Vertragsstatut nach Art.
28 EGBGB: Widerlegung der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB (Art. 28 Abs. 5
EGBGB); Abgrenzung von Zessionsstatut und Zessionsgrundstatut
(Forderungskauf); Anforderungen an eine (konkludente) Rechtswahl
BGH, Urteil vom 26. Juli
2004 - VIII ZR 273/03
Fundstelle:
NJW-RR 2005, 206
Amtl. Leitsätze:
1. Die Vermutung, daß der Vertrag die
engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn
solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen,
die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich
übertreffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig
ermitteln läßt.
2. Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach
Deutschland weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem
Recht unterliegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück
bestellte Hypothek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb
der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen
französischen Notar in französischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei
von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen und der Kaufpreis
in französischer Währung vereinbart ist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete
Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz nach ihrem Vortrag in Macati City
auf den Philippinen hat. Vertretungsberechtigter Geschäftsführer der
Klägerin ist der französische Staatsbürger C. Z. .
Die Beklagte, eine deutsche Hypothekenbank, war Inhaberin einer
Darlehensforderung in Höhe von 8 Millionen DM gegen eine Aktiengesellschaft
luxemburgischen Rechts, die Firma A. . Unter Ziff. 10 des Darlehensvertrages
vom 12. Februar/6. März 1991 war die Geltung deutschen Rechtes vereinbart
worden. Die Forderung war hypothekarisch gesichert durch die Belastung von
verschiedenen Grundstücken in L. , Frankreich, die im Eigentum einer
französischen Gesellschaft, der S. mit Sitz in J. , Frankreich, standen.
Die Parteien verhandelten im Sommer 1999 über den Ankauf der Forderung durch
die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die S. in Liquidation, die
Zwangsversteigerung der betroffenen Grundstücke war für den 3. September
1999 vorgesehen. Die Beklagte übersandte ein in französischer Sprache
abgefaßtes Exposé "für das Objekt L. an W. G. , einen österreichischen
Staatsangehörigen. Dieser teilte der Beklagten im Namen der Klägerin mit
Schreiben vom 21. Juli 1999 mit, " ... daß wir an dem Objekt L. , definitiv
und ohne Konditionen interessiert sind und gegen einen Betrag von FF
1.400.000 die Hypothek und ihre Forderungen in der Höhe von FF 25.000.000
übernehmen wollen.
Um das Geschäft so rasch wie möglich abwickeln zu können, ersuchen wir sie
uns umgehend die Bankverbindung mitzuteilen wohin der Betrag von FF
1.400.000 überwiesen werden soll bzw. wie die weitere Vorgangsweise um die
Transaktion durchführen zu können sein soll. ..."
Zugleich benannte er als Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Maître R. C. ,
Nizza. Der Schriftverkehr zwischen W. G. und der Beklagten wurde teils in
deutscher und teils in englischer Sprache geführt.
Die Parteien kamen überein, einen Kaufvertrag über die hypothekarisch
gesicherte Forderung von dem Notar Maître R. A. , B., Frankreich, beurkunden
zu lassen. Rechtsanwalt C. bestätigte mit Schreiben vom 27. Juli 1999 an den
Notar eine Überweisung seiner Mandantin, der Klägerin, in Höhe von 1.400.000
FF nebst 60.000 FF für dessen Kosten auf ein Konto des Notars. In dem
Schreiben heißt es weiter:
"Ich überlasse es Ihnen, die Urkunde schnellstmöglich vorzubereiten, da die
Zwangsversteigerung auf den 3. September festgesetzt worden ist."
Für die Beklagte ließ Rechtsanwalt D. , Marseille, mit Schreiben vom 4.
August 1999 an Rechtsanwalt C. mitteilen, daß sie die Wahl getroffen habe,
die Klägerin als Käuferin "anzunehmen". Rechtsanwalt D. erklärte ferner am
23. August 1999 gegenüber dem Notariat A. , daß eine auf seinen -
Rechtsanwalt D. - Namen lautende Vollmacht, die es ihm ermögliche, die
Forderungsabtretung im Notariat zu unterzeichnen, von der Beklagten vor
einem Notar ausgestellt werde, jedoch in Frankreich nicht vor dem 26. August
1999 vorliegen könne. Im übrigen heißt es:
"Ich hoffe, daß Sie in den nächsten Tagen die restlichen Schwierigkeiten mit
Maître C. bewältigen können, so daß wir in Betracht ziehen könnten, in
dieser Woche zu unterzeichnen."
