicht ansteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann diesem Umstand nicht entnommen werden, dass der Auftraggeber dem Trag-werksplaner den Auftrag erteilt, eine Statik ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse zu erstellen. An einer solchen Tragwerksplanung hat der Auftraggeber regelmäßig kein Interesse, denn ihm kommt es darauf an, eine den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erhalten. Dieses Interesse des Auftraggebers mit dem daraus abzuleitenden Inhalt des Auftrags, eine für das konkret geplante Gebäude zutreffende Statik zu erstellen, ist auch für den Tragwerksplaner ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zugunsten des Beklagten zu 3 unterstellten Sachverhalt, dass ihm neben der Genehmigungsplanung auch die veraltete geprüfte Statik aus dem ersten Bauabschnitt übergeben wurde mit dem Bemerken, es solle alles wie beim ersten Bauabschnitt gemacht werden. Auch daraus konnte der Beklagte zu 3 nicht entnehmen, dass die Funktionalität der von ihm zu erstellenden Tragwerksplanung eingeschränkt sein sollte. Die Planungsunterlagen sollten es dem Beklagten zu 3 ersichtlich ermöglichen, eine Tragwerksplanung zu erstellen, die den Erfordernissen des zu errichtenden konkreten Bauwerks entsprach. Die Übergabe der Unterlagen stellte damit nur eine Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Tragwerksplanung dar; ein Auftrag, eine Tragwerksplanung unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu erstellen, war damit nicht verbunden.

14 c) Von der übernommenen Verpflichtung, eine funktionstaugliche Planung zu erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes Grundwasser vorsehen muss, kann sich der Tragwerksplaner nicht durch einen einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06, BauR 2008, 543, 545 unter II. 1. b = NZBau 2008, 260). Entsprechendes gilt für den vom Beklagten zu 3 verwendeten Hinweis in den Vorbemerkungen zur statischen Berechnung, es sei zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Bodenpressungen mit Sicherheit aufgenommen werden könnten, im Zweifelsfall sei ein Bodengutachter einzuschalten, der Aufsteller der statischen Berechnung sei unverzüglich zu informieren und es sei Rücksprache zu halten, falls Grundwasser oder andere Besonderheiten zu erwarten seien. Der Tragwerksplaner muss sich, sofern er keine anderen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen hat, vielmehr die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrags notwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch eigene Initiative dafür sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber oder dessen Architekten gemacht werden. Das gilt insbesondere für Angaben zu den Bodenverhältnissen, ohne deren Kenntnis eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags in der Regel nicht denkbar ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06, aaO; Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 268; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1358 = NZBau 2000, 474). Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des Grundwasserstandes ist, sofern keine dahingehende gesonderte Beauftragung vorliegt, zwar nicht Aufgabe des Tragwerksplaners, sondern in aller Regel vom Architekten zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 151/64, VersR 1967, 260; OLG Düsseldorf, BauR 1992, 536, 537; BauR 2001, 277, 279 = NZBau 2000, 526; BauR 2005, 1660). Das entbindet den Tragwerksplaner jedoch nicht von seiner Pflicht, die Statik auf der Grundlage tragfähiger und den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdender Unterlagen zu fertigen und dafür zu sorgen, dass ihm diese Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Inwieweit der Tragwerksplaner auf ihm übermittelte Angaben des Auftraggebers vertrauen kann, betrifft nicht die Frage der Mangelhaftigkeit seines Werks, sondern ein eventuell zu verneinendes Verschulden an einem Mangel.

15 d) Auf dieser Grundlage ist die von dem Beklagten zu 3 erstellte Statik mangelhaft. Der in der Revision zu unterstellende Umstand, dass dem Beklagten zu 3 von dem Beklagten zu 2 lediglich die Genehmigungsplanung und die - veraltete - geprüfte Statik aus dem ersten Bauabschnitt, aus denen sich keine Hinweise auf eine Grundwasserbelastung ergaben, ausgehändigt wurden, schränkt die nach dem Vertrag vereinbarte Funktionalität nicht ein. Der dem Beklagten zu 3 erteilte Auftrag zur Erstellung einer Statik sollte unter anderem dazu dienen, ein den Planvorgaben des Beklagten zu 2 entsprechendes Gebäude unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse und einer eventuellen Grundwasserbelastung standsicher zu errichten. Diese Zweckbestimmung hat die Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 verfehlt, da darin das tatsächlich anstehende drückende Wasser nicht berücksichtigt worden ist.

16 e) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten zu 3 an der Erstellung der mangelhaften Statik bejaht. Allerdings hätte der Beklagte zu 3 an sich aufgrund der ihm vom Beklagten zu 2 übergebenen Unterlagen davon ausgehen dürfen, dass drückendes Grundwasser jedenfalls beim bereits errichteten Nachbarbau keine Rolle gespielt hat. Denn der Beklagte zu 2 hat ihm die geprüfte Statik für dieses Bauwerk übergeben und damit den Anschein erweckt, diese Statik sei problemlos für das neue Bauwerk zu verwenden. Aus der übergebenen geprüften Statik ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit drückendem Wasser zu rechnen und deshalb die Erstellung des Kellers in Form einer weißen Wanne erforderlich wäre. Die dem Beklagten zu 3 von dem Beklagten zu 2 zur Erstellung der Statik übergebene Genehmigungsplanung sah zudem lediglich eine 20 cm dicke Sohlplatte vor, die von vornherein bei drückendem Wasser nicht hätte vorgesehen werden dürfen.

