IZPR/CISG: Erfüllungsortvereinbarung unter dem
CISG: Bedeutung der INCOTERMS (hier: "DDP" = "delivered duty paid" als
Vereinbarung einer Bringschuld); internationale Zuständigkeit analog § 29
ZPO; Reichweite des Erfüllungsortsgerichtsstands
BGH, Urteil vom 7. November 2012 -
VIII ZR 108/12
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ist bei einem internationalen Warenkauf als
Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort
vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die
Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen.
Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten
Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.
b) Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit
des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die
Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst
waren.
Tatbestand:
1 Die in K. ansässige und in der
Rechtsform einer GmbH firmierende Klägerin bezog von der in Südkorea
ansässigen und in der Rechtsform einer Limited firmierenden Beklagten seit
2003 in ständiger Geschäftsbeziehung Glasfasern (Lichtwellenleiter). Diese
verarbeitete die Klägerin zu Glasfaserkabeln und belieferte damit
Energieversorgungsunternehmen, die die Kabel unter anderem an
Telekommunikationsunternehmen zur schnellen Datenübertragung vermieteten.
Mehrere Endkunden der Klägerin rügten in der Folgezeit temperaturabhängige
Dämpfungsphänomene, die zu einer Reduzierung der
Datenübertragungsgeschwindigkeit führten. Ob diese von der Klägerin als
Mangel angesehenen Phänomene auf einer fehlerhaften Produktion der von der
Beklagten gelieferten Lichtwellenleiter oder auf deren mangelhafter
Verarbeitung durch die Klägerin beruhen, ist zwischen den Parteien streitig.
2 Die Klägerin, die von den Mängeln nur Glasfasern als betroffen ansieht,
die nach dem 1. März 2005 bestellt wurden, verlangt von der Beklagten mit
ihrer bei dem Landgericht Köln erhobenen Klage Schadensersatz. Die von ihr
angenommene Zuständigkeit des Landgerichts Köln stützt sie darauf, dass ihre
Bestellungen neben einem Verweis auf ihre Einkaufsbedingungen 05/2003
jeweils den Zusatz "Terms of delivery: DDP Cologne" enthielten und dass die
Rechnungen und Transportdokumente der Beklagten, die selbst keine
Auftragsbestätigungen versandt hatte, ebenfalls auf die Incoterm-Klausel DDP
Cologne verwiesen.
3 Auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts durch die Beklagte, die außerdem hilfsweise im Wege der Aufrechnung
und Widerklage die Bezahlung von noch offenen Rechnungen geltend macht, hat
das Landgericht die Klage wegen einer fehlenden internationalen
Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben,
das Landgericht Köln zur Entscheidung des Rechtsstreits für international
zuständig erklärt und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die
Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit gestütztes
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 - 16 U 57/11,
juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6 Die Klägerin könne sich für eine internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren
Einkaufsbedingungen stützen, da die erstmals im Berufungsrechtszug
vorgelegten Bedingungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen
seien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen
Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse gehalten habe. Die
internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln folge aber
aus § 29 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem den streitgegenständlichen
Lieferungen zugrundeliegenden Incoterm Delivered Duty Paid (DDP).
Diese habe den Inhalt „Lieferung nach Köln frachtfrei und verzollt"
und bestimme - da die EuGVVO nicht zur Anwendung komme - Köln als
den auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort
gemäß § 29 ZPO. Insoweit komme es auf das anwendbare materielle
Recht an, das hier dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zu entnehmen sei,
da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen nach dem 1.
März 2005 herleite und nach diesem Zeitpunkt das Übereinkommen sowohl in der
Bundesrepublik Deutschland als auch in Südkorea geltendes Recht gewesen sei.
7 Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz
wegen mangelhafter Lieferung der Ort, an den die Ware zu liefern gewesen
sei. Dieser Ort sei nach Art. 31 CISG zwar grundsätzlich der Ort der
Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn die Ware
nach den Vereinbarungen der Parteien an einen anderen Ort zu liefern gewesen
sei. Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die Parteien hier mit
der Klausel DDP Cologne getroffen. Denn der Incoterm DDP enthalte die
Vereinbarung, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer am benannten
Bestimmungsort zur Verfügung stellen müsse, und treffe damit
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Regelung zur Gefahr-
und Kostentragung, sondern - wie die Anwendungshinweise des Incoterm DDP zu
den dortigen Gliederungspunkten A und B 4 bis 6 zeigten - eine Vereinbarung
über den Lieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld.
Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten herangezogenen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95),
in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt worden sei, dass es sich bei
der Klausel "Lieferung: frei Haus B. unverzollt" lediglich um eine Regelung
zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe. Denn im
Gegensatz zu dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer,
eindeutiger Erklärungswert zukomme, enthielten die Incoterms zum Inhalt der
Klausel DDP nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen, wonach
diese Klausel auch den Lieferort regele.
8 Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in einer Vereinbarung über
den Lieferort zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende
Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, ohne dass es
hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit
gerichteten Willensübereinstimmung der Parteien bedürfe. Denn § 29 Abs. 2
ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass
eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf
den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der
Beklagten bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes auch den Gerichtsstand habe
erfassen sollen. Die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des
Erfüllungsortes und dem dort begründeten Gerichtsstand folge nicht aus der
Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich
vielmehr aus den entsprechenden Vorschriften über die gerichtliche
Zuständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen
Gerichtsstand an dem Ort begründeten, an dem die betreffende Verpflichtung
nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen sei. Insoweit
folge entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07), in dem es um den
Incoterm FOB und - anders als hier - um Ansprüche auf Kaufpreiszahlung
gegangen sei, nichts Gegenteiliges.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist
daher zurückzuweisen.
10 Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im
Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom
11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN), und damit
die Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu Recht für gegeben erachtet.
Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den
von ihnen verwendeten Incoterm (International Commercial Term, herausgegeben
von der Internationalen Handelskammer) DDP Cologne Köln als Erfüllungsort
vereinbart und darüber zugleich - als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1
HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam - die Zuständigkeit des hier bestehenden
Gerichts begründet haben.
11 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich
aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Dies sind, da nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine
(wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO
nicht vorliegt und die Bestimmungen der EuGVVO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch
sonst nicht zur Anwendung kommen, die Vorschriften der deutschen
Zivilprozessordnung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem
Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche
Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im
Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort
bestehenden Gerichte (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - X ZR
71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 306/95, NJW-RR
1997, 690 unter II 1; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ
120, 334, 347).
12 2. Die Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist, ist von der
Beklagten an dem durch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten
Leistungsort Köln und damit in Deutschland zu erfüllen.
13 a) Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen
Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den
Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser bestimmt
sich danach, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund
(ausdrücklicher oder konkludenter) Parteivereinbarung die im Streit
befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist
(Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22.
Aufl., § 29 Rn. 26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb
im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für
jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen
(BGH, Urteile vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12;
vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038 unter 1; jeweils mwN).
14 Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung -
hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher
Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware - nicht (anspruchs-)identisch
sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren
ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die
Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde
liegende Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil
vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend
erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit
auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von
Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom 6. November 1973 - VI
ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR
154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH,
Beschluss vom 29. März 2004 - 5 Ob 313/03w, RIS-Justiz RS0117841 mwN [zu
Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO,
§ 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllungsort solcher
Sekundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der
verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die
Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der bestellten Ware in
mangelfreiem Zustand.
15 b) Der Erfüllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich
nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach
deutschem Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht; er wird also
lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut qualifiziert
(BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO mwN; vom 24. Januar 2007
- XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, aaO mwN).
Das ist - wovon auch das Berufungsgericht unangegriffen ausgeht -
gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellungen noch geltenden Art. 3 Abs. 2 EGBGB
aF das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), dessen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a
CISG beschriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. Der
Erfüllungsort entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort, an dem die
verletzte Vertragspflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu
erfüllen war (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03,
BGHZ 157, 20, 23 mwN; Urteile vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, aaO; vom 24.
Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO), also dem Ort, an dem der
Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte
(Stein/Jonas/Roth, aaO, § 29 Rn. 3; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand 15.
Juli 2012, § 29 Rn. 18).
16 aa) Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes für die als
verletzt gerügte Pflicht der Beklagten zur Lieferung vertragsgemäßer Ware
(Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessualen Zuständigkeiten
abgeleiteten Erfüllungsort finden sich in Art. 31 CISG (vgl.
Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 205 f. [zu Art.
5 EuGVÜ]; schweiz. Bundesgericht, IHR 2010, 112, 114 mwN [zu Art. 5 LugÜ]).
Dieser enthält in Buchstabe a eine Auslegungsregel dahin, dass bei
einem Beförderungskauf - wie er hier vorliegt - der Verkäufer die Ware dem
ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben hat und der
Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe liegt, es sei denn, der Verkäufer
hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort zu liefern. Eine solche von
der Auslegungsregel abweichende Abrede liegt entgegen der Auffassung der
Revision in dem hier zu den "Terms of delivery" vereinbarten Incoterm DDP
Cologne.