Diese und die nachfolgende Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten der
Parteien und dem Notariat wurde in französischer Sprache geführt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 23. August 1999 zeigte das Notariat A. im Rahmen
der französischen Regelungen zur Geldwäscheprävention der zuständigen
Staatsanwältin in D. die von der Klägerin veranlaßte Überweisung von
1.470.424,24 FF an, ferner den für den 3. September 1999 geplanten Termin
zur Zwangsversteigerung der belasteten Grundstücke und die von den Parteien
noch vor diesem Termin gewünschte notarielle Beurkundung der Abtretung der
Hypothekenforderung. Am 25. August 1999 übersandte Rechtsanwalt D. eine
Kopie einer ihm unter dem 23. August 1999 von der Beklagten vor einem
Hamburger Notar in französischer Sprache erteilten Vollmacht an das Notariat
A. und teilte mit:
"Was die D. betrifft, ist nun alles in Ordnung, damit ich die Urkunde
unterzeichnen kann ... Ich denke, daß Sie nun baldig das Einverständnis der
Staatsanwaltschaft erhalten werden sowie ein Hypothekenverzeichnis ...".
Per Telefax vom 27. August 1999 erklärte Rechtsanwalt D. gegenüber dem
Notariat jedoch, seine Mandantin wünsche nicht mit der Klägerin
abzuschließen, man befürchte eine "Geldwäsche-Operation". Ein Verkauf der
Forderung könne zu einem Preis von 1.700.000 FF an den niederländischen
Staatsbürger H. , wohnhaft in Monte Carlo, erfolgen. Am 30. August 1999 wies
der Notar die Staatsanwaltschaft in D. unter Bezugnahme auf sein Schreiben
vom 23. August 1999 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin, da für
16.00 Uhr desselben Tages ein Termin in seiner Kanzlei anstehe. Die
Staatsanwaltschaft bestätigte umgehend den Eingang der Schreiben und wies
darauf hin, daß Untersuchungen liefen. W. G. teilte der Beklagten mit
Telefax vom 30. August 1999 unter Verwendung eines Briefbogens der Klägerin
mit, daß der Vertrag noch am gleichen Tag um 16.00 Uhr unterzeichnet werden
müsse, anderenfalls werde die Klägerin Schadensersatz verlangen.
Im Notariat A. waren zum vereinbarten Termin W. G. und Rechtsanwalt C. für
die Klägerin, Rechtsanwalt D. für die Beklagte
sowie der zuständige Notar anwesend. Nach den protokollierten Feststellungen
eines von dem Vertreter G. hinzugezogenen Gerichtsvollziehers erklärte der
Notar, die Unterzeichnung des Vertrages wegen der andauernden
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen nicht durchführen zu können, äußerte
Rechtsanwalt C. weiterhin die Bereitschaft der Klägerin, eine
Abtretungsurkunde zu unterzeichnen und legte Rechtsanwalt D. dar, dies
könne seitens der Beklagten vor Abschluß der eingeleiteten Untersuchungen
nicht geschehen.
Unmittelbar danach beurkundete der Notar die Abtretung der hypothekarisch
gesicherten Forderung durch die Beklagte an den Niederländer H. zu einem
Kaufpreis von 1.700.000 FF. Am 3. September 1999 wurden die hypothekarisch
belasteten Grundstücke gegen ein Höchstgebot von 5.240.000 FF öffentlich
versteigert.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von
zuletzt 665.601,03 € nebst Zinsen mit der Begründung, nach dem ihrer Ansicht
nach anwendbaren französischen Recht hätten die Parteien einen wirksamen
Vorvertrag geschlossen, von dem sich die Beklagte unberechtigt losgesagt
habe, so daß sie, die Klägerin, Schadensersatz in Höhe der Differenz
zwischen dem Versteigerungserlös und dem vereinbarten Kaufpreis sowie der
Kosten der durch den Gerichtsvollzieher am 30. August 1999 vorgenommenen
Protokollierung verlangen könne. Hilfsweise verlangt sie den Ersatz
fehlgeschlagener Aufwendungen, die sie mit umgerechnet 5.286,69 € beziffert.