17 Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung bestand für den Beklagten zu 3 nicht bereits deshalb Veranlassung, die aus der übergebenen Statik ersichtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse in Frage zu stellen, weil diese Statik im Hinblick auf die dazu erfolgten Nachträge unvollständig war. Denn die Unvollständigkeit der überreichten Statik war für den Beklagten zu 3 nicht ersichtlich. Nach dem vom Berufungsgericht zugunsten des Beklagten zu 3 unterstellten Sachverhalt war diesem weder bekannt noch war er darauf hingewiesen worden, dass es Nachträge zu der ihm vorgelegten Statik gab. Es ergaben sich für ihn keine Anhaltspunkte dahin, dass für den ersten Bauabschnitt nicht allein die ihm übergebene geprüfte Statik erstellt worden war. Nach den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beklagten zu 2 konnte der Beklagte zu 3 daher davon ausgehen, dass im ersten Bauabschnitt nach der ihm ausgehändigten geprüften Statik gebaut worden war und die danach anzunehmenden örtlichen Verhältnisse auch für den zweiten Bauabschnitt vorlagen.

18 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 anderweitig über die Wasserbelastung des Grundstücks informiert worden war und ihm diese jedenfalls hätte bekannt sein müssen. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision diese Feststellungen zu Fall bringen will, hat der Senat geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Den Beklagten trifft deshalb ein Verschulden daran, dass er die Statik mangelhaft erstellt hat. Ist einem Statiker aus anderen Quellen als den überreichten Unterlagen bekannt, dass diese die tatsächlichen Verhältnisse nicht zuverlässig abbilden, so darf er diese Unterlagen seinen Berechnungen nicht ohne weitere Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse zugrunde legen (OLG Oldenburg, BauR 1981, 399, 401; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 277, 279 = NZBau 2000, 526; vgl. auch OLG Karlsruhe, BauR 2007, 1911).

19 2. Das Berufungsgericht trifft keine Aussage dazu, ob dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anzulasten ist. In einem Grundurteil kann von einer Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten abgesehen werden, sofern feststeht, dass dieses nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss führt, also dem Geschädigten jedenfalls ein Anspruch bleibt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94, BauR 1996, 424, 426; Urteil vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, BGHZ 141, 129, 136). Wird die Klärung der Mithaftung des Geschädigten damit dem Betragsverfahren überlassen, muss dies im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden (BGH, Urteile vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 und vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, jeweils aaO). Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat sich weder im Urteilsausspruch noch in den Entscheidungsgründen eine dahingehende Entscheidung vorbehalten. Das Berufungsgericht hat lediglich bei der Beklagten zu 1 ein mitwirkendes Mitverschulden des Klägers geprüft und dies bejaht. Daraus ist zu schließen, dass es eine Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 3 wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers verneint hat. Insoweit hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20 a) Der Senat hat entschieden (Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36), dass den Auftraggeber in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit trifft, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Auftraggebers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat.

21 b) Nichts anderes hat zu gelten, wenn der Auftraggeber dem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Wie ausgeführt, kann der Tragwerksplaner eine zutreffende Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der Auftraggeber ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und Grundwasserverhältnisse, verletzt der Auftraggeber die ihm gegenüber dem Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. Erbringt der Auftraggeber die von ihm zu fordernde Mitwirkung nicht, trägt er zu einer daraus resultierenden mangelhaften Tragwerksplanung bei und ist folglich für einen daraus erwachsenden Schaden mitverantwortlich.

22 c) Hat der Auftraggeber die unzutreffenden Angaben nicht selbst gemacht, sondern der von ihm beauftragte planende Architekt, muss er sich dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall zur Erfüllung der berechtigten Erwartung des Tragwerks-planers, dass ihm von dem Auftraggeber zutreffende Angaben zu den Boden-und Grundwasserverhältnissen gemacht werden, des Architekten bedient. Dieser macht folglich die entsprechenden Angaben in Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Aufgaben. Sein Verschulden ist daher dem Auftraggeber zuzurechnen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats im Urteil vom 4. März 1971 (VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 268) etwas anderes ergeben sollte, hielte der Senat daran nicht fest. Zwar trifft es zu, dass der Auftraggeber bei der Beauftragung eines Architekten und eines Statikers darauf vertrauen können muss, dass diese in der erforderlichen Weise zusammenwirken. Das rechtfertigt es jedoch nicht, den Auftraggeber von der Verantwortung für die Entstehung des Schadens zu befreien, die ihm über §§ 254, 278 BGB für ein schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zugewiesen ist. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. November 2008 (VII ZR 206/06, aaO) darauf hingewiesen, dass eine Zurechnung auch nicht deshalb verneint werden kann, weil der fehlerhaft informierte Auftragnehmer seinerseits verpflichtet ist, die Informationen gewissenhaft zu überprüfen. Die Zurechnung des Mitverschuldens ist, wie auch im Verhältnis des Auftraggebers zum Bauunternehmer oder bauüberwachenden Architekten, sachgerecht. Sie führt insbesondere dazu, dass die Rückgriffs- und Insolvenzrisiken unter den Beteiligten angemessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verteilt werden.

23 d) Danach kommt ein ganz erhebliches Mitverschulden des Klägers in Betracht. Denn der Beklagte zu 2, der den Beklagten zu 3 namens und im Auftrag des Klägers beauftragt hat, hat, wovon in der Revision auszugehen ist, diesem als Grundlage für die Erstellung der Tragwerksplanung eine bekanntermaßen veraltete geprüfte Statik übergeben, wonach drückendes Wasser nicht zu berücksichtigen war und ihm auch im Übrigen die damals bekannte Grundwasserbelastung nicht mitgeteilt.

III.

24 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die zu § 254 BGB notwendigen abschließenden Feststellungen zu treffen haben.