Zurechnung des haftungsbegründenden
Mitverschuldens von Hilfspersonen nach § 254 II S. 2 i.V.m. § 278 BGB
BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR
257/11 - OLG Hamm
Fundstelle:
NJW 2013, 2268
BGHZ 197, 252
Amtl. Leitsatz:
a) Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude
erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die
Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und
seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den
konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht
vorsieht.
b) Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem
Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen
Angaben zu den Boden-und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er
unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft
den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen
Verschuldens gegen sich selbst.
c) Hat der von dem Auftraggeber beauftragte planende Architekt die
unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen
Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
Zentrale Probleme:
Im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistungshaftung
eines Baustatikers nach §§ 634 Nr. 4. 280 I, 281 BGB, der bei der Berechnung
die Eigenheiten des Bodens nicht berücksichtigt hatte, geht es um das
Mitverschulden des Bestellers (Bauherrn). Dessen Architekt hatte - wie zu
unterstellen ist obliegenheitswidrig - die besonderen Eigenheiten des Bodens
nicht mitgeteilt. Damit kommt es zu einem "Ausbildungsklassikerproblem":
Mitverschulden von Hilfspersonen ist nach dem Wortlaut des § 254 II 2 BGB
eigentlich nur im Rahmen von § 254 II BGB (Schadensminderungsobliegenheit),
nicht aber im Rahmen von § 254 I BGB (haftungsbegründendes Mitverschulden)
anzuwenden. Es ist aber unstreitig anerkannt, dass § 254 II 2 BGB auch im
Rahmen von § 254 I BGB gilt, d.h. wie ein "imaginärer § 254 III BGB" zu
lesen ist. Weiter ist die Norm eine Rechtsgrundverweisung: Damit das
Mitverschulden der Hilfsperson analog § 278 BGB zugerechnet werden kann,
muss bereits vor der schädigenden Handlung ein Schuldverhältnis bestehen.
Das war hier in Gestalt des Werkvertrags der Fall: Der Bauherr hatte selbst
die Obliegenheit, den Statiker auf die Beschaffenheit des Bodens
hinzuweisen. Damit hatte er aber den Architekten beauftragt, damit handelte
der in seinem "Pflichtenkreis" (in der hier erfolgenden entsprechenden
Anwendung in seinem "Obliegenheitskreis") und war somit Erfüllungsgehilfe
i.S.v. § 278 BGB.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Der Kläger ist Eigentümer von zwei
nebeneinander gelegenen Grundstücken mit den Hausnummern 55 und 59-61. Im
erste Bauabschnitt ließ er auf Nummer 55 ein Wohn- und
Dienstleistungsgebäude errichten. Planender und bauleitender Architekt war
der Beklagte zu 2. Die Rohbauarbeiten wurden von der Firma des Zeugen T.
ausgeführt. Anschließend ließ der Kläger im Jahre 2006 auf dem
Nachbargrundstück Nummern 59-61 ein ähnliches Gebäude errichten. Mit der
Planung und Bauleitung beauftragte er wiederum den Beklagten zu 2. Die
Beklagte zu 1 erhielt unter anderem den Auftrag, das Kellergeschoss
entsprechend der Leistungsbeschreibung "Beton- und Stahlbetonarbeiten" zu
errichten. Mit der Statik für das Kellergeschoss und das Gebäude beauftragte
der Beklagte zu 2 namens und im Auftrag des Klägers den Beklagten zu 3.
Dieser erstellte durch den für ihn tätigen Zeugen K. eine Statik, die
drückendes Wasser auf dem Grundstück nicht berücksichtigte. Tatsächlich lag,
wie auch schon im ersten Bauabschnitt, drückendes Wasser vor.
2 Die Beklagte zu 1 baute entsprechend den Ausführungsplänen des Beklagten
zu 2 das Kellergeschoss mit einer Sohlplatte von 20 cm Stärke ohne
Berücksichtigung des Lastfalls "drückendes Wasser".
3 Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige
fest, dass in das Kellergeschoss von außen Wasser eindrang und auf der auf
der Rohbetonsohle befindlichen Bitumenschweißbahnabdichtung fließendes
Wasser zu verzeichnen war. Der höchstmögliche Grundwasserstand liegt ca.
1,25 m über Oberkante der Rohbetonsohle des Kellergeschosses.
4 Der Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung
von insgesamt 349.482,34 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit
Teil-, Grund- und Schlussurteil die Klage gegen den Beklagten zu 2 dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klage gegen die Beklagte zu 1
und gegen den Beklagten zu 3 hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Berufungsgericht mit Grund-, Vorbehalts- und Teilurteil die Klage
gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt, gegen die Beklagte zu 1 jedoch nur zu einem Drittel.
Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten zu 1 mit
Gegenforderungen hat das Berufungsgericht dem Nachverfahren vorbehalten. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers und des
Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
5 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1 und 3
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision des
Beklagten zu 3 zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu
1 zurückgewiesen.
6 Der Beklagte zu 3 erstrebt mit der Revision die Abweisung der gegen ihn
gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil
des Beklagten zu 3 entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 3 hafte aus § 634
Nr. 4, §§ 280, 281 BGB für den eingetretenen Schaden. Die Tragwerks-planung
des Beklagten zu 3 sei mangelhaft, weil sie die angesichts des Lastfalls
"drückendes Wasser" erforderliche Qualität einer weißen Wanne für die
Kellerkonstruktion nicht vorgesehen habe. Dem Beklagten zu 3 sei der ihm
gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB als Auftragnehmer obliegende Nachweis nicht
gelungen, dass er diesen Mangel nicht zu vertreten habe. Zugunsten des
Beklagten zu 3 sei allerdings davon auszugehen, dass der für ihn tätige
Zeuge K. vom Architekten des Klägers nicht über den Lastfall "drückendes
Wasser" informiert worden sei, sondern ihm nur die Genehmigungsplanung sowie
die veraltete geprüfte Statik aus dem ersten Bauabschnitt übergeben worden
seien mit dem Bemerken, es solle alles wie beim ersten Bauabschnitt gemacht
werden, jedoch ohne Hinweis auf eine beim Bauamt einzusehende
Nachtragsstatik, aus der sich die wirklichen Wasserverhältnisse ergaben.
Nach der Beweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass er anderweitig
darüber informiert worden sei, dass die Wasserverhältnisse problematisch
gewesen seien. Der Beklagte zu 3 habe nicht widerlegen können, dass der für
ihn handelnde Zeuge K. durch den Anruf des Zeugen T. über die
Feuchtigkeitsproblematik unterrichtet worden sei. Angesichts des in Rede
stehenden Statikerauftrags habe es für den Zeugen K. auf der Hand gelegen,
dass es sich bei der angesprochenen Feuchtigkeit nur um eine solche habe
handeln können, die auch für den Statiker relevant sei. Zudem habe K. nach
Angaben der Zeugen Ko. und W. dem Kläger bei einem Telefonat erklärt, der
Freisitz könne wegen des Grundwassers nicht errichtet werden. Für eine
dahingehende Kenntnis des Zeugen K. spreche ferner, dass dieser unstreitig
beim Ortstermin am 9. Mai 2007 eingeräumt habe, einen Fehler begangen zu
haben.
II.
9 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
10 1. Gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB kann der Besteller von dem
Tragwerksplaner Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch eine schuldhaft
mangelhafte Statik ein Schaden am Bauwerk entstanden ist. Diese
Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
11 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vertrag über
die vom Beklagten zu 3 zu erbringende Tragwerksplanung als Werkvertrag zu
qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1967 - VII ZR 88/65,
BGHZ 48, 257, 258; vom 20. Januar 1972 - VII ZR 148/70, BGHZ 58, 85, 86).
12 b) Die Planung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Welche Beschaffenheit die Vertragsparteien vereinbart haben, ergibt die
Auslegung des Vertrages. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle
Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den
vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich
geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach
dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des
Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem
Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Die vereinbarte
Beschaffenheit liegt danach nicht vor, wenn die Planung eines Architekten
den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt (BGH, Urteil vom
14. Februar 2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1, 4; Urteil vom 20. Dezember
2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624 = NZBau 2013, 244). Nichts anderes gilt
für die Planung eines Tragwerksplaners. Diese hat den Zweck, die
Standfestigkeit des zu errichtenden Gebäudes unter Berücksichtigung der
Beschaffenheit des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten. Sie
ist daher grundsätzlich mangelhaft, wenn sie diesen Zweck nicht erfüllt,
weil die nach Sachlage erforderlichen Maßnahmen gegen drückendes Wasser
nicht vorgesehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR
157/06, BauR 2008, 543, 545 unter II. 1. b = NZBau 2008, 260).