Die Beklagte hält deutsches Recht nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB für anwendbar
und ist der Meinung, ein Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande
gekommen. Auch verpflichte sie der Abbruch der Verhandlungen angesichts der
am 30. August 1999 noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
nicht zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von
Interesse, ausgeführt:
Der Klägerin stünden keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zu, weil es
nach dem anzuwendenden deutschen Recht zwischen den Parteien nicht zum
wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages über die hypothekarisch gesicherte
Forderung gekommen sei. Die Parteien hätten weder eine ausdrückliche noch
eine konkludente Rechtswahl getroffen, so daß für die Festlegung des Statuts
auf die Regelanknüpfung nach Art. 28 EGBGB abzustellen sei. Art. 28 Abs. 3
EGBGB sei nicht anzuwenden, da Gegenstand des Vertrages nicht die Hypothek
als dingliches Recht, sondern vielmehr der Erwerb einer dem deutschen Recht
unterliegenden Forderung gewesen sei. Damit greife die Vermutung des Art. 28
Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB ein, die - weil die Abtretung als
vertragscharakteristische Leistung beim Forderungskauf von der in H.
ansässigen Klägerin (richtig: Beklagten) habe erbracht werden sollen - zum
deutschen Recht führe. Es ergebe sich nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 5
EGBGB aus der Gesamtheit der Umstände, daß der (intendierte) Vertrag engere
Verbindungen mit Frankreich aufweise. Art. 28 Abs. 5 EGBGB habe gegenüber
der Grundregel des Art. 28 Abs. 1 und den diese konkretisierenden
Vermutungen der Absätze 2 bis 4 den Charakter einer Ausweichklausel;
zwischen Absatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EGBGB bestehe ein
Regel-Ausnahme-Verhältnis. Absatz 5 könne deshalb die Vermutung des Absatzes
2 nur verdrängen, wenn dessen Anknüpfungsgehalt durch andere Indizien
deutlich übertroffen werde. Davon könne hier keine Rede sein.
Zwar lägen eine Reihe von Gesichtspunkten vor, die eine Verbindung des
Sachverhaltes zum französischen Recht nahe legten. Der Großteil dieser
Anknüpfungspunkte folge jedoch aus dem Umstand, daß mit der Forderung eine
Hypothek habe erworben werden sollen, die an einem in Frankreich belegenen
Grundstück bestellt gewesen sei. Ihre Berücksichtigung im Rahmen von Art. 28
Abs. 5 EGBGB lasse sachwidrig die Regelung des Art. 43 Abs. 1 EGBGB auf den
Schuldvertrag durchschlagen und mißachte Art. 28 Abs. 3 EGBGB. Schließlich
biete sich bei einer Abwägung der für die Geltung französischen Rechts
sprechenden Gesichtspunkte mit den ebenfalls vorhandenen, auf andere
Rechtsordnungen verweisenden Umständen ein so uneinheitliches Bild, daß wohl
schon bei einer - abzulehnenden - Gleichrangigkeit der Anknüpfungen nach
Absatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EGBGB keine ausreichende Basis für die
Anwendung französischen Rechts gegeben sei, jedenfalls aber aufgrund der
Vorrangigkeit der Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht zur
Anwendung kommen müsse.
Nach deutschem Recht liege ein offener Dissens im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB
vor, da die Parteien eine Beurkundung des Vertrages vereinbart hätten, zu
der es nicht gekommen sei. Ob ein wirksamer Vorvertrag zwischen den Parteien
zustande gekommen sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls habe die Beklagte
keine sie aus einem solchen Vertrag treffende Pflicht schuldhaft verletzt.
Die Beklagte habe einen triftigen Grund zum Abbruch der Verhandlungen
gehabt. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
habe von ihr nicht verlangt werden können, mit der Klägerin abzuschließen.
Auch wenn ein wesentliches Motiv der Beklagten für den Abbruch der
Verhandlungen mit der Klägerin das um 300.000 FF höhere Gebot des späteren
Käufers H. gewesen sein sollte, was sehr nahe liege, sei ihr Verhalten
jedenfalls vor dem Hintergrund der fortdauernden Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft und des nur noch kurzen bis zum Versteigerungsbeginn zur
Verfügung stehenden Zeitraumes nicht zu beanstanden. Aus denselben
Erwägungen komme auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo nicht in
Betracht.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der
von der Klägerin geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzanspruch aus
schuldrechtlicher Sonderbeziehung anzusehen und das auf die
Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien anwendbare Recht nach den Artt.
27 ff. EGBGB zu bestimmen ist. Diese Vorschriften sind sowohl maßgebend für
den von der Klägerin in erster Linie verlangten Schadensersatz wegen
Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3
EGBGB) als auch für die hilfsweise geltend gemachte Haftung aus culpa in
contrahendo (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141;
differenzierend Dörner, JR 1987, 201, 202).