17 bb) Die Vereinbarung eines die Auslegungsregel des Art. 31 CISG
beiseite schiebenden Erfüllungsortes kann in der - hier vom Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei bejahten - Vereinbarung einer Handelsklausel liegen, nach
deren schlagwortartig umschriebenem Regelungsgehalt der Lieferort abweichend
vom Ort der Übergabe an den ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass
der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat,
anders als bei der Regel des Art. 31 Buchst. a CISG nicht auseinander
fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort, das heißt dort liegt, wohin
der Verkäufer die Ware zwecks Übernahme durch den Käufer zu liefern hat
(vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn.
18 f. mwN [zum Incoterm FOB]). Eine solche Fallgestaltung ist auch bei
Vereinbarung des in Rede stehenden Incoterm DDP (= geliefert verzollt)
benannter Bestimmungsort (hier Köln) gegeben.
18 (1) Diese zu den Ankunftsklauseln gerechnete Klausel wird gemeinhin so
verstanden, dass der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht
die Ware dem Käufer an dem als Bestimmungsort genannten Ort im Einfuhrland
zur Verfügung zu stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der zur
Einfuhrfreimachung zu entrichtenden Abgaben sowie alle Gefahren zu tragen
hat (OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U 88/11, juris Rn.
28; Joost in Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 108,
111; Oetker/Pamp, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 80; Ensthaler/B. Schmidt, HGB, 7.
Aufl., § 346 Rn. 35; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 109;
Röhricht/Graf von Westphalen/ Wagner, HGB, 3. Aufl., § 346 Rn. 60, 76;
MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 447 Rn. 12; Honsell/Ernst/Lauko,
Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 17, 49; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer,
Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 76; Piltz,
RIW 2000, 485, 486; ers. in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention
on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 30 Rn. 36;
Schackmar, Die Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen
Kaufverträgen, 2001, Rn. 368, 370). Entsprechende Erläuterungen zu dieser
Klausel finden sich auch in den Anwendungshinweisen der zum Bestellzeitpunkt
maßgeblichen Incoterms 2000 (abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach
§ 346) unter A 4 und B 4, wonach der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dem
ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort zur
vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und der Käufer die Ware
abzunehmen hat, wenn sie dementsprechend geliefert worden ist.
19 (2) Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer
Klausel der D-Gruppe der Incoterms und insbesondere des Incoterms DDP
benannter Bestimmungsort, der insoweit das Gegenstück zum Incoterm EXW
darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den Auslegungsregeln des
Art. 31 CISG abweichenden Bringschuld gesehen (Staudinger/Magnus,
BGB, Neubearb. 2005, Art. 31 Rn. 31; Honsell/Ernst/Lauko, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer,
aaO; MünchKommHGB/Benicke, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 29 f.; Piltz, RIW
2000, 486). Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom Verkäufer
auf eigene Gefahr durchzuführende Transport noch zum Pflichtenkreis seiner
Lieferpflicht gehört und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem
Käufer die Ware am Bestimmungsort zu übergeben, zumindest aber zwecks
Übernahme oder Abholung zur Verfügung zu stellen hat (Saenger in Ferrari/
Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales
Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 19; Honsell/Ernst/Lauko, aaO Rn.
49; MünchKommHGB/Benicke, aaO Rn. 30; Brunner, UN-Kaufrecht, 2004, Art. 31
Rn. 7; Piltz in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 31 Rn. 63,
65). Dementsprechend liegt hier der Leistungsort für die von der Beklagten
vorzunehmende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort
Köln, wo sie der Klägerin jeweils die gelieferte Ware zur Übernahme
anzubieten hatte.
20 cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, dass die Parteien mit der Verwendung des Incoterm DDP
Cologne nicht nur eine auf die Gefahr- und Kostentragung beschränkte
Regelung getroffen hätten, wie dies bei so genannten Frei-Klauseln bisweilen
angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen der
Incoterms eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine
Bringschuld der Beklagten vereinbart hätten. Der Auffassung des
Berufungsgerichts steht - anders als die Revision meint - insbesondere nicht
entgegen, dass die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich
abdingbare Auslegungsregeln zu den unter den einzelnen Klauseln
zusammengefassten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien bei
Außenhandelsgeschäften enthalten, die sich an der von der Internationalen
Handelskammer (im Folgenden: ICC) weltweit feststellbaren Praxis orientieren
(vgl. Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, Einl. Rn. 13; MünchKommHGB/K.