13 Allerdings können die Parteien andere Vereinbarungen treffen. Auch die
Funktionalität einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien
eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergibt sich allerdings
entgegen der Auffassung der Revision nicht allein daraus, dass dem
Tragwerkspla-ner vom Auftraggeber oder von seinem Architekten
Planungsunterlagen übergeben werden, die keine Angaben dazu enthalten, ob
drückendes Wasser vorliegt. Ob der Tragwerksplaner allein daraus den Schluss
ziehen darf, dass drückendes Wasser nicht ansteht, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls kann diesem Umstand nicht entnommen werden, dass der
Auftraggeber dem Trag-werksplaner den Auftrag erteilt, eine Statik ohne
Berücksichtigung der tatsächlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse zu
erstellen. An einer solchen Tragwerksplanung hat der Auftraggeber regelmäßig
kein Interesse, denn ihm kommt es darauf an, eine den tatsächlichen
Verhältnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erhalten. Dieses
Interesse des Auftraggebers mit dem daraus abzuleitenden Inhalt des
Auftrags, eine für das konkret geplante Gebäude zutreffende Statik zu
erstellen, ist auch für den Tragwerksplaner ersichtlich. Etwas anderes
ergibt sich hier auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zugunsten des
Beklagten zu 3 unterstellten Sachverhalt, dass ihm neben der
Genehmigungsplanung auch die veraltete geprüfte Statik aus dem ersten
Bauabschnitt übergeben wurde mit dem Bemerken, es solle alles wie beim
ersten Bauabschnitt gemacht werden. Auch daraus konnte der Beklagte zu 3
nicht entnehmen, dass die Funktionalität der von ihm zu erstellenden
Tragwerksplanung eingeschränkt sein sollte. Die Planungsunterlagen sollten
es dem Beklagten zu 3 ersichtlich ermöglichen, eine Tragwerksplanung zu
erstellen, die den Erfordernissen des zu errichtenden konkreten Bauwerks
entsprach. Die Übergabe der Unterlagen stellte damit nur eine
Mitwirkungshandlung zur Erlangung einer sachgerechten Tragwerksplanung dar;
ein Auftrag, eine Tragwerksplanung unabhängig von den tatsächlichen
Verhältnissen vor Ort zu erstellen, war damit nicht verbunden.
14 c) Von der übernommenen Verpflichtung, eine funktionstaugliche Planung zu
erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes
Grundwasser vorsehen muss, kann sich der Tragwerksplaner nicht durch einen
einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor
Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein
verantwortlich zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06,
BauR 2008, 543, 545 unter II. 1. b = NZBau 2008, 260). Entsprechendes gilt
für den vom Beklagten zu 3 verwendeten Hinweis in den Vorbemerkungen zur
statischen Berechnung, es sei zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten
Bodenpressungen mit Sicherheit aufgenommen werden könnten, im Zweifelsfall
sei ein Bodengutachter einzuschalten, der Aufsteller der statischen
Berechnung sei unverzüglich zu informieren und es sei Rücksprache zu halten,
falls Grundwasser oder andere Besonderheiten zu erwarten seien. Der
Tragwerksplaner muss sich, sofern er keine anderen Vereinbarungen mit dem
Auftraggeber getroffen hat, vielmehr die für die ordnungsgemäße Erfüllung
seines Auftrags notwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch
eigene Initiative dafür sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom
Auftraggeber oder dessen Architekten gemacht werden. Das gilt insbesondere
für Angaben zu den Bodenverhältnissen, ohne deren Kenntnis eine
ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags in der Regel nicht denkbar ist (BGH,
Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06, aaO; Urteil vom 4. März 1971
- VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 268; OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1358 =
NZBau 2000, 474). Die Untersuchung der Baugrundverhältnisse und des
Grundwasserstandes ist, sofern keine dahingehende gesonderte Beauftragung
vorliegt, zwar nicht Aufgabe des Tragwerksplaners, sondern in aller Regel
vom Architekten zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1966 - VII
ZR 151/64, VersR 1967, 260; OLG Düsseldorf, BauR 1992, 536, 537; BauR 2001,
277, 279 = NZBau 2000, 526; BauR 2005, 1660). Das entbindet den
Tragwerksplaner jedoch nicht von seiner Pflicht, die Statik auf der
Grundlage tragfähiger und den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdender
Unterlagen zu fertigen und dafür zu sorgen, dass ihm diese Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden. Inwieweit der Tragwerksplaner auf ihm
übermittelte Angaben des Auftraggebers vertrauen kann, betrifft nicht die
Frage der Mangelhaftigkeit seines Werks, sondern ein eventuell zu
verneinendes Verschulden an einem Mangel.
15 d) Auf dieser Grundlage ist die von dem Beklagten zu 3 erstellte Statik
mangelhaft. Der in der Revision zu unterstellende Umstand, dass dem
Beklagten zu 3 von dem Beklagten zu 2 lediglich die Genehmigungsplanung und
die - veraltete - geprüfte Statik aus dem ersten Bauabschnitt, aus denen
sich keine Hinweise auf eine Grundwasserbelastung ergaben, ausgehändigt
wurden, schränkt die nach dem Vertrag vereinbarte Funktionalität nicht ein.