Es kann für die Festlegung des Statuts dahinstehen, ob zwischen den Parteien
eine bindende Vereinbarung über den Kauf und die Abtretung der
hypothekarisch gesicherten Forderung der Beklagten schon zustande gekommen
war, wie die Klägerin meint, oder aber eine endgültige Einigung noch nicht
erfolgt war. Auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages
beurteilen sich gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden
wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Damit regelt das nach Artt. 27 ff.
EGBGB zu bestimmende Vertragsstatut auch die Frage, ob die für den
Vertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen vorliegen.
2. Eine Rechtswahl der Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EGBGB hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Die Beurteilung der Frage, ob die Parteien ihren Vertragsverhandlungen im
Wege der Individualvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl - eine
ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung macht auch die Revision nicht geltend
-zugrunde gelegt haben, ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der
Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschluß vom 19.
Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 unter II 2; BGH, Urteil vom
28. Januar 1997 - XI ZR 42/96, NJW-RR 1997, 686 unter II 1 a aa). Der
Kontrolle durch den Senat unterliegt nur, ob das Berufungsgericht seiner
Auslegung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrundelegt hat, ob es den
Prozeßstoff umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt und ob es die
indizielle Bedeutung der in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte erkannt
hat.
Einer nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB möglichen Rechtswahl steht nicht schon
entgegen, daß die Parteien über den Ankauf einer Forderung verhandelten, für
die gemäß Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma A.
die Geltung deutschen Rechtes vereinbart war. Nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB
bestimmt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, nur ihre
Übertragbarkeit und andere in dieser Vorschrift näher geregelte Fragen.
Dagegen ist das anwendbare Recht für das der Abtretung zugrundeliegende
Kausalgeschäft zwischen Zedenten und Zessionar nach Artt. 27 ff. EGBGB zu
bestimmen, wie sich aus Art. 33 Abs. 1 EGBGB ergibt. Eine stillschweigende
Rechtswahl ist jedoch nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nur anzunehmen, wenn
sich ein entsprechender tatsächlicher Parteiwille mit hinreichender
Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen des Falles ergibt, die bloße
Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens genügt gerade nicht (MünchKommBGB/Martiny,
3. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 42; Giuliano/Lagarde, Bericht über das
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht, BT-Drucks. 10/503, S. 49; Steinle, ZVglRWiss 1994, 300, 308 f.).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Rechtswahl finden. Eindeutige Indizien, die eine Rechtswahl nahe
legen, wie eine Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung oder ein
übereinstimmend auf eine bestimmte Rechtsordnung zielendes Prozeßverhalten
der Parteien liegen nicht vor; vielmehr hat die Klägerin von Anfang an die
Ansicht vertreten, französisches Recht sei anwendbar, während die Beklagte
von der Geltung deutschen Rechtes ausging. Schwächere Indizien wie etwa der
Erfüllungsort, Sitz und Staatsangehörigkeit der Parteien, Vertragssprache,
Abschlußort oder Währung können Rückschlüsse auf eine stillschweigende
Rechtswahl der Parteien zulassen, wenn die Anhaltspunkte in ihrer Häufung
übereinstimmend auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen
(Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearb., 2002, Art. 27 EGBGB Rdnr. 63). Insoweit
hat das Berufungsgericht aber zutreffend ausgeführt, daß die genannten
Umstände ein uneinheitliches Bild ergeben. Zwar deuten einige Indizien auf
eine Nähe zu der französischen Rechtsordnung hin wie die zum Teil in
französischer Sprache geführten Verhandlungen, der in Aussicht genommene
Abschlußort in Frankreich, der in französischer Währung festgelegte
Kaufpreis sowie der Belegen-heitsort der Grundstücke, an denen die sichernde
Hypothek bestellt worden ist. Jedoch ist die Klägerin eine anguillanische
Gesellschaft mit Sitz auf den Philippinen, die Beklagte ist eine deutsche
Aktiengesellschaft, Gegenstand des geplanten Kaufvertrages war der Erwerb
einer deutschem Recht unterliegenden Forderung gegen eine luxemburgische
Gesellschaft, der Schriftverkehr zwischen dem Vertreter der Klägerin, dem
österreichischen Staatsbürger W. G. , und der Beklagten wurde in englischer
und deutscher Sprache geführt.