Schmidt, aaO, § 346 Rn. 111; Oetker/Pamp, aaO, § 346 Rn. 72 f.), und dass
die Parteien bei Verwendung der DDP-Klausel nicht ausdrücklich auf die
Incoterms und die zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgebliche Fassung des
Jahres 2000 hingewiesen haben.
21 (1) Das Berufungsgericht stellt auf der Grundlage des dahingehend in den
Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrags der Parteien fest,
dass es sich bei der von den Parteien verwendeten DDP-Klausel um einen
Incoterm handelt. Soweit die Revision erstmals geltend macht, dass es bei
Vereinbarung der Klausel an einer Bezugnahme auf das Regelwerk der Incoterms
gefehlt habe, kann dies die Einordnung der Klausel als Incoterm nicht in
Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem übereinstimmenden
Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt
die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder
deren Verwendung außerhalb der Incoterms mit einem eigenständigen oder gar
zum Nachteil der Klägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil
ist die DDP-Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung der
Incoterms von 1967 zur Verfügung gestellt und seither als Incoterm
fortgeführt worden, um die bei einer Verwendung der bis dahin vorgesehenen
Klausel "frachtfrei (benannter Bestimmungsort)" angesichts ihrer Nähe zu
Frei- oder Franco-Klauseln bestehenden Unklarheiten, ob es sich nur um eine
Kosten- und Gefahrtra-gungsregelung bei einem Versendungskauf oder um eine
Ankunftsklausel bei Fernkäufen handelt, zu beseitigen und durch den
Klauselzusatz "geliefert" im letztgenannten Sinne zu regeln (vgl. Eisemann,
Die "Incoterms", 1976, S. 227 f.; Liesecke, WM 1978, Sonderbeil. 3 S. 30).
22 (2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen
rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten Incoterm
DDP Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die
Anwendungshinweise der ICC zu dieser Klausel zurückgegriffen hat. Der Senat
ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 (VIII ZR 34/74, WM 1975, 917 unter
II) davon ausgegangen, dass ein Incoterm (hier: FOB) auch dann mit dem
Inhalt der dafür bestehenden Auslegungsregeln der ICC zur Anwendung kommt,
wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sichtweise, die der Senat
in seinem Urteil vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07, aaO Rn. 18, 20)
aufgegriffen hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U
88/11, aaO) und die sich - vornehmlich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 CISG -
verbreitet auch in der jüngeren ausländischen Rechtsprechung zum
internationalen Warenkauf findet (vgl. die Nachweise bei UNCITRAL Digest of
Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International
Sale of Goods, 2012, S. 68, 70; Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1, 7; Perales
Viscasillas in Kröll/ Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 9 Rn. 38),
wird ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung von
Incoterm-Klauseln (hier: EXW) im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO
vertreten (EuGH, NJW 2011, 3018 Rn. 23 - Electrosteel). Daran ist auch für
einen dem UN-Kaufrecht unterfallenden internationalen Warenkauf
festzuhalten.
23 (3) Ohne Erfolg macht die Revision gegen dieses auch der Auffassung des
Berufungsgerichts zugrunde liegende Verständnis geltend, dass die Beklagte
den vereinbarten Incoterm DDP nur als Regelung der Kosten- und
Gefahrtragung, nicht jedoch als eine Bestimmung des Lieferortes verstanden
habe. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, dass es jedenfalls nach
dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien zu
keiner Zeit Gespräche über den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das
anwendbare Recht gegeben und dass die Klägerin auch nicht den Nachweis
geführt habe, dass es sich bei den Anwendungshinweisen zu dieser Klausel um
- vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Gebräuche im Sinne von Art. 9
Abs. 2 CISG handele, die bei der Auslegung des hier zu beurteilenden
Vertragsinhalts zu berücksichtigen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Maßgeblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Anwendungshinweise
folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art. 8 CISG, die
das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Senat aber selbst
vornehmen kann, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
24 (a) Ist - wie hier zu unterstellen ist - kein übereinstimmender oder
sonst erkennbarer Parteiwille im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG zur Behandlung
des verwendeten Incoterm feststellbar, sind die Vertragserklärungen
der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG so auszulegen, wie eine vernünftige
Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen
Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 3 CISG alle
erheblichen Umstände einschließlich bestehender Gebräuche zu
berücksichtigen. Zu beachten ist also auch, ob für bestimmte Klauseln, wie
dies in den Incoterms geschehen ist, ein international weit verbreitetes
Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den
Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 CISG entsprechender Handelsbrauch erwachsen
oder feststellbar ist. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 1 CISG,
wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler
Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, seine einheitliche
Anwendung im internationalen Handel zu fördern, wird Art. 8 Abs. 3 CISG
hinsichtlich einer Behandlung der Incoterms zutreffend dahin verstanden,
dass ein bestimmter Incoterm, selbst wenn er ohne Hinweis auf das zugrunde
liegende Regelwerk verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten
und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständnisses auszulegen
ist, wie es im Regelwerk der ICC seinen Niederschlag gefunden hat (Magnus/Lüsing,
aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 20, Art. 9 Rn. 32; jeweils mwN;
Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, aaO, Art. 9 Rn. 26; MünchKommHGB/K.