Der dem Beklagten zu 3 erteilte Auftrag zur Erstellung einer Statik sollte
unter anderem dazu dienen, ein den Planvorgaben des Beklagten zu 2
entsprechendes Gebäude unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse und
einer eventuellen Grundwasserbelastung standsicher zu errichten. Diese
Zweckbestimmung hat die Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 verfehlt, da
darin das tatsächlich anstehende drückende Wasser nicht berücksichtigt
worden ist.
16 e) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Verschulden des
Beklagten zu 3 an der Erstellung der mangelhaften Statik bejaht. Allerdings
hätte der Beklagte zu 3 an sich aufgrund der ihm vom Beklagten zu 2
übergebenen Unterlagen davon ausgehen dürfen, dass drückendes Grundwasser
jedenfalls beim bereits errichteten Nachbarbau keine Rolle gespielt hat.
Denn der Beklagte zu 2 hat ihm die geprüfte Statik für dieses Bauwerk
übergeben und damit den Anschein erweckt, diese Statik sei problemlos für
das neue Bauwerk zu verwenden. Aus der übergebenen geprüften Statik ergab
sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit drückendem Wasser zu rechnen und
deshalb die Erstellung des Kellers in Form einer weißen Wanne erforderlich
wäre. Die dem Beklagten zu 3 von dem Beklagten zu 2 zur Erstellung der
Statik übergebene Genehmigungsplanung sah zudem lediglich eine 20 cm dicke
Sohlplatte vor, die von vornherein bei drückendem Wasser nicht hätte
vorgesehen werden dürfen.
17 Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung bestand für den Beklagten zu
3 nicht bereits deshalb Veranlassung, die aus der übergebenen Statik
ersichtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse in Frage zu stellen, weil
diese Statik im Hinblick auf die dazu erfolgten Nachträge unvollständig war.
Denn die Unvollständigkeit der überreichten Statik war für den Beklagten zu
3 nicht ersichtlich. Nach dem vom Berufungsgericht zugunsten des Beklagten
zu 3 unterstellten Sachverhalt war diesem weder bekannt noch war er darauf
hingewiesen worden, dass es Nachträge zu der ihm vorgelegten Statik gab. Es
ergaben sich für ihn keine Anhaltspunkte dahin, dass für den ersten
Bauabschnitt nicht allein die ihm übergebene geprüfte Statik erstellt worden
war. Nach den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beklagten zu 2
konnte der Beklagte zu 3 daher davon ausgehen, dass im ersten Bauabschnitt
nach der ihm ausgehändigten geprüften Statik gebaut worden war und die
danach anzunehmenden örtlichen Verhältnisse auch für den zweiten
Bauabschnitt vorlagen.
18 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch davon
auszugehen, dass der Beklagte zu 3 anderweitig über die Wasserbelastung des
Grundstücks informiert worden war und ihm diese jedenfalls hätte bekannt
sein müssen. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision diese Feststellungen
zu Fall bringen will, hat der Senat geprüft, jedoch für nicht durchgreifend
erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Den Beklagten trifft deshalb ein Verschulden
daran, dass er die Statik mangelhaft erstellt hat. Ist einem Statiker aus
anderen Quellen als den überreichten Unterlagen bekannt, dass diese die
tatsächlichen Verhältnisse nicht zuverlässig abbilden, so darf er diese
Unterlagen seinen Berechnungen nicht ohne weitere Aufklärung der
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde legen (OLG Oldenburg, BauR 1981, 399,
401; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 277, 279 = NZBau 2000, 526; vgl. auch OLG
Karlsruhe, BauR 2007, 1911).
19 2. Das Berufungsgericht trifft keine Aussage dazu, ob dem Kläger ein
Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anzulasten ist. In einem
Grundurteil kann von einer Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden
des Geschädigten abgesehen werden, sofern feststeht, dass dieses nicht zu
einem vollständigen Haftungsausschluss führt, also dem Geschädigten
jedenfalls ein Anspruch bleibt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR
243/94, BauR 1996, 424, 426; Urteil vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, BGHZ
141, 129, 136). Wird die Klärung der Mithaftung des Geschädigten damit dem
Betragsverfahren überlassen, muss dies im Urteilstenor, zumindest aber in
den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden (BGH, Urteile vom 31. Januar
1996
- VIII ZR 243/94 und vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, jeweils aaO). Das
ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat sich weder im Urteilsausspruch
noch in den Entscheidungsgründen eine dahingehende Entscheidung vorbehalten.