Diesen Befund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als so
vielschichtig gewertet, daß von einer eindeutigen Häufung von auf eine
Rechtsordnung weisenden Indizien, die den Schluß auf einen entsprechenden
Parteiwillen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zuließe, nicht die
Rede sein könne.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht
übersehen, daß beide Parteien im Vorfeld des Vertragsschlusses durch
französische Rechtsanwälte vertreten worden sind und der Vertrag von einem
französischen Notar beurkundet werden sollte. Letzteres hat es - wie seine
Ausführungen zu der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB zeigen - als
nahezu zwingende Folge des von ihm auch für eine Rechtswahl nach Art. 27
Abs. 1 Satz 2 EGBGB berücksichtigten Umstandes angesehen, daß mit der
abzutretenden Forderung eine Hypothek an einem in Frankreich belegenen
Grundstück erworben und die für ein Zwangsversteigerungsverfahren in
Frankreich erforderlichen Förmlichkeiten gewahrt werden sollten. Für die
Vertretung der Parteien durch französische Anwälte gilt nichts anderes.
Daß die Hypothek nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB französischem Recht unterlag, §
1154 BGB also bei der Abtretung der Forderung keine Anwendung finden konnte
(Münch-KommBGB/Kreuzer, BGB, 3. Aufl., nach Art. 38 EGBGB Anh. 1 Rdnr. 47;
Martiny in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdnr.
313; Schäfer, Grenzüberschreitende Kreditsicherung an Grundstücken 1993, S.
116) und es deshalb für die wirksame Übertragung der Hypothek besonderer
Kenntnisse des französischen Rechts bedurfte, die am ehesten bei einem
französischen Notar und bei französischen Anwälten vorausgesetzt werden
konnten, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Parteien auch das
Kausalgeschäft französischem Recht unterwerfen wollten, zumal
Voraussetzungen und Wirkung der Abtretung der gesicherten Forderung gemäß
Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen waren (BGH,
Urteil vom 26. November 1990 - II ZR 92/90, NJW 1991, 1414 unter 1;
Senatsurteil, BGHZ 111, 376, 379 f.).
Erfolglos ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Forderung mit einem in
französischer Sprache gefaßten Exposé auf dem französischen Markt angeboten
habe. Daß Vertragssprache Französisch war, hat das Berufungsgericht in seine
Erwägungen einfließen lassen. Ein Angebot der Forderung auf dem
französischen Markt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern
lediglich ausgeführt, die Beklagte habe das Exposé an den österreichischen
Staatsbürger G. abgesandt, der darauf seinerseits mit einem in Wien
verfaßten Schreiben geantwortet habe. Daß das Berufungsgericht dabei
Sachvortrag der Klägerin übergangen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt jedoch Art. 28 Abs. 1
Satz 1 EGBGB zur Anwendung des französischen Rechts, weil die
Vertragsverhandlungen der Parteien die engsten Verbindungen mit dem Staat
Frankreich aufweisen.
a) Der Anknüpfungsgrundsatz der engsten Verbindungen nach Art. 28 Abs. 1
Satz 1 EGBGB wird durch die Vermutungsregeln des Art. 28 Abs. 2 bis Abs. 4
EGBGB konkretisiert (Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr.
2; Spickhoff in: Bamberger/Roth, BGB, Art. 28 EGBGB Rdnr. 3;
Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 26). Dabei verdrängt die
Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB als lex specialis diejenige nach Absatz
2 (Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 72).
b) Zu Unrecht meint die Revision, Art. 28 Abs. 3 EGBGB sei einschlägig. Nach
dieser Vorschrift wird vermutet, daß ein Vertrag beziehungsweise die diesem
vorangegangenen Verhandlungen, die ein dingliches Recht an einem Grundstück
zum Gegenstand haben, die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweisen, in
dem das Grundstück belegen ist. Die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 3 EGBGB
sind hier nicht erfüllt, weil sich die Vertragsverhandlungen der Parteien in
erster Linie auf den Ankauf einer Darlehensforderung und nicht eines
dinglichen Rechts durch die Klägerin bezogen.