Schmidt, aaO, § 346 Rn. 113; MünchKommBGB/Westermann, aaO, Art. 8 CISG Rn.
4).
25 (b) Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den
Parteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst zu berücksichtigenden
Umständen auf, die gegen das sich aus den Anwendungshinweisen ergebende
Verständnis der Klausel als Ankunftsklausel mit dem Lieferort Köln sprächen.
Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung
als bloße Kosten- und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr zusätzlich,
dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter "Terms of
delivery" und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter "Terms of
payment" oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist
(vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 207 f.).
Dass die Klausel DDP (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB- oder
anderen Frei-Klauseln der Fall sein kann (dazu Schackmar, aaO Rn. 100 ff.,
167), mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten zusätzlichen
Auslegungsanforderungen in anderen Regelwerken oder außerhalb der Incoterms
in nationalen Trade Terms vorkäme (vgl. Ferrari, EuLF 2002, 272, 276 f.),
ist ebenfalls nicht ersichtlich.
26 3. Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam vereinbarte
Leistungsort Köln und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort begründen gemäß
§ 29 Abs. 1 ZPO an diesem Ort eine - auch internationale - gerichtliche -
Zuständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 35, 74
CISG).
27 a) Dabei ist es - anders als die Revision unter Berufung auf Äußerungen
im Schrifttum (z.B. Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO, Art. 31 Rn. 92)
annehmen will - ohne Bedeutung, ob den Parteien bei Vereinbarung des
Incoterms DDP diese prozessuale Folge bewusst war. Denn auf
eine Kenntnis der Parteien von der zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer
Erfüllungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. Diese Wirkung
folgt vielmehr unmittelbar aus der in § 29 ZPO als der lex fori
vorgenommenen Anknüpfung an den sich nach der lex causae ergebenden
Leistungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer
gesetzlichen Regel oder rechtsgeschäftlich bestimmt worden ist. Auf die vom
jeweiligen Prozessrecht autonom zu bestimmenden und ex lege eintretenden
prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der
Parteiwille dabei nicht zu erstrecken, so dass es bei
Erfüllungsortsvereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die
Vertragsschließenden sich dieser zusätzlichen Wirkungen und Folgen bewusst
sind (RG, Gruchot 54, 676, 679; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3.
Aufl., § 29 Rn. 97; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen
und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, 1985, Rn. 174). Davon ist
auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 ZPO im Rahmen der
Gerichtsstandsnovelle des Jahres 1974 ausgegangen, als er Vereinbarungen
über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch
zuständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um zu
verhindern, dass anderen Verkehrskreisen ein für sie ungünstiger, vom
gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender
Gerichtsstand aufgedrängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird
(BT-Drs. 7/268 S. 5 f.).
28 b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht vorliegend auch
keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29
ZPO indizierten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte eine
Ausnahme zu machen und von einer Anknüpfung der internationalen
Zuständigkeit an die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit Abstand zu
nehmen. Denn Vertragsgerichtsstände, insbesondere
Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem Vertrag bestehenden
Erfüllungsort (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl.,
Rn. 288 ff.) oder an den Ort der Vertragswidrigkeit (vgl. Kropholler,
Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. 1, 1982, Rn. 346),
sind international gebräuchlich. Es konnte deshalb - anders als die Revision
etwa unter Bezugnahme auf Saenger (in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/
Saenger/Schulze/Staudinger, aaO Rn. 21) meint - für eine ausländische Partei
wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung
des Incoterms DDP Cologne für ihre Leistung bestimmten Erfüllungsorts in
Deutschland bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vor
deutschen Gerichten in Anspruch genommen zu werden.
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