Das Berufungsgericht hat lediglich bei der Beklagten zu 1 ein mitwirkendes
Mitverschulden des Klägers geprüft und dies bejaht. Daraus ist zu schließen,
dass es eine Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 3 wegen mitwirkenden
Verschuldens des Klägers verneint hat. Insoweit hält das Urteil der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
20 a) Der Senat hat entschieden (Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR
206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36), dass den Auftraggeber in seinem
Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die
Obliegenheit trifft, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.
Der
bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie
Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier
Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen
Interesse des Auftraggebers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden
Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines
Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er
sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten
planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur
Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden
Obliegenheit bedient hat.
21 b) Nichts anderes hat zu gelten, wenn der Auftraggeber dem
Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten
Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu
berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreicht oder dazu
sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entsprechen. Wie ausgeführt, kann der Tragwerksplaner eine zutreffende
Statik nur erstellen, wenn Klarheit hinsichtlich der Boden- und
Grundwasserverhältnisse herrscht. Er kann und darf daher erwarten, dass der
Auftraggeber ihm die Angaben macht, die es ihm ermöglichen, eine
mangelfreie, den Boden- und Grundwasserverhältnissen gerecht werdende
Tragwerksplanung zu erstellen. Werden ihm insoweit unzutreffende Angaben
gemacht oder ergeben sich sonst aus den ihm als Grundlage seiner
Berechnungen übergebenen Unterlagen unzutreffende Boden- und
Grundwasserverhältnisse, verletzt der Auftraggeber die ihm gegenüber dem
Tragwerksplaner bestehende Obliegenheit, diesem die der Tragwerksplanung
zugrunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. Erbringt der
Auftraggeber die von ihm zu fordernde Mitwirkung nicht, trägt er zu einer
daraus resultierenden mangelhaften Tragwerksplanung bei und ist folglich für
einen daraus erwachsenden Schaden mitverantwortlich.
22 c) Hat der Auftraggeber die unzutreffenden Angaben nicht selbst gemacht,
sondern der von ihm beauftragte planende Architekt, muss er sich dessen
Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Der Auftraggeber hat
sich in diesem Fall zur Erfüllung der berechtigten Erwartung des Tragwerks-planers,
dass ihm von dem Auftraggeber zutreffende Angaben zu den Boden-und
Grundwasserverhältnissen gemacht werden, des Architekten bedient. Dieser
macht folglich die entsprechenden Angaben in Erfüllung der dem Auftraggeber
obliegenden Aufgaben. Sein Verschulden ist daher dem Auftraggeber
zuzurechnen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats im Urteil vom 4.
März 1971 (VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 268) etwas anderes ergeben sollte,
hielte der Senat daran nicht fest. Zwar trifft es zu, dass der Auftraggeber
bei der Beauftragung eines Architekten und eines Statikers darauf vertrauen
können muss, dass diese in der erforderlichen Weise zusammenwirken. Das
rechtfertigt es jedoch nicht, den Auftraggeber von der Verantwortung für die
Entstehung des Schadens zu befreien, die ihm über §§ 254, 278 BGB für ein
schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zugewiesen ist. Der Senat
hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. November 2008 (VII ZR 206/06, aaO)
darauf hingewiesen, dass eine Zurechnung auch nicht deshalb verneint werden
kann, weil der fehlerhaft informierte Auftragnehmer seinerseits verpflichtet
ist, die Informationen gewissenhaft zu überprüfen. Die Zurechnung des
Mitverschuldens ist, wie auch im Verhältnis des Auftraggebers zum
Bauunternehmer oder bauüberwachenden Architekten, sachgerecht. Sie führt
insbesondere dazu, dass die Rückgriffs- und Insolvenzrisiken unter den
Beteiligten angemessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
verteilt werden.
23 d) Danach kommt ein ganz erhebliches Mitverschulden des Klägers in
Betracht. Denn der Beklagte zu 2, der den Beklagten zu 3 namens und im
Auftrag des Klägers beauftragt hat, hat, wovon in der Revision auszugehen
ist, diesem als Grundlage für die Erstellung der Tragwerksplanung eine
bekanntermaßen veraltete geprüfte Statik übergeben, wonach drückendes Wasser
nicht zu berücksichtigen war und ihm auch im Übrigen die damals bekannte
Grundwasserbelastung nicht mitgeteilt.
III.
24 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Urteil des
Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die zu § 254 BGB notwendigen
abschließenden Feststellungen zu treffen haben.
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