Die Revision bringt vor, der Umstand, daß wirtschaftlicher Kaufgegenstand
letztlich der Erwerb der französischen Hypothek gewesen sei, führe - ebenso
wie der Erwerb einer Grundschuld - zur Anwendung des Art. 28 Abs. 3 EGBGB
und damit des französischen Rechtes. Ihr ist insoweit zuzustimmen, als der
eigentliche Zweck des Forderungskaufes, nämlich der Erwerb einer Hypothek an
einem französischen Grundstück, bei der Prüfung der engsten Verbindung der
Vereinbarungen zu dem Recht eines bestimmten Staates nicht unberücksichtigt
bleiben kann, wie noch auszuführen sein wird (s. u. unter 3 c bb (1)).
Anknüpfungspunkt für derartige wirtschaftliche Überlegungen ist aber Art. 28
Abs. 5 EGBGB, der eine Gesamtabwägung aller Umstände vorschreibt, und nicht
der ausschließlich auf den rechtlichen Gegenstand von Schuldverträgen
bezogene Absatz 3 der Vorschrift.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Realkredit
vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Parteien die lex rei sitae
des Grundpfandrechts entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch das
anwendbare Recht für die zu sichernde Forderung bestimmen kann, wie die
Revision meint, ist für den Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 EGBGB ohne
Relevanz. Denn auch ein Gleichlauf des Statuts der gesicherten Forderung
mit dem der Hypothek kann sich nur aus Art. 28 Abs. 5 EGBGB ergeben und ist
zudem für das Forderungskaufstatut nur mittelbar von Bedeutung, weil dieses
- wie Art. 33 Abs. 1 EGBGB voraussetzt - selbständig anzuknüpfen ist.
c) Weiterhin greift auch die Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht
ein. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Vertrag die engsten
Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Forderungskauf
erbringt regelmäßig der Veräußerer die charakteristische Leistung, so daß
danach das Recht seines Staates maßgebend ist (Staudinger/Magnus, aaO,
Art. 28 EGBGB Rdnr. 193; Spickhoff, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 52;
MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 116; Erman/Hohloch, aaO, Art.
28 EGBGB Rdnr. 32; Ro-senau, RIW 1992, 879, 882). Dies würde hier zur
Anwendung des deutschen Rechtes führen, da die Beklagte als Veräußerer ihren
Sitz in Deutschland hat. Im vorliegenden Fall gilt die Vermutungsregel
des Art. 28 Abs. 2 EGBGB jedoch nicht, da sich aus der Gesamtheit der
Umstände ergibt, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien engere
Verbindungen mit dem französischen Staat aufweisen (Art. 28 Abs. 5 EGBGB).
aa) Das Rangverhältnis der einzelnen Absätze des Art. 28 EGBGB ist
umstritten. Nach herrschender, auch vom Berufungsgericht vertretener
Auffassung ist Art. 28 Abs. 5 EGBGB gegenüber den Vermutungsregeln der
Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift nachrangig und kommt nur in Ausnahmefällen
zum Tragen (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 126; Erman/Hohloch,
aaO, Art. 28 Rdnr. 17; Looschelders, Internationales Privatrecht, Art. 28
EGBGB Rdnr. 80 f.; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 7.
Aufl., § 10 Rdnr. 44, 59; Kropholler, Internationales Privatrecht, 3. Aufl.,
S. 415, 419 f.; vgl. auch BT-Drucks. 10/504, S. 79). Nach anderer Ansicht
setzt Art. 28 Abs. 5 EGBGB gleichrangig mit den Absätzen 2 bis 4 der
Vorschrift die Grundregel der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB
durch (Martiny in: Reithmann/Martiny, aaO, Rdnr. 148; MünchKommBGB/Martiny,
aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 92; Hepting in Festschrift für Lorenz, S. 393, 407
f.; von Bar, Internationales Privatrecht, 2. Bd., Rdnr. 488; Wolf, Der
Begriff der wesentlich engeren Verbindung im Internationalen Sachenrecht,
2002, S. 15).
Dieser Meinungsstreit bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Denn auch soweit Art. 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB im Wege des
Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Vorrang vor Absatz 5 eingeräumt und daraus
erhöhte Anforderungen an das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von
Absatz 5 abgeleitet werden, ist die Anwendbarkeit von Absatz 5 jedenfalls
dann zu bejahen, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem nach
Absatz 2 vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung
verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen (Staudinger/Magnus,
aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 127; Erman/Hohloch, aaO, Art. 28 Rdnr. 17;
Looschelders, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 81; Kropholler, aaO, S. 419 f.),
und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln
läßt (von Hoffmann/Thorn, aaO, § 10 Rdnr. 59), eine Anknüpfung an den
gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners der charakteristischen Leistung also
blaß und künstlich wirken müßte (so - ausgehend von einem normativen
Gleichrang der Absätze 2 und 5 - von Bar, aaO, Rdnr. 489).
bb) So verhält es sich hier. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich,
daß die Vertragsverhandlungen eine deutlich engere Verbindung zum
französischen Recht aufweisen, so daß die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB
gemäß Absatz 5 der Vorschrift nicht gilt.
(1) Der Klägerin war von Anfang an nur daran gelegen, die gemäß der lex rei
sitae französischem Recht unterliegende Hypothek (Art. 43 Abs. 1 EGBGB) zu
erwerben und zu verwerten. Dies zeigt sich bereits darin, daß der Vertreter
der Klägerin, W. G. , in seiner Anfrage mit Schreiben vom 21. Juli 1999
Interesse an dem Objekt "L. " bekundete und auf ein ihm von der Klägerin
übersandtes Exposé für dieses Objekt Bezug nahm. Im gesamten Schriftverkehr
(Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 4., 23., 25. und 27. August 1999,
Schreiben des Rechtsanwalts C. vom 27. Juli 1999; Schreiben von W. G. vom
30. August 1999) werden einleitend nur das "Objekt L. " bzw. die
Eigentümerin der Grundstücke genannt. Die gesicherte Forderung war für die
Klägerin nur insoweit von Bedeutung, als die Übertragung der auch nach
französischem Recht akzessorischen Hypothek vom Erwerb der
Darlehensforderung abhängig war. Bereits der im Vergleich zur ursprünglichen
Darlehensforderung von 8 Millionen DM ins Auge gefaßte sehr niedrige
Kaufpreis von 1.400.000 FF zeigt, daß die Forderung gegen die luxemburgische
Gesellschaft A. nach der Vorstellung der Parteien kaum werthaltig war.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die Bonität
der Forderung selbst für die Klägerin keine Rolle gespielt hat.
Der Erwerb der Hypothek hätte die Klägerin zudem in die Lage versetzt, die
Grundstücke in L. kostengünstig zu ersteigern. In diesem Fall hätte die
Klägerin wirtschaftlich für den Erwerb der Grundstücke lediglich den
Kaufpreis für die Darlehensforderung sowie die Kosten für die Versteigerung
aufwenden müssen, da ein von ihr in der Zwangsversteigerung gezahlter Betrag
umgehend wieder an sie, die Klägerin, in ihrer Eigenschaft als
Hypothekengläubigerin zurückgeflossen wäre. Hinzu kommt, daß die
Verhandlungen zeitlich kurz vor dem auf den 3. September 1999 anberaumten
Termin zur Versteigerung der Grundstücke stattfanden und nach dem
übereinstimmenden Willen beider Parteien vor dem Versteigerungstermin ein
bindender Vertrag abgeschlossen und beurkundet werden sollte. Wie das
Berufungsgericht festgestellt hat, war es für die Parteien "zwingend nötig",
vor Durchführung der Versteigerung zu einem Abschluß zu kommen.
Damit lag der Schwerpunkt des geplanten Geschäftes auf dem Erwerb der
Hypothek, der sich nach französischem Recht vollzieht. Dies hat das
Berufungsgericht bei der Prüfung der nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB maßgeblichen
Gesamtheit der Umstände unberücksichtigt gelassen. Das begründet auch dann
einen in der Revision nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, daß
es sich bei der gebotenen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche
Entscheidung handelt. Denn auch dann unterliegt es revisionsrechtlicher
Nachprüfung, ob das Gericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche für die
Bestimmung der engsten Verbindung von Bedeutung sein können (vgl. zu dem vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1986, 1142) geltenden Recht BGH, Urteil vom 9.
Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141 unter I; BGHZ 44, 183, 186). Daß
- wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - Art. 28 Abs. 3 EGBGB hier
nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der beabsichtigte
Verpflichtungsvertrag nicht ein dingliches Recht an einem Grundstück,
sondern eine hypothekarisch gesicherte Forderung zum Gegenstand haben
sollte, rechtfertigt nicht den von ihm gezogenen Umkehrschluß, das Statut
der Hypothek habe bei der Bestimmung des Forderungskaufstatuts gänzlich
außer Betracht zu bleiben. Die Revision rügt zu Recht, Art. 28 Abs. 3 EGBGB
lasse sich keine Sperrwirkung in dem Sinne entnehmen, daß der Kauf der
hypothekarisch gesicherten Forderung zwangsläufig einem anderen Statut
unterworfen sein müsse als die Hypothek. Vielmehr spricht der Rechtsgedanke
des Art. 28 Abs. 3 EGBGB dafür, die Belegenheit der Hypothek, auf deren
Erwerb es der Klägerin bei dem Forderungskauf entscheidend ankam, im Rahmen
von Art. 28 Abs. 5 EGBGB als einen gewichtigen Umstand für eine Verbindung
des Vertrags bzw. der Vertragsverhandlungen mit Frankreich heranzuziehen.
Damit wird ebenso wenig wie im unmittelbaren Anwendungsbereich von Art. 28
Abs. 3 EGBGB sachwidrig die Regelung des Art. 43 Abs. 1 EGBGB auf den
Schuldvertrag erstreckt noch Art. 28 Abs. 3 EGBGB mißachtet.
(2) Anders als bei der unmittelbaren Geltung von Art. 28 Abs. 3 EGBGB genügt
allerdings die Belegenheit der Hypothek für sich genommen noch nicht, um die
Anwendbarkeit französischen Rechts zu begründen. Für eine enge Verbindung zu
diesem Recht ist jedoch der weitere Umstand heranzuziehen, daß eine
Beurkundung des Vertrages bei einem französischen Notar beabsichtigt war.
Wird ein Vertrag unter Einschaltung amtlicher Stellen beurkundet, ist darin
ein Hinweis auf das Recht am Ort der amtlichen Handlung zu sehen
(Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 47; Martiny in: Reithmann/Martiny,
aaO, Rdnr. 141 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn die Beurkundung im
vorliegenden Fall - so die Klägerin - nur deklaratorischen Charakter haben
sollte. Auch weist der letztlich von der Beklagten direkt nach der
gescheiterten Beurkundung abgeschlossene Vertrag mit dem holländischen
Staatsangehörigen H. Bezüge zum französischen Recht auf; so ist dort von
einer Abtretungsanzeige des Zessionars an den Schuldner gemäß Art. 1690 des
Code Civil (vgl. dazu Bette, WM 1997, 797, 800; Einsele, ZVglRWiss 1991, 1,
5) die Rede. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag zwischen
den Parteien in französischer Sprache beurkundet werden sollte, der
Kaufpreis in französischer Währung angegeben war und auf beiden Seiten
französische Anwälte beteiligt waren (vgl. zum letzten Kriterium Senat,
Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, JZ 2000, 1115 unter I bis II 2
a dd). Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht ausreichend
gewürdigt.
(3) Gegenüber dieser Häufung der auf die Anwendbarkeit französischen Rechtes
hindeutenden Umstände bleiben auf andere Rechtsordnungen weisende
Anknüpfungstatsachen wie der Sitz der Klägerin auf den Philippinen und der
Umstand, daß die Darlehensschuldnerin eine Gesellschaft luxemburgischen
Rechtes war, singuläre Aspekte von geringem Gewicht. Nach Deutschland weist
neben dem Sitz der Beklagten zwar die Tatsache, daß die durch die Hypothek
gesicherte und abzutretende Darlehensforderung deutschem Recht unterlag und
sich deshalb die Voraussetzungen und die Wirkung ihrer Abtretung gemäß Art.
33 Abs. 2 EGBGB zwingend nach deutschem Recht richteten (s. o. unter II 2).
Beide Umstände haben den Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen den
Parteien jedoch anders als die genannten Anknüpfungspunkte in Frankreich
nicht entscheidend geprägt, weil es der Klägerin von Anfang an im
wesentlichen auf die Hypothek ankam. Im Ergebnis überwiegen deshalb die
Indizien, die für eine engere Verbindung der Vertragsverhandlungen mit dem
französischen Recht nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB sprechen, gegenüber den
sonstigen Umständen so eindeutig, daß die Anwendbarkeit der Vermutungsregel
des Art. 28 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Diese nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB
zu treffende Gesamtwürdigung kann der Senat - auch wenn sie als Tatfrage zu
werten sein sollte - selbst vornehmen, da weitere Feststellungen dazu nicht
zu erwarten sind.
III. Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben,
und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
ZPO). Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3
und Abs. 4 ZPO ab. Ob und wieweit sich die Parteien nach französischem Recht
bereits gebunden haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - nicht festgestellt. Es bedarf tatrichterlicher Würdigung, ob
die Parteien danach bereits vor der beabsichtigten notariellen Beurkundung
einen bindenden Vertrag geschlossen haben.